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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
9C_548/2018  
   
   
 
 
 
Urteil vom 4. September 2018  
 
II. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin, 
Gerichtsschreiberin Keel Baumann. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Helsana Versicherungen AG, Versicherungsrecht, Zürichstrasse 130, 8600 Dübendorf, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Krankenversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 7. Juni 2018 (VBE.2018.177). 
 
 
Nach Einsicht  
in die Beschwerde vom 13. August 2018 (Poststempel) gegen den (der Eingabe nicht beiliegenden) Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 7. Juni 2018, 
in die auf entsprechende Aufforderung hin am 20. August 2018 nachgereichte Beilage, 
in die Mitteilung des Bundesgerichts vom 21. August 2018 an A.________, worin auf die gesetzlichen Formerfordernisse von Beschwerden hinsichtlich Begehren und Begründung sowie auf die nur innert der Rechtsmittelfrist noch bestehende Verbesserungsmöglichkeit hingewiesen worden ist, 
 
 
in Erwägung,  
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, 
dass der Beschwerdeführer auf die Mitteilung vom 21. August 2018nicht reagiert, d.h. keine verbesserte Rechtsschrift eingereicht hat, 
dass seine Eingabe vom 13. August 2018 den inhaltlichen Mindestanforderungen an eine Beschwerde offensichtlich nicht genügt, da sie keinen rechtsgenüglichen Antrag enthält und den Ausführungen auch nicht ansatzweise entnommen werden kann, inwiefern die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung - soweit überhaupt beanstandet - unzutreffend und die darauf beruhenden Erwägungen zu seiner Prämienschuld für die Monate Juli, August, Oktober und November 2015 rechtsfehlerhaft sein sollen, 
dass der Beschwerdeführer in Bezug auf das teilweise Nichteintreten im angefochtenen Entscheid (betreffend seinen Antrag auf Genugtuung) nicht näher darlegt, weshalb die Vorinstanz auf das Rechtsmittel hätte eintreten sollen bzw. inwiefern das Nichteintreten eine Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG darstellen soll, 
 
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten umständehalber verzichtet wird, 
 
 
erkennt die Präsidentin:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 4. September 2018 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Pfiffner 
 
Die Gerichtsschreiberin: Keel Baumann