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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
8C_562/2015  
   
   
 
 
 
Urteil vom 2. September 2015  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin, 
Gerichtsschreiber Batz. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Unfallversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 8. Juni 2015. 
 
 
Nach Einsicht  
in die dem Bundesgericht überwiesene Beschwerde der A.________ vom 14. August 2015 (Poststempel) gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 8. Juni 2015, 
 
in die Verfügung des Bundesgerichts vom 19. August 2015, worin A.________ u.a. auf die Gültigkeitsanforderungen an Beschwerden sowie auf die vom Gesetz bestimmte Frist zur Einreichung einer Beschwerde und die deshalb nicht mögliche Verlängerung der Rechtsmittelfrist hingewiesen worden ist, wobei diese Mitteilung des Gerichts unbeantwortet blieb, 
 
 
in Erwägung,  
dass eine Beschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG u. a. die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt; dies setzt insbesondere voraus, dass sich die Beschwerde führende Person konkret mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzt (BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 und 134 II 244 E. 2.1 f. S. 245 f.), 
 
dass die innert der Beschwerdefrist (Art. 100 Abs. 1 BGG; Art. 44-48 BGG) dem Bundesgericht einzig zugestellte Eingabe vom 14. August 2015 den genannten Mindestanforderungen in keiner Weise genügt, weil sowohl ein Begehren als auch eine sachbezogene Begründung, d.h. namentlich eine konkrete Auseinandersetzung mit den Erwägungen des angefochtenen vorinstanzlichen Entscheides, gänzlich fehlen, 
dass deshalb kein gültiges Rechtsmittel eingereicht worden ist, obwohl das Bundesgericht die Beschwerdeführerin - nach Abweisung ihres Gesuchs um Verlängerung der Rechtsmittelfrist - auf die gesetzliche Regelung des Fristenstillstandes während der Sommergerichtsferien (Art. 46 Abs. 1 lit. b BGG) und die Gültigkeitsanforderungen an Beschwerden in der Verfügung vom 19. August 2015 ausdrücklich hingewiesen hat, wobei diese Mitteilung des Gerichts unbeantwortet geblieben ist, 
 
dass demnach auf die offensichtlich unzulässige Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht eingetreten werden kann, 
dass es sich bei den gegebenen Verhältnissen rechtfertigt, von der Erhebung von Gerichtskosten für das bundesgerichtliche Verfahren umständehalber abzusehen (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG), 
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist, 
 
 
erkennt die Präsidentin:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 2. September 2015 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Leuzinger 
 
Der Gerichtsschreiber: Batz