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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
6B_786/2018  
 
 
Urteil vom 21. Januar 2019  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Denys, Präsident, 
Bundesrichter Oberholzer, 
Bundesrichter Rüedi, 
Gerichtsschreiber Weber. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Eduard Müller, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
1. Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, 3011 Bern, 
2. IV-Stelle Bern, Scheibenstrasse 70, 3014 Bern, 
Beschwerdegegnerinnen. 
 
Gegenstand 
Gewerbsmässiger Betrug; Willkür etc., 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern, 2. Strafkammer, vom 3. Mai 2018 
(SK 17 328). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
Das Regionalgericht Oberland verurteilte X.________ am 3. Mai 2017 wegen teilweise versuchten, gewerbsmässigen Betrugs zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 10 Monaten, teilweise als Zusatzstrafe zum Urteil des Gerichtskreises X Thun vom 23. Oktober 2009, unter Anrechnung der Untersuchungshaft von 91 Tagen. 
 
B.   
Gegen diesen Entscheid erhob X.________ Berufung. Das Obergericht des Kantons Bern erklärte X.________ am 3. Mai 2018 des gewerbsmässigen Betrugs, begangen in der Zeit vom 27. November 2002 bis 15. November 2010, schuldig und bestrafte ihn mit einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 6 Monaten, als Zusatzstrafe zum Urteil des Gerichtskreises X Thun vom 23 Oktober 2009, unter Anrechnung der Untersuchungshaft von 91 Tagen. Von den Vorwürfen des gewerbsmässigen Betrugs und des versuchten gewerbsmässigen Betrugs, evtl. des Betrugs und des versuchten Betrugs, angeblich begangen in der Zeit vom 7. Oktober 2002 bis 26. November 2002 sowie vom 16. November 2010 bis 4. Mai 2011, sprach es ihn frei. 
 
Das Obergericht hält zusammengefasst für erwiesen, dass X.________ während des Bezugs von Krankentaggeldversicherungs-, IV- und Ergänzungsleistungen zwischen dem 2. Dezember 2002 und dem 30. Juni 2009 an keinen psychischen oder physischen Einschränkungen litt, welche eine auch nur teilweise Arbeitsunfähigkeit bewirkt hätten. Dennoch gab er ab dem 27. November 2002 insbesondere Ärzten als auch zuständigen Sachbearbeitern der Sozialdienste, der Krankentaggeldversicherung, der Invalidenversicherung und der Ausgleichskasse wahrheitswidrig vor, unter zahlreichen psychischen sowie physischen Beeinträchtigungen und daraus resultierend an Alltagseinschränkungen zu leiden und nicht arbeitsfähig zu sein. Dies untermauerte er mit teilweise theatralischem Verhalten sowie eigentlichen Inszenierungen. Dabei sprach er sein Verhalten und dasjenige sowie die Schilderungen der ihn mehrmals zu den Untersuchungen begleitenden Personen und Familienmitglieder ab. Er liess sich durch diese mehrmals stützen und sorgte dafür, dass sie bei Nachfragen seine Angaben bestätigten. Aufgrund der Täuschung von X.________ über seine in Wirklichkeit nicht bestehende Arbeitsunfähigkeit bezahlten die Taggeldversicherung, die Invalidenversicherung und die Ausgleichskasse Leistungen von insgesamt Fr. 562'082.40. 
 
C.   
X.________ führt Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt, das Urteil des Obergerichts sei teilweise aufzuheben und er sei vollumfänglich freizusprechen. Eventualiter sei die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. X.________ ersucht um unentgeltliche Rechtspflege. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Der Beschwerdeführer stellt wiederholt die Beweisanträge, es sei im Verfahren vor Bundesgericht ein neues umfassendes Gutachten zu erstellen, welches insbesondere sein Schlafapnoesyndrom miteinbeziehe und es sei eine CD über das Massaker von Reçak zu den Akten zu nehmen. Diese Anträge sind unzulässig. Das Bundesgericht nimmt grundsätzlich keine Beweise ab und ordnet keine Beweiserhebungen an (BGE 133 IV 293 E. 3.4.2). 
 
2.  
Der Beschwerdeführer wendet sich sodann gegen die Verwertbarkeit des Berichts von A.________ über die Beweissicherung vor Ort vom 12. März 2010. 
 
2.1. Aus den Akten (kant. Akten, Hauptband 1, act. 33 ff.) und dem angefochtenen Urteil (E. III. 12.3 S. 21) ergibt sich, dass die Beschwerdegegnerin 2 im Rahmen eines Rentenrevisionsverfahrens betreffend die IV-Rente des Beschwerdeführers eine Beweissicherung anordnete. Dabei beobachteten A.________ sowie ein weiterer Sachbearbeiter der Beschwerdegegnerin 2 den Beschwerdeführer an vier Tagen (am 1. und 3. Juli 2009, am 1. September 2009 und am 24. Februar 2010) in der Schweiz. Am 4. Juli 2009 folgten sie ihm auch nach Italien. Teilweise machten sie Filmaufnahmen. Die Ergebnisse und Feststellungen aus dieser Observation sind dem vom Beschwerdeführer als unverwertbar geltend gemachten Bericht vom 12. März 2010 zu entnehmen.  
 
2.2. Der Beschwerdeführer bringt vor, die Beschwerdegegnerin 2 sei keine Privatperson, sondern eine Behörde. Sie habe den Bericht vom 12. März 2010 rechtswidrig erlangt. Die Beweissicherung vor Ort sei aufgrund zweier anonymer Telefonanrufe und nicht infolge eines Akteneditionsgesuchs veranlasst worden. Die anonymen Telefonanrufe meldeten lediglich pauschale Beschuldigungen und lieferten keine konkreten Anhaltspunkte zur Durchführung einer Observation. Auch ohne solche wären die Ermittlungen nicht aussichtlos und unverhältnismässig erschwert worden. Zudem sei das öffentliche Interesse an der Observation klein und der erfolgte Eingriff in seine Grundrechte massiv. Italien hätte die grenzüberschreitende Observation nicht erlaubt. Eine solche werde vom ersuchten Staat selber vorgenommen und sei insbesondere bei organisierter Kriminalität vorgesehen.  
 
2.3. Die Vorinstanz erwägt zusammengefasst, die Beschwerdegegnerin 2 habe aufgrund eines bei ihr eingegangenen Akteneinsichtsgesuchs vom 12. Januar 2009 anlässlich eines Strafverfahrens gegen den Beschwerdeführer gewisse Zweifel daran gehabt, ob er im von ihm angegebenen Umfang weiterhin rentenberechtigt gewesen sei. Deshalb habe sie im März 2009 ein Rentenrevisionsverfahren eingeleitet. Mit zwei anonymen Telefonanrufen vom 4. Mai 2009 und vom 22. Juni 2009 hätten sich die zunächst eher abstrakten Zweifel an der Anspruchsberechtigung des Beschwerdeführers deutlich bestätigt und konkrete Anhaltspunkte für die Begehung eines Betrugs oder einer Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über die Invalidenversicherung ergeben. Der aus diesen Hinweisen begründete und konkretisierte Verdacht hätte die Anordnung einer Observation gerechtfertigt. Auch die grenzüberschreitende Observation wäre rechtshilfeweise grundsätzlich möglich gewesen und die schweizerischen Strafverfolgungsbehörden hätten die Beweismittel auf italienischem Staatsgebiet erlangen können. Bei einer Verurteilung wegen gewerbsmässigen Betrugs drohe eine Freiheitsstrafe von bis zu zehn Jahren. Vorliegend gehe es um einen schwerwiegenden Fall von jahrelangem Versicherungsbetrug mit einer Deliktssumme von über Fr. 500'000.--. Auf dem Spiel seien auch künftige allenfalls zu Unrecht beanspruchte Leistungen gestanden. Dem stehe ein relativ bescheidener Eingriff in die grundrechtliche Position des Beschwerdeführers gegenüber. Er sei lediglich während fünf Tagen observiert worden und dies nicht in Privaträumlichkeiten, sondern an allgemein zugänglichen, für die Öffentlichkeit einsehbaren Orten. Der Beschwerdeführer habe zum Observationsbericht wiederholt Stellung nehmen können. Durch die Einvernahme des an der Observation massgeblich beteiligten Zeugen A.________ hätten die Umstände der Beweiserlangung weiter geklärt werden können. Ferner stellten die Berichte über die Beweissicherung vor Ort nicht die einzigen den Beschwerdeführer belastenden Beweismittel dar und hätten keinen entscheidenden Einfluss auf den Prozessausgang. Der Bericht vom 12. März 2010 sei damit verwertbar (angefochtenes Urteil, E. II. 9.1 S. 11 ff.).  
 
2.4. Mit Blick auf die schon im angefochtenen Urteil zitierte Rechtsprechung (BGE 143 I 377 E. 4 zur invalidenversicherungsrechtlichen Umsetzung des Urteils des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte vom 18. Oktober 2016 in Sachen Vukota-Bojic gegen die Schweiz [61838/10]) steht fest, dass die Observation des Beschwerdeführers mangels gesetzlicher Grundlage Art. 8 EMRK, Art. 13 BV sowie Art. 197 Abs. 1 lit. a StPO verletzte und somit an und für sich unzulässig war.  
 
Die genannte Rechtsprechung sieht indessen vor, dass die anhand einer widerrechtlichen Observation gesammelten Materialien gestützt auf eine sorgfältige Interessenabwägung dennoch verwertbar sein können (BGE 143 I 377 E. 4 S. 395 ff.). Zu prüfen ist deshalb, ob die Vorinstanz die Voraussetzungen für eine Verwertbarkeit des Observationsmaterials aufgrund ihrer Interessenabwägung zu Recht als gegeben erachtete. Sie gelangt nach ausführlicher und überzeugender Begründung (vgl. E. 2.3 hiervor) zur Schlussfolgerung, die öffentlichen Interessen an der Wahrheitsfindung überwiegten die privaten Interessen des Beschwerdeführers an der Unverwertbarkeit. Soweit sich der Beschwerdeführer überhaupt rechtsgenüglich mit den entsprechenden vorinstanzlichen Erwägungen auseinandersetzt (Art. 106 Abs. 2 BGG), verfangen seine Einwände nicht. So ist nicht nachvollziehbar, was er für sich ableiten will, wenn er vorbringt, die Observation sei wegen zweier anonymer Telefonanrufe erfolgt. Die anonymen Telefonanrufe führten zu konkreten Anhaltspunkten für begangene Verbrechen oder Vergehen. So schilderte ein anonymer Anrufer am 4. Mai 2009 der Beschwerdegegnerin 2, der Beschwerdeführer sei gesundheitlich nicht eingeschränkt und in der Lage zu arbeiten sowie verschiedenste Kontakte zu pflegen. Er gehe oft in den Kosovo und betreue dort eine Baustelle mit Arbeitern (kant. Akten, Hauptband 1, act. 31). Einem weiteren Anruf zufolge beabsichtigte der Beschwerdeführer am 4. Juli 2009 via Autoverlad Lötschberg erneut in den Kosovo zu fahren (kant. Akten, Hauptband 1, act. 32). Nicht stichhaltig ist sodann der Einwand, die Beschwerdegegnerin 2 sei eine Behörde und keine Privatperson. Wie schon die Vorinstanz zutreffend festhielt (vgl. angefochtenes Urteil, E. II. 8. f. S. 10 f.), erfüllt die Beschwerdegegnerin 2 zwar staatliche Aufgaben, ist aber als solche nicht dem Regime der Strafprozessordnung unterstellt. Auch bei von Privaten rechtswidrig erlangten Beweismitteln gilt kein prinzipielles Verwertungsverbot, sondern es ist eine Interessenabwägung vorzunehmen. Weiter ist das öffentliche Interesse an der Verhinderung des Versicherungsmissbrauchs entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers erheblich und gewichtig (vgl. Urteile 9C_462/2017 vom 14. Mai 2018 E. 3.3; 8C_235/2017 vom 23. November 2017 E. 4.5; 9C_262/2017 vom 15. November 2017 E. 4.2). Zudem war er weder einer systematischen noch ständigen Überwachung ausgesetzt und er erlitt in dieser Hinsicht nicht wie von ihm behauptet einen massiven, sondern vielmehr einen relativ bescheidenen Eingriff in seine grundrechtliche Position. Ferner ist nicht ersichtlich, was der Beschwerdeführer für sich ableiten will, wenn er vorbringt, die Rechtshilfe werde vom ersuchten Staat selber vorgenommen und sei insbesondere für organisierte Kriminalität vorgesehen. Gemäss den nicht zu beanstandenden Erwägungen der Vorinstanz, mit welchen sich der Beschwerdeführer nicht rechtsgenüglich auseinandersetzt, sind die Erfordernisse der beidseitigen Strafbarkeit sowie einer auslieferungsfähigen Straftat entscheidend und vorliegend erfüllt (vgl. angefochtenes Urteil, E. II. 9.1 S. 13). Vor diesem Hintergrund erweisen sich die Einwände des Beschwerdeführers an der Verwertbarkeit des Berichts über die Beweissicherung vor Ort vom 12. März 2010 als unbegründet. 
 
3.  
 
3.1. Der Beschwerdeführer rügt weiter eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie eine Verletzung des Grundsatzes "in dubio pro reo". Er sei im Tatzeitraum schwer krank gewesen. Er habe nie tatsachenwidrige Angaben gemacht oder simuliert. Lediglich Psychiater hätten ihn begutachtet und dabei einzig die Frage behandelt, ob er psychisch krank sei. Ob seine Beeinträchtigungen auch physischen Ursprungs sein könnten, sei nie abgeklärt worden. Insbesondere das Schlafapnoesyndrom sei nicht mitberücksichtigt worden. Dieses sei jedoch die Hauptursache seiner Beeinträchtigungen. Dr. B.________ habe im Bericht vom 16. April 2018 erklärt, es sei anzunehmen, die Schlafapnoe habe bereits einige Jahre vor der Erstdiagnose im Jahr 2014 bestanden. Deshalb sei klar, dass er schon im vorgeworfenen Tatzeitraum an den Folgen der Schlafapnoe gelitten habe. Er habe kein inkonsistentes Verhalten gezeigt. Dieses hänge von der Tagesform und Anspannung bei einer Begutachtung ab. Lange Autofahrten habe er keine unternommen.  
 
Der Beschwerdeführer wendet sich insbesondere gegen das Gutachten von Prof. Dr. C.________. Dieser habe keine Fremdanamnese oder Stellungnahmen anderer Ärzte eingeholt, sei voreingenommen gewesen und zudem Angestellter der Beschwerdegegnerin 2. Sein Gutachten müsse als Privatgutachten behandelt werden. Es gehe nicht an, dass die Vorinstanz dieses über die anderen Gutachten und Arztberichte stelle. Sämtliche der zahlreichen Ärzte hätten festgestellt, er sei schwer krank. Die Vorinstanz habe diese Arztberichte nicht berücksichtigt und unterstelle den entsprechenden Ärzten Fehldiagnosen. Zum Gutachten seien auch keine Protokolle von den Befragungen angefertigt worden. Daher könne dieses nicht überprüft werden. Wenn die Untersuchung wie von Prof. Dr. C.________ behauptet eineinhalb bis zwei Stunden gedauert habe, liege auf der Hand, dass die behandelnden Ärzte ihn mit den Jahren und unzähligen Untersuchungsterminen besser kannten und deshalb ein genaueres, objektiveres Bild als jener wiedergeben konnten. 
 
3.2. Die Vorinstanz erwägt im Wesentlichen, sie hege keine Zweifel, dass der Beschwerdeführer seine Beschwerden gegenüber der Beschwerdegegnerin 2 und v.a. gegenüber den Ärzten sowie Gutachtern zielorientiert dargestellt resp. simuliert habe und dabei insbesondere nicht an einer psychischen Krankheit gelitten habe, welche seine Arbeitsfähigkeit eingeschränkt hätte. Sowohl der Untersuchungsbericht des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) der IV-Stellen vom 4. November 2010 als auch das Gutachten des Forensisch-Psychiatrischen Dienstes (FPD) der Universität Bern vom 17. Juni 2009 überzeugten in allen Teilen. Sie vermittelten ein umfassendes und zuverlässiges Bild über die physische sowie psychische Gesundheit des Beschwerdeführers während der Deliktszeit und widerlegten die früheren Berichte und Gutachten, welche zur unrechtmässigen Gewährung und Beibehaltung der Taggeld-, Renten- und Ergänzungsleistungen geführt hätten (angefochtenes Urteil, E. III. 13.1.3 S. 29).  
 
Die Befunde gemäss den Gutachten widerspiegelten sich in verschiedenster Weise im dokumentierten Verhalten des Beschwerdeführers und erführen dadurch weitere Bestätigung (angefochtenes Urteil, E. III. 13.2 S. 30). Er habe über die gesamte Deliktszeit unerklärliche Formschwankungen an den Tag gelegt. Diese liessen sich nicht mit Tagesformen oder der besonderen Situation bei Begutachtungen erklären. Bei allen Untersuchungen im Zusammenhang mit dem IV- bzw. dem Versicherungsverfahren habe er das Bild eines schwer kranken Mannes gezeichnet, dem grundlegende sprachliche und kognitive Fähigkeiten abhanden gekommen seien. Er habe sich dabei immer wieder eines ähnlichen Gebarens bedient. So sei er meist gestützt auf ein Familienmitglied gegangen und getaumelt, habe sich an der Wand abgestützt, den Gutachtern eine schlaffe Hand zur Begrüssung entgegen gehalten, seinen Blick nach unten gesenkt, direkten Augenkontakt vermieden, in kaum verständlicher Sprache vor sich hin gemurmelt, teilweise zusammenhanglos einzelne Wörter wiederholt und sprachliche sowie kognitive Verständnisschwierigkeiten vorgegeben. Dabei sei auch mehreren Gutachtern aufgefallen, der Beschwerdeführer habe sich in einem Moment, in welchem er sich offenbar unbeobachtet gefühlt habe, anders verhalten. Es könne nicht sein, dass er über eine so lange Zeit die schlechten Tage immer nur im Zusammenhang mit dem Versicherungs- und danach dem IV-Verfahren gehabt habe, während er bei anderen Behördenkontakten, teilweise kurz davor oder danach, keine entsprechenden Schwierigkeiten bekundet habe und zahlreiche Aktivitäten ohne Unterstützung und Einschränkung habe ausführen können (angefochtenes Urteil, E. III. 13.2.1 S. 38 f.). Aus den Akten gehe alsdann hervor, dass der Beschwerdeführer entgegen seinen Angaben mit dem Auto unterwegs gewesen sei, teilweise über lange Strecken (angefochtenes Urteil, E. III. 13.2.2 S. 39 f.). Hinzu komme, dass er die ihm verordneten Medikamente nicht oder nur teilweise eingenommen und sich wiederholt der Absolvierung einer stationären Therapie widersetzt habe (angefochtenes Urteil, E. III. 13.2.3 S. 43). 
 
Die mindestens seit dem Jahr 2014 bestehende Schlafapnoe sei nicht in Zweifel zu ziehen. Relevant sei vorliegend aber nicht der aktuelle Gesundheitszustand des Beschwerdeführers, sondern einzig, ob er im fraglichen Deliktszeitraum in den Jahren 2002 bis 2011 an einer psychischen oder physischen Einschränkung, welche eine Arbeitsunfähigkeit bewirkt hätte, gelitten habe. Dies sei nicht der Fall. Insbesondere unter Schlafapnoe habe er damals nicht gelitten. Dr. B.________ habe in seinem Bericht vom 16. April 2018 das Bestehen einer psychiatrischen Erkrankung während der Deliktszeit vorausgesetzt. Dessen Aussage, ein direkter Zusammenhang zwischen Schlafapnoe und psychiatrischer Erkrankung sei wahrscheinlich, überzeuge schon deshalb nicht, weil zwei Fachpersonen unabhängig voneinander das Bestehen einer psychischen Krankheit verneint hätten. Darüber hinaus bestünden in den umfangreichen Akten, welche insbesondere den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers über Jahre umfassend und engmaschig dokumentierten, keine Hinweise, wonach er bereits während der Deliktszeit an Schlafapnoe gelitten habe (angefochtenes Urteil, E. III. 13.3 S. 46 ff.). 
 
3.3. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG). Gemäss Art. 97 Abs. 1 BGG kann die Feststellung des Sachverhalts durch die Vorinstanz nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Verletzung von schweizerischem Recht im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. Offensichtlich unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich im Sinne von Art. 9 BV ist (BGE 143 IV 241 E. 2.3.1; 143 I 310 E. 2.2; je mit Hinweis). Willkür liegt nach ständiger Rechtsprechung nur vor, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist, d.h. wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen. Dass eine andere Lösung ebenfalls möglich erscheint, genügt nicht (BGE 143 IV 241 E. 2.3.1 mit Hinweisen).  
 
Über Tatsachen, die unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde bekannt oder bereits rechtsgenügend erwiesen sind, wird nicht Beweis geführt (Art. 139 Abs. 2 StPO). Die Strafverfolgungsbehörden können in ständiger Rechtsprechung ohne Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) auf die Abnahme weiterer Beweise verzichten, wenn sie in vorweggenommener Beweiswürdigung annehmen können, ihre Überzeugung werde durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert (vgl. BGE 141 I 60 E. 3.3 S. 64; 136 I 229 E. 5.3 S. 236 f. mit Hinweisen). Die Rüge unzulässiger antizipierter Beweiswürdigung prüft das Bundesgericht nur unter dem Aspekt der Willkür (Art. 97 Abs. 1 BGG; vgl. Urteil 6B_224/2017 vom 17. November 2017 E. 2.2 mit Hinweisen). 
 
3.4. Der Beschwerdeführer wiederholt weitestgehend seine von der Vorinstanz im Berufungsverfahren nachvollziehbar verworfene Sichtweise der Dinge. Mit den vorinstanzlichen Erwägungen setzt er sich kaum auseinander. Auf seine Rügen kann deshalb teilweise nicht eingetreten werden (vgl. Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG). Dies betrifft etwa seine Vorbringen, er habe nie tatsachenwidrige Angaben gemacht oder simuliert, er habe kein inkonsistentes Verhalten gezeigt oder nie lange Autofahrten unternommen. Was der Beschwerdeführer unter Erfüllung der Begründungsanforderungen zu den vorinstanzlichen Erwägungen geltend macht, ist sodann nicht geeignet, offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellungen darzulegen.  
 
Auch mit seiner Kritik am Untersuchungsbericht des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) der IV-Stellen von Prof. Dr. C.________ vom 4. November 2010 wiederholt der Beschwerdeführer seine schon vor Vorinstanz geltend gemachten Argumente und begründet damit keine Willkür. So trifft zwar zu, dass zahlreiche ärztliche Berichte, Zeugnisse sowie Gutachten dem Beschwerdeführer Krankheiten und Arbeitsunfähigkeit attestieren (vgl. angefochtenes Urteil, E. III. 12.2 S. 18 f.). Wie die Vorinstanz zutreffend feststellte, setzte sich Prof. Dr. C.________ indessen eingehend mit diesen Diagnosen auseinander und zeigte im Untersuchungsbericht darüber hinaus einlässlich und verständlich auf, aus welchen Gründen auf die früheren Einschätzungen nicht abgestellt werden könne. Auch befasste sich dieser mit der Frage, aus welchen Gründen die weiteren medizinischen Fachpersonen zu anderen Ergebnissen gekommen sein könnten. Bei den früheren Begutachtungen seien die subjektiven Angaben und das bisweilen groteske Verhalten des Beschwerdeführers in keiner Art und Weise einer kritischen Überprüfung unterzogen und die Möglichkeiten einer Aggravation oder Simulation nicht diskutiert worden. Laut der Schlussfolgerung von Prof. Dr. C.________ liege beim Beschwerdeführer mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keine psychiatrische Erkrankung, sondern ein artifizielles Verhalten vor (kant. Akten, Hauptband 1, act. 72). Inwiefern diese Schlussfolgerung geradezu unhaltbar sein soll, zeigt der Beschwerdeführer nicht auf. Die Vorinstanz erwägt weiter plausibel, dass es zu Fehldiagnosen anderer Ärzte gekommen sein könne, weil in Fällen wie dem vorliegenden ein Arzt mangels organisch nachweisbarer pathologischer Befunde in hohem Masse auf die subjektiven Angaben des Patienten angewiesen sei. Dies gelte in besonderem Masse für die behandelnden Ärzte, die in einem Vertrauensverhältnis zum Patienten stünden und in dessen Interesse handelten (angefochtenes Urteil, E. III. 13.1.1 S. 24 f.). Auch der Einwand des Beschwerdeführers, der Untersuchungsbericht von Prof. Dr. C.________ müsse als Privatgutachten behandelt werden, erweist sich als unbegründet. Die Vorinstanz misst dem Bericht bereits explizit den Stellenwert eines Privatgutachtens zu, da die Untersuchung im Auftrag der Beschwerdegegnerin 2 erfolgte. Zu Recht erwägt sie aber, dem Beweismittel könne deshalb nicht pauschal der Beweiswert abgesprochen werden. Hinweise, dass sich Prof. Dr. C.________ als Fachmann von sachfremden Elementen hätte leiten lassen, bestünden keine. Die Vorinstanz begründet sachlich und ausführlich, weshalb die Vorwürfe der Voreingenommenheit des Gutachters und zum methodischen Vorgehen unberechtigt sind. Damit setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander und darauf kann verwiesen werden (vgl. angefochtenes Urteil, E. III. 13.1.1 S. 25 f.). Das Gutachten ist ferner schlüssig und gut nachvollziehbar. 
 
Die Vorinstanz legt im Weiteren überzeugend dar, zusätzlich zu Prof. Dr. C.________ sei die Oberärztin Dr. D.________ im FPD-Gutachten vom 17. Juni 2009 in völliger Unabhängigkeit von jenem zum Schluss gekommen, dass der Beschwerdeführer eine Krankheit aus offensichtlicher Motivation vortäusche. Diese Begutachtung sei in jeder Hinsicht unabhängig erfolgt, der Beschwerdeführer sei dabei umfassend untersucht und es seien zudem Fremdauskünfte eingeholt und in die Beurteilung miteinbezogen worden. Die Oberärztin sowie auch eine zweite beteiligte Gutachterin seien erfahrene Ärztinnen, woran die psychiatrische und psychotherapeutische Facharztausbildung und vorwiegende Tätigkeit in diesem Bereich nichts ändere. Als Ärztinnen seien sie ohne Weiteres imstande, den Beschwerdeführer auch körperlich zu untersuchen und die Befunde diagnostisch einzuordnen. Dass sie ebenso körperliche Ursachen in Erwägung gezogen hätten, zeige unter anderem die von ihnen veranlasste MRI-Untersuchung des Schädels des Beschwerdeführers (angefochtenes Urteil, E. III. 13.1.3 S. 28 f.). Auch damit setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander und die Feststellung der Vorinstanz, der Beschwerdeführer habe im Tatzeitraum auch an keinen physischen Einschränkungen mit Bewirkung einer Arbeitsunfähigkeit gelitten, ist zumindest nicht augenfällig falsch. Der gegenteilige Standpunkt des Beschwerdeführers, er habe schon damals an Schlafapnoe gelitten, drängt sich selbst mit seinem Hinweis auf den von ihm eingeholten und vor Vorinstanz eingereichten Bericht von Dr. B.________ vom 16. April 2018 nicht im Sinne einer für die Belegung von Willkür erforderlichen Weise geradezu auf. Dr. B.________ hielt darin zwar fest, Schlafapnoe sei eine sich entwickelnde Erkrankung und es sei anzunehmen, diese habe beim Beschwerdeführer bereits einige Jahre vor der Erstdiagnose im Jahr 2014 bestanden. Wie lange sie jedoch bestehe und ob sie schon im Jahr 2002 klinisch manifest gewesen sei, könne er nicht beurteilen (kant. Akten, act. 773). Demzufolge resultiert entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers aus diesem Bericht keineswegs klar, dass er ab dem Jahr 2002 - mithin rund zwölf Jahre vor der Erstdiagnose - an Schlafapnoe gelitten haben soll. 
 
Folglich fehlt es nach der objektiven Würdigung des gesamten Beweisergebnisses durch die Vorinstanz an offensichtlich erheblichen Zweifeln. Die Schlussfolgerung, der Beschwerdeführer habe im Tatzeitraum entgegen dessen Angaben weder an psychischen noch an physischen Einschränkungen gelitten, ist nicht zu beanstanden. 
 
Dem in Art. 10 Abs. 1 StPO, Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK verankerten Grundsatz "in dubio pro reo" kommt in der vom Beschwerdeführer angerufenen Funktion als Beweiswürdigungsregel im Verfahren vor Bundesgericht keine über das Willkürverbot von Art. 9 BV hinausgehende Bedeutung zu (Urteil 6B_804/2017 vom 23. Mai 2018 E. 2.2.3.3, zur Publikation vorgesehen; BGE 138 V 74 E. 7 S. 82 mit Hinweisen). 
 
4.  
Der Beschwerdeführer macht weiter eine Verletzung von Bundesrecht geltend. Der Straftatbestand des gewerbsmässigen Betrugs sei nicht erfüllt. Ausgehend von den willkürfreien Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz ist jedoch keine falsche Anwendung von Art. 146 Abs. 2 aStGB ersichtlich. Die Vorinstanz spricht ihn ohne Verletzung von Bundesrecht des gewerbsmässigen Betrugs schuldig. 
 
5.   
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64 BGG wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen. Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist mit reduzierten Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 
 
2.   
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.   
Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 2. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 21. Januar 2019 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Denys 
 
Der Gerichtsschreiber: Weber