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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
2C_852/2020  
 
 
Urteil vom 14. Januar 2021  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Seiler, Präsident, 
Bundesrichter Donzallaz, 
Bundesrichterin Hänni, 
Gerichtsschreiber Zollinger. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
vertreten durch Rechtsanwalt Viktor Müller, 
 
gegen  
 
Departement des Innern des Kantons Solothurn, Mig rationsamt. 
 
Gegenstand 
Widerruf Niederlassung und Wegweisung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn vom 18. September 2020 (VWBES.2020.38). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
Der serbische Staatsangehörige A.________ (geb. 1983) reiste am 20. Oktober 1990 im Alter von sieben Jahren im Rahmen des Familiennachzugs in die Schweiz ein. Seit dem 14. Mai 1997 verfügt er über eine Niederlassungsbewilligung. Am 21. November 2010 kam sein erster Sohn zur Welt. Am 4. September 2017 heiratete er die Mutter seines Sohns. Am 7. Februar 2019 kam der zweite gemeinsame Sohn und am 11. Oktober 2020 der dritte gemeinsame Sohn zur Welt. Seine Ehefrau und die drei Söhne sind schweizerische Staatsangehörige. Zudem ist A.________ Vater einer am 4. August 2012 ausserehelich geborenen Tochter, die ebenfalls Schweizerin ist. 
 
A.a. A.________ wurde während des bisherigen Aufenthalts in der Schweiz wie folgt strafrechtlich verurteilt:  
Mit Urteil der Jugendanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 1. Mai 2001 zu zehn Tagen Einschliessung, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von einem Jahr, und einer Busse von Fr. 90.-- wegen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes (SR 812.121) und Diebstahls; 
mit Strafmandat des Untersuchungsrichteramts I Berner Jura-Seeland vom 1. März 2005 zu einer Busse von Fr. 100.-- wegen unanständigen Benehmens; 
mit Urteil des Amtsgerichts von Solothurn-Lebern vom 28. August 2006 zu Zuchthaus von 18 Monaten, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von vier Jahren, wegen Entführung, Gefährdung des Lebens, Nötigung, mehrfachen Fahrens in angetrunkenem Zustand, Irreführung der Rechtspflege, Fahrens trotz Entzug des Führerausweises und Verletzung der Verkehrsregeln; 
mit Strafmandat des Untersuchungsrichteramts I Berner Jura-Seeland vom 4. Dezember 2006 zu einer Busse von Fr. 80.-- wegen Parkierens auf einem mit richterlichem Verbot belegten Privatparkplatz; 
mit Strafmandat des Untersuchungsrichteramts I Berner Jura-Seeland vom 3. April 2007 zu einer Busse von Fr. 80.-- wegen Parkierens auf einem mit richterlichem Verbot belegten Privatparkplatz; 
mit Urteil des Gerichtskreises II Aarberg-Büren-Erlach vom 16. Dezember 2008 zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je Fr. 90.-- wegen Raufhandels; 
mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 20. August 2012 zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je Fr. 50.--, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von zwei Jahren, und einer Busse von Fr. 800.-- wegen Überlassens eines Fahrzeugs ohne Haftpflichtversicherung und ohne gültigen Fahrzeugausweis sowie missbräuchlicher Verwendung von Kontrollschildern; 
mit Strafbefehl der regionalen Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Jura-Seeland, vom 4. Juli 2016 zu einer Busse von Fr. 200.-- wegen einfacher Verkehrsregelverletzung; 
mit Urteil des Amtsgerichts Solothurn-Lebern vom 5. Juli 2016 zu einer Freiheitsstrafe von 4.5 Jahren und einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je Fr. 80.-- wegen Raubes, versuchter räuberischer Erpressung, Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz, mehrfacher Widerhandlung gegen das Waffengesetz (SR 514.54), mehrfacher Drohung, mehrfacher Freiheitsberaubung und Entführung, mehrfacher, teilweiser versuchter Nötigung, mehrfacher Beschimpfung und Begünstigung. 
 
A.b. Am 27. Oktober 2009 wurde A.________ ausländerrechtlich verwarnt und darauf aufmerksam gemacht, dass für seinen weiteren Aufenthalt in der Schweiz ein absolut klagloses Verhalten vorausgesetzt werde.  
Seit dem 3. Juni 2019 befindet sich A.________ im offenen Strafvollzug. Die bedingte Entlassung ist per 27. Januar 2022 möglich, während das Strafende am 27. Januar 2023 vorgesehen ist. Im Weiteren war am 18. September 2020 gemäss Auszug aus dem Schweizerischen Strafregister bei der regionalen Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Jura-Seeland, noch eine Strafuntersuchung wegen Anstiftung zu Urkundenfälschung und Betrug sowie wegen Diebstahls hängig. 
Ausserdem bezogen A.________ und seine Familie zwischen März 2010 und Juni 2019 Unterstützungsleistungen der Sozialhilfe im Umfang von Fr. 51'831.85. Per 10. März 2020 waren im Betreibungsregisterauszug von A.________ 20 Verlustscheine im Gesamtbetrag von Fr. 136'092.08 verzeichnet. 
 
B.   
Mit Schreiben vom 20. August 2019 wurde A.________ das rechtliche Gehör betreffend den Widerruf der Niederlassungsbewilligung und die Wegweisung aus der Schweiz gewährt. Mit Verfügung vom 23. Januar 2020 widerrief das Migrationsamt des Kantons Solothurn die Niederlassungsbewilligung von A.________ und verfügte seine Wegweisung aus der Schweiz am Tag seiner Entlassung aus dem Straf- und Massnahmenvollzug. Die gegen die Verfügung vom 23. Januar 2020 von A.________ erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn am 18. September 2020 ab (Dispositiv-Ziff. 1), wobei es ihm unter Vorbehalt des Rückforderungsanspruchs des Staats die unentgeltliche Rechtspflege gewährte (Dispositiv-Ziff. 2) und einen unentgeltlichen Rechtsbeistand bestellte (Dispositiv-Ziff. 3). 
 
C.   
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 14. Oktober 2020 gelangt A.________ an das Bundesgericht. Er beantragt die Aufhebung der Ziff. 1, Ziff. 2 und teilweise der Ziff. 3 des Dispositivs des Urteils vom 18. September 2020. Die Angelegenheit sei an die Vorinstanz zur Neubeurteilung mit Ergänzung des Sachverhalts zurückzuweisen. Eventualiter sei von einem Widerruf der Niederlassungsbewilligung und von der Wegweisung abzusehen sowie die Kontrollfrist zu verlängern. Ferner sei für den Fall der Gutheissung der Beschwerde der Honorarrückforderungsanspruch des Kantons Solothurn betreffend die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands aufzuheben. In prozessualer Hinsicht verlangt A.________ die unentgeltliche Rechtspflege unter Verbeiständung durch Rechtsanwalt Viktor Müller. 
Sowohl die Vorinstanz als auch das Migrationsamt beantragen die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werde. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Die frist- (Art. 100 Abs. 1 BGG) und formgerecht (Art. 42 BGG) eingereichte Eingabe betrifft eine Angelegenheit des öffentlichen Rechts (Art. 82 lit. a BGG) und richtet sich gegen das kantonal letztinstanzliche (Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG), verfahrensabschliessende (Art. 90 BGG) Urteil eines oberen Gerichts (Art. 86 Abs. 2 BGG). Das Rechtsmittel ist als Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zulässig, da auf die Weitergeltung der Niederlassungsbewilligung grundsätzlich ein Anspruch besteht (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG; vgl. Urteile 2C_602/2020 vom 19. November 2020 E. 1.1; 2C_826/2018 vom 30. Januar 2019 E. 1). Ob die Voraussetzungen für die Weitergeltung der Niederlassungsbewilligung vorliegen, ist indes nicht Gegenstand der Eintretensfrage, sondern der materiellen Beurteilung (vgl. BGE 139 I 330 E. 1.1; 136 II 177 E. 1.1). Der Beschwerdeführer ist bereits im kantonalen Verfahren als Partei beteiligt gewesen und dort mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen. Ausserdem ist er durch das angefochtene Urteil in seinen schutzwürdigen Interessen besonders berührt. Er ist somit zur Erhebung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 89 Abs. 1 BGG). Auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist einzutreten. 
 
2.   
Mit der Beschwerde kann namentlich die Verletzung von Bundes- und Völkerrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a und lit. b BGG). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), wobei es - unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 2 BGG) - grundsätzlich nur die geltend gemachten Vorbringen prüft, sofern allfällige weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (vgl. BGE 142 I 135 E. 1.5; 133 II 249 E. 1.4.1). Der Verletzung von Grundrechten geht das Bundesgericht nur nach, falls eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und ausreichend begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 143 II 283 E. 1.2.2; 139 I 229 E. 2.2). Diese qualifizierte Rüge- und Begründungsobliegenheit nach Art. 106 Abs. 2 BGG verlangt, dass in der Beschwerde klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids dargelegt wird, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen (vgl. BGE 143 I 1 E. 1.4; 133 II 249 E. 1.4.2). Seinem Urteil legt das Bundesgericht den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). 
 
3.   
Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör. Dieses Recht ist formeller Natur. Seine Verletzung führt ungeachtet der materiellen Begründetheit des Rechtsmittels zur Gutheissung der Beschwerde sowie zur Aufhebung des angefochtenen Urteils (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; 137 I 195 E. 2.2). Deshalb ist die Rüge vorweg zu behandeln. 
 
3.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe wiederholt eine mündliche Anhörung, die Befragung seiner Ehefrau und den Beizug der Akten der KESB beantragt. Dies hätte Aufschluss über die familiäre Situation geben können. Ausserdem habe er einen Antrag auf Einholung eines aktualisierten Therapieverlaufsberichts mit Risikoein-schätzung sowie auf eine Befragung seines Therapeuten gestellt. Die Gutheissung dieser Beweisanträge hätte eine aktuelle Einschätzung des mit ihm verbundenen Risikos ermöglicht. Indem die Vorinstanz sämtliche Beweisanträge abgewiesen habe, verletze sie seinen Anspruch auf rechtliches Gehör.  
 
3.2. Nach Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör.  
 
3.2.1. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung. Anderseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht der betroffenen Person, sich vor Fällung eines solchen Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen und Einsicht in die Akten zu nehmen. Wie weit dieses Recht geht, lässt sich nicht generell, sondern nur unter Würdigung der konkreten Umstände beurteilen. Massgebend ist, ob es der betroffenen Person ermöglicht worden ist, ihren Standpunkt wirksam zur Geltung zu bringen (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; 136 I 265 E. 3.2; 135 II 286 E. 5.1).  
 
3.2.2. Der Anspruch auf rechtliches Gehör räumt der betroffenen Person insbesondere einen Beweisführungsanspruch ein. Daraus resultiert aber kein genereller Anspruch auf eine Beweisabnahme, wenn eine Behörde aufgrund der bereits abgenommenen oder aktenkundigen Beweise ihre Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür in vorweggenommener Beweiswürdigung annehmen kann, dass ihre Überzeugung durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert würde (vgl. BGE 141 I 60 E. 3.3; 136 I 229 E. 5.3; 134 I 140 E. 5.3). Ausserdem schliesst das Recht auf Äusserung als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs keinen Anspruch auf eine mündliche Anhörung ein. Der Gehörsanspruch wird grundsätzlich durch die Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme gewahrt (vgl. BGE 140 I 68 E. 9.6.1; 134 I 140 E. 5.3; 130 II 425 E. 2.1)  
 
3.3. Der Beschwerdeführer macht im Zusammenhang mit der Gehörsverletzung auch geltend, der Sachverhalt sei offensichtlich unrichtig festgestellt worden. Insoweit der Anspruch auf rechtliches Gehör der Sachaufklärung dient, können nachfolgend zugleich die Sachverhaltsrügen des Beschwerdeführers beurteilt werden.  
 
3.3.1. Der Beschwerdeführer konnte seinen Standpunkt im verwaltungsinternen Verfahren beim Migrationsamt sowie in der vorinstanzlichen Beschwerdeschrift darlegen und machte von dieser Möglichkeit auch umfassend Gebrauch. Er legt nicht dar, inwiefern das Gericht im Rahmen einer mündlichen Anhörung des Beschwerdeführers zu anderen entscheidrelevanten Erkenntnissen hätte gelangen sollen. Es ist jedenfalls nicht ausreichend, hierfür bloss darzutun, das Gericht hätte sich mit seiner mündlichen Anhörung einen persönlichen Eindruck von ihm verschaffen können. Da der Beschwerdeführer in seinen schriftlichen Eingaben seinen Standpunkt wirksam zur Geltung bringen konnte, erwog die Vorinstanz zu Recht, es sei nicht ersichtlich, welche zusätzlichen relevanten Erkenntnisse aus einer Anhörung des Beschwerdeführers resultieren würden (vgl. E. 2.2 des angefochtenen Urteils).  
 
3.3.2. Mit Blick auf die Befragung der Ehefrau des Beschwerdeführers nimmt die Vorinstanz auf den ausführlichen neunseitigen Situationsbericht vom 14. Dezember 2019 Bezug, mit dem seine Ehefrau ihre Ansichten in das Verfahren hat einbringen können (vgl. E. 2.2 des angefochtenen Urteils). Auch in diesem Zusammenhang zeigt der Beschwerdeführer nicht auf, inwiefern eine Befragung seiner Ehefrau Erkenntnisse zutage gefördert hätte, die über den Inhalt des Situationsberichts von 14. Dezember 2019 hinausgingen. Gleiches ist hinsichtlich der Befragung des Therapeuten zu erwägen. Dieser hat am 29. Dezember 2019 einen Bericht verfasst, den die Vorinstanz in ihrem Urteil hinreichend berücksichtigt. Der vorinstanzliche Verzicht, die Ehefrau und den Therapeuten des Beschwerdeführers zu befragen, stellt vor dem Hintergrund der Berichte vom 14. Dezember 2019 und 29. Dezember 2019 keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör dar.  
 
3.3.3. Angesichts des erwähnten Berichts des Therapeuten vom 29. Dezember 2019 hat die Vorinstanz auch ohne Verletzung von Art. 29 Abs. 2 BV auf die Einholung eines weiteren, aktualisierten Therapieverlaufsberichts verzichten dürfen. Der berücksichtigte Bericht genügt im Zeitpunkt des Urteils am 18. September 2020 ohne Weiteres den Anforderungen an die Aktualität der Beweismittel. Deshalb hat die Vorinstanz den Beweisantrag des Beschwerdeführers ablehnen dürfen. Ferner ist nicht ersichtlich, inwiefern der Beizug der Akten der KEBS geeignet gewesen wäre, die vorinstanzliche - aufgrund der bereits abgenommenen und aktenkundigen Beweise gewonnene - Überzeugung zu ändern. Auch diesbezüglich stösst die Rüge der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ins Leere.  
 
3.4. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz auf die mündliche Anhörung des Beschwerdeführers, auf die Befragung seiner Ehefrau und seines Therapeuten sowie auf die Einholung eines aktualisierten Therapieverlaufsberichts und auf den Beizug der Akten der KEBS hat verzichten dürften, ohne Art. 29 Abs. 2 BV zu verletzen. Insofern der Beschwerdeführer aufgrund der abgewiesenen Beweisanträge geltend macht, der Sachverhalt sei in diesen Punkten offensichtlich unrichtig festgestellt worden, ist ihm nach dem Gesagten ebenfalls nicht zu folgen.  
 
4.   
Im vorinstanzlichen und bundesgerichtlichen Verfahren unbestritten ist der Umstand, dass der Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20) in Verbindung mit Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG erfüllt ist. Die Vorinstanz erwägt zu Recht, der Beschwerdeführer sei mit Urteil des Amtsgerichts Solothurn-Lebern vom 5. Juli 2016 zu einer Freiheitsstrafe von 4.5 Jahren verurteilt worden. Dieses Urteil sei infolge des Rechtsmittelrückzugs am 10. Oktober 2018 in Rechtskraft erwachsen. Damit liege eine längerfristige Freiheitsstrafe vor (vgl. E. 4.1 des angefochtenen Urteils). Das vorinstanzliche Urteil ist diesbezüglich nicht zu beanstanden (vgl. BGE 139 I 145 E. 2.1; 135 II 377 E. 4.5). Die aufenthaltsbeendende Massnahme steht auch nicht mit der strafrechtlichen Landesverweisung im Sinne von Art. 66a StGB (SR 311.0) in Konkurrenz, da die strafrechtliche Bestimmung erst nach Urteilsfällung am 1. Oktober 2016 in Kraft getreten ist (vgl. BGE 146 II 1 E. 2.1; AS 2016 2329 ff., S. 2337). 
 
5.   
Nach Auffassung des Beschwerdeführers ist der Widerruf der Niederlassungsbewilligung nicht verhältnismässig. Damit seien Art. 8 EMRK und Art. 96 Abs. 1 AIG verletzt. 
 
5.1. Der Beschwerdeführer bringt vor, die Schwere der begangenen Delikte und das damit verbundene öffentliche Interesse an der aufenthaltsbeendenden Massnahme überwiege seine persönlichen Interessen nicht. Er lebe nunmehr seit dreissig Jahren in der Schweiz. Einen Teil der Delikte habe er im jugendlichen Alter verübt. Seine Kinder hätten überdies ein erhebliches Interesse an seinem Verbleib in der Schweiz. An seine Kinderjahre in Serbien habe er keine Erinnerungen mehr. Eine soziale, kulturelle oder familiäre Bindung zur Heimat bestehe faktisch nicht mehr. Die Rückkehr nach Serbien sei ihm nicht mehr zumutbar.  
 
5.2. Liegt ein Widerrufsgrund vor, ist zu prüfen, ob die damit verbundene aufenthaltsbeendende Massnahme verhältnismässig ist (vgl. Art. 5 Abs. 2 BV; Art. 96 Abs. 1 AIG). Der Widerruf der Niederlassungsbewilligung tangiert ausserdem den Anspruch des Beschwerdeführers auf Achtung seines Privat- und Familienlebens (vgl. Art. 13 Abs. 1 BV; Art. 8 Ziff. 1 EMRK). Die Einschränkung dieses grundrechtlichen Anspruchs bedarf neben einer gesetzlichen Grundlage, welche vorliegend unbestrittenermassen besteht, unter anderem ebenso der Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit (vgl. Art. 5 Abs. 2 BV; Art. 13 Abs. 1 BV i.V.m. Art. 36 Abs. 3 BV; Art. 8 Ziff. 2 EMRK; BGE 143 I 21 E. 5.1 f.; 139 I 31 E. 2.3).  
 
5.2.1. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung bei aufenthaltsbeendenden Massnahmen wegen Straffälligkeit namentlich die Schwere des Verschuldens der ausländischen Person, ihre Rückfallgefahr, die Dauer ihrer bisherigen Anwesenheit in der Schweiz, der Grad ihrer Integration sowie die der betroffenen Person und ihrer Familie mit der Massnahme drohenden Nachteile zu berücksichtigen. Hält sich die ausländische Person bereits seit langer Zeit in der Schweiz auf, soll die Niederlassungsbewilligung zwar nur mit besonderer Zurückhaltung widerrufen werden, doch ist dies bei wiederholter oder schwerer Straffälligkeit selbst dann nicht ausgeschlossen, wenn sie hier geboren ist und ihr ganzes bisheriges Leben im Land verbracht hat (vgl. BGE 139 I 31 E. 2.3.1; 139 I 16 E. 2.2.1).  
 
5.2.2. Ausgangspunkt und Massstab für die ausländerrechtliche Interessenabwägung ist die Schwere des Verschuldens, die sich in der Dauer der verfahrensauslösenden Freiheitsstrafe niederschlägt (vgl. BGE 134 II 10 E. 4.2; 129 II 215 E. 3.1). Bemessen wird das ausländerrechtliche Verschulden allerdings nicht nur anhand des für die Anlasstat verhängten Strafmasses. Ausschlaggebend ist vielmehr eine Gesamtbetrachtung des deliktischen Verhaltens bis zum Zeitpunkt des angefochtenen Urteils (vgl. Urteile 2C_787/2018 vom 11. März 2018 E. 3.1.3; 2C_1046/2014 vom 5. November 2015 E. 4.1). Je hochwertiger die von der Rückfallgefahr betroffenen Rechtsgüter sind, desto niedriger sind die Anforderungen an die Wahrscheinlichkeit eines Rückfalls anzusetzen (vgl. BGE 136 II 5 E. 4.2; 130 II 176 E. 4.3.1).  
 
5.3. Die Prüfung der Verhältnismässigkeit beinhaltet eine Abwägung (vgl. E. 5.3.3 hiernach) zwischen den öffentlichen Interessen an der aufenthaltsbeendenden Massnahme (vgl. E. 5.3.1 hiernach) und den persönlichen Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib in der Schweiz (vgl. E. 5.3.2 hiernach).  
 
5.3.1. Der Beschwerdeführer wurde am 5. Juli 2016 vom Amtsgericht Solothurn-Lebern wegen Raubes, versuchter räuberischer Erpressung, Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz, mehrfacher Widerhandlung gegen das Waffengesetz, mehrfacher Drohung, mehrfacher Freiheitsberaubung und Entführung, mehrfacher, teilweiser versuchter Nötigung, mehrfacher Beschimpfung und Begünstigung zu einer Freiheitsstrafe von 4.5 Jahren verurteilt. Bereits aufgrund dieses Strafmasses ist von einem schweren ausländerrechtlichen Verschulden auszugehen. Dabei ist zudem auch im Tathergang eine grosse kriminelle Energie zu erkennen, zumal er gegen seine damalige Lebenspartnerin und Mutter seiner Tochter mit grosser Respekt- und Skrupellosigkeit vorging, was zudem eine Genugtuungszahlung nach sich zog (vgl. S. 3 des Urteils des Amtsgerichts Solothurn-Lebern vom 5. Juli 2016; Art. 105 Abs. 2 BGG).  
Das gleiche Bild ergibt sich aus einer Gesamtbetrachtung seines deliktischen Verhaltens. Dieses zeichnet sich sowohl durch die Regelmässigkeit als auch durch die Schwere der verübten Straftaten aus. Neben einer Vielzahl kleinerer Delikte wurde der Beschwerdeführer bereits mit Urteil vom 28. August 2006 unter anderem wegen Entführung, Gefährdung des Lebens und Nötigung zu 18 Monaten Zuchthaus verurteilt. Die Vorinstanz gelangt in diesem Lichte zu Recht zur Auffassung, dass der Beschwerdeführer unbelehrbar scheine und keine Einsicht und Reue zeige (vgl. E. 5.1 des angefochtenen Urteils). Auch die Geburt seines ersten Sohns im Jahr 2010 und seiner Tochter im Jahr 2012 hielten ihn nicht von weiteren Straftaten ab. Dass der Beschwerdeführer seit der letzten Straftat mittlerweile fünf Jahre straffrei blieb, ist im Lichte des momentanen Strafvollzugs erheblich zu relativieren (vgl. auch Urteil 2C_655/2014 vom 10. November 2014 E. 3.2). 
Aufgrund der regelmässigen Straffälligkeit und der (zunehmenden) Schwere der verübten Straftaten ist von einer bedeutenden Rückfallgefahr auszugehen. Die Anforderungen an die Wahrscheinlichkeit eines Rückfalls sind ausserdem niedrig, da die vom Beschwerdeführer begangenen strafbaren Handlungen gegen Leib und Leben sowie gegen die Freiheit hochwertige Rechtsgüter in schwerer Weise betreffen (vgl. Urteile 2C_980/2018 vom 23. April 2019 E. 5.3.1; 2C_826/2018 vom 30. Januar 2019 E. 7.2.2). Im Lichte des Gesagten besteht ein grosses öffentliches Interesse an der aufenthaltsbeendenden Massnahme. 
 
5.3.2. Mit Blick auf das persönliche Interesse des Beschwerdeführers am Verbleib in der Schweiz macht er geltend, er lebe seit über 30 Jahren in der Schweiz. Er sei sozial, kulturell und familiär in die Schweiz eingebunden. Trotz seines langjährigen Aufenthalts in der Schweiz ist dem Beschwerdeführer indes die wirtschaftliche und soziale Integration nicht gelungen. Er begann eine Berufslehre als Automonteur, schloss diese aber nicht ab. Er arbeitete meist temporär und war zwischenzeitlich immer wieder arbeitslos. Zwar war er aufgrund einer Operation an der Schulter für eine gewisse Zeit krankgeschrieben, sodass er ein Taggeld von der SUVA erhielt. Dennoch bezog der Beschwerdeführer und seine Familie ab dem 1. Dezember 2016 bis zum 1. Juni 2019 Unterstützungsleistungen der Sozialhilfe im Umfang von Fr. 42'237.20. Der Beschwerdeführer wies per 10. März 2020 akkumulierte Schulden im Gesamtbetrag von Fr. 136'092.08 auf. Insgesamt gelang es dem Beschwerdeführer nicht, sich in der Schweiz beruflich zu integrieren und ein stabiles Einkommen zu erzielen. Auch auf eine gute soziale und gesellschaftliche Integration beruft sich der Beschwerdeführer angesichts seiner Straffälligkeit zu Recht nicht.  
Das Interesse des Beschwerdeführers am Verbleib in der Schweiz gründet allein auf seinen familiären Beziehungen. Indessen sind auch diese Interessen zu relativieren. Zum Zeitpunkt der Geburt des ersten Sohns im Jahr 2010 bestand die Beziehung zur Mutter und heutigen Ehefrau nicht mehr. Er verliess seine heutige Ehefrau damals schwanger, um eine neue Beziehung einzugehen und kümmerte sich bei der Geburt nicht um seinen erstgeborenen Sohn. Mit seiner neuen Lebenspartnerin wurde er im Jahr 2012 Vater einer Tochter. Sein straffälliges Verhalten gegenüber seiner damaligen Lebenspartnerin, das die Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von 4.5 Jahren zur Folge hatte, zeugt jedoch nicht von einem intakten Familienleben und beeinträchtigt auch heute noch das Verhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Tochter (vgl. auch E. 5.3 des angefochtenen Urteils). Letztlich heiratete der Beschwerdeführer am 4. September 2017 die Mutter seines ersten Sohns zu einem Zeitpunkt, in dem beide von der Verurteilung zu einer langjährigen Freiheitsstrafe Kenntnis hatten. Aufgrund der ausländerrechtlichen Verwarnung war beiden Ehegatten bewusst, dass dem Beschwerdeführer eine allfällige Wegweisung drohte und sie ihre Ehe möglicherweise nicht in der Schweiz leben könnten (vgl. auch Urteil 2C_980/2018 vom 23. April 2019 E. 6.3.4). Gleiches gilt mit Blick auf die in den Jahren 2019 und 2020 geborenen Söhne. 
Zweifellos würde eine Trennung des Beschwerdeführers von seiner Familie insbesondere für ihn und die drei ehelichen Söhne eine Härte bedeuten. Im Hinblick auf das Kindeswohl ist zu beachten, dass seine Kinder in ihrem vertrauten Umfeld bei ihren Müttern bleiben und unter den hiesigen Lebensbedingungen aufwachsen können. Zudem können die familiären Beziehungen im beschränkten Rahmen auch über die Distanz mittels moderner Kommunikationsmittel und im Rahmen von gegenseitigen Besuchen gepflegt werden. Insgesamt ist das grundsätzlich erhebliche persönliche Interesse aufgrund der Schweizer Kinder, die ohne einen Vater aufwachsen werden, im Lichte der genannten Umstände massgeblich zu relativieren. 
 
5.3.3. Der Beschwerdeführer bringt im Weiteren vor, er habe keinen Bezug mehr zu seiner Heimat. Deshalb sei ihm eine Rückreise nicht zumutbar. Dem Beschwerdeführer ist nicht zu folgen. Er reiste zwar bereits im Alter von sieben Jahren in die Schweiz ein. Er macht indes nicht geltend, der serbischen Sprache nicht mächtig zu sein, die kulturellen Gepflogenheiten nicht zu kennen oder keinerlei Verwandte in Serbien zu haben. Des Weiteren ist der Beschwerdeführer (wieder) gesund sowie arbeitsfähig und dürfte sich aufgrund seines jungen Alters in seiner Heimat wirtschaftlich und sozial wieder integrieren können. Im Rahmen der Abwägung der involvierten Interessen überwiegt nach dem Gesagten das grosse öffentliche Interesse an der aufenthaltsbeendenden Massnahme das erhebliche, aber zu relativierende Interesse des Beschwerdeführers am Verbleib in der Schweiz. Die Ausreise ist ihm zumutbar.  
 
5.4. Nach dem Dargelegten erweist sich der Widerruf der Niederlassungsbewilligung als verhältnismässig. Eine Verletzung von Art. 8 EMRK und Art. 96 Abs. 1 AIG liegt nicht vor.  
 
6.   
Im Ergebnis erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist. Infolgedessen erübrigt es sich, auf den für den Fall der Gutheissung der Beschwerde gestellte Antrag (Honorarrückforderungsanspruch) - soweit dieser überhaupt hinreichend begründet wäre - einzugehen. Der Beschwerdeführer beantragt, ihm die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung zu gewähren. Dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege kann nicht entsprochen werden, da das Rechtsmittel von vornherein als aussichtslos bezeichnet werden muss (Art. 64 Abs. 1 BGG). Diesem Verfahrensausgang entsprechend sind die umständehalber reduzierten Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Parteientschädigungen sind nicht geschuldet (Art. 68 Abs. 1 und Abs. 3 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.   
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.   
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.   
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 14. Januar 2021 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Seiler 
 
Der Gerichtsschreiber: Zollinger