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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
1B_705/2012 
 
Urteil vom 10. Dezember 2012 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident, 
Bundesrichter Aemisegger, Eusebio, 
Gerichtsschreiber Forster. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Peter Arnold, 
 
gegen 
 
Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm, Untere Grabenstrasse 32, Postfach 1475, 4800 Zofingen. 
 
Gegenstand 
Untersuchungshaft, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid vom 8. November 2012 des Obergerichts des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen. 
 
Sachverhalt: 
 
A. 
Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm führt eine Strafuntersuchung gegen X.________ wegen des Verdachts mehrfacher Sachbeschädigungen, mehrfacher Nötigung und Beschimpfung sowie mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen. Der Beschuldigte wurde am 3. Oktober 2012 verhaftet und (auf Antrag der Staatsanwaltschaft) am 8. Oktober 2012 vom Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau in Untersuchungshaft versetzt (vorläufig bis am 3. Januar 2013). Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, mit Entscheid vom 8. November 2012 ab. 
 
B. 
Gegen den Entscheid des Obergerichts gelangte der Beschuldigte mit Beschwerde vom 20. November 2012 an das Bundesgericht. Er beantragt die Aufhebung des angefochtenen Entscheides sowie seine sofortige Haftentlassung. 
Das Obergericht und die Staatsanwaltschaft haben auf Vernehmlassungen je ausdrücklich verzichtet. 
 
Erwägungen: 
 
1. 
Die Sachurteilsvoraussetzungen von Art. 78 ff. BGG sind erfüllt. 
 
2. 
Der Beschwerdeführer bestreitet den allgemeinen Haftgrund des dringenden Tatverdachtes von Vergehen (im Sinne von Art. 221 Abs. 1 StPO) nicht. Er wendet sich jedoch gegen die Annahme des besonderen Haftgrundes der Kollusionsgefahr (Art. 221 Abs. 1 lit. b StPO). Weitere Haftgründe hat die Vorinstanz ausdrücklich nicht geprüft. 
 
2.1 Verdunkelung (im Sinne von Art. 221 Abs. 1 lit. b StPO) bedeutet nach der bundesgerichtlichen Praxis insbesondere, dass sich der Beschuldigte mit Zeugen, Auskunftspersonen, Sachverständigen oder Mitbeschuldigten ins Einvernehmen setzt oder sie zu wahrheitswidrigen Aussagen veranlasst, oder dass er Spuren und Beweismittel beseitigt. Untersuchungshaft wegen Kollusionsgefahr soll verhindern, dass der Beschuldigte die wahrheitsgetreue Abklärung des Sachverhaltes vereitelt oder gefährdet. Die theoretische Möglichkeit, dass der Beschuldigte kolludieren könnte, genügt indessen nicht, um Untersuchungshaft unter diesem Titel zu rechtfertigen. Es müssen vielmehr konkrete Indizien für die Annahme von Verdunkelungsgefahr sprechen. Das Vorliegen des Haftgrundes ist nach Massgabe der Umstände des jeweiligen Einzelfalles zu prüfen (BGE 137 IV 122 E. 4.2 S. 127 f.; 132 I 21 E. 3.2 S. 23 mit Hinweisen). 
2.1.1 Konkrete Anhaltspunkte für Kollusionsgefahr können sich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes namentlich ergeben aus dem bisherigen Verhalten des Beschuldigten im Strafprozess, aus seinen persönlichen Merkmalen, aus seiner Stellung und seinen Tatbeiträgen im Rahmen des untersuchten Sachverhaltes sowie aus den persönlichen Beziehungen zwischen ihm und den ihn belastenden Personen. Bei der Frage, ob im konkreten Fall eine massgebliche Beeinträchtigung des Strafverfahrens wegen Verdunkelung droht, ist auch der Art und Bedeutung der von Beeinflussung bedrohten Aussagen bzw. Beweismittel, der Schwere der untersuchten Straftaten sowie dem Stand des Verfahrens Rechnung zu tragen (BGE 132 I 21 E. 3.2.1 S. 23 f. mit Hinweisen; zur betreffenden Kasuistik vgl. auch Marc Forster, in: Basler Kommentar StPO, Basel 2011, Art. 221 N. 7). Je weiter das Strafverfahren vorangeschritten ist und je präziser der Sachverhalt bereits abgeklärt werden konnte, desto höhere Anforderungen sind an den Nachweis von Verdunkelungsgefahr zu stellen (BGE 137 IV 122 E. 4.2 S. 127 f.; 132 I 21 E. 3.2.2 S. 24 mit Hinweisen). Der Haftrichter hat auch zu prüfen, ob einem gewissen Kollusionsrisiko schon mit geeigneten Ersatzmassnahmen für Untersuchungshaft ausreichend begegnet werden könnte (BGE 137 IV 122 E. 6.2 S. 131 f.; 133 I 27 E. 3.2 S. 30, 270 E. 3.3.1 S. 279 f.). 
2.1.2 Bei Beschwerden, die gestützt auf das Recht der persönlichen Freiheit (Art. 10 Abs. 2, Art. 31 BV) wegen strafprozessualer Haft erhoben werden, prüft das Bundesgericht im Hinblick auf die Schwere des Eingriffes die Auslegung und Anwendung der StPO frei. Art. 98 BGG gelangt bei strafprozessualen Zwangsmassnahmen nicht zur Anwendung (BGE 137 IV 122 E. 2 S. 125, 340 E. 2.4 S. 346; Urteil 1B_277/2011 vom 28. Juni 2011 E. 1.2). Soweit jedoch reine Sachverhaltsfragen und damit Fragen der Beweiswürdigung zu beurteilen sind, greift das Bundesgericht nur ein, wenn die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen (Art. 97 Abs. 1 i.V.m. Art. 105 Abs. 2 BGG; BGE 135 I 71 E. 2.5 S. 73 f.). 
 
2.2 Im angefochtenen Entscheid wird die Annahme von Kollusionsgefahr wie folgt begründet: 
"Vor dem Hintergrund der dringenden Verdachtsmomente, dass der Beschwerdeführer mit den an verschiedenen Fahrzeugen vorgenommenen Sachbeschädigungen in Verbindung gebracht wird, sowie angesichts der Tatsache, dass trotz der bisher vorgenommenen Abklärungen und Einvernahmen zum Verdacht der mehrfachen Nötigung und Beschimpfung nach wie vor diverse Unklarheiten bestehen, ist mit der Staatsanwaltschaft sowie der Vorinstanz davon auszugehen, dass weitere Abklärungen erforderlich sind und insbesondere mit der Anordnung eines (Gefährlichkeits-)Gutachtens über den Beschwerdeführer noch entscheidende Aspekte offen stehen, worüber Absprachen getroffen werden könnten. Daher kann zum gegenwärtigen Zeitpunkt auch nicht ausgeschlossen werden, dass Personen erneut zu befragen sind und sich Fragen stellen werden, welche zur Zeit nicht im Fokus der Strafuntersuchungsbehörden stehen, zumal im vorliegenden Verfahren eine Vielzahl von Personen involviert ist und im Lichte des Gesagten und ausweislich der bisher vorliegenden Untersuchungsergebnisse einstweilen einige Sachverhaltsfragen und die Erkenntnisse des (Gefährlichkeits-)Gutachtens noch nicht fest stehen, womit sich schon allein deshalb weitere Abklärungen und Untersuchungshandlungen aufdrängen. Auch ist im Verlauf der weiteren Untersuchung damit zu rechnen, dass (zusätzliche) Konfrontationseinvernahmen unumgänglich sein dürften. Somit bestünde ein nicht unerhebliches Risiko von Kollusionshandlungen durch den Beschwerdeführer, würde er heute aus der Untersuchungshaft entlassen. Insoweit ist Kollusionsgefahr zu bejahen, als nach einer Haftentlassung des Beschwerdeführers dringend zu befürchten wäre, dass er versuchen könnte, sich mit einer oder mehreren Personen - Auskunftspersonen oder Zeugen - in Kontakt zu setzen, um sie zur Aussagenabsprache zu motivieren. Zu beachten ist weiter, dass die Ermittlungen in der vorliegenden Angelegenheit andauern und die in Gestalt des (Gefährlichkeits-)Gutachtens mit Bezug auf die Person des Beschwerdeführers wesentlichen Untersuchungen derzeit noch nicht als abgeschlossen gelten können". (...) Es sei "naturgemäss nicht möglich, dass präzise im Detail angegeben werden kann, wer mit wem, wann und wie kolludieren könnte". Es müsse "zur Bejahung von Kollusionsgefahr genügen, wenn - wie hier - ein Beziehungsnetz von mehreren Personen besteht, welche auch ausserhalb allfälliger deliktischer Tätigkeiten miteinander in Kontakt stehen und diese Beziehungen zu Absprachen zu den konkreten Vorwürfen nutzen könnten". (...) "Entscheidend" sei "schliesslich" im vorliegenden Fall, "dass der Beschwerdeführer aufgrund seines Akteneinsichtsrechts im laufenden Verfahren nun über (neue) Erkenntnisse" verfüge, "aufgrund welcher er mit anderen Beteiligten Absprachen (...) treffen könnte" (angefochtener Entscheid, S. 8 f., E. 3.3.3). 
 
2.3 Der Beschwerdeführer rügt, entgegen den Anforderungen des Gesetzes und der bundesgerichtlichen Praxis hätten die kantonalen Instanzen die angebliche Verdunkelungsgefahr lediglich in abstrakter Weise begründet. Die blosse Tatsache, dass weitere Abklärungen hängig seien, insbesondere ein psychiatrisches Gutachten, begründe noch keine Kollusionsgefahr. Die untersuchten Sachbeschädigungen seien bereits detailliert abgeklärt worden, insbesondere durch Polizeirapporte bzw. Fotodokumentationen. Keine der geschädigten Personen habe die dem Beschuldigten zur Last gelegten Sachbeschädigungen selbst beobachtet. Konfrontationseinvernahmen seien diesbezüglich weder erforderlich, noch angeordnet worden. Zum Vorwurf, er habe seine ehemalige Ehefrau mehrfach beschimpft und genötigt, sei die mutmasslich Geschädigte bereits einlässlich befragt worden. Darüber hinaus sei ihm ein "Annäherungsverbot" ihr gegenüber auferlegt worden. Die Anschuldigung des Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung sei am 29. April 2011 mittels Einstellungsverfügung erledigt worden. Eine Mitarbeiterin der Post sei (zu einem untersuchten Vorfall vom 23. Februar 2011) bereits befragt worden, und ihre Aussage sei zu seinen Gunsten ausgefallen. Eine Kollusionsgefahr sei auch in diesem Zusammenhang nicht zu erkennen. Analoges gelte für polizeilich protokollierte Aussagen der Mitarbeiterin einer Ausgleichskasse. Diesbezüglich sei auch er bereits einvernommen worden. Zu anderen besonderen Haftgründen habe sich die Vorinstanz nicht geäussert. 
 
2.4 Dem Beschwerdeführer werden Vergehen zur Last gelegt. Beim zusätzlichen Vorwurf des mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen handelt es sich um Übertretungen, für deren Abklärung das Gesetz keine Untersuchungshaft erlaubt (Art. 221 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 292, Art. 10 Abs. 3 und Art. 103 StGB). Bei den hier untersuchten (einfachen) Sachbeschädigungen und Beschimpfungen handelt es sich nicht um Vergehen schwerer Art. Der Nötigungsvorwurf wird im angefochtenen Entscheid nicht näher konkretisiert (vgl. dazu unten, E. 2.9). 
 
2.5 Der Wortlaut von Art. 221 Abs. 1 lit. b StPO verlangt sodann ernsthafte Anhaltspunkte für die Befürchtung, dass der Beschuldigte Personen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen. Nach der dargelegten Rechtsprechung des Bundesgerichtes setzt der Haftgrund der Kollusionsgefahr konkrete Verdachtsgründe für Verdunkelungshandlungen voraus. Der blosse Umstand, dass die Untersuchung noch nicht abgeschlossen ist, bzw. die abstrakte Möglichkeit, dass gewisse Beweisergebnisse (etwa Einvernahmen oder ein psychiatrisches Gutachten) den Aussagen des Beschuldigten widersprechen könnten, reichen dafür nicht aus. Angesichts der hier untersuchten minder schweren Delinquenz ist an den Nachweis des Haftgrundes nach der dargelegten Praxis des Bundesgerichtes ein eher strenger Massstab anzulegen. 
 
2.6 Die Annahme von Kollusionsgefahr durch die kantonalen Instanzen hält vor diesen Entscheidungskriterien nicht stand. Weder werden konkrete Anhaltspunkte für Verdunkelungsgefahr genannt, noch wird dargelegt, weshalb im vorliegenden Fall die gesetzlich vorgesehenen Ersatzmassnahmen für Untersuchungshaft (wie Kontaktverbote usw.) zur Eindämmung von gewissen allgemeinen Verdunkelungsrisiken nicht ausreichen könnten. "Fragen, welche zur Zeit nicht im Fokus der Strafuntersuchungsbehörden stehen" (angefochtener Entscheid, S. 8 E. 3.3.3), vermögen keine Untersuchungshaft zu begründen. Ebenso wenig ergibt sich ein Haftgrund aus dem Umstand, dass dem Beschwerdeführer unterdessen Akteneinsicht gewährt wurde (vgl. Art. 101 Abs. 1 StPO). Ausreichend konkrete Anhaltspunkte für Kollusionsgefahr im Sinne des Gesetzes sind auch aus den eingereichten Akten nicht ersichtlich. 
 
2.7 Erscheint ein Haftgrund diskutabel, drängt es sich mit Blick auf die Prozessökonomie und den Beschleunigungsgrundsatz in Haftsachen (Art. 5 Abs. 2 StPO, Art. 31 Abs. 4 BV) auf, dass die kantonalen Instanzen sich zu den übrigen in Frage kommenden Haftgründen äussern (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 1B_728/2011 vom 13. Januar 2012 E. 2.7). Dies gilt umso mehr, wenn sich - wie hier - von Anfang an ernsthafte Zweifel am fraglichen Haftgrund aufdrängen. Mit der Prüfung weiterer in Frage kommender Haftgründe kann regelmässig verhindert werden, dass die Rechtsmittelinstanz die Haftsache zurückweisen muss zur Prüfung solcher Haftgründe (vgl. Art. 397 Abs. 2 StPO, Art. 107 Abs. 2 BGG). Das Bundesgericht kann nur in Ausnahmefällen selber Haftgründe substituieren (vgl. zur betreffenden Praxis Forster, a.a.O., Art. 226 N. 4). Es kennt die Untersuchungsakten in der Regel nicht ausreichend; zudem muss bei einer Substitution von Haftgründen das rechtliche Gehör des Inhaftierten gewahrt bleiben. Wenn die kantonalen Instanzen nicht rechtzeitig mehrere mögliche Haftgründe dargelegt bzw. geprüft haben, muss das Bundesgericht daher in Zweifelsfällen die Sache zur Neuprüfung an die Vorinstanz zurückweisen (vgl. Urteil 1B_728/2011 vom 13. Januar 2012 E. 2.7; Marc Forster, Das Haftrecht der neuen StPO auf dem Prüfstand der Praxis, ZStrR 130 [2012] 334 ff., S. 340 f. Fn. 19). 
 
2.8 Im vorliegenden Fall hat die Haftrichterin des Zwangsmassnahmengerichts den Haftgrund der Kollusionsgefahr bejaht. Ob zudem die alternativen besonderen Haftgründe der Wiederholungsgefahr (Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO) bzw. der Ausführungsgefahr (Art. 221 Abs. 2 StPO) vorliegen könnten, hat sie zwar thematisiert, aber sinngemäss offen gelassen. Diesbezüglich drängen sich nach Ansicht der Haftrichterin weitere Abklärungen zur Frage der "Gefährlichkeit" bzw. des "psychischen Zustands" des Beschwerdeführers auf. Auch das Obergericht hat im angefochtenen Entscheid lediglich Kollusionsgefahr geprüft und die übrigen fraglichen Haftgründe ausdrücklich offen gelassen. Deren Prüfung dränge sich - nach Auffassung der Vorinstanz - "weder mit Blick auf die Prozessökonomie noch den besonderen Beschleunigungsgrundsatz in Haftsachen" auf (angefochtener Entscheid, S. 10 E. 3.3.4). Auch diesen Erwägungen kann nach dem oben (E. 2.7) Dargelegten nicht gefolgt werden. 
 
2.9 In der Haftanordnungsverfügung des Zwangsmassnahmengerichtes vom 8. Oktober 2012 wird in diesem Zusammenhang Folgendes erwogen: Es bestehe der dringende Tatverdacht, dass der Beschwerdeführer zwischen Januar 2011 und Oktober 2012 diverse Sachbeschädigungen begangen habe, zulasten seiner von ihm geschiedenen früheren Ehefrau (nachfolgend: Geschädigte), deren Arbeitgebers, zwei ihrer Schwestern sowie seiner Nachbarn. Insbesondere habe er Autopneus zerstochen und die Karosserie von Personenwagen zerkratzt bzw. mit Farbe besprayt. Im November 2010, während des damals hängigen Scheidungsverfahrens, habe er einer Drittperson gegenüber angeblich geäussert, dass er der Geschädigten "den Hals umdrehen" werde, da diese Ehebruch begangen habe. Am 6. September 2011 habe er die am Steuer ihres Personenwagens sitzende Geschädigte mit seinem eigenen Fahrzeug bedrängt bzw. "zum Ausweichen genötigt". Trotz eines gerichtlich verfügten Annäherungsverbotes habe er sich der Geschädigten damals auf weniger als 50 Meter Abstand genähert und sie mehrmals beschimpft bzw. bedroht. Durch sein Verhalten habe sich die Geschädigte "in ihrer Bewegungsfreiheit eingeschränkt" gefühlt, was den dringenden Tatverdacht der Nötigung begründe. Bei gesamthafter Betrachtung drängen sich nach Ansicht der erstinstanzlichen Haftrichterin psychiatrische Abklärungen zum Gesundheitszustand bzw. zur möglichen "Gefährlichkeit" des Beschwerdeführers auf. Ein entsprechendes Gutachten ist von der Untersuchungsleitung unbestrittenermassen in Auftrag gegeben worden. 
 
2.10 Zwar erscheint der besondere Haftgrund der Verdunkelungsgefahr nicht ausreichend erstellt (vgl. oben, E. 2.4-2.6). Den vorliegenden Akten lassen sich jedoch konkrete und ernstzunehmende Anhaltspunkte entnehmen für bedrohendes (und insgesamt nötigendes) Verhalten sowie für eine gewisse psychische Unberechenbarkeit des Beschwerdeführers, welche allenfalls auf ein drohendes schwer wiegendes (Weiter-)Delinquieren schliessen lassen könnten. Bei dieser Sachlage hat eine Rückweisung an die Vorinstanz zur Prüfung der fraglichen Haftgründe zu erfolgen (Art. 221 Abs. 1 lit. c bzw. Art. 221 Abs. 2 StPO). 
 
2.11 Sofern es unterdessen vorliegt, wird die Vorinstanz bei der Prüfung der genannten Haftgründe das in Auftrag gegebene psychiatrische Gutachten beizuziehen haben. Falls dieses noch nicht erstellt werden konnte, drängt es sich angesichts des Beschleunigungsgebotes in Haftsachen (Art. 5 Abs. 2 StPO, Art. 31 Abs. 4 BV) auf, dass die kantonalen Behörden beim beauftragten Experten vorab ein Kurzgutachten zur Frage der Rückfalls- bzw. Ausführungsgefahr für schwer wiegende Delikte - oder wenigstens einen mündlichen Zwischenbericht - unverzüglich anfordern (vgl. Art. 226 Abs. 4 lit. b StPO; BGE 128 I 149 E. 4.4 S. 154; Urteil 1B_731/2011 vom 19. Januar 2012 E. 6.3; Forster, a.a.O., Basler Kommentar StPO, Art. 226 N. 11 Fn. 84, Art. 221 N. 14 Fn. 56). Nötigenfalls wäre auch zu prüfen, ob konkreten Gefahren bzw. Haftgründen mit Ersatzmassnahmen für Haft ausreichend begegnet werden könnte. Eine kurze Weiterdauer der Haft bis zur gerichtlichen Abklärung der in Frage kommenden Haftgründe erweist sich im vorliegenden Fall als bundesrechtskonform. 
 
3. 
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde teilweise gutzuheissen ist. Der angefochtene Entscheid ist aufzuheben, und die Haftsache ist an die Vorinstanz zurückzuweisen zur unverzüglichen Prüfung der fraglichen Haftgründe im Sinne der obigen Erwägungen. Dem Antrag des Beschwerdeführers auf sofortige Haftentlassung ist hingegen keine Folge zu leisten; insofern ist die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. 
Bei diesem Ausgang des Verfahrens rechtfertigt es sich, auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 4 BGG). Dem anwaltlich vertretenen und teilweise obsiegenden Beschwerdeführer ist eine (reduzierte) Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 68 BGG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der angefochtene Entscheid vom 8. November 2012 des Obergerichts des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, wird aufgehoben und die Haftsache an die Vorinstanz zurückgewiesen zur unverzüglichen Prüfung von weiteren Haftgründen im Sinne der Erwägungen. 
 
2. 
Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 
 
3. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
4. 
Der Kanton Aargau hat dem Beschwerdeführer eine (reduzierte) Parteientschädigung von Fr. 1'500.-- (pauschal, inkl. MWST) zu entrichten. 
 
5. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm und dem Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 10. Dezember 2012 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Fonjallaz 
 
Der Gerichtsschreiber: Forster