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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
7B_499/2023  
 
 
Urteil vom 23. Oktober 2023  
 
II. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin, 
Gerichtsschreiber Clément. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis, Zentrales Amt, Postfach, 1950 Sitten 2. 
 
Gegenstand 
Nichtanhandnahme; Nichteintreten, 
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts des Kantons Wallis, Strafkammer, vom 24. Juli 2023 (P3 23 178). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Die Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis nahm am 14. Juni 2023 eine vom Beschwerdeführer angestrengte Strafuntersuchung gegen einen Berater beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV), B.________, nicht an die Hand. Das Kantonsgericht des Kantons Wallis wies die dagegen erhobene Beschwerde mit Verfügung vom 24. Juli 2023 ab. Der Beschwerdeführer gelangt mit Beschwerde vom 21. August 2023 ans Bundesgericht und beantragt die Rückweisung der Verfügung ans Kantonsgericht sowie die "Einleitung einer Überprüfung der rechtlich fragwürdigen Vorgänge". Er ersucht zudem sinngemäss um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung. 
 
2.  
In der Beschwerde ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG). Um den Begründungsanforderungen zu genügen, muss die beschwerdeführende Partei mit ihrer Kritik bei den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 146 IV 297 E. 1.2 mit Hinweis). Das bedeutet, dass die Rechtsschrift auf den angefochtenen Entscheid und seine Begründung Bezug nehmen und sich damit auseinandersetzen muss (BGE 140 III 86 E. 2 mit Hinweisen). Auf ungenügend begründete Rügen oder bloss allgemein gehaltene appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2 mit Hinweisen). 
Die Privatklägerschaft ist zur Beschwerde in Strafsachen nur berechtigt, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG). 
 
3.  
Der Beschwerdeführer beschränkt sich in seiner Beschwerde unter den Titeln "Anklagepunkte", "Sachverhalt", "Beschuldigte" und "Beanstandungen" darauf, entweder stichwortartig oder stark zusammengefasst seine eigene Sicht der Dinge darzulegen. Mit den Erwägungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung setzt er sich nicht auseinander. Diese ist auf seine Beschwerde nicht eingetreten, da der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss nicht geleistet hat und sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen wurde. Aus der Beschwerde ergibt sich nicht im Ansatz, inwiefern die Verfügung der Vorinstanz rechts- oder verfassungswidrig sein soll. Zudem fehlt es an einer hinreichenden Begründung, weshalb dem Beschwerdeführer Zivilforderungen gegen den Beanzeigten zustehen sollen und er damit als Privatkläger zur Beschwerde legitimiert sein soll. Bei möglichen Ansprüchen gegen die vom Beschwerdeführer angezeigte Person, einem Berater beim RAV Oberwallis, handelte es sich zudem mutmasslich um öffentlich-rechtliche (Staatshaftungs-) Ansprüche, die im Strafverfahren nicht adhäsionsweise geltend gemacht werden können, weshalb sich die angefochtene Verfügung nicht wie erforderlich auf Zivilansprüche im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG auswirken kann (vgl. BGE 146 IV 76 E. 3.1; 141 IV 380 E. 2.3.1). Die Beschwerde enthält insgesamt offensichtlich keine hinreichende Begründung. 
 
4.  
Anzumerken bleibt, dass das Bundesgericht weder für die Entgegennahme und Behandlung von (allfälligen) Strafanzeigen zuständig noch zu deren Weiterleitung verpflichtet ist. 
 
5.  
Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Bei diesem Verfahrensausgang trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten. Sein sinngemässes Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist gestützt auf Art. 64 BGG wegen offensichtlicher Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen. Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG). 
 
 
Demnach erkennt die Einzelrichterin:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.  
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis, Zentrales Amt, und dem Kantonsgericht des Kantons Wallis, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 23. Oktober 2023 
 
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Einzelrichterin: Koch 
 
Der Gerichtsschreiber: Clément