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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
9C_857/2016  
   
   
 
 
 
Urteil vom 7. Februar 2017  
 
II. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin, 
Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Glanzmann, 
Gerichtsschreiber Grünenfelder. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Josef Wicki, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
IV-Stelle Basel-Stadt, 
Lange Gasse 7, 4052 Basel, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 14. September 2016. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
Die 1956 geborene A.________ betrieb bis im Sommer 2013 einen Souvenirladen. Anfang Oktober 2013 meldete sie sich unter Hinweis auf eine diagnostizierte seronegative Arthritis bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle Basel-Stadt führte verschiedene Abklärungen durch; insbesondere holte sie ein bidisziplinäres Gutachten ein, das vom 20. Januar bzw. 8. Juli 2015 datiert. Gestützt darauf hielt die IV-Stelle fest, dass bei der Versicherten keine gesundheitlichen Einschränkungen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit vorlägen, und verneinte einen Rentenanspruch nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Verfügung vom 2. März 2016). 
 
B.   
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt mit Entscheid vom 14. September 2016 ab. 
 
C.   
A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erheben mit den Rechtsbegehren, in Aufhebung des angefochtenen Entscheides sei die IV-Stelle zu verpflichten, ihr "eine nach Massgabe der ordentlichen Rentenkriterien bemessene Invalidenrente auszurichten". Eventualiter sei die Angelegenheit an die Vorinstanz, subeventualiter an die IV-Stelle zurückzuweisen und durch Einholung eines polydisziplinären MEDAS-Gutachtens unter Mitwirkung eines Psychiaters und eines Rheumatologen neu zu beurteilen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann unter anderem die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).  
 
1.2. Die Beschwerdeführerin verurkundet zwei erst nach Erlass des angefochtenen Entscheides erstellte Berichte ihrer behandelnden Psychiaterin Dr. med. B.________ (vom 7. November 2016) einerseits und der Psychologin Dr. C.________ (vom 7. Dezember 2016) andererseits. Diese Dokumente haben aufgrund des Verbots, im Beschwerdeverfahren echte Noven beizubringen (Art. 99 Abs. 1 BGG; vgl. statt vieler: Urteil 8C_721/2014 vom 27. April 2015 E. 2) sowie aufgrund der Bindung des Bundesgerichts an den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt mit Beschränkung der Prüfung in tatsächlicher Hinsicht auf die in Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG festgelegten Beschwerdegründe zum vorneherein unbeachtet zu bleiben (E. 1.1 vorne; vgl. Urteil 9C_25/2015 vom 1. Mai 2015 E. 1 mit Hinweis).  
 
2.   
Das kantonale Gericht hat die gesetzlichen Bestimmungen über den Rentenanspruch bzw. dessen Umfang (Art. 28 Abs. 1 und 2 IVG) zutreffend dargelegt. Ebenso richtig wiedergegeben hat es die Rechtsprechung zu Funktion und Beweiskraft medizinischer Berichte und Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 251 E. 3a S. 252 ff.), insbesondere betreffend Gutachten externer Spezialärzte, die im Rahmen des Verwaltungsverfahrens (vgl. Art. 44 ATSG) eingeholt wurden (Urteil 9C_847/2014 vom 25. März 2015 E. 2.2.1 mit Hinweis auf BGE 125 V 351 E. 3b/bb S. 353). Darauf wird verwiesen. 
 
3.  
 
3.1. Die Vorinstanz hat dem psychiatrisch-rheumatologischen Gutachten der Dres. med. D.________ und E.________ vom 20. Januar und 8. Juli 2015 Beweiskraft zuerkannt, wonach sich bei der Beschwerdeführerin aus bidisziplinärer Sicht keine Einschränkung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit begründen lasse. Gestützt darauf hat das kantonale Gericht die abweisende Verfügung der IV-Stelle vom 2. März 2016 bestätigt.  
 
3.2.  
 
3.2.1. Soweit die Beschwerdeführerin (erneut) rügt, die Expertise der Dres. med. D.________ und E.________ sei rechtsfehlerhaft, kann in weiten Teilen auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden. Die neu vorgebrachten Einwände betref fend die Dauer der psychiatrischen Exploration (vgl. Urteil 9C_671/2012 vom 15. November 2012 E. 4.5 mit Hinweisen) sowie die gutachterliche Konsensbesprechung (vgl. Urteil 9C_889/2015 vom 15. Januar 2016 E. 2.2) überzeugen mit Blick auf die einschlägige Rechtsprechung offensichtlich nicht.  
 
3.2.2. Die Beschwerde enthält im Übrigen hauptsächlich Tatsachenrügen, die im Lichte der gesetzlichen Kognition (vgl. E. 1.1 vorne) nicht zu hören sind. Eine diesbezügliche Verletzung von Bundesrecht ersieht die Beschwerdeführerin im Kern darin, dass das kantonale Gericht bezüglich Diagnosestellung und Einschätzung der Arbeitsfähigkeit dem bidisziplinären Administrativgutachten gefolgt ist, und nicht auf die Angaben ihrer behandelnden Ärzte abgestellt hat (vgl. Berichte der Dr. med. F.________ vom 14. Oktober 2013 und 15. Februar 2014, der D r. med. G.________ vom 1. Februar 2014 sowie des Dr. med. H.________ vom 15. und 24. August 2014). Dem ist insbesondere entgegenzuhalten, dass die abweichenden ärztlichen Einschätzungen den Gutachtern bekannt waren und bei der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit berücksichtigt wurden (vgl. rheumatologisches Gutachten vom 8. Juli 2015, Ziff. 2 S. 3 ff. ["Akten"]). Ohnehin gehen daraus keine wichtigen, nicht rein subjektiver ärztlicher Interpretation entspringenden Aspekte hervor, die im Gutachten unerkannt oder ungewürdigt geblieben wären (vgl. SVR 2008 IV Nr. 15, I 514/06 E. 2.2.1). Die Versicherte übersieht mithin die ständige Rechtsprechung zur Differenzierung zwischen therapeutischem und Sachverständigenauftrag (vgl. Urteil 9C_494/2016 vom 19. Dezember 2016 E. 3.5 mit Hinweis auf BGE 125 V 351 E. 3b/cc S. 353). Auch die übrigen Vorbringen vermögen die Beweiswürdigung des kantonalen Gerichts nicht in Zweifel zu ziehen. Der vorinstanzliche Verzicht auf ergänzende Abklärungen stellt vor diesem Hintergrund keine Verletzung der Beweiswürdigungsregeln (Art. 43 Abs. 1 und 61 lit. c ATSG) dar (antizipierende Beweiswürdigung; BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236; 134 I 140 E. 5.3 S. 148; 124 V 90 E. 4b S. 94). Damit hat die Vorinstanz für das Bundesgericht verbindlich (E. 1.1 vorne; BGE 132 V 393 E. 3.2 S. 397 ff.) festgestellt, dass bei der Beschwerdeführerin in der bisherigen und jeder anderen zumutbaren Tätigkeit ein psychiatrisch und rheumatologisch erhaltenes funktionelles Leistungsvermögen besteht. Ein rentenbegründender Invaliditätsgrad von wenigstens 40 % (Art. 28 Abs. 2 IVG) entfällt ohne weiteres. Der vorinstanzliche Entscheid ist bundesrechtskonform.  
 
4.   
Da die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist (Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG), wird sie im vereinfachten Verfahren mit summarischer Begründung und unter Hinweis auf den kantonalen Gerichtsentscheid (Art. 109 Abs. 3 BGG) erledigt. 
 
5.   
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat die unterliegende Beschwerdeführerin die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 7. Februar 2017 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Pfiffner 
 
Der Gerichtsschreiber: Grünenfelder