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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
8C_15/2017  
   
   
 
 
 
Urteil vom 16. Januar 2017  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Maillard, Präsident, 
Gerichtsschreiber Grünvogel. 
 
Verfahrensbeteiligte 
IV-Stelle des Kantons Zürich, 
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
A.________, vertreten durch 
Rechtsanwältin Ursula Reger-Wyttenbach, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich 
vom 14. November 2016. 
 
 
Nach Einsicht  
in die Beschwerde vom 6. Januar 2017 der IV-Stelle des Kantons Zürich gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 14. November 2016 betreffend den Anspruch des A.________ auf unentgeltliche Verbeiständung im Einwandverfahren, 
 
 
in Erwägung,  
dass der angefochtene Entscheid einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG darstellt (BGE 139 V 600), 
dass er damit nur unter den Voraussetzungen nach Art. 93 BGG selbstständig angefochten werden kann, 
dass die Zulässigkeit der Beschwerde somit - alternativ - voraussetzt, 
- dass der Entscheid bei der Beschwerde führenden Partei einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder 
- dass die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG), 
dass Letzteres von vornherein ausser Betracht fällt, 
dass auch bezogen auf den ersten Tatbestand das Bundesgericht bereits verschiedentlich dargelegt hat, weshalb der Entscheid, mit welchem ein kantonales Versicherungsgericht den Anspruch des Leistungsansprechers auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung für das Verwaltungsverfahren bejaht, für den Versicherer keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG bewirkt (vgl. etwa Urteil 8C_328/2013 vom 4. Februar 2014 E. 3.2.2, in: SVR 2014 IV Nr. 9 S. 36), 
dass die Vorbringen in der Beschwerde keinen Anlass geben, im vorliegenden Fall anders zu entscheiden, 
 
dass der IV-Stelle nämlich so oder anders zu einem späteren Zeitpunkt noch die Möglichkeit offenstehen wird, das im Zwischenentscheid vom 14. November 2016 Entschiedene beim Bundesgericht zum Streitthema zu erheben, 
dass dies insbesondere auch dann der Fall ist, wenn die das Vorbescheidverfahren abschliessende Verfügung keinem kantonal-gerichtlichen Beschwerdeverfahren zugeführt wird, 
dass nämlich dann das Bundesgericht von der Verwaltung wegen des von der Vorinstanz bejahten Anspruchs auf unentgeltliche Verbeiständung im Einwandverfahren noch direkt angerufen werden kann (Näheres dazu: a.a.O.; zum dabei zu beachtenden Fristenlauf nach Art. 100 BGG siehe BGE 142 II 363 E. 1 sowie das zur Publikation vorgesehene Urteil 9C_160/2016 vom 19. August 2016 E. 3.3), 
dass die Beschwerde insgesamt offensichtlich unzulässig ist (in diesem Sinne bereits: Urteile 9C_488/2016 vom 12. August 2016 und 9C_6/2015 vom 30. Januar 2015), 
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG darauf nicht einzutreten ist, 
dass die Beschwerdeführerin nach Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG kostenpflichtig wird, 
 
 
erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 16. Januar 2017 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Maillard 
 
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel