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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
9C_420/2013  
   
   
 
 
 
 
Urteil vom 18. Juni 2013  
 
II. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Meyer, als Einzelrichter, 
Gerichtsschreiber Traub. 
 
Verfahrensbeteiligte 
B.________, vertreten durch 
Rechtsanwältin lic. iur. Elisabeth Tribaldos, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
IV-Stelle des Kantons Aargau,  
Bahnhofplatz 3C, 5000 Aarau, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 16. April 2013. 
 
 
 
Nach Einsicht  
in die Beschwerde vom 3. Juni 2013 (Poststempel) gegen den gemäss postamtlicher Bescheinigung am 1. Mai 2013 an B.________ ausgehändigten Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 16. April 2013, 
 
 
in Erwägung,  
dass die Beschwerde nicht innert der nach Art. 100 Abs. 1 BGG dreissigtägigen, gemäss Art. 44 bis 48 BGG am 31. Mai 2013 abgelaufenen Rechtsmittelfrist eingereicht worden ist, 
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, 
dass umständehalber darauf verzichtet wird, Gerichtskosten zu erheben (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG), 
 
 
 
erkennt der Einzelrichter:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
 
Luzern, 18. Juni 2013 
 
 
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Einzelrichter:              Der Gerichtsschreiber: 
 
Meyer                     Traub