Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
6B_489/2020  
 
 
Urteil vom 19. Mai 2020  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Denys, Präsident, 
Gerichtsschreiberin Arquint Hill. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Nichtanhandnahme (schwerer gewerbsmässiger Betrug); Nichteintreten, 
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts 
des Kantons Schaffhausen, Vizepräsidentin, 
vom 14. April 2020 (Nr. 51/2019/64/B). 
 
 
Der Präsident zieht in Erwägung:  
 
1.   
Nach einem Eingriff an der Hand begab sich der Beschwerdeführer in eine ergotherapeutische Behandlung bei der B.________ GmbH. Im Zusammenhang mit deren Leistungsabrechnung erstattete er am 11. Dezember 2019 Strafanzeige wegen schweren gewerbsmässigen Betrugs. Es seien ungerechtfertigte Leistungen verrechnet worden. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen nahm eine Strafuntersuchung am 18. Dezember 2019 nicht an die Hand. Das Obergericht des Kantons Schaffhausen wies eine dagegen gerichtete Beschwerde am 14. April 2020 ab. 
Der Beschwerdeführer wendet sich an das Bundesgericht. 
 
2.   
Der Privatklägerschaft wird ein rechtlich geschütztes Interesse an der Beschwerde zuerkannt, wenn sich der angefochtene Entscheid auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG). Die Beschwerde führende Partei hat im bundesgerichtlichen Verfahren ihre Beschwerdelegitimation darzulegen. Das Bundesgericht stellt an die Begründung der Legitimation der Privatklägerschaft strenge Anforderungen (BGE 141 IV 1 E. 1.1 mit Hinweisen). 
Der Beschwerdeführer äussert sich in seiner Beschwerdeeingabe nicht zu seiner Legitimation als Privatkläger im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG und zeigt insbesondere auch nicht auf, aus welchen Gründen sich die angefochtene Verfügung inwiefern auf welche Zivilforderung auswirken könnte. Die von ihm geltend gemachten Kosten für Arbeitsaufwendungen in Höhe von Fr. 2'178.40 stellen, wenn überhaupt, lediglich eine mittelbare Schädigung dar, welche eine Geschädigtenstellung im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO von vornherein nicht zu begründen vermag. Inwiefern der Beschwerdeführer unter dem Gesichtswinkel der Legitimation nach Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG zur Beschwerde in der Sache legitimiert wäre, ist damit zwar fraglich, kann aber offen bleiben, weil auf die Beschwerde so oder anders nicht eingetreten werden kann. 
 
3.   
In einer Beschwerde an das Bundesgericht ist unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid darzulegen, inwieweit dieser nach Meinung der Beschwerde führenden Partei gegen das Recht verstossen soll (Art. 42 Abs. 2 BGG). Für die Rüge der Verletzung von Grundrechten bestehen qualifizierte Begründungsanforderungen (Art. 106 Abs. 2 BGG). 
 
4.   
Die Beschwerde genügt den gesetzlichen Begründungsanforderungen nicht. Es fehlt eine substanziierte Auseinandersetzung mit den Erwägungen der Vorinstanz. Aus der Beschwerde ergibt sich mithin nicht, inwieweit die angefochtene Verfügung, mit der die Vorinstanz die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft schützt, gegen das Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen könnte. Soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung des Beschleunigungsgebots rügt, weil die Bearbeitung seiner Beschwerde vor Vorinstanz 85 Tage gedauert habe, legt er nicht dar, inwiefern ihm aus dieser Bearbeitungsdauer ein Nachteil entstanden sein soll. Ein solcher ist auch nicht erkennbar. Dass und inwiefern die Vorinstanz mit der angefochtenen Verfügung das Recht auf Gleichbehandlung und auf ein faires Verfahren verletzt haben könnte, begründet der Beschwerdeführer in seiner Eingabe ebenfalls nicht. Mangels Rechtsschutzinteresses und nicht hinreichender Begründung ist auf die Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. 
 
5.   
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen (vgl. Art. 64 BGG). Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist durch eine herabgesetzte Gerichtsgebühr Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.   
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Schaffhausen, Vizepräsidentin, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 19. Mai 2020 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Denys 
 
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill