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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
7B.211/2006 /bnm 
 
Urteil vom 2. Februar 2007 
II. zivilrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Raselli, Präsident, 
Bundesrichterin Nordmann, Bundesrichter Marazzi, 
Gerichtsschreiber Levante. 
 
Parteien 
X.________ AG, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
Obergericht des Kantons Aargau, Schuldbetreibungs- und Konkurskommission, als obere betreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde, Obere Vorstadt 38, 5000 Aarau. 
 
Gegenstand 
Konkursandrohung, 
 
SchKG-Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Schuldbetreibungs- und Konkurskommission, als oberer betreibungsrechtlicher Aufsichtsbehörde vom 16. Oktober 2006 (KBE.2006.25). 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Das Betreibungsamt A.________ teilte der X.________ AG in der gegen sie laufenden Betreibung Nr. ... am 3. Juli 2006 mit, dass die Konkursandrohung zuzustellen sei. Das Amt hielt fest, dass mehrfach vergebens versucht worden sei, die Konkursandrohung zuzustellen, und die Schuldnerin aufgefordert werde, zwecks Zustellung der Konkursandrohung bis 12. Juli 2006 auf dem Betreibungsamt zu erscheinen, andernfalls die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung veranlasst werde. Hiergegen erhob die X.________ AG Beschwerde, welche das Bezirksgerichtspräsidium Lenzburg als untere betreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde am 13. Juli 2006 abwies, soweit darauf eingetreten wurde. Die X.________ AG gelangte an das Obergericht des Kantons Aargau, Schuldbetreibungs- und Konkurskommission, als obere betreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde, welche die Beschwerde mit Entscheid vom 16. Oktober 2006 unter Kostenfolgen abwies, soweit darauf eingetreten wurde. 
 
Die X.________ AG hat den Entscheid der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde mit Beschwerdeschrift vom 20. November 2006 (rechtzeitig) an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts weitergezogen und beantragt im Wesentlichen sinngemäss, der angefochtene Entscheid und die Aufforderung zur Abholung der Konkursandrohung bzw. die Androhung der Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung vom 3. Juli 2006 seien aufzuheben. Weiter verlangt sie aufschiebende Wirkung. 
 
Die obere Aufsichtsbehörde hat anlässlich der Aktenüberweisung keine Gegenbemerkungen (Art. 80 OG) angebracht. Es sind keine Vernehmlassungen eingeholt worden. 
 
Mit Präsidialverfügung vom 27. November 2006 wurde der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuerkannt. 
2. 
2.1 Die Beschwerdeführerin bezeichnet ihre Eingabe als "Beschwerde (staatsrechtliche Beschwerde) zu Handen Bundesgericht (Schuldbetreibungs- und Konkurskammer)" und beruft sich ausdrücklich darauf, die zehntägige Beschwerdefrist (vgl. Art. 19 Abs. 1 SchKG) gewahrt zu haben. Die Eingabe ist daher als Beschwerde gemäss Art. 19 Abs. 1 SchKG entgegenzunehmen; im Übrigen würde die Eingabe den Begründungsanforderungen gemäss Art. 90 Abs. 1 lit. b OG (staatsrechtliche Beschwerde) nicht genügen. 
2.2 Am 1. Januar 2007 ist das Bundesgesetz über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Der angefochtene Entscheid ist vorher ergangen, so dass noch die Bestimmungen des Bundesrechtspflegegesetzes (OG) anzuwenden sind (vgl. Art. 132 Abs. 1 BGG). Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer (Art. 12 Abs. 1 lit. c OG) besteht indessen nicht mehr, und die vorliegende Beschwerde ist von der Zweiten zivilrechtlichen Abteilung zu beurteilen (Art. 32 Abs. 1 lit. c des Reglements vom 20. November 2006 für das Bundesgericht [BgerR; SR 173.110.131]). 
2.3 Gemäss Art. 79 Abs. 1 OG ist in der Beschwerdeschrift kurz darzulegen, welche Bundesrechtssätze und inwiefern diese durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind (BGE 119 III 49 E. 1). 
3. 
Die Aufsichtsbehörde hat im Wesentlichen festgehalten, dass das Begehren um Ausstand des Präsidenten des Bezirksgerichts mit der Begründung, dieser habe bereits die Forderungssache behandelt, wegen Zuwartens bis nach Erlass des Beschwerdeentscheides unzulässig sei. In der Sache hat die obere Aufsichtsbehörde erwogen, dass sieben erfolglose Versuche zur Zustellung der Konkursandrohung am Geschäftssitz der Beschwerdeführerin bzw. Wohnort des einzigen Verwaltungsrates vorgenommen worden seien. Die Beschwerdeführerin versuche sich offensichtlich im Sinne von Art. 66 Abs. 4 Ziff. 2 SchKG der Zustellung zu entziehen, weshalb die mit der Abholungseinladung verbundene Androhung der Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung nicht zu beanstanden sei. 
4. 
4.1 Die Beschwerdeführerin macht zunächst eine Verletzung von Art. 10 Abs. 1 Ziff. 4 SchKG geltend, weil die Vorinstanz übergangen habe, dass der erstinstanzliche Beschwerdeentscheid vom gleichen Richter gefällt worden sei, welcher auch den Forderungsstreit zwischen ihr und der Gläubigerin entschieden habe. Nach der erwähnten Bestimmung dürfen die Mitglieder der Aufsichtsbehörden keine Amtshandlungen vornehmen in Sachen, in denen sie aus anderen als den in Art. 10 Abs. 1 Ziff. 1-3 SchKG genannten Gründen befangen sein könnten. Gegenstand der betreibungsrechtlichen Beschwerde können allerdings einzig Verfügungen des Betreibungsamtes sein (Art. 17 Abs. 1 SchKG), und auf dem Beschwerdeweg kann der Bestand der in Betreibung gesetzten Forderung nicht in Frage gestellt werden (BGE 113 III 2 E. 2b S. 3). Der Prozessgegenstand von Beschwerdeverfahren und Zivilverfahren gleichen sich überhaupt nicht (vgl. BGE 120 Ia 82 E. 6c S. 84, E. 6f S. 88). Die Befürchtung der Beschwerdeführerin, das Beschwerdeverfahren könne vom Bezirksgerichtspräsidenten als unterer Aufsichtsbehörde nicht unvoreingenommen geführt werden, ist daher bei objektiver Betrachtung nicht erheblich. Unter diesen Umständen liegt keine Bundesrechtsverletzung vor, wenn die obere Aufsichtsbehörde die behauptete Verletzung von Art. 10 SchKG verneint hat. Soweit die Beschwerdeführerin sich in diesem Zusammenhang auf kantonales Zivilprozessrecht beruft, kann sie nicht gehört werden, da mit Beschwerde gemäss Art. 19 SchKG die Verletzung von kantonalem Recht nicht gerügt werden kann (Art. 79 Abs. 1 OG). 
4.2 Weiter bringt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, die obere Aufsichtsbehörde habe übergangen, dass sie "gar nicht mehr vorgeladen" sei, weil eine (frühere) Vorladung vom 28. März 2006 vom Betreibungsamt selber in Wiedererwägung gezogen worden sei. Die Ausführungen gehen an der Sache vorbei. Die Beschwerdeführerin übergeht, dass Gegenstand des angefochtenen Beschwerdeentscheides die mit der Androhung der Ediktalzustellung verbundene Abholungsaufforderung des Betreibungsamtes vom 3. Juli 2006 ist, welche die Beschwerdeführerin angefochten hat. 
4.3 Soweit die Beschwerdeführerin bestreitet, dass erfolglose Zustellversuche vorausgegangen seien, kann sie nicht gehört werden. Die vorinstanzliche Feststellung, dass seit Ende Mai 2006 insgesamt sieben erfolglose Versuche zur Zustellung der Konkursandrohung am Geschäftssitz der Beschwerdeführerin bzw. Wohnort des einzigen Verwaltungsrates vorgenommen worden seien, ist für das Bundesgericht verbindlich (Art. 79 Abs. 1 OG). Soweit die Beschwerdeführerin behauptet, die Vorinstanz habe im Rahmen der Sachverhaltsfeststellungen ihren Anspruch auf das rechtliche Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) verletzt, sind ihre Vorbringen unbehelflich, da im Beschwerdeverfahren gemäss Art. 19 SchKG ein Verstoss gegen verfassungsmässige Rechte nicht gerügt werden kann (Art. 43 Abs. 1 i.V.m. Art. 81 OG; BGE 122 III 34 E. 1 S. 35). 
4.4 Die Beschwerdeführerin legt vor dem Hintergrund der kantonalen Sachverhaltsfeststellungen nicht dar, inwiefern die obere Aufsichtsbehörde Bundesrecht verletzt habe, wenn sie angenommen hat, sie (die Beschwerdeführerin) entziehe sich beharrlich der Zustellung der Konkursandrohung, und geschlossen hat, das Betreibungsamt habe der Beschwerdeführerin am 3. Juli 2006 mit der Aufforderung zur Abholung der Konkursandrohung die Ediktalzustellung gemäss Art. 66 Abs. 4 Ziff. 2 SchKG androhen dürfen. Insoweit kann auf die nicht substantiierte Beschwerde nicht eingetreten werden (Art. 79 Abs. 1 OG). 
4.5 Schliesslich rügt die Beschwerdeführerin, dass ihr die obere Aufsichtsbehörde wegen mutwilliger Beschwerdeführung die Verfahrenskosten auferlegt habe. Sie setzt nicht auseinander, inwiefern die obere Aufsichtsbehörde ihr Ermessen gesetzwidrig (vgl. Art. 19 Abs. 1 SchKG) ausgeübt habe, wenn sie angenommen hat, die Beschwerdeführerin habe mit ihrer Beschwerde kein ernsthaftes und sachbezogenes Anliegen verfolgt, sondern im Wesentlichen die Verfahrensverzögerung bezweckt, so dass mutwillige Beschwerdeführung im Sinne von Art. 20a Abs. 1 SchKG vorliege. Auf die Rüge kann nicht eingetreten werden (Art. 79 Abs. 1 OG). 
4.6 Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf überhaupt eingetreten werden kann. 
5. 
Das Beschwerdeverfahren ist grundsätzlich kostenfrei (Art. 20a Abs. 1 SchKG, der hier auf Grund von Art. 132 Abs. 1 BGG noch anzuwenden ist). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
2. 
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Beschwerdegegnerin, dem Betreibungsamt A.________ und dem Obergericht des Kantons Aargau, Schuldbetreibungs- und Konkurskommission, als oberer betreibungsrechtlicher Aufsichtsbehörde schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 2. Februar 2007 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: