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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
8G.11/2003 /pai 
 
Urteil vom 21. Februar 2003 
Anklagekammer 
 
Besetzung 
Bundesrichter Karlen, Präsident, 
Bundesrichter Kolly, Marazzi, 
Gerichtsschreiber Monn. 
 
Parteien 
X.________, 
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter Popp, Unter Altstadt 28, Postfach 1421, 
6301 Zug, 
 
gegen 
 
Bundesamt für Justiz, Abteilung Internationale Rechtshilfe, Sektion Auslieferung, Bundesrain 20, 3003 Bern. 
 
Gegenstand 
Auslieferungshaftbefehl, 
 
AK-Beschwerde gegen den Auslieferungshaftbefehl des Bundesamts für Justiz, Abteilung Internationale Rechtshilfe, Sektion Auslieferung, vom 27. Januar 2003. 
 
Sachverhalt: 
A. 
X.________ soll als leitender Mitinhaber der A.________-Firmengruppe zusammen mit anderen Personen beabsichtigt haben, die Firma B.________ AG zu erwerben. Vom Kaufpreis von ca. 271 Millionen Euro hätten ca. 179 Millionen durch einen Kredit der C.________bank und der Rest von ca. 92 Millionen durch Eigenkapital der A.________-Gruppe bzw. der Familie X.________ aufgebracht werden sollen. 
 
X.________ wird unter anderem verdächtigt, auf Grund eines gemeinsam gefassten Plans und arbeitsteilig mit anderen Personen die C.________bank darüber getäuscht zu haben, dass gar kein Eigenkapital vorhanden war. Die Beschuldigten sollen in Ermangelung eigener liquider Mittel ihr "Eigenkapital" durch einen Kredit der D.________ geleistet haben, der seinerseits abgesichert gewesen sei durch eine Letter of credit der Bank E.________ Iran. Diese wiederum sei gesichert gewesen durch die Verpfändung von ca. 56,5 Millionen Euro auf einem bei ihr geführten Konto einer zur A.________-Gruppe gehörenden Firma. Von diesem Betrag sollen jedoch ca. 47,5 Millionen Euro von Konten der B.________ AG gestammt haben. Dieses Geld sei folglich dem Zugriff der B.________ AG entzogen worden. Da die C.________bank den seinerseits durch einen 94,5-prozentigen Anteil an der B.________ AG gesicherten Kredit an die Verkäuferin der B.________ AG ausbezahlt habe, sei ihr Vermögen durch die Machenschaften der Beschuldigten in Höhe von ca. 179 Millionen Euro gefährdet worden. 
B. 
Gestützt auf einen Haftbefehl des Landgerichts Düsseldorf vom 7. August 2002 wegen Betrugs und Veruntreuung ersuchte Interpol Wiesbaden am 18. Dezember 2002 die Schweiz um Inhaftnahme des Beschuldigten zwecks späterer Auslieferung. 
 
X.________ wurde am 23. Januar 2003 in Zürich verhaftet. Gestützt auf die Haftanordnung des Bundesamtes für Justiz vom selben Tag wurde er in provisorische Auslieferungshaft versetzt. Bei seiner Einvernahme vom 24. Januar 2003 gab er zu Protokoll, er sei mit einer Auslieferung an Deutschland nicht einverstanden. 
 
 
In der Folge stellte das Bundesamt für Justiz am 27. Januar 2003 einen Auslieferungshaftbefehl aus, der dem Beschuldigten am folgenden Tag eröffnet wurde. 
C. 
Mit fristgerechter Eingabe vom 7. Februar 2003 führt X.________ Beschwerde bei der Anklagekammer des Bundesgerichts und beantragt, der Haftbefehl vom 27. Januar 2003 sei aufzuheben und es seien statt dessen verschiedene Ersatzmassnahmen anzuordnen (act. 1). 
 
Das Bundesamt für Justiz beantragt in seiner Vernehmlassung vom 13. Februar 2003, die Beschwerde sei abzuweisen. 
 
In seiner Stellungnahme zur Vernehmlassung des Bundesamtes vom 17. Februar 2003 hält der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest. 
 
Die Kammer zieht in Erwägung: 
1. 
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts bildet die Verhaftung des Beschuldigten während des ganzen Auslieferungsverfahrens die Regel (BGE 117 IV 359 E. 2a). Eine Aufhebung des Auslieferungshaftbefehls rechtfertigt sich nur ausnahmsweise. Dies ist der Fall, wenn der Verfolgte sich voraussichtlich der Auslieferung nicht entzieht und die Strafuntersuchung nicht gefährdet (Art. 47 Abs. 1 lit. a IRSG), wenn er den so genannten Alibibeweis erbringen und ohne Verzug nachweisen kann, dass er zur Zeit der Tat nicht am Tatort war (Art. 47 Abs. 1 lit. b IRSG), wenn er nicht hafterstehungsfähig ist oder andere Gründe vorliegen, die eine weniger einschneidende Massnahme rechtfertigen (Art. 47 Abs. 2 IRSG), oder wenn sich die Auslieferung als offensichtlich unzulässig erweist (Art. 51 Abs. 1 IRSG). Diese Aufzählung ist nicht abschliessend (vgl. BGE 117 IV 359 E. 2a). Die Regelung soll es der Schweiz erlauben, ihren staatsvertraglichen Auslieferungspflichten nachzukommen. Die ausnahmsweise zu gewährende Haftentlassung ist deshalb an strengere Voraussetzungen gebunden als der Verzicht auf die gewöhnliche Untersuchungshaft im Strafverfahren oder die Entlassung aus einer solchen (vgl. BGE 111 IV 108 E. 2). 
Vorbringen gegen die Auslieferung als solche bzw. die Begründetheit des Auslieferungsbegehrens sind nicht im vorliegenden Beschwerdeverfahren, sondern im eigentlichen Auslieferungsverfahren zu prüfen (vgl. BGE 119 Ib 193 E. 1c). Die einzige Ausnahme von diesem Grundsatz bildet der Fall der offensichtlichen Unzulässigkeit der Auslieferung (Art. 51 Abs. 1 IRSG). Offensichtlich unzulässig kann ein Ersuchen sein, wenn ohne jeden Zweifel und ohne weitere Abklärungen ein Ausschlussgrund vorliegt (vgl. BGE 111 IV 108 E. 3a). 
2. 
Der Beschwerdeführer macht geltend, es bestehe keine Kollusionsgefahr (vgl. Beschwerde S. 4 - 7). 
 
Damit ist die Frage angesprochen, ob er im Falle einer Entlassung aus der Haft die Strafuntersuchung gefährden könnte (Art. 47 Abs. 1 lit. a IRSG). Im Gegensatz zu seiner Auffassung ist jedoch nicht zu prüfen, ob er erwiesenermassen in der Vergangenheit bereits Handlungen vorgenommen hat, die seine klare Bereitschaft zu aktiver Kollusion zeigten (Beschwerde S. 5). Die von ihm angeführten Belegstellen aus Rechtsprechung und Literatur zeigen, dass er fälschlich von den Voraussetzungen ausgeht, wie sie für die gewöhnliche Untersuchungshaft in einem Strafverfahren gelten. Für die Auslieferungshaft genügt es, dass Argumente dafür sprechen, dass der Beschwerdeführer in Freiheit kolludieren könnte. 
 
Kollusionsgefahr ist nach Auffassung des Beschwerdeführers nicht gegeben, weil er bereits seit über einem halben Jahr über die gegen ihn gerichteten Ermittlungen informiert gewesen sei und aus eigenen Stücken dazu beigetragen habe, das Verfahren zu erleichtern (Beschwerde S. 6). Dem hält das Bundesamt für Justiz unter anderem entgegen, mehrere in die deutsche Strafuntersuchung verwickelte Personen stünden den Ermittlungsbehörden nicht zur Verfügung (Vernehmlassung S. 4). Dies wird vom Beschwerdeführer nicht in Abrede gestellt (vgl. Stellungnahme S. 5). Folglich ist es nicht ausgeschlossen, dass sich der Beschwerdeführer, wenn er in Freiheit wäre, mit Personen, zu denen die Ermittlungsbehörden noch Kontakt aufnehmen müssen, absprechen könnte. Ob sich der Beschwerdeführer tatsächlich aktiv und freiwillig an der umfassenden Abklärung aller strittigen Punkte beteiligt hat, kann im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht geprüft werden. Die von ihm dem Bundesgericht eingereichten Beweismittel (vgl. Beilagen 4 - 7 zur Beschwerde sowie 23 und 24 zur Stellungnahme) sind jedenfalls nicht geeignet, die Möglichkeit einer Kollusion durch den Beschwerdeführer von vornherein auszuschliessen. 
3. 
Zur Hauptsache macht der Beschwerdeführer geltend, es bestehe keine Fluchtgefahr (vgl. Beschwerde S. 7 - 11). Auch in diesem Punkt bezieht er sich zu Unrecht auf die gewöhnliche Untersuchungshaft in einem Strafverfahren, wenn er geltend macht, an die Wahrscheinlichkeit einer Flucht seien strenge Anforderungen zu stellen (Beschwerde S. 7). 
 
Zunächst führt er aus, er habe bisher keine Anstalten zur Flucht unternommen und sich in der zweiten Hälfte 2002 in der Schweiz, in Frankreich, den Niederlanden, in Italien und Österreich aufgehalten (Beschwerde S. 7). Dem hält das Bundesamt für Justiz unter anderem entgegen, er sei vermutlich vom vorliegenden Haftbefehl überrascht worden, ansonsten er sich wohl kaum vor seiner Verhaftung in die Schweiz begeben hätte (Vernehmlassung S. 4). Dies wird vom Beschwerdeführer bestritten (Stellungnahme S. 4). Zum Beweis reicht er das Mail eines deutschen Rechtsanwalts vom 5. Juli 2002 ein (Beilage 21 zur Stellungnahme). Dieses Mail ist jedoch nicht an den Beschwerdeführer, sondern an F. X.________ gerichtet. Der Beschwerdeführer kann deshalb daraus für sich nichts herleiten. 
 
Weiter verweist der Beschwerdeführer auf seine Persönlichkeit und macht geltend, es werde ihm von verschiedenen Personen ein besonders ethisches und prinzipientreues Handeln attestiert und er habe keinerlei kriminelle Neigungen (vgl. Beschwerde S. 8 - 10 mit Hinweis auf Beilagen 9 - 12). Seine Ausführungen sagen jedoch zur Frage, ob er sich einer drohenden Strafverfolgung durch Flucht entziehen könnte, nichts aus, sondern befassen sich nur mit der im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht zu prüfenden Frage, ob der Vorwurf, er habe sich strafbar gemacht, mit seiner Persönlichkeit in Einklang gebracht werden kann. Darauf ist hier nicht einzutreten. 
 
Schliesslich macht der Beschwerdeführer geltend, er habe langjährige persönliche Kontakte zur Schweiz und sei bereit, sich den hiesigen Gesetzen und Verpflichtungen zu unterziehen (Beschwerde S. 11). Er anerkennt jedoch selber, dass sich sein Lebensmittelpunkt nicht in der Schweiz befindet und dass er eine "internationale Persönlichkeit" ist (Stellungnahme S. 3). Folglich dürften ihn seine Beziehungen zur Schweiz kaum davon abhalten, sich im Falle einer Haftentlassung ins Ausland abzusetzen. Unter den gegebenen Umständen ist die Annahme des Bundesamtes für Justiz, es bestehe Fluchtgefahr, nicht zu beanstanden. 
4. 
Nach dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit darf eine Massnahme nicht einschneidender als notwendig sein. Der Beschwerdeführer macht dazu geltend, länger andauernde Haft würde zu schwerwiegenden Nachteilen für ihn persönlich sowie für seine Geschäfte führen und überdies sei sein Gesundheitszustand durch die Haft signifikant beeinträchtigt (vgl. Beschwerde S. 11 - 13). 
 
Das erste Argument ist nicht zu hören, weil es bei Haft in den meisten Fällen nicht zu vermeiden ist, dass der Betroffene in persönlicher und beruflicher Hinsicht Nachteile erleidet. Ob im Falle des Beschwerdeführers Ersatzmassnahmen möglich und ausreichend sind, wird nachstehend zu entscheiden sein. 
 
Was seinen Gesundheitszustand betrifft, stellt das Bundesamt für Justiz fest, er habe in der Einvernahme vom 23. Januar 2003 ausgesagt, er fühle sich gesund und benötige keine Medikamente (Vernehmlassung S. 5). Dazu äussert sich der Beschwerdeführer nicht (vgl. Stellungnahme S. 7). Im Übrigen führt das Bundesamt für Justiz aus, es sei ein Auftrag erteilt worden, den aktuellen physischen und psychischen Zustand des Beschwerdeführer abklären zu lassen, und gegebenenfalls werde eine Verlegung in eine geeignete Abteilung eines Gefängnisspitals veranlasst (Vernehmlassung S. 5). Damit ist einer allfälligen Gefährdung der Gesundheit des Beschwerdeführers hinreichend Rechnung getragen. 
5. 
Der Beschwerdeführer beantragt, es seien statt der Haft verschiedene Ersatzmassnahmen anzuordnen (vgl. Beschwerde S. 2). 
 
Ein Verbot, die Schweiz bis zum Abschluss des Auslieferungsverfahrens ohne Bewilligung des Bundesamtes für Justiz zu verlassen, kommt jedoch von vornherein nicht in Frage, da Fluchtgefahr besteht. 
 
Über die "Hinterlegung des Passes" (Beschwerde S. 13) kann im vorliegenden Verfahren nicht entschieden werden, weil das Bundesgericht nicht über hinreichende Informationen verfügt. Das Bundesamt für Justiz stellt zu Recht fest, dass der Beschwerdeführer, der Doppelbürger ist, neben dem britischen auch einen iranischen Pass haben dürfte (Vernehmlassung S. 5). Er bietet nun zwar an, dass dieser iranische Pass ebenfalls hinterlegt werden könne (Stellungnahme S. 6/7). Aber aus welchem Grund die Möglichkeit, dass er sich Ersatzdokumente beschaffen könnte, "phantastisch" und damit von vornherein undenkbar sein könnte (Stellungnahme S. 7), ist nicht ersichtlich. 
 
Der Beschwerdeführer bietet schliesslich eine Kaution an, deren Festsetzung Ermessenssache sei, wobei er bis zu einem Betrag von 5 Millionen Franken gehen würde (Beschwerde S. 14). Jedenfalls die finanzielle Lage seiner Familie, auf deren Hilfe er angewiesen sein will, ist jedoch nicht bekannt (vgl. Beschwerde S. 14 mit Hinweis auf Beilage 19). Wenn man berücksichtigt, dass ihm in Deutschland unter Umständen eine hohe Freiheitsstrafe droht, ist es nicht zu beanstanden, dass das Bundesamt für Justiz eine Freilassung gegen Kaution ablehnt. Auch hohe Kautionen bei nicht vollkommen durchsichtigen finanziellen Verhältnissen vermögen nämlich eine Flucht nicht von vornherein zu verhindern. Der Beschwerdeführer verweist auf einen durch die Anklagekammer beurteilten Fall, in dem diese eine Freilassung gegen eine Kaution von einer Million Franken anordnete (Urteil 8G.66/2000 vom 5. Dezember 2000 E. 9c). Aber gerade in diesem Fall vermochte die hohe Kaution den bereits älteren Betroffenen, dem im Übrigen keine Vermögensdelikte vorgeworfen worden waren, nicht davon abzuhalten, nach seiner provisorischen Freilassung aus der Schweiz zu fliehen (Urteil 1A.30/2001 vom 2. April 2001 lit. C). 
 
Alle drei Ersatzmassnahmen sind im Übrigen ungeeignet, die ebenfalls angenommene Kollusionsgefahr (oben E. 2) auszuschliessen. Die Beschwerde muss auch in diesem Punkt abgewiesen werden. 
6. 
Da nicht gesagt werden kann, der Beschwerdeführer habe das Beschwerdeverfahren leichtfertig veranlasst, ist in Anwendung von Art. 48 Abs. 2 IRSG in Verbindung mit Art. 219 Abs. 3 BStP auf die Erhebung einer Gerichtsgebühr zu verzichten. 
 
Demnach erkennt die Kammer: 
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
2. 
Es werden keine Kosten erhoben: 
3. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Bundesamt für Justiz, Abteilung Internationale Rechtshilfe, Sektion Auslieferung, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 21. Februar 2003 
Im Namen der Anklagekammer 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: