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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
I 230/04 
 
Urteil vom 30. November 2004 
IV. Kammer 
 
Besetzung 
Präsident Ferrari, Bundesrichter Meyer und nebenamtlicher Richter Brunner; Gerichtsschreiber Hochuli 
 
Parteien 
IV-Stelle Bern, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern, Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
W.________, 1964, Beschwerdegegner, vertreten durch den Procap, Schweizerischer Invaliden-Verband, Froburgstrasse 4, 4600 Olten 
 
Vorinstanz 
Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Bern 
 
(Entscheid vom 26. März 2004) 
 
Sachverhalt: 
A. 
Der 1964 geborene W.________ betreibt seit 1997 eine Einzelfirma für Sanitär- und Heizungsanlagen. Er leidet seit Sommer 2001 an einer dilatativen Kardiomyopathie unklarer Ätiologie mit schwer eingeschränkter linksventrikulärer Funktion (Bericht des Dr. med. S.________, Spital X.________, vom 27. September 2002). Am 20. Juni 2002 meldete er sich bei der Invalidenversicherung zum Rentenbezug an. Die IV-Stelle Bern holte Berichte des behandelnden Arztes Dr. med. K.________, sowie des Spitals X.________ ein. Des Weiteren veranlasste sie einen Zusammenruf der individuellen Konten des Versicherten und forderte die letzte AHV-Beitragsverfügung sowie die Rechnungen zu den Jahresabschlüssen von 1997 bis 2000 ein. Sie zog weiter die Akten der Krankentaggeldversicherung mit den entsprechenden medizinischen Unterlagen bei. Im weiteren Verlauf des Verfahrens reichte der Versicherte den Abschlussbericht des Spitals X.________ vom 6. Dezember 2002 und die Rechnung zum Jahresabschluss 2001 ein. Sodann untersuchte die Verwaltung die betrieblichen Verhältnisse an Ort und Stelle (Abklärungsbericht für Selbständigerwerbende vom 20. März 2003 [nachfolgend: Abklärungsbericht]). Mit Verfügung vom 1. April 2003 verneinte die IV-Stelle bei einem Invaliditätsgrad von 18 % einen Rentenanspruch und hielt daran auf Einsprache hin nach einer Korrektur des Valideneinkommens bei einem neu ermittelten Invaliditätsgrad von 23 % fest (Einspracheentscheid vom 7. Oktober 2003). 
B. 
Die dagegen erhobene Beschwerde des W.________ hiess das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Entscheid vom 26. März 2004 insofern gut, als es den Einspracheentscheid aufhob und die Akten zum weiteren Vorgehen im Sinne der Erwägungen - insbesondere zur Bemessung des Invaliditätsgrades nach der ausserordentlichen Bemessungsmethode - an die IV-Stelle zurückwies. 
C. 
Die IV-Stelle Bern erhebt Verwaltungsgerichtsbeschwerde und beantragt die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides. 
 
W.________ und das Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) verzichten auf eine Vernehmlassung. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
1.1 Das kantonale Gericht hat die Bestimmungen über den Begriff der Invalidität (Art. 8 Abs. 1 ATSG) sowie über den Anspruch auf eine Invalidenrente und die Ermittlung des Invaliditätsgrades nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs (Art. 28 Abs. 1 und 1bis IVG in der bis Ende 2003 gültig gewesenen Fassung [nachfolgend ist ohne anderslautende Angaben stets diese Fassung gemeint] sowie Art. 16 ATSG) zutreffend dargelegt. Gleiches gilt in Bezug auf die Ausführungen zu den Grundsätzen über die Invaliditätsbemessung nach dem ausserordentlichen Bemessungsverfahren des erwerblich gewichteten Betätigungsvergleichs (BGE 128 V 30 Erw. 1, 104 V 136 Erw. 2; AHI 1998 S. 120 Erw. 1a und S. 252 Erw. 2 b). Korrekt ist sodann der Hinweis darauf, dass die am 1. Januar 2004 in Kraft getretenen Änderungen des IVG (4. IVG-Revision, AS 2003 3837) keine Anwendung finden, weil nach dem massgebenden Zeitpunkt des Erlasses des streitigen Einspracheentscheides (hier: vom 7. Oktober 2003) eingetretene Rechts- und Sachverhaltsänderungen vom Sozialversicherungsgericht nicht berücksichtigt werden (BGE 129 V 4 Erw. 1.2). Darauf wird verwiesen. 
1.2 Zu präzisieren ist, dass die Invalidität beim ausserordentlichen Bemessungsverfahren - im Unterschied zur spezifischen Methode (gemäss Art. 28 Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 26bis und 27 Abs. 1 IVV) - nicht unmittelbar nach Massgabe des Betätigungsvergleichs als solchem bemessen wird. Vielmehr ist zunächst anhand des Betätigungsvergleichs die leidensbedingte Behinderung festzustellen, sodann ist diese im Hinblick auf ihre erwerbliche Auswirkung besonders zu gewichten. Eine bestimmte Einschränkung im funktionellen Leistungsvermögen einer erwerbstätigen Person kann zwar, braucht aber nicht notwendigerweise eine Erwerbseinbusse gleichen Umfangs zur Folge zu haben. Wollte man bei Erwerbstätigen ausschliesslich auf das Ergebnis des Betätigungsvergleichs abstellen, so wäre der gesetzliche Grundsatz verletzt, wonach bei dieser Kategorie von Versicherten die Invalidität nach Massgabe der Erwerbsunfähigkeit zu bestimmen ist (BGE 128 V 30 Erw. 1, 104 V 136 Erw. 2; AHI 1998 S. 120 Erw. 1a und S. 252 Erw. 2 b). 
2. 
Streitig und zu prüfen ist die Höhe des Invaliditätsgrades, wobei insbesondere die anzuwendende Bemessungsmethode umstritten ist. Während die IV-Stelle einen Einkommensvergleich vorgenommen hatte, entschied die Vorinstanz, dass der Invaliditätsgrad nach der ausserordentlichen Bemessungsmethode zu ermitteln sei. 
2.1 Vor dem Auftreten der Herzerkrankung im Sommer 2001 hatte der Versicherte selbständig eine Heizungs- und Sanitärinstallationsfirma betrieben (Abklärungsbericht S. 4). Täglich war er während zehn bis elf Stunden berufstätig, davon neun Stunden in produktiver Tätigkeit (Abklärungsbericht S. 5). Aufgrund der medizinischen Unterlagen sind ihm insbesondere schwere körperliche Arbeiten im Rahmen seiner angestammten Beschäftigung nicht mehr zuzumuten. Organisatorische Tätigkeiten im Büro werden hingegen im aktuell ausgeübten Umfang von dreissig Prozent als zumutbar bezeichnet (Beiblatt zum Arztbericht des Dr. med. S.________ vom 24. September 2002). Seit Eintritt der Herzerkrankung hat der Beschwerdegegner seinen Betrieb durch die Anstellung von zwei Sanitärinstallateuren umgestaltet. Ohne Gesundheitsschaden hätte er den Einmannbetrieb nach eigenen Angaben weiterhin alleine betrieben, ergänzt allenfalls durch temporäre Arbeitskräfte bei grösseren Aufträgen (Abklärungsbericht S. 4). 
2.2 Die Verwaltung ermittelte die Invalidität nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs, indem sie aufgrund der durchschnittlichen Betriebsgewinne in den Jahren 1997 bis 2000 unter Berücksichtigung durchschnittlicher Abschreibungen für denselben Zeitraum, einer Verzinsung des im Betrieb investierten Eigenkapitals zu 3,5 %, einer Aufrechnung der persönlichen AHV/IV/EO-Beiträge und eines anteilmässigen Abzuges für die nicht entlöhnte Mitarbeit der Ehegattin das hypothetische Valideneinkommen berechnete. Dieses stellte sie dem in gleicher Weise bereinigten Betriebsgewinn des Jahres 2002 als Invalideneinkommen gegenüber, woraus sich gemäss Verfügung vom 1. April 2003 ein Invaliditätsgrad von 18 % ergab (Abklärungsbericht S. 7). Im Rahmen des Einspracheverfahrens korrigierte die IV-Stelle das Valideneinkommen insofern, als sie berücksichtigte, dass die Betriebsaufnahme am 1. April 1997 erfolgte, weshalb sich wegen des auf ein Jahr aufzurechnenden Betriebsergebnisses ein etwas höheres Valideneinkommen und ein ebenfalls erhöhter Invaliditätsgrad von 23 % ergab. Ansonsten wurde die Invalidität nach den gleichen Kriterien wie in der Verfügung berechnet, insbesondere also in Anwendung der Einkommensvergleichsmethode (Einspracheentscheid vom 7. Oktober 2003). 
2.3 Im Gegensatz zur Verwaltung schloss das kantonale Gericht darauf, dass die Invalidität nach der ausserordentlichen Bemessungsmethode zu ermitteln sei. Es legte unter anderem dar, dass die in dem für die Ermittlung des Valideneinkommens massgeblichen Zeitraum von 1997 bis 2000 eingetretenen, erheblichen Schwankungen des Betriebsgewinnes auf konjunkturelle Faktoren zurückzuführen seien, weil Anhaltspunkte für einen unterschiedlichen Arbeitseinsatz des Versicherten fehlten. Nach Auffassung der Vorinstanz reicht der Zeitraum von drei Jahren und neun Monaten zur zuverlässigen Ermittlung des Valideneinkommens nicht aus. Bezüglich des Invalideneinkommens erachtete die Vorinstanz das Abstellen auf das Ergebnis eines einzigen Geschäftsjahres als unzulässig. Zusätzlich problematisch sei im vorliegenden Fall, dass der Einkommensberechnung für das Jahr 2002 lediglich ein provisorischer Jahresabschluss zu Grunde liege, habe doch das nach AHVG massgebende Einkommen als anrechenbares Einkommen zu gelten (Art. 25 Abs. 1 IVV). Im Weiteren könnten die Auswirkungen der Anstellung zweier Sanitärinstallateure auf das Betriebsergebnis nicht hinreichend klar ausgeschieden werden. Aus all diesen Gründen gelangte das kantonale Gericht zum Ergebnis, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen nicht zuverlässig ermittelt oder geschätzt werden könnten, weshalb die ausserordentliche Bemessungsmethode Platz zu greifen habe. 
2.4 Der Auffassung der Vorinstanz ist zuzustimmen. Sowohl beim Valideneinkommen wie auch beim Invalideneinkommen bestehen erhebliche Zweifel, dass die ermittelten Werte als Grundlage eines Einkommensvergleichs taugen. Es ist in diesem Zusammenhang festzuhalten, dass die ausserordentliche Bemessungsmethode bereits dann zum Zuge kommt, wenn nur eines der beiden Vergleichseinkommen nicht zuverlässig ermittelt werden kann, weil bereits dann dem Einkommensvergleich die notwendige Grundlage entzogen ist (vgl. Meyer-Blaser, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, Zürich 1997, S. 205). 
2.4.1 Auf Seiten des Valideneinkommens ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass zwischen den Betriebsergebnissen der einzelnen Geschäftsjahre beträchtliche Schwankungen bestehen. So lag der Betriebsgewinn 1999 mit Fr. 119'057.35 annähernd doppelt so hoch wie derjenige im Vorjahr 1998 mit Fr. 69'017.50. Wenn es auch denkbar erscheint, dass die unterschiedlichen Betriebsergebnisse mit Art und Zeitpunkt der Abrechnung zu tun haben, ist der Einfluss konjunktureller Faktoren zumindest nicht ausgeschlossen. Weil solche im Rahmen eines Einkommensvergleichs aber ausser Betracht zu bleiben haben, ist das Abstellen auf das über einen eher kurzen Zeitraum erhobene Valideneinkommen zumindest zweifelhaft. 
2.4.2 Das von der Verwaltung angenommene Invalideneinkommen, welches im Wesentlichen auf dem Betriebsgewinn des Jahres 2002 beruht, bildet aus zwei Gründen eine wenig taugliche Grundlage für den Einkommensvergleich. Zum Einen hat das Eidgenössische Versicherungsgericht bereits in einem früheren Entscheid darauf hingewiesen, dass es fragwürdig erscheint, beim Invalideneinkommen nur das Betriebsergebnis eines einzigen Geschäftsjahres zu berücksichtigen; denn als Invalidität gilt die voraussichtlich bleibende oder länger dauernde Erwerbsunfähigkeit (AHI 1998 S. 122). Zum Anderen lässt sich aufgrund der Geschäftsergebnisse allein und damit anhand der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs nicht festhalten, in welchem Ausmasse sich die gesundheitsbedingte Verminderung der Leistungsfähigkeit des Versicherten effektiv erwerblich auswirkt (AHI 1998 S. 122). In einem Einmannbetrieb hängt der Geschäftserfolg weitgehend vom Einsatz und den Fähigkeiten des Betriebsinhabers ab. Bei der neuen Struktur im Betrieb des Versicherten mit zwei Angestellten ist der Geschäftserfolg wesentlich von deren Einsatz und der aus deren Arbeit zu ziehenden Wertschöpfung abhängig. - Zudem ist ungewiss, ob sich die neue Struktur des Betriebes mittel- und langfristig als tragfähig erweist. In einem Betrieb mit einem Inhaber und zwei Angestellten nehmen die administrativen Arbeiten nicht einen derartigen Raum ein, dass sie den Versicherten in einem wesentlichen Umfang beanspruchen würden. Die in den Arztberichten aufgrund der Angaben des Beschwerdegegners vorgenommene Einschätzung, dass die administrativen Tätigkeiten derzeit ein 30%-Pensum ausmachen, dürfte realistisch sein. Die Möglichkeit, durch eine andere betriebliche Organisation die Einsatzmöglichkeiten des Versicherten zu verbessern, erscheint zwar nicht als ausgeschlossen, dürfte aber doch eher begrenzt sein. Unter diesen Umständen erscheint zweifelhaft, ob der Betrieb des Beschwerdegegners, in dem er für sich selber ein gutes Einkommen erwirtschaften konnte, auch ein Einkommen für drei Personen (zusätzlich für die beiden angestellten Installateure) zu sichern vermag, zumal nur die beiden Angestellten produktiv tätig sein können. Es kommt hinzu, dass das Betriebsergebnis des ersten Geschäftsjahres, in welchem die produktiven Arbeiten von den zwei Angestellten verrichtet wurden, auch deshalb nicht als repräsentativ angesehen werden kann, weil in diesem Jahr im Wesentlichen wohl noch Aufträge vorhanden waren, welche angesichts der persönlichen Fähigkeiten und Leistungen des Versicherten erteilt worden waren. Künftig wird es hingegen von den Arbeitsleistungen der Angestellten abhängen, ob weitere Aufträge erteilt und der im Jahre 2002 erreichte Gewinn auch in den Folgejahren erzielt werden kann. Diese Überlegungen zeigen, dass in der vorliegenden Konstellation der Einkommensvergleich nicht durchgeführt werden kann. Es geht insbesondere nicht an, einen Einkommensvergleich anzustellen, bei welchem auf Seiten des Invalideneinkommens lediglich das Geschäftergebnis eines Jahres - zugleich des ersten Jahres mit einer veränderten Betriebsstruktur - berücksichtigt wird. Anstelle des Einkommensvergleichs ist demnach ein erwerblich gewichteter Betätigungsvergleich vorzunehmen. 
2.5 An diesem Ergebnis vermögen die Ausführungen der Beschwerdeführerin in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde nichts zu ändern. Mit ihrem Vorbringen kritisiert sie wiederum die ausserordentliche Bemessungsmethode als solche. Soweit geltend gemacht wird, ein Betätigungsvergleich müsse "sich praktisch ausschliesslich auf die medizinisch- theoretischen Angaben in Arztberichten und die meist gleich lautenden Einschätzungen des Versicherten" abstützen, "ungeachtet der erzielten bzw. unter Ausscheidung der invaliditätsfremden Faktoren erzielbaren Erwerbseinkommen", so ist dem entgegenzuhalten, dass bei der ausserordentlichen Bemessungsmethode - im Unterschied zur spezifischen Methode - eine erwerbliche Gewichtung der gesundheitsbedingten Einschränkung vorgenommen wird. Einzuräumen ist, dass den ärztlichen Berichten und auch den eigenen Einschätzungen der Versicherten im Rahmen des Betätigungsvergleichs beträchtliche Bedeutung zukommt. Gleichzeitig ist aber auch darauf hinzuweisen, dass die ärztliche Beurteilung der Leistungsfähigkeit auch im Rahmen des Einkommensvergleichs ein gewichtiger Faktor bei der Ermittlung des zumutbaren Invalideneinkommens darstellt. Was den Stellenwert der eigenen Angaben der Versicherten betrifft, bleibt anzumerken, dass diese von einer spezialisierten Abklärungsperson vor Ort überprüft werden, weshalb davon auszugehen ist, dass solche Angaben nicht einfach unbesehen übernommen werden. 
 
Die Rechtsprechung ist nicht dahingehend zu verstehen, dass die ausserordentliche Bemessungsmethode bei selbständig Erwerbenden regelmässig an die Stelle des Einkommensvergleichs tritt. Dieser Methodenwechsel drängt sich aber dann auf, wenn ein vor allem landwirtschaftlich oder handwerklich tätiger Versicherter durch den Gesundheitsschaden gezwungen wird, seine bisherige körperlich schwere Haupttätigkeit aufzugeben und die Struktur seines eigenen Kleinstbetriebes durch die Anstellung von Mitarbeitern den geänderten Verhältnissen anzupassen. In einer solchen Konstellation kann der Einkommensvergleich häufig nicht oder nichtsachgerecht durchgeführt werden, insbesondere weil Erfahrungen mit dem neu strukturierten Betrieb fehlen. Auf solche Konstellationen ist gerade die ausserordentliche Bemessungsmethode zugeschnitten, welche es erlaubt, die erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitsschadens unter den geänderten betrieblichen Verhältnissen zu erfassen. 
 
Schliesslich ist nicht ersichtlich, weshalb die Anwendung der ausserordentlichen Bemessungsmethode zu einem ungerechtfertigten Anstieg der Rentnerquote führen soll, wie die Beschwerdeführerin befürchtet. Dieses Bemessungsverfahren verhindert in besonderen Konstellationen sowohl eine ungerechtfertigte Besserstellung wie auch eine unangebrachte Benachteiligung von selbständig Erwerbenden bei der Invaliditätsbemessung. So ist im vorliegenden Fall auf Grund der medizinischen Berichte davon auszugehen, dass der Versicherte seine bisherige Tätigkeit als Heizungs- und Sanitärinstallateur nicht mehr ausüben kann und in einer angepassten Bürotätigkeit wohl eine eingeschränkte Arbeitsfähigkeit besteht. Den medizinischen Unterlagen ist jedoch nicht zu entnehmen, ob die aktuell ausgeübte 30%ige Tätigkeit bereits an der Grenze des Zumutbaren liegt. Träge letzteres zu, so würde im Falle unselbständiger Tätigkeit mit hoher Wahrscheinlichkeit ein wesentlich höherer Invaliditätsgrad resultieren als der von der Verwaltung aufgrund des Einkommensvergleichs berechnete Invaliditätsgrad von 18 oder 23 %. Aus den angeführten Gründen besteht keine Veranlassung, von der in AHI 1998 S. 119 ff. publizierten Rechtsprechung abzuweichen. 
3. 
Der Vorinstanz ist auch darin beizupflichten, dass aufgrund der vorliegenden Akten die Invaliditätsbemessung nach der ausserordentlichen Bemessungsmethode (noch) nicht vorgenommen werden kann. Vielmehr müssen dazu weitere Abklärungen getätigt werden. In medizinischer Hinsicht ist insbesondere nicht geklärt, in welchem Umfang der Versicherte in den einzelnen Tätigkeitsbereichen eingeschränkt ist. Seitens der Beschwerdeführerin wird denn auch zu Recht nicht geltend gemacht, die von der Vorinstanz verlangten zusätzlichen Abklärungen seien nicht notwendig. Der Entscheid der Vorinstanz ist deshalb auch in diesem Punkt zu bestätigen. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, der Ausgleichskasse des Kantons Bern und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. 
Luzern, 30. November 2004 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der IV. Kammer: Der Gerichtsschreiber: