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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
1P.239/2003 /bie 
 
Urteil vom 26. November 2003 
I. Öffentlichrechtliche Abteilung 
 
Composition 
Bundesgerichtspräsident Aemisegger, Präsident, 
Bundesrichter Aeschlimann, Fonjallaz, 
Gerichtsschreiber Pfäffli. 
 
Parties 
X.________, Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
1. A.Y.________, 
2. B.Y.________, 
Beschwerdegegner, 
a.o. Präsidentin der II. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern, Postfach 7475, 3001 Bern. 
 
Objet 
Unentgeltliche Rechtsverbeiständung des Geschädigten im Strafverfahren, 
 
Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Beschluss der II. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern 
vom 19. März 2003. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
X.________ wurde im April 2000 gestützt auf ein rechtskräftiges Urteil polizeilich aus einem Haus in Biel exmittiert. Das im Haus befindliche Inventar wurde durch die Stadtpolizei Biel bei einer Transportunternehmung in Cormoret eingelagert. In der Folge reichte X.________ gegen die Verantwortlichen dieser Unternehmung Strafanzeige ein. Im Rahmen dieses Strafverfahrens stellte der Privatkläger X.________ in seiner Appellationserklärung vom 16. Dezember 2002 das Gesuch, es sei ihm ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu ernennen. Als juristischer Laie, der nicht französisch spreche, könne er seine Interessen im laufenden Strafprozess nicht wahrnehmen. Die a.o. Präsidentin der II. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern wies dieses Gesuch mit Entscheid vom 19. März 2003 ab. Sie führte zusammenfassend aus, nach bernischem Prozessrecht habe der Privatkläger Anspruch auf einen unentgeltlichen Rechtsbeistand, wenn die besonderen Umstände dies rechtfertigen, der Privatkläger mittellos ist und die Begehren nicht von vornherein aussichtslos sind. Der Privatkläger sei zwar mittellos, seine Rechtsbegehren jedoch aussichtslos. Im Übrigen sei die Rechtsverbeiständung nicht notwenig, da weder der Sachverhalt noch die Rechtsanwendung hohe Anforderungen stellen würden. Die geltend gemachten sprachlichen und psychischen Schwierigkeiten hätten es dem Privatkläger ausserdem nicht verunmöglicht, seine Interessen im Strafverfahren genügend wahrzunehmen. 
2. 
Gegen diesen Entscheid reichte X.________ am 10. April 2003 eine als "Gesuch? Rekurs? Beschwerde? Appellation?" bezeichnete Eingabe bei der II. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern ein. Diese überwies die Eingabe mit Schreiben vom 14. April 2003 dem Bundesgericht zur allfälligen Behandlung als staatsrechtliche Beschwerde. Am 29. und 30. April 2003 reichte X.________ beim Bundesgericht Beschwerdeergänzungen ein. 
 
Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen. 
3. 
Nach Art. 37 Abs. 3 OG ist das Urteil des Bundesgerichts in der Regel in der Sprache des angefochtenen Entscheids, im vorliegenden Fall also in französischer Sprache, zu verfassen. Sprechen die Parteien eine andere Amtssprache, so kann die Ausfertigung nach Satz 2 derselben Bestimmung in dieser Sprache erfolgen. Da der Beschwerdeführer nach seinen eigenen Ausführungen nur Deutsch spricht, rechtfertigt es sich ausnahmsweise, das bundesgerichtliche Urteil in deutscher Sprache zu verfassen. 
4. 
Nach Art. 90 Abs. 1 lit. b OG muss eine staatsrechtliche Beschwerde die wesentlichen Tatsachen und eine kurz gefasste Darlegung darüber enthalten, welche verfassungsmässigen Rechte bzw. welche Rechtssätze und inwiefern sie durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind. Im staatsrechtlichen Beschwerdeverfahren prüft das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene Rügen (BGE 127 I 38 E. 3c mit Hinweisen). 
Der Beschwerdeführer stellt die Unbefangenheit der a.o. Präsidentin der II. Strafkammer des Obergerichts in Frage. Er legt indessen nicht rechtsgenüglich dar, inwiefern gegen diese Richterin ein Befangenheitsgrund im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung vorliegen sollte. Allein die Umstände, dass sie früher im Amtsbezirk Biel als Richterin tätig gewesen sein soll und bereits einmal nicht im Sinne des Beschwerdeführers geurteilt haben soll, sind nicht geeignet, diese Person als befangen erscheinen zu lassen. 
 
Der Beschwerdeführer äussert sich in seinen Eingaben zu verschiedenen Fragen der Exmission und kritisiert dabei sowohl das Verhalten der Beschwerdegegner als auch der Behörden. Er legt indessen nicht rechtsgenüglich dar, inwiefern die a.o. Präsidentin der II. Strafkammer des Obergerichts in verfassungswidriger Weise sein Gesuch um unentgeltlichen Rechtsbeistand abgewiesen haben sollte. Er zeigt insbesondere nicht auf, inwiefern die a.o. Präsidentin verfassungsmässige Rechte missachtet haben könnte, indem sie seine Rechtsbegehren als aussichtslos beurteilte. Insoweit fehlt eine rechtsgenügende Auseinandersetzung mit den Ausführungen im angefochtenen Entscheid. 
Mangels einer genügenden Begründung ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Im Übrigen ist der Beschwerdeführer darauf hinzuweisen, dass keine bundesrechtliche Bestimmung besteht, wonach mit einer Rechtsmittelbelehrung auf die Möglichkeit einer staatsrechtlichen Beschwerde hingewiesen werden müsste (vgl. Jean-François Egli, La protection de la bonne foi dans le procès, in Verfassungsrechtsprechung und Verwaltungsrechtsprechung, Sammlung von Beiträgen veröffentlicht von der I. öffentlichrechtlichen Abteilung des schweizerischen Bundesgerichts, Zürich 1992, S. 231). 
5. 
Angesichts der offensichtlichen Aussichtslosigkeit der vorliegenden Beschwerde kann dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung eines Rechtsbeistandes nicht entsprochen werden (Art 152 OG). Angesichts der Natur der Streitsache kann indessen ausnahmsweise auf die Erhebung einer Gerichtsgebühr verzichtet werden. 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht 
im Verfahren nach Art. 36a OG
1. 
Auf die staatsrechtliche Beschwerde wird nicht eingetreten. 
2. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
3. 
Es werden keine Kosten erhoben. 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien und der a.o. Präsidentin der II. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 26. November 2003 
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: