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[AZA 7] 
H 418/99 Gb 
 
II. Kammer 
 
Präsident Lustenberger, Bundesrichter Meyer und Ferrari; 
Gerichtsschreiber Lauper 
 
Urteil vom 12. Juni 2001 
 
in Sachen 
 
S.________, Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Ausgleichskasse Grosshandel + Transithandel, Schönmattstrasse 4, 4153 Reinach/BL 1, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Fürsprecherin Raymonde Zeller-Pauli, Marienstrasse 25, 3005 Bern, 
 
und 
 
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur 
 
In Erwägung, 
 
dass die Ausgleichskasse Grosshandel + Transithandel die Firma X.________ AG verpflichtete, auf den W.________ 1991 ausgerichteten Entgelten von Fr. 50 400. - paritätische AHV/IV/EO/ALV/FAK-Beiträge in der Höhe von Fr. 5846. 40 (inkl. Verwaltungskosten) zu entrichten (Verfügung vom 1. Dezember 1992), 
dass das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich die hiegegen erhobene Beschwerde am 5. September 1995 abwies, welchen Entscheid das Eidgenössische Versicherungsgericht mit Urteil vom 2. Mai 1996 schützte, 
dass der Einzelrichter des Bezirksgerichts Y.________ die Firma am 29. August 1996 mangels Wiederherstellung des gesetzmässigen Zustandes bezüglich der Revisionsstelle auflöste, 
 
dass die Kasse in der Folge S.________, einzelzeichnungsberechtigter Verwaltungsrat der aufgelösten Firma, zur Bezahlung von Schadenersatz für die W.________ betreffenden Sozialversicherungsbeiträge im Betrage von insgesamt 
Fr. 7638. 25 (inkl. Verwaltungskosten, Mahngebühren und Verzugszinsen) verpflichtete (Verfügung vom 17. Januar 1997), 
dass das kantonale Gericht die von der Ausgleichskasse nach erfolgtem Einspruch gegen S.________ erhobene Klage auf Zahlung von Schadenersatz im verfügten Umfange mit Entscheid vom 2. November 1999 guthiess, 
dass der Inpflichtgenommene Verwaltungsgerichtsbeschwerde führt und im Wesentlichen beantragt, dass die Schadenersatzklage, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides, abzuweisen sei, 
dass die Kasse und der als Mitinteressierter beigeladene W.________ auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliessen lassen, währenddem sich das Bundesamt für Sozialversicherung nicht äussert, 
dass die Verwaltungsgerichtsbeschwerde unzulässig ist, soweit der vorinstanzlich zugesprochenen Schadenersatzforderung entgangene Beiträge an die kantonale Familienausgleichskasse zu Grunde liegen (Art. 128 OG e contrario; BGE 124 V 146 Erw. 1 mit Hinweis), 
dass es sich bei der angefochtenen Verfügung nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen handelt, weshalb das Eidgenössische Versicherungsgericht nur prüft, ob das vorinstanzliche Gericht Bundesrecht verletzt hat, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt worden ist (Art. 132 in Verbindung mit Art. 104 lit. a und b sowie Art. 105 Abs. 2 OG), 
dass das kantonale Gericht unter Hinweis auf Gesetz (Art. 52 AHVG) und Rechtsprechung (vgl. statt vieler BGE 123 V 15 Erw. 5a) die Voraussetzungen richtig dargelegt hat, unter welchen Organe juristischer Personen den der Ausgleichskasse wegen Verletzung der Vorschriften über die Beitragsabrechnung und -zahlung (Art. 14 Abs. 1 AHVG, Art. 34 ff. AHVV) schuldhaft verursachten Schaden zu ersetzen haben, worauf verwiesen werden kann, 
dass die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat, dass der Beschwerdeführer als einzelzeichnungsberechtigter Verwaltungsrat der aufgelösten Firma X.________ AG seine gesetzlichen Pflichten zur Kontrolle des Geschäftsgangs nicht wahrgenommen hat und keine Exkulpationsgründe im Sinne der Rechtsprechung (BGE 108 V 183 ff.; bestätigt in BGE 121 V 243) geltend machen kann, 
dass in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde nichts vorgebracht wird, was die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz als mangelhaft im Sinne von Art. 105 Abs. 2 OG oder die rechtliche Würdigung als bundesrechtswidrig erscheinen liesse, 
dass insbesondere die Vorbringen bezüglich der Beitragspflicht von W.________ nicht zu hören sind, da das Eidgenössische Versicherungsgericht hierüber mit Urteil vom 2. Mai 1996 rechtskräftig entschieden hat, 
dass der Schadensbetrag von Fr. 7638. 25 durch den Verlustschein vom 26. September 1996 ausgewiesen ist, 
dass sich beweismässige Weiterungen erübrigen, da hievon keine neuen Erkenntnisse zu erwarten sind (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 124 V 94 Erw. 4b, 122 V 162 Erw. 1d mit Hinweis), 
dass im Übrigen auf die einlässlichen Erwägungen des kantonalen Gerichts verwiesen werden kann, denen das Eidgenössische Versicherungsgericht weder in tatsächlicher noch rechtlicher Hinsicht etwas beizufügen hat, 
dass der unterliegende Beschwerdeführer bei diesem Verfahrensausgang die Gerichtskosten zu tragen hat (Art. 134 OG e contrario; Art. 156 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 135 OG), 
 
erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
 
I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
II. Die Gerichtskosten von Fr. 900. - werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 
 
III. W.________ wird aus der Gerichtskasse eine Parteientschädigung (einschliesslich Mehrwertsteuer) von Fr. 600. -- ausgerichtet. 
 
IV. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, dem Bundesamt für Sozialversicherung und W.________ zugestellt. 
 
Luzern, 12. Juni 2001 
 
Im Namen des 
Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der II. Kammer: 
 
Der Gerichtsschreiber: