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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
2C_1235/2012 
 
Urteil vom 14. Dezember 2012 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Zünd, Präsident, 
Gerichtsschreiber Hugi Yar. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Beschwerdeführerin, vertreten durch Herrn Kurt Stecher, 
 
gegen 
 
Eidgenössische Steuerverwaltung, Hauptabteilung Mehrwertsteuer, Schwarztorstrasse 50, 3003 Bern. 
 
Gegenstand 
MWST; Saldosteuersatz/Dienstleistungsbezug aus dem Ausland (1. Semester 2006 bis und mit 2. Semester 2009), 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung I, vom 7. November 2012. 
 
Erwägungen: 
 
1. 
Die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) bewilligte der X.________, am 14. September 1995 die Mehrwertsteuer nach der Saldosteuersatzmethode und nach den vereinnahmten Entgelten abzurechnen. Bei einer Kontrolle der Steuerperioden 1. Semester 2006 bis 2. Semester 2009 stellte die ESTV fest, dass die X.________, Dienstleistungsbezüge aus dem Ausland nicht deklariert hatte, weshalb sie die Gesellschaft mit Mehrwertsteuern in der Höhe von Fr. 27'688.-- (zuzüglich Verzugszinsen ab 31. August 2008) nachbelastete. Das Bundesverwaltungsgericht wies die von der Gesellschaft hiergegen eingereichte Beschwerde am 7. November 2012 ab. Die X.________, beantragt vor Bundesgericht, den von der ESTV nachgeforderten Beitrag für nicht deklarierte Dienstleistungsbezüge aus dem Ausland um die Differenz von Fr. 14'854.30 auf Fr. 12'834.00 zu reduzieren. 
 
2. 
2.1 Die Rechtsschriften an das Bundesgericht haben die Begehren und deren Begründung zu enthalten, wobei in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 1 und Abs. 2 BGG). Die Begründung muss sachbezogen sein, d.h. den Gegenstand des angefochtenen Entscheids betreffen. Es ist dabei in gezielter Form auf die für das Ergebnis massgeblichen Ausführungen der Vorinstanz einzugehen und im Einzelnen darzulegen, inwiefern deren Überlegungen Bundesrecht verletzen (BGE 134 II 244 E. 2.1 - 2.3). 
 
2.2 Da die Eingabe der Beschwerdeführerin den entsprechenden Anforderungen nicht genügt und darin insbesondere nicht in Auseinandersetzung mit den Ausführungen im angefochtenen Entscheid dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Bundesrecht verletzen würde, ist auf die Beschwerde durch den Präsidenten im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten (vgl. BGE 134 II 244 E. 2.4.2). Die Beschwerdeführerin wiederholt einzig, was sie bereits der Vorinstanz dargelegt hat und bereits diese (zu Recht) nicht zu überzeugen vermochte. Das genügt praxisgemäss den Begründungsanforderungen an eine Beschwerde an das Bundesgericht nicht (vgl. LAURENT MERZ, in: Niggli/Uebersax/Wiprächtiger [Hrsg.], BSK Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2011, N. 56 f. zu Art. 42). 
 
2.3 Dem Verfahrensausgang entsprechend hat die Beschwerdeführerin die bundesgerichtlichen Kosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Es sind keine Parteientschädigungen geschuldet (Art. 68 BGG). 
 
Demnach erkennt der Präsident: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung I, schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 14. Dezember 2012 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Zünd 
 
Der Gerichtsschreiber: Hugi Yar