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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
1B_408/2010 
 
Urteil vom 14. Dezember 2010 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Féraud, Präsident, 
Gerichtsschreiber Bopp. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Jürg Bähler, Gerichtspräsident 6 des Gerichtskreises V Burgdorf-Fraubrunnen, Schloss, Schlossgässli 1, 3400 Burgdorf, Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Strafverfahren; Ablehnung, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss der Anklagekammer des Obergerichts des Kantons Bern vom 3. November 2010. 
 
In Erwägung, 
dass X.________ gegen den am 3. November 2010 betreffend Ablehnung ergangenen Beschluss der Anklagekammer des Obergerichts des Kantons Bern mit Eingabe vom 3. Dezember (Postaufgabe: 6. Dezember) 2010 der Sache nach Beschwerde in Strafsachen ans Bundesgericht führt; 
 
dass das Bundesgericht davon abgesehen hat, Vernehmlassungen einzuholen; 
 
dass der Beschwerdeführer den genannten Beschluss ganz allgemein beanstandet, dabei aber nicht im Einzelnen darlegt, inwiefern die Erwägungen des Beschlusses bzw. dieser selber im Ergebnis rechts- bzw. verfassungswidrig sein sollen; 
 
dass die Beschwerde daher den gesetzlichen Formerfordernissen (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; s. in diesem Zusammenhang BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen) nicht zu genügen vermag; 
 
dass demgemäss schon aus diesem Grund auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, womit das Gesuch um Anordnung vorsorglicher Massnahmen gegenstandslos wird; 
 
dass der genannte Mangel offensichtlich ist, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG entschieden werden kann; 
 
dass es sich rechtfertigt, für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben; 
 
erkennt der Präsident: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Gerichtspräsidenten 6 des Gerichtskreises V Burgdorf-Fraubrunnen und der Anklagekammer des Obergerichts des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 14. Dezember 2010 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Féraud Bopp