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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
1P.444/2003/bie 
1P.492/2003 
 
Urteil vom 4. November 2003 
I. Öffentlichrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesgerichtspräsident Aemisegger, Präsident, 
Bundesrichter Féraud, Catenazzi, 
Gerichtsschreiber Haag. 
 
Parteien 
X.________, Zürich, Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Y.________, Einzelrichter in Strafsachen, 
Bezirksgericht Zürich, Postfach, 8026 Zürich, 
Bezirksanwaltschaft Zürich, Büro F-5, 
Stauffacherstrasse 55, Postfach, 8026 Zürich, 
Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich, 
Florhofgasse 2, Postfach, 8023 Zürich, 
Obergericht des Kantons Zürich, Verwaltungskommission und III. Strafkammer, Postfach, 
8023 Zürich, 
 
Gegenstand 
Art. 8, 29 und 30 BV, Art. 6 und 14 EMRK 
(Strafverfahren, Verfahrensanträge, Ausstand etc.) 
 
Staatsrechtliche Beschwerden gegen die Beschlüsse 
des Obergerichts des Kantons Zürich vom 9. Juli 2003 (1P.444/2003) und 11. Juli 2003 (1P.492/2003). 
 
Sachverhalt: 
A. 
X.________ wurde von der Bezirksanwaltschaft Zürich beim Einzelrichter in Strafsachen am Bezirksgericht Zürich wegen falscher Anschuldigung im Sinne von Art. 303 Ziff. 1 Abs. 1 StGB zur Anklage gebracht. Auf den 2. Juli 2003 wurde er zur Hauptverhandlung vorgeladen. Zu Verhandlungsbeginn stellte er mehrere Anträge. Nach einem Unterbruch der Verhandlung zur Beratung über diese Begehren entschied der Einzelrichter, dass auf die Anträge des Angeklagten nicht eingetreten werde, da er auf die Möglichkeit der Akteneinsicht hingewiesen worden sei und für das Strafverfahren keinen Verteidiger benötige. Nachdem sich X.________ im Verlauf der weiteren Verhandlung sodann auf ein in einer eigenen Sache ergangenes Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte berufen hatte, setzte ihm der Einzelrichter in Strafsachen, lic. iur. Y.________, am Verhandlungsende eine Frist bis zum 9. Juli 2003 an, um dem Gericht dieses Urteil nachzureichen. Ebenfalls zum Schluss der Hauptverhandlung vom 2. Juli 2003 vor dem genannten Einzelrichter führte der Angeklagte aus: 
"Ich bestehe auf der Akteneinsicht und auf einem unentgeltlichen Rechtsbeistand. Wenn Sie das verweigern, werde ich Sie hier und heute als befangen ablehnen". 
Am 3. Juli 2003 überwies der Einzelrichter das Ablehnungsbegehren der Verwaltungskommission des Obergerichts zur Behandlung; gleichzeitig gab er die gewissenhafte Erklärung ab, dass er sich nicht befangen fühle. Die Verwaltungskommission des Obergerichts wies das Ablehnungsbegehren mit Beschluss vom 9. Juli 2003 ab. 
 
Gegen die erwähnten Entscheidungen des Einzelrichters betreffend Akteneinsicht und amtliche Verteidigung gelangte X.________ mit Rekurs an das Obergericht, dessen III. Strafkammer das Rechtsmittel mit Beschluss vom 11. Juli 2003 abwies, soweit sie darauf eintrat. 
B. 
Mit staatsrechtlichen Beschwerden vom 23. Juli 2003 und vom 25. August 2003 beanstandet X.________ die beiden obergerichtlichen Beschlüsse. Zudem verlangt er die Gewährung der aufschiebenden Wirkung und der unentgeltlichen Rechtspflege sowie den Ausstand von verschiedenen Gerichtspersonen. 
 
Mit einer als "Rechtsverzögerungsbeschwerde" bezeichneten Eingabe vom 29. Oktober 2003 beschwert sich X.________, dass das Bundesgericht über sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege noch nicht entschieden habe. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Der Beschwerdeführer verlangt den Ausstand von Bundesrichtern und Gerichtsschreibern, ohne das Begehren hinreichend zu begründen (Art. 25 OG). Allein im Umstand, dass ein Richter in einem früheren Verfahren eine Angelegenheit derselben Person behandelte, kann nach der Rechtsprechung keine Verletzung des Anspruchs auf den verfassungsmässigen Richter erblickt werden (BGE 119 Ia 221 E. 3 S. 227 mit Hinweis). Der Antrag erscheint rechtsmissbräuchlich, weshalb darauf nicht einzutreten ist (Art. 36a OG). Die Sache kann von der I. öffentlichrechtlichen Abteilung behandelt werden. 
 
Nach Art. 90 Abs. 1 lit. b OG muss die staatsrechtliche Beschwerde die wesentlichen Tatsachen und eine kurz gefasste Darlegung darüber enthalten, welche verfassungsmässigen Rechte bzw. welche Rechtssätze inwiefern durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind. Das Bundesgericht prüft im Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde nicht von Amtes wegen, ob ein kantonaler Hoheitsakt verfassungswidrig ist; es beurteilt nur rechtsgenügend vorgebrachte und soweit möglich belegte Rügen (vgl. BGE 127 III 279 E. 1c S. 282; 125 I 492 E. 1b S. 495; 117 Ia 10 E. 4b S. 11 f.; 110 Ia 1 E. 2a S. 3 f.). 
 
Diesen Anforderungen genügt die vorliegende Beschwerde nicht, weshalb darauf nicht eingetreten werden kann. Der Beschwerdeführer legt nicht dar, inwiefern die Ausführungen des Obergerichts unzutreffend sein sollten. Insbesondere nennt er keine Gründe, auf die der von ihm verlangte Ausstand des Einzelrichters gestützt werden könnte, und er legt auch nicht dar, warum er nur mit dem Beistand eines Anwalts Akteneinsicht nehmen und sich verteidigen könnte. 
2. 
Es ergibt sich, dass auf die Ausstandsbegehren und auf die staatsrechtlichen Beschwerden nicht einzutreten ist. Mit dem vorliegenden Entscheid werden die Anträge um aufschiebende Wirkung gegenstandslos. Die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege sind abzuweisen, weil die Beschwerden von vornherein aussichtslos waren (Art. 152 OG). Mit diesem Entscheid wird die als Rechtsverzögerungsbeschwerde bezeichnete Eingabe vom 29. Oktober 2003 gegenstandslos. Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 OG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht 
im Verfahren nach Art. 36a OG
1. 
Auf die Ausstandsbegehren wird nicht eingetreten. 
2. 
Auf die staatsrechtlichen Beschwerden wird nicht eingetreten. 
3. 
Die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege werden abgewiesen. 
4. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt. 
5. 
Dieses Urteil wird den Parteien, der Bezirksanwaltschaft Zürich, Büro F-5, sowie der Staatsanwaltschaft und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer und Verwaltungskommission, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 4. November 2003 
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: