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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
5P.160/2004 
5P.162/2004/rov 
 
Urteil vom 8. Juli 2004 
II. Zivilabteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Raselli, Präsident, 
Bundesrichterin Nordmann, Bundesrichter Marazzi, Gerichtsschreiber Zbinden. 
 
Parteien 
1. S.________, 
2. T.________, 
3. U.________, 
4. V.________, 
5. W.________, 
6. X.________, 
7. Y.________, 
8. Z.________, 
Beschwerdeführer, 
alle vertreten durch Fürsprecherin Regula Schlegel, 
 
gegen 
 
B.________-Bank, 
Beschwerdegegnerin, 
Kantonsgericht von Graubünden, Kantonsgerichtsausschuss, Poststrasse 14, 7000 Chur. 
 
Gegenstand 
Art. 9 BV (provisorische Rechtsöffnung), 
 
Staatsrechtliche Beschwerden gegen die Urteile des Kantonsgerichts von Graubünden, Kantonsgerichtsausschuss, vom 16. März 2004. 
 
Sachverhalt: 
A. 
A.a Am 22. Januar 1976 gewährte die B.________-Bank (nachfolgend: die Bank) E.________ ein Darlehen in der Höhe von Fr. 150'000.-- (I. Hypothek mit interner Referenz Nr. ddd.006). Zu dessen Sicherstellung unterzeichnete der Darlehensnehmer gleichentags eine Kapital-Grundpfandverschreibung über den Betrag von Fr. 150'000.-- lastend im 1. Rang auf seiner Liegenschaft "L.________" in L.________ (Grundbuchblatt und Parzelle Nr. ppp, Plan p, Gemeinde L.________). Die Grundpfandverschreibung wurde öffentlich beurkundet und im Grundbuch eingetragen. 
 
E.________ verstarb am 30. Dezember 1978. Seine Erben, nämlich die Ehefrau, S.________ sowie die Kinder T.________, U.________, V.________, W.________, X.________, Y.________ und Z.________ sind heutige Pfandeigentümer der belasteten Liegenschaft. Sie bilden die Erbengemeinschaft E.________. Am 29. Januar 1992 anerkannten die Erben als Schuldner und Pfandeigentümer, die Darlehensschuld übernommen zu haben. 
 
Am 21. Juni/1. Juli 1993 vereinbarten die Bank sowie die Erben, die Schuld- und Pfandsumme um Fr. 300'000.-- auf Fr. 450'000.-- zu erhöhen. 
A.b Am 15. August 1990 gewährte die Bank der Erbengemeinschaft ein weiteres Darlehen über Fr. 230'000.-- (I. Hypothek mit interner Referenz Nr. ddd.014). Zur Sicherstellung dieses Darlehens unterzeichneten die Parteien eine Kapital-Grundpfandverschreibung in der Höhe von Fr. 230'000.-- lastend im 3. bzw. nunmehr im 2. Rang auf Grundbuchblatt und Parzelle Nr. ppp, Plan p, Gemeinde L.________. 
B. 
B.a Im Jahre 1975 erwarb E.________ die Parzellen Nr. pp und pp, Plan p, Hotel "H.________" in R.________. Er übernahm die Darlehensschuld des früheren Eigentümers gegenüber der Bank in der Höhe von Fr. 90'000.--, welche mit einer öffentlich beurkundeten und im Grundbuch eingetragenen Kapital-Grundpfandverschreibung im 1. Rang gesichert war (Darlehensschuld ddd.005). Mit dem Tod des Erblassers im Jahre 1978 wurden die Erben Pfandeigentümer. Am 15. November 1991 wurde zwischen der Bank und den Erben vereinbart, die Schuldsumme um Fr. 600'000.-- auf Fr. 3'750'000.-- zu erhöhen. 
B.b Am 5. August 1982 gewährte die Bank den Erben ein Darlehen über Fr. 100'000.-- (Interne Referenz Nr. ddd.011). Dieses wurde mit einer Kapital-Grundpfandverschreibung in der nämlichen Höhe im 2. Rang, lastend auf Grundbuchblatt und Parzellen Nr. pp und pp, Plan p, Hotel "H.________", Gemeinde R.________, gesichert. Gemäss Vereinbarung vom 27. Dezember 1989 zwischen der Bank und den Erben wurde die Pfandsumme von Fr. 230'000.-- auf Fr. 330'000.-- erhöht. 
C. 
C.a Mit Schreiben vom 8. Mai 2000 kündigte die Bank gegenüber S.________ die vorgenannten Darlehen zur vollständigen Rückzahlung per 15. August 2000. Die Kündigungsschreiben mit Wirkung per 31. August 2000 wurden auch den übrigen Mitgliedern der Erbengemeinschaft zugestellt. Die Erben leisteten der Aufforderung zur Rückzahlung keine Folge. 
C.b In den für die ausstehenden Kapitalschulden und Zinsen gegen S.________ eingeleiteten Betreibungen (Nr. bbb und bbb des Betreibungsamtes Kreis K.________) auf Grundpfandverwertung wurden die Zahlungsbefehle auch den übrigen Erben zugestellt. Alle erhoben ohne Angabe von Gründen Rechtsvorschlag. Mit zwei separaten Entscheiden vom 17. Oktober 2003 hiess das Bezirksgerichtspräsidium Landquart das entsprechende Begehren der Bank um Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung für die in Betreibung gesetzten Beträge vollumfänglich bzw. teilweise gut. Die von sämtlichen Erben erhobenen Beschwerden wies das Kantonsgericht von Graubünden je mit Urteil vom 16. März 2004 ab (Urteile SKG 03 64 und SKG 03 66). 
D. 
Die Erben führen mit zwei separaten, aber inhaltlich identischen Eingaben staatsrechtliche Beschwerde (5P.160/2004 und 5P.162/2004, je act. 1). Sie beantragen im Wesentlichen, die Urteile SKG 03 64 und SKG 03 66 des Kantonsgerichts aufzuheben, die Rechtsöffnungsbegehren abzuweisen und den Beschwerden aufschiebende Wirkung zu erteilen. 
 
E. 
Den Gesuchen um aufschiebende Wirkung wurde nicht entsprochen (Verfügungen vom 22. April 2004). 
F. 
Der in beiden Fällen separat einverlangte Kostenvorschuss wurde nicht geleistet. Die Beschwerdeführerin 1 hat jedoch in beiden Fällen fristgerecht ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Die angefochtenen Entscheide sind zwar in zwei gesondert geführten Verfahren ergangen, indessen beide vom Kantonsgericht gefällt und praktisch gleich lautend begründet worden. Die Begründungen der beiden Beschwerden stimmen inhaltlich überein. Unter diesen Umständen hat auch die Beurteilung der Beschwerden einheitlich zu erfolgen, weshalb die beiden Verfahren vor Bundesgericht zu vereinigen sind und über die Beschwerden in einem einzigen Urteil zu entscheiden ist (BGE 113 Ia 161 E. 1; 108 Ia 22 E. 1; 104 Ia 120 E. 1c). 
2. 
Die Beschwerdeführerin 1 hat innert Frist je ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt, während die übrigen Beschwerdeführer weder ein entsprechendes Gesuch eingereicht noch den verlangten Kostenvorschuss bezahlt haben. Allein dies hat aber nicht zur Folge, dass auf die staatsrechtlichen Beschwerden insgesamt wegen Säumnis ohne jede Prüfung der Rügen nicht eingetreten werden kann. In den gegen die Beschwerdeführerin 1 als Solidarschuldnerin eingeleiteten Betreibungen auf Grundpfandverwertung sind sämtliche Gesamteigentümer Mitbetriebene, denen - wie im vorliegenden Fall geschehen - je ein Zahlungsbefehl zugestellt werden muss. Stehen Pfandgrundstücke - wie hier - im Gesamteigentum von mehreren Personen, so genügt der Rechtsvorschlag eines Einzelnen unter ihnen, um die Betreibung gegen alle Beteiligten bis zur Beseitigung des Rechtsvorschlages zum Stillstand zu bringen (Bernheim/Känzig, Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, SchKG II, 1998, N. 10, 31, 38 zu Art. 153 SchKG). Die Verwertung des Grundpfandes darf erst fortgesetzt werden, wenn alle Zahlungsbefehle rechtskräftig geworden sind (Bernheim/Känzig, a.a.O., N. 31 zu Art. 153 SchKG; Gilliéron, Commentaire de la loi fédérale sur la poursuite pour dettes et la faillite, 2000, N. 22 zu Art. 153 SchKG) bzw. wenn alle Rechtsvorschläge beseitigt worden sind. Damit aber ist auch jeder mitbetriebene Gesamteigentümer allein berechtigt, sich gegen die Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung zur Wehr zu setzen und ist insoweit auch persönlich legitimiert (Art. 88 OG), gegen einen die provisorische Rechtsöffnung gewährenden letztinstanzlichen Entscheid staatsrechtliche Beschwerde zu erheben. Ob im Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde sämtliche betriebene Beschwerdeführer, welche sich mit gemeinsamer staatsrechtlicher Beschwerde gegen die Gewährung der provisorischen Rechtsöffnung zur Wehr gesetzt haben, den Kostenvorschuss leisten bzw. ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege stellen, ist unerheblich. Vielmehr genügt die rechtzeitige Leistung des Kostenvorschusses bzw. das rechtzeitige Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege eines Einzelnen unter ihnen, damit auf dessen staatsrechtliche Beschwerde unter dem Gesichtspunkt der Säumnis einzutreten ist. Unter diesem Gesichtspunkt kann somit auf die staatsrechtliche Beschwerde der Beschwerdeführerin 1 eingetreten werden. Demgegenüber sind die sieben übrigen Beschwerdeführer säumig, welche den Kostenvorschuss nicht bezahlt und auch kein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt haben; auf ihre staatsrechtlichen Beschwerden ist androhungsgemäss in Anwendung von Art. 150 Abs. 4 OG nicht einzutreten. 
3. 
Angesichts der kassatorischen Natur der staatsrechtlichen Beschwerde ist auf die Eingaben der Beschwerdeführerin 1 von vornherein nicht einzutreten, soweit sie damit mehr als die Aufhebung der angefochtenen Entscheide verlangt (BGE 126 III 534 E. 1c S. 536 f. mit Hinweisen). 
4. 
Die Beschwerdeführerin 1 kritisiert die Urteile in verschiedener Hinsicht als willkürlich; ferner wird eine Verletzung des rechtlichen Gehörs gerügt. 
 
Nach Art. 90 Abs. 1 lit. b OG muss die Eingabe die wesentlichen Tatsachen und eine kurz gefasste Darlegung darüber enthalten, welche verfassungsmässigen Rechte bzw. welche Rechtssätze und inwiefern sie durch den angefochtenen Erlass oder Entscheid verletzt worden sein sollen. Im Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde prüft das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen. Die Beschwerdeführerin hat zu erklären, welches geschriebene oder ungeschriebene verfassungsmässige Individualrecht ihrer Ansicht nach verletzt worden sein soll. Bei der Willkürbeschwerde muss sie dartun, inwiefern der Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem und offensichtlichem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 110 Ia 3 f. mit Hinweisen). Es genügt somit nicht, wenn die Beschwerdeführerin den angefochtenen Entscheid rügt, wie sie dies in einem appellatorischen Verfahren tun könnte, bei dem die Rechtsmittelinstanz die Rechtsanwendung frei überprüfen kann (BGE 119 Ia 197 E. d S. 201; 120 Ia 369 E. 3a; 123 I 1 E. 4a; 127 III 279 E. 1c S. 282, mit Hinweisen; 128 I 295 E. 7a S. 312). Unstatthaft ist ferner ein Verweis auf Akten des kantonalen Verfahrens, hat doch die Begründung der staatsrechtlichen Beschwerde in der Eingabe selbst enthalten zu sein (BGE 99 Ia 586 E. 3 S. 593; 115 Ia 27 E. 4a S. 30). Bei der Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs hat die Beschwerdeführerin durch entsprechende Hinweise auf die Akten darzulegen, dass die Abnahme der vom Richter angeblich übergangenen Beweise im kantonalen Verfahren frist- und formgerecht verlangt worden ist (Galli, Die rechtsgenügende Begründung der staatsrechtlichen Beschwerde, SJZ 81/1985, S. 127; vgl. BGE 115 II 464 E. 1 und 484 E. 2a). Beruht ein Entscheid auf mehreren selbstständigen Begründungen, sind alle anzufechten (BGE 104 Ia 381 E. 6a S. 392; 119 Ia 13 E. 2). 
4.1 
Rechtsöffnungstitel bilden die Darlehen ddd.006, ddd.014, ddd.005 und ddd.011. Strittig ist, ob die Kündigungsschreiben dem Beschwerdeführer 6 ordnungsgemäss zugestellt worden sind. 
 
Das Kantonsgericht hat ausgeführt, die erste Instanz sei aufgrund des am Versanddatum der Kündigungen bestehenden Nachsendeauftrages davon ausgegangen, die Kündigungen seien bei der neuen Adresse des Beschwerdeführers 6 in Zürich eingegangen; dessen Behauptung, die Beschwerdeführerin 1 habe die Kündigungen an ihrer Adresse in L.________ entgegengenommen, sei unglaubhaft. Demgegenüber bringe die Beschwerdegegnerin mit überzeugenden Argumenten vor, selbst wenn die Kündigungsschreiben trotz des Nachsendeauftrages nicht an das neue Wohndomizil in Zürich weitergeleitet worden wären, müsse sich der Beschwerdeführer 6 die an seine alte Adresse adressierten Kündigungen entgegenhalten lassen. So sei aktenkundig, dass die Beschwerdeführerin 1 (die Mutter) noch am Tag des Versands der Kündigungen der Beschwerdegegnerin sämtliche Adressen der einzelnen Erben mit unterzeichnetem Fax mitgeteilt und dabei als Adresse des Beschwerdeführers 6 jene in L.________ angegeben habe. Ebenso stehe fest, dass im selben Jahr auch weitere Bankkorrespondenz an den Beschwerdeführer 6 nach L.________ zugestellt worden sei, ohne dass er behauptet hätte, die besagte Korrespondenz nicht erhalten zu haben. Dadurch habe er gegenüber der Beschwerdegegnerin den Eindruck erweckt, sein Wohndomizil befinde sich in L.________. Die Beschwerdegegnerin habe sich daher den Versand der Kündigungsschreiben vom 25. Mai 2000 nach L.________ nicht entgegenhalten zu lassen. Nach den geltenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Post seien neben dem Empfänger sämtliche im selben Wohndomizil anzutreffende Personen zum Bezug der Postsendung berechtigt, wobei letztere Regelung nach der Rechtsprechung dahin zu verstehen sei, dass empfangsbefugte Personen grundsätzlich ohne weiteres in der Lage seien, eine Sendung an den Adressaten weiterzuleiten, so dass dieser davon Kenntnis erhält. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sei die Zustellung eines eingeschriebenen Briefes wirksam, wenn er von einer nach den postalischen Vorschriften hierzu berechtigten Person entgegen genommen werde. Der Einwand des Beschwerdeführers 6, er müsse sich den Empfang der Kündigungen an der Adresse in L.________ und deren Kenntnisnahme durch seine Mutter nicht anrechnen lassen, sei unbegründet. Nach dem Gesagten sei daher - unabhängig von der Erfüllung des Nachsendeauftrages durch die Post - davon auszugehen, dass die Kündigungsschreiben der Beschwerdegegnerin in seinen Macht- und Privatbereich gelangt seien. 
 
Soweit die Beschwerdeführerin 1 die Folgerungen des Kantonsgerichts betreffend die postalische Zustellung der Kündigungen als willkürlich beanstandet, vermögen die Beschwerden den Begründungsanforderungen von Art. 90 Abs. 1 lit. b OG nicht zu genügen: 
 
Die Beschwerdeführerin 1 hält den kantonsgerichtlichen Ausführungen in appellatorischer und damit unzulässiger Weise entgegen, die Aussage der Beschwerdegegnerin, sie habe in guten Treuen auf die L.________er Adresse des Beschwerdeführers 6 vertrauen dürfen, sei nicht unbestritten geblieben. Sie äussert sich aber nicht dazu, inwiefern die kantonsgerichtlichen Überlegungen willkürlich sein sollen. Sodann verweist sie in unzulässiger Weise auf Akten anderer Verfahren, anstatt in der Beschwerde selbst darzulegen, weshalb sie für die Entgegennahme der für den Beschwerdeführer 6 bestimmten Postsendungen nicht zuständig gewesen sei. Gleich verhält es sich, soweit die Beschwerdeführerin 1 behauptet, gestützt auf die kantonalen Akten sei es willkürlich zu folgern, dass der Beschwerdeführer 6 Wohnsitz in L.________ habe. Wie die wiedergegebenen Ausführungen des Kantonsgerichts zeigen, hat dieses entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin nicht allein aus dem Bestand des Nachsendeauftrages abgeleitet, dass die Kündigungsschreiben dem Beschwerdeführer 6 nach Zürich nachgesandt worden seien. Die Beschwerden setzen sich demnach mit der entscheidenden Erwägung der angefochtenen Urteile nicht auseinander. Keine Auseinandersetzung erfolgt insbesondere auch damit, dass im gleichen Jahr weitere Bankkorrespondenz nach L.________ zugestellt worden sei, ohne dass der Beschwerdeführer 6 je behauptete hätte, sie nicht erhalten zu haben. Zusammenfassend kann somit in diesem Punkt auf die Beschwerden nicht eingetreten werden. 
4.2 
Mit Bezug auf die Vollmachten für die Unterzeichnung der Kreditverträge hat das Kantonsgericht unter anderem bemerkt, die Bestimmung von Art. 9 ZGB sei insofern von Bedeutung, als für die öffentliche Beurkundung eine gesetzliche Vermutung der Richtigkeit der Aussage geschaffen worden sei. Die Beschwerdegegnerin könne sich in den vorliegenden Fällen für den Beweis auf die öffentliche Urkunde berufen und habe damit grundsätzlich die Vermutung der Richtigkeit des Inhalts der Urkunde auf ihrer Seite, solange der Gegenpartei nicht der Gegenbeweis gelinge. Der Einwand der Beschwerdeführer, wonach die Beschwerdegegnerin das Vorhandensein gültiger Vollmachten der übrigen Miterben zugunsten der Mutter nachweisen müsse, entbehre somit jeglicher Grundlage. 
 
Selbst wenn sich die Beschwerdegegnerin nicht auf die gesetzliche Vermutung von Art. 9 ZGB stützen könnte, sei der Argumentation der Beschwerdeführer nicht beizupflichten: nach herrschender Lehre und Rechtsprechung genüge nämlich zur Rechtsöffnung eine durch einen Vertreter unterschriebene Schuldanerkennung, ohne dass das Vertretungsverhältnis durch eine vom Schuldner unterzeichnete Vollmacht dargetan sein müsse. 
 
Die Beschwerdeführerin 1 begegnet diesen Ausführungen - wie schon zuvor - ausschliesslich mit appellatorischer Kritik, indem sie behauptet, das Kantonsgericht verhalte sich hinsichtlich der Vollmachten willkürlich; auch wenn eine Urkundsperson bescheinige, dass Vollmachten vorgelegen hätten, könne sie (die Beschwerdeführerin 1) lediglich bestreiten, dass solche vorgelegen hätten; über eine negative Tatsache lasse sich kein Beweis führen. Auf diese unbegründete Rüge ist daher nicht einzutreten. Sodann setzt sich die Beschwerdeführerin 1 auch mit der alternativen Begründung (E. 3c) überhaupt nicht auseinander (BGE 113 Ia 94 E. 1a/bb S. 95/96 mit Hinweisen; 119 Ia 13 E. 2), so dass es auch insoweit beim angefochtenen Entscheid bleibt. 
4.3 Die Beschwerdeführerin 1 macht geltend, die kantonalen Instanzen hätten es unterlassen, von der Beschwerdegegnerin die Kreditverträge einzufordern, welche der Pfandsummenerhöhung um Fr. 600'000.-- auf Fr. 3'750'000.-- vorausgegangen seien. Sie verweist in diesem Zusammenhang auf die Schuld- und Pfandsummenerhöhung vom 27. Dezember 1989 über Fr. 3'150'000.-- und legt diese Urkunde ins Recht. Daraus sei ersichtlich, dass die Vormundschaftsbehörde am 22. Dezember 1989 dem Kreditvorgang für die damals unmündige Beschwerdeführerin 3 (geb. 1970) über den Betrag von Fr. 3'150'000.-- und nicht lediglich über den Betrag von Fr. 230'000.-- zugestimmt habe, wie das Kantonsgericht in 5P.160/2004 act. 2 S. 11 Ziff. 5b darlege. Aus der ins Recht gelegten Vermögensübersicht ergebe sich, dass das gesamte Vermögen der Beschwerdeführer bereits im Jahre 1988 überschuldet gewesen sei, so dass die Genehmigung der Kreditverpflichtung von Fr. 3'150'000.-- durch die Vormundschaftsbehörde als ungetreue Geschäftsbesorgung bezeichnet werden müsse. Dieses Vorgehen der Vormundschaftsbehörde habe die Rechtsungültigkeit der Kreditverträge zu Lasten der Beschwerdeführerin 3 zur Folge. 
 
Die Beschwerdeführerin 1 legt nicht dar, dass diese Vorbringen bereits im kantonalen Verfahren in dieser Deutlichkeit vorgebracht worden sind. Sie gelten daher neu und unzulässig. Abgesehen davon ist in diesem Zusammenhang auf die Ausführungen des Rechtsöffnungsrichters im Entscheid vom 17. Oktober 2003 hinzuweisen, wonach die Schuld- und Pfandsummenerhöhung vom 5./15. November 1991 eine schriftliche Schuldanerkennung sämtlicher Mitglieder der Erbengemeinschaft über den Betrag von Fr. 3'750'000.-- darstelle. Die Beschwerdeführerin 1 will dies zwar nicht gelten lassen, zeigt aber auch hier nicht auf, dass sie die entsprechende Erwägung des Rechtsöffnungsrichters prozesskonform angefochten hat. Damit aber bleibt es dabei, dass die im Jahre 1970 geborene Beschwerdeführerin 3 nach Eintritt der Volljährigkeit die Gesamtforderung von Fr. 3'750'000.-- anerkannt hat; das Argument der Nichtigkeit geht daher an der Sache vorbei. 
4.4 Die Beschwerdeführerin 1 macht schliesslich geltend, auf die in Ziff. 8 und 9 der Antworten zu den Rechtsöffnungsgesuchen vom 7. August 2003 erhobenen Einwände seien die kantonalen Instanzen in Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht eingegangen. Nicht beachtet habe die Vorinstanz auch die Ausführungen zur Täuschung der Beschwerdeführerin 1 zwecks Erhalt der "H.________"-Kredite. Auch dieser Sachverhalt, der durch die ins Recht gelegten Belege dokumentiert werde, habe die Nichtigkeit der das "H.________" betreffenden Kredite zur Folge. 
Auch insoweit verweist die Beschwerdeführerin 1 in unzulässiger Weise auf kantonale Akten, ohne aber in der Beschwerde selbst rechtsgenüglich und verständlich darzulegen, inwiefern das rechtliche Gehör verletzt worden sein soll. Als rein appellatorisch erweisen sich schliesslich ihre Ausführungen zur Nichtigkeit, wobei auch zu diesem Punkt regelwidrig auf kantonale Akten verwiesen wird. Auch insoweit ist daher auf die staatsrechtlichen Beschwerden nicht einzutreten. 
5. 
Damit ist auf die staatsrechtlichen Beschwerden insgesamt nicht einzutreten. Bei diesem Ausgang des Verfahrens rechtfertigt es sich, die Gerichtskosten sämtlichen Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 OG), wobei sie dafür solidarisch haften (Art. 156 Abs. 7 OG). Sie haben allerdings die Beschwerdegegnerin für die bundesgerichtlichen Verfahren nicht zu entschädigen, da weder für das Gesuch um aufschiebende Wirkung noch in der Sache selbst eine Vernehmlassung eingeholt worden ist. 
6. 
Die vorstehenden Erwägungen zeigen, dass sich die staatsrechtlichen Beschwerden von vornherein als aussichtslos erwiesen haben. Die Gesuche der Beschwerdeführerin 1 um unentgeltliche Rechtspflege sind daher abzuweisen (Art. 152 Abs. 1 OG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Die Verfahren 5P.160/2004 und 5P.162/2004 werden vereinigt. 
2. 
Auf die staatsrechtlichen Beschwerden wird nicht eingetreten. 
3. 
Die Gesuche der Beschwerdeführerin 1 um unentgeltliche Rechtspflege werden abgewiesen. 
4. 
Die Gerichtsgebühr von insgesamt Fr. 8'000.-- wird den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt. 
5. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht von Graubünden, Kantonsgerichtsausschuss, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 8. Juli 2004 
Im Namen der II. Zivilabteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: