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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
2C_277/2020  
 
 
Urteil vom 14. April 2020  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Seiler, Präsident, 
Gerichtsschreiber Hugi Yar. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________ GmbH, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Bundesamt für Energie. 
 
Gegenstand 
Rechnungsstellung für kleine Aufwände / 
Anschaffungen - Feststellungsverfügung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des 
Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung I, 
vom 19. März 2020 (A-26/2020). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. B.________ hat am 2. Oktober 2019 im Namen der A.________ GmbH dem Bundesamt für Energie (BFE) eine Rechnung in der Höhe von Fr. 441'031.50 für "kleine Aufwände und Anschaffungen" eingereicht, die für das Projekt "Windenergie in der Schweiz" getätigt worden seien. Das Bundesamt teilte B.________ am 20. November 2019 mit, dass keine Rechtsgrundlage bestehe, welche die Bezahlung der fakturierten Aufwände und Anschaffungen rechtfertigen würde; es stellte fest, dass seitens des Bundes bzw. des Amtes keine Zahlungspflicht bestehe.  
 
1.2. Hiergegen gelangte B.________ im Namen der A.________ GmbH an das Bundesverwaltungsgericht, wobei er darum ersuchte, der A.________ GmbH für das Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung zu gewähren. Der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts wies das Gesuch wegen Aussichtslosigkeit der Begehren am 19. März 2020 ab; er forderte die A.________ GmbH auf, innert 20 Tagen ab Rechtskraft der Zwischenverfügung einen Kostenvorschuss von Fr. 8'000.-- zu leisten, andernfalls auf ihre Eingabe nicht eingetreten werde.  
 
1.3. Am 3. April 2020 gelangte B.________ für die A.________ GmbH mit einem Schreiben an den Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts, worin er feststellt, dass er nicht genau verstehe, warum er einen Vorschuss von Fr. 8'000.-- zu bezahlen habe. Mit Verfügung vom 6. April 2020 überwies das Bundesverwaltungsgericht die Eingabe der A.________ GmbH als allfällige Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen die Zwischenverfügung vom 19. März 2020 an das Bundesgericht.  
 
2.  
 
2.1. Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG (SR 173.110) haben Rechtsschriften an das Bundesgericht die Begehren und deren Begründung zu enthalten. Die Begründung muss sachbezogen sein und sich auf den Gegenstand des angefochtenen Entscheids beziehen. Die beschwerdeführende Partei muss in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen in gedrängter Form plausibel darlegen, inwiefern die Vorinstanz Rechte bzw. Rechtsnormen verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 ff. mit Hinweisen). Auf rein appellatorisch gehaltene Vorbringen tritt das Bundesgericht nicht ein.  
 
2.2. Die vorliegende Eingabe genügt diesen Begründungsanforderungen nicht: Die Beschwerdeführerin legt nicht dar, inwiefern die Annahme des Instruktionsrichters, die Beschwerde sei aussichtslos, weshalb dem Antrag um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung nicht entsprochen werden könne, Recht verletzen würde. Sie wirft dem Bundesamt für Energie vor, Teil eines Kartells zu sein. Im Übrigen verstehe sie nicht, weshalb sie einen Kostenvorschuss von Fr. 8'000.-- zu entrichten habe. Mit den Ausführungen im angefochtenen Zwischenentscheid, weshalb die Beschwerde als aussichtslos zu gelten habe, setzt sich die Beschwerdeführerin nicht weiter auseinander; sie legt nicht dar, inwiefern die Einschätzung des Instruktionsrichters, die Beschwerde sei aussichtslos, unzutreffend wäre. Die Eingabe ist damit nicht auf den Verfahrensgegenstand bezogen begründet (unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung).  
 
3.  
 
3.1. Da die Eingabe offensichtlich keine rechtsgenügende Begründung enthält, ist darauf mit Entscheid des Präsidenten als Einzelrichter im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten.  
 
3.2. Es wird davon abgesehen, für das vorliegende Verfahren Kosten zu erheben (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG). Es sind keine Parteientschädigungen geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG).  
 
 
 Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung I, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 14. April 2020 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Seiler 
 
Der Gerichtsschreiber: Hugi Yar