Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
5P.89/2005 /blb 
 
Urteil vom 15. April 2005 
II. Zivilabteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Raselli, Präsident, 
Bundesrichterin Escher, Bundesrichter Marazzi, 
Gerichtsschreiberin Scholl. 
 
Parteien 
X.________ (Ehemann), 
Beschwerdeführer, 
vertreten durch Rechtsanwalt Walter Furrer, 
 
gegen 
 
Y.________ (Ehefrau), 
Beschwerdegegnerin, 
vertreten durch Rechtsanwalt Martin Keiser, 
Obergericht des Kantons Schaffhausen, Postfach 568, 8201 Schaffhausen. 
 
Gegenstand 
Art. 9 BV (Abänderung des Scheidungsurteils), 
 
Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil 
des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom 
28. Januar 2005. 
 
Sachverhalt: 
A. 
Mit Urteil vom 16. Januar 1990 schied das Bezirksgericht G.________ die Ehe von X.________ (Ehemann) und Y.________ (Ehefrau). Gemäss gerichtlich genehmigter Ehescheidungskonvention verpflichtete sich X.________, Y.________ eine monatliche, zeitlich unbegrenzte und passiv vererbliche Rente wie folgt zu bezahlen: Bis September 1999 Fr. 3'500.--; von Oktober 1999 bis August 2012 Fr. 2'000.-- und danach Fr. 1'500.--. Die Rente wurde zudem indexiert. 
 
Im Februar 1994 vereinbarten die Parteien, dass die im Scheidungsurteil vereinbarte Rentenverpflichtung bis zum 30. September 1999 bestehen bleibe. Ab 1. Oktober 1999 werde sie dagegen auf Fr. 1'000.-- pro Monat reduziert und die Indexierung aufgehoben. 
B. 
Am 25. Oktober 2002 erhob X.________ beim Kantonsgericht Schaffhausen Klage und beantragte, die Rentenverpflichtung ersatzlos aufzuheben. Das Kantonsgericht wies die Klage am 28. April 2003 ab. Dagegen gelangte X.________ mit Berufung an das Obergericht des Kantons Schaffhausen. Mit Urteil vom 28. Januar 2005 wies dieses die Berufung und die Klage ab. 
C. 
X.________ führt staatsrechtliche Beschwerde an das Bundesgericht. Er beantragt im Wesentlichen die Aufhebung des obergerichtlichen Urteils. Zudem stellt er ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege einschliesslich Verbeiständung. 
 
Es sind keine Vernehmlassungen eingeholt worden. 
In der gleichen Sache ist X.________ auch mit eidgenössischer Berufung an das Bundesgericht gelangt (Verfahren 5C.65/2005). 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Wird in der gleichen Sache sowohl Berufung als auch staatsrechtliche Beschwerde erhoben, so ist in der Regel zuerst über die staatsrechtliche Beschwerde zu befinden, und der Entscheid über die Berufung ist auszusetzen (Art. 57 Abs. 5 OG). Im vorliegenden Fall besteht kein Anlass, anders zu verfahren. Eine Zusammenlegung der beiden Verfahren - wie vom Beschwerdeführer beantragt - ist auf Grund der verschiedenen Anforderungen an die beiden Rechtsmittel und der unterschiedlichen Kognition des Bundesgerichts nicht möglich. 
2. 
Der Beschwerdeführer rügt zunächst, das Obergericht habe zu Unrecht neue Tatsachen nicht zur Kenntnis genommen. 
 
Strittig in diesem Punkt ist die Berücksichtigung zweier Schreiben inklusive Beilagen, die der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 17. November 2004 bzw. 23. Dezember 2004 dem Obergericht unaufgefordert eingereicht hat. Das Obergericht hat unter Hinweis auf Art. 349 Abs. 3 und 4 ZPO/SH erwogen, auf diese verspätet eingereichten Unterlagen könne nicht mehr abgestellt werden. 
 
Es ist in erster Linie eine Frage des kantonalen Prozessrechts, innerhalb welcher Frist neue Vorbringen in das Verfahren eingebracht werden können. Eine willkürliche Anwendung einer konkreten Bestimmung der Zivilprozessordnung des Kantons Schaffhausen, insbesondere von Art. 349 ZPO/SH, rügt der Beschwerdeführer indes nicht (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG). Damit kann auf die vorliegende Rüge nicht eingetreten werden. 
3. 
Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, die Feststellung des Obergerichts, ein Insolvenzverfahren sage nichts über eine allfällig verschlechterte (finanzielle) Situation aus, sei nicht nachvollziehbar. Vielmehr gebe es dafür kaum ein geeigneteres Beweismittel als ein Insolvenzverfahren, da die Insolvenz nicht nur behauptet, sondern von einem Gericht festgestellt werde. 
 
Im Gegensatz zur Behauptung des Beschwerdeführers hat das Obergericht das in Deutschland über ihn eröffnete Insolvenzverfahren nicht als irrelevant angesehen. Es hat dieses bei der Frage, ob sich die wirtschaftliche Lage erheblich und dauerhaft verschlechtert hat, nur nicht als allein massgebend erachtet, sondern auch darauf abgestellt, ob der Beschwerdeführer eine Erwerbstätigkeit aufnehmen könne, um seinen familienrechtlichen Pflichten nachzukommen. Inwiefern es gegen das Willkürverbot verstösst, wenn das Obergericht auch die Möglichkeit des Beschwerdeführers, eine Arbeitsstelle zu finden, in seinen Entscheid miteinbezogen hat, legt der Beschwerdeführer nicht substantiiert dar. Allein die blosse Behauptung, das im Januar 2002 eröffnete Insolvenzverfahren weise seine schlechte finanzielle Situation ausreichend nach, reicht nicht aus, um nachzuweisen, dass die gegenteilige Schlussfolgerung des Obergerichts willkürlich ist. Die Ausführungen des Beschwerdeführers gehen nicht über appellatorische Kritik am angefochtenen Urteil hinaus, so dass mangels rechtsgenüglicher Begründung insoweit nicht auf die Beschwerde eingetreten werden kann (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG; BGE 110 Ia 1 E. 2a S. 3 f.; 130 I 258 E. 1.3 S. 261 f.). 
4. 
Schliesslich bezeichnet der Beschwerdeführer die Höhe des vom Obergericht angenommenen hypothetischen Einkommens als willkürlich. Das Obergericht hat auf das letzte vom Beschwerdeführer erzielte Einkommen abgestellt und dieses auf ein 100 % Pensum hochgerechnet. Weiter hat es ausgeführt, weshalb es die bisherigen Bemühungen des Beschwerdeführers, eine Arbeitsstelle zu finden, als zu wenig intensiv qualifiziert. Mit diesen Erwägungen setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander, sondern verweist nur auf sein Alter und das Insolvenzverfahren. Damit kann auch auf diese ungenügend begründete Rüge nicht eingetreten werden (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG). 
5. 
Dementsprechend kann auf die staatsrechtliche Beschwerde insgesamt nicht eingetreten werden. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer grundsätzlich kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1 OG). Er schuldet der Beschwerdegegnerin allerdings keine Parteientschädigung für das bundesgerichtliche Verfahren, da keine Vernehmlassung eingeholt worden ist. 
6. 
Der Beschwerdeführer hat für das bundesgerichtliche Verfahren ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt. Diese ist einer Partei zu bewilligen, die bedürftig und deren Sache nicht aussichtslos ist (Art. 152 Abs. 1 OG). Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde (BGE 125 II 265 E. 4b S. 275; 129 I 129 E. 2.3.1 S. 135 f.). 
 
Im vorliegenden Fall konnte auf Grund der mangelhaften Begründung überhaupt nicht auf die staatsrechtliche Beschwerde eingetreten werden. Damit haben die Verlustgefahren von vornherein überwogen, so dass das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen ist. 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Auf die staatsrechtliche Beschwerde wird nicht eingetreten. 
2. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege des Beschwerdeführers wird abgewiesen. 
3. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt. 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Schaffhausen schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 15. April 2005 
Im Namen der II. Zivilabteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: