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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
6B_1412/2017; 6B_1413/2017  
 
 
Urteil vom 15. Januar 2018  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Denys, Präsident, 
Gerichtsschreiberin Arquint Hill. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, 3011 Bern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Nichtanhandnahme (Nötigung etc.), Nichteintreten, 
 
Beschwerden gegen die Beschlüsse des Obergerichts des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 2. November 2017 (BK 17 394 und BK 17 395). 
 
 
Der Präsident zieht in Erwägung:  
 
1.   
Die Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland nahm die Verfahren gegen die vom Beschwerdeführer beanzeigten Personen am 26. August 2017 nicht an die Hand. Auf die dagegen gerichteten Beschwerden trat die Beschwerdekammer des Obergerichts mangels Prozessfähigkeit des Beschwerdeführers in zwei Beschlüssen vom 2. November 2017 nicht ein. 
Der Beschwerdeführer wendet sich mit zwei Beschwerdeeingaben an das Bundesgericht. 
 
2.   
Die gleichgelagerten Verfahren 6B_1412/2017 und 6B_1413/2017 werden vereinigt und zusammen erledigt. 
 
3.   
In einer Beschwerde ans Bundesgericht ist unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid darzulegen, inwieweit dieser nach Meinung des Beschwerdeführers gegen das Recht verstossen soll (Art. 42 Abs. 2 BGG). 
 
4.   
Im Verfahren vor Bundesgericht kann es nur um das Nichteintreten des Obergerichts gehen. Dazu äussert sich der Beschwerdeführer jedoch mit keinem Wort. Aus seinen Beschwerdeeingaben ergibt sich mithin nicht ansatzweise, inwiefern ihm das Obergericht in den Beschwerdeverfahren gegen die Nichtanhandnahmeverfügungen vom 26. August 2017 in rechts- bzw. verfassungswidriger Weise die Prozessfähigkeit abgesprochen haben könnte. Die Beschwerden genügen den Begründungsanforderungen offenkundig nicht. Darauf ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. 
 
5.   
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.   
Die Verfahren 6B_1412/2017 und 6B_1413/2017 werden vereinigt. 
 
2.   
Auf die Beschwerden wird nicht eingetreten. 
 
3.   
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 15. Januar 2018 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Denys 
 
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill