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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
1C_580/2022  
 
 
Urteil vom 25. April 2023  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Kneubühler, Präsident, 
Bundesrichter Haag, Müller, 
Gerichtsschreiberin Dillier. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Peter Wohnlich, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Politische Gemeinde Gottlieben, 
Kirchstrasse 11, 8274 Gottlieben, 
vertreten durch Rechtsanwältin Anina Schoop, 
Departement für Bau und Umwelt des Kantons 
Thurgau, Generalsekretariat, 
Promenade, 8510 Frauenfeld. 
 
Gegenstand 
Verkehrsanordnung betreffend die Aufhebung von zwei öffentlichen Parkplätzen (blaue Zone), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 7. September 2022 (VG.2021.18/E). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. Mit Baugesuch vom 17. Juli 2015 ersuchte A.________ um Bewilligung für den Umbau des bestehenden Einfamilienhauses (Liegenschaft Nr. 51) an der B.________strasse xx in Gottlieben. Vorgesehen war insbesondere die Erstellung eines Carports in der nordwestlichen Ecke des Grundstücks. Nördlich davon befinden sich auf der B.________strasse mehrere öffentliche Parkplätze in der blauen Zone. Diese bildeten Bestandteil des Verkehrskonzepts 2012/2013 der Politischen Gemeinde Gottlieben. Mit der Verkehrsanordnung 2014/063/TBA des Departements für Bau und Umwelt (DBU) des Kantons Thurgau vom 3. Juli 2014 wurden die Parkfelder an der B.________strasse, auf Höhe der Liegenschaft Nr. 51 der damals neu eingeführten blauen Zone zugewiesen.  
A.________ reichte während des Baubewilligungsverfahrens überarbeitete Pläne ein (vgl. Pläne vom 9. September 2015). Am 7. November 2015 erteilte die Politische Gemeinde Gottlieben die Baubewilligung. Die behördliche Bauabnahme erfolgte am 19. Oktober 2016 (vgl. Abnahmeprotokoll vom 2. Februar 2017). 
 
A.b. Mit Schreiben vom 24. April 2018 wies A.________ die Politische Gemeinde Gottlieben darauf hin, dass das Einfamilienhaus seit August 2016 bewohnt werde. Es sei ihm die nördliche Zufahrt in den Carport bewilligt worden. Eine Zufahrt von Norden werde ihm jedoch aufgrund der Parkplätze in der blauen Zone unmittelbar nördlich des Carports verunmöglicht. Er ersuchte um Aufklärung, auf welcher Grundlage diese Parkplätze entstanden seien und weshalb diese dort "Bestandesrecht" hätten.  
Die Politische Gemeinde Gottlieben teilte A.________ am 14. Mai 2018 mit, er sei während des Baubewilligungsverfahrens darauf aufmerksam gemacht worden, dass eine Nordzufahrt zum Carport aufgrund der bestehenden öffentlichen Parkplätze nicht möglich sei. Danach sei der Carport von ihm so angepasst worden, dass eine Zufahrt von Osten her möglich sei. Die öffentlichen Parkplätze in der blauen Zone hätten seit jeher Bestand und seien auch im Zusammenhang mit dem Verkehrskonzept 2012/2013 festgelegt, aufgelegt und bewilligt worden. Eine Umorganisation mit der gleichen Anzahl Parkplätze sei aufgrund der Verkehrsregeln (Feuerwehrzufahrt/Parkplatzbreiten) nicht umsetzbar. 
 
A.c. Mit Eingabe vom 19. Dezember 2018 beantragte A.________ bei der Politischen Gemeinde Gottlieben die Aufhebung von zwei öffentlichen Parkplätzen in der blauen Zone. Diese teilte ihm am 7. März 2019 mit, der Gemeinderat habe seinen Antrag abgelehnt. Mit Entscheid vom 19. März 2019 bestätigte die Politische Gemeinde Gottlieben diesen Beschluss. Dagegen erhob A.________ am 3. April 2019 Rekurs beim DBU. Am 14. Juni 2019 widerrief die Politische Gemeinde Gottlieben den Entscheid vom 19. März 2019 mit der Begründung, der Gemeinderat sei für die Beurteilung der Aufhebung der öffentlichen Parkplätze nicht zuständig. Gleichzeitig leitete sie das Gesuch von A.________ zuständigkeitshalber an das DBU weiter. Mit Entscheid vom 20. August 2019 schrieb das DBU das Rekursverfahren betreffend den (widerrufenen) Entscheid vom 19. März 2019 zufolge Gegenstandslosigkeit ab.  
 
A.d. Am 20. April 2020 ersuchte A.________ bei der Politischen Gemeinde Gottlieben um Herstellung des Zustands gemäss der Baubewilligung vom 7. November 2015. Es sei die jederzeitige, uneingeschränkte Zufahrt zum Carport auf seiner Liegenschaft Nr. 51 entsprechend den bewilligten Plänen zu gewährleisten; insbesondere sei dafür zu sorgen, dass die öffentlichen Parkplätze in der blauen Zone, die nördlich unmittelbar an die Liegenschaft angrenzten, aufgehoben würden. Mit Entscheid vom 18. Mai 2020 wies die Politische Gemeinde Gottlieben das Gesuch von A.________ ab.  
Dagegen erhob A.________ am 8. Juni 2020 Rekurs beim DBU. Dieses wies das Rechtsmittel mit Entscheid vom 13. Januar 2021 ab. Das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau wies die dagegen erhobene Beschwerde von A.________ mit Entscheid vom 7. September 2022 ab. Gegen diesen Entscheid reichte A.________ am 31. Oktober 2022 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht ein (vgl. konnexes Verfahren 1C_581/2022). 
 
A.e. Nach Durchführung eines Augenscheins wies das DBU mit Entscheid vom 13. Januar 2021 den von der Politischen Gemeinde Gottlieben zuständigkeitshalber überwiesenen Antrag von A.________ betreffend den teilweisen Widerruf der Verkehrsanordnung 2014/063/TBA vom 3. Juli 2014 bzw. Aufhebung von zwei öffentlichen Parkplätzen in der blaue Zone auf der B.________strasse in Gottlieben auf der Höhe der Liegenschaft Nr. 51 ab.  
 
B.  
Gegen diesen in Form einer Verkehrsanordnung ergangenen Entscheid des DBU erhob A.________ am 21. Mai 2021 Beschwerde beim Verwaltungsgericht. Dieses wies das Rechtsmittel nach Durchführung eines Augenscheins mit Urteil vom 7. September 2022 ab. 
 
C.  
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht vom 31. Oktober 2022 beantragt A.________, es seien das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 7. September 2022 sowie der Entscheid des DBU vom 13. Januar 2021 im Verfahren 2020/100/TBA (0889/2019/BDU) vollumfänglich aufzuheben. Es sei die Verkehrsanordnung 2014/063/TBA vom 3. Juli 2014 teilweise zu widerrufen und es seien die zwei öffentlichen Parkplätze auf der Höhe der Liegenschaft Nr. 51 des Beschwerdeführers auf der B.________strasse aufzuheben. Eventualiter sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Vorinstanz bzw. gegebenenfalls an die erste Instanz zurückzuweisen. 
Das Verwaltungsgericht und das DBU ersuchen mit Verweis auf den angefochtenen Entscheid vom 7. September 2022 um Abweisung der Beschwerde. Die Politische Gemeinde Gottlieben beantragt, die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden könne. 
Mit Eingabe vom 23. Januar 2023 hielt A.________ an seinen Anträgen fest. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Endentscheid in einer Angelegenheit des öffentlichen Rechts (Art. 82 lit. a, Art. 86 Abs. 1 lit. d sowie Art. 90 BGG); ein Ausnahmegrund gemäss Art. 83 BGG ist nicht gegeben. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und ist als unterlegene Partei und Eigentümer des von der Wiederherstellung betroffenen Grundstücks vom angefochtenen Entscheid besonders betroffen und damit zur Beschwerde legitimiert (vgl. Art. 89 Abs. 1 lit. a und b BGG). Auf die form- und fristgerecht erhobene Beschwerde ist somit einzutreten. 
 
 
2.  
Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet die Aufhebung von zwei öffentlichen Parkplätzen (blaue Zone) durch teilweisen Widerruf der mit Entscheid des DBU vom 3. Juli 2014 festgesetzten Verkehrsanordnung. Es steht im Zusammenhang mit dem konnexen Verfahren 1C_581/2022 betreffend die Baubewilligung vom 17. November 2015 bzw. die Herstellung des rechtmässigen Zustands durch die Politische Gemeinde Gottlieben. 
Auch wenn beide Verfahren auf demselben Sachverhalt beruhen und inhaltlich auf dasselbe Ergebnis (Aufhebung von zwei öffentlichen Parkplätzen) abzielen, stellen sich doch andere Rechtsfragen. Im vorliegenden Verfahren steht nicht die gerügte Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glauben und des Vertrauensschutzes (Art. 5 Abs. 3 und Art. 9 BV) im Vordergrund, sondern der Widerruf einer Verkehrsanordnung (vgl. § 23 Abs. 1 des Gesetzes des Kantons Thurgau über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Februar 1981 [VRG/TG; RB 170.1] i.V.m. Art. 107 Abs. 5 der Signalisationsverordnung vom 5. September 1979 [SSV; SR 741.21]). Sodann unterscheidet sich die Zuständigkeit der verfügenden Behörden. Während für die Herstellung des rechtmässigen und bewilligten Zustands primär die Baubehörde verantwortlich ist, fällt die Aufhebung einer dauernden Verkehrsanordnung namentlich auf den von der vorliegend strittigen Massnahme betroffenen Gemeindestrassen in die Zuständigkeit des DBU (vgl. § 1 Abs. 2 der Verordnung des Regierungsrates des Kantons Thurgau zum Strassenverkehrsgesetz und den Nebenerlassen vom 25. Februar 1997 [RRV SVG und den Nebenerlassen/TG; RB 741.2] in der bis 31. Dezember 2017 gültigen Fassung bzw. § 33 Abs. 2 Ziff. 2 des Gesetzes des Kantons Thurgau über Strassen und Wege vom 14. September 1992 [StrWG/TG; RB 725.1]). Auch die gestellten Anträge in den beiden Beschwerdeverfahren sind nicht deckungsgleich. Vor diesem Hintergrund erscheint es gerechtfertigt, die beiden Verfahren - wie bereits die Vorinstanz - getrennt zu beurteilen. 
 
3.  
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann insbesondere die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Das Bundesgericht wendet dieses von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), doch prüft es, unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Vorbringen, sofern allfällige weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 142 I 135 E. 1.5). Erhöhte Anforderungen an die Begründung gelten, soweit die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht gerügt wird (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 142 I 99 E. 1.7.2 mit Hinweisen). 
Das Bundesgericht prüft die Anwendung von kantonalem (inklusive kommunalem) Recht (von hier nicht einschlägigen Ausnahmen abgesehen) als solche nicht frei, sondern nur unter dem Blickwinkel der Willkür und nur insoweit, als eine solche Rüge in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet worden ist (Art. 95 BGG i.V.m. Art. 9 BV und Art. 106 Abs. 2 BGG). Willkürlich ist ein Entscheid, wenn er offensichtlich unhaltbar ist, zur tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Dass eine andere Lösung ebenfalls als vertretbar oder gar zutreffender erscheint, begründet für sich keine Willkür (vgl. BGE 148 III 95 E. 4.1; 144 I 113 E. 7.1). 
Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig, d.h. willkürlich, ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 147 I 73 E. 2.2; 140 III 115 E. 2; je mit Hinweisen). Zur Sachverhaltsfeststellung gehört auch die auf Indizien gestützte Beweiswürdigung. Für entsprechende Rügen gilt eine qualifizierte Rüge- und Begründungspflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 147 I 73 E. 2.2; 141 IV 317 E. 5.4; BGE 140 III 264 E. 2.3 je mit Hinweisen). 
 
4.  
Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz zu Recht davon ausgegangen ist, dass dem Widerruf der Verkehrsanordnung 2014/063/TBA vom 3. Juli 2014 bzw. der Aufhebung von zwei öffentlichen Parkplätzen an der B.________strasse zwecks Ermöglichung einer nördlichen Zufahrt zum Carport auf der Liegenschaft Nr. 51 berechtigterweise nicht stattgegeben worden ist. 
 
4.1. Die Einrichtung von öffentlichen Parkplätzen stellt eine funktionelle Verkehrsbeschränkung dar (vgl. BGE 111 IV 87 E. 2). Solche können nach Art. 3 Abs. 4 SVG erlassen werden, soweit der Schutz der Bewohnerinnen und Bewohner oder gleichermassen Betroffener vor Lärm und Luftverschmutzung, die Beseitigung von Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen, die Sicherheit, die Erleichterung oder die Regelung des Verkehrs, der Schutz der Strasse oder andere in den örtlichen Verhältnissen liegende Gründe dies erfordern. Aus solchen Gründen kann namentlich in Wohnquartieren der Verkehr beschränkt und das Parkieren besonders geregelt werden.  
Gemäss Art. 107 Abs. 5 SSV ist bei örtlichen Verkehrsanordnungen auf bestimmten Strassenstrecken diejenige Massnahme zu wählen, die den Zweck mit den geringsten Einschränkungen erreicht. Ändern sich die Voraussetzungen, muss die Behörde die örtliche Verkehrsanordnung überprüfen und gegebenenfalls aufheben. 
Gemäss § 23 Abs. 1 VRG/TG kann ein Entscheid durch die Behörde, die ihn gefällt hat, oder durch die Aufsichtsbehörde geändert oder widerrufen werden, sofern wichtige öffentliche Interessen dies erfordern oder sich die Verhältnisse wesentlich geändert haben. Vorbehalten bleiben Entscheide, die gemäss ausdrücklicher Vorschrift oder nach der Natur der Sache nicht zurückgenommen werden können. 
 
4.2. Der Beschwerdeführer macht geltend, dass veränderte Verhältnisse aufgrund der ihm rechtskräftig bewilligten nördlichen Zufahrt zu seinem Carport vorliegen würden.  
 
4.2.1. Die Vorinstanz ist mit Verweis auf den parallel ergangenen Entscheid im konnexen Beschwerdeverfahren (VB.2021.19) in sachlich vertretbarer Weise davon ausgegangen, eine Nordzufahrt zum Carport sei mit der Baubewilligung vom 7. November 2015 nicht bewilligt bzw. zugesichert worden. Soweit die Einwände des Beschwerdeführers überhaupt hinreichend begründet sind (vgl. E. 3 hiervor), ist nicht ersichtlich, dass die tatsächlichen Feststellungen und die Beweiswürdigung der Vorinstanz offensichtlich unhaltbar bzw. willkürlich sein sollen. Wie im das konnexe Verfahren betreffenden Urteil 1C_581/2022 vom 25. April 2023 in E. 4.3 festgehalten wird, ist die Vorinstanz nicht in Willkür verfallen, indem sie aus den unterschiedlichen Darstellungen der eingezeichneten Personenwagen auf dem ursprünglich eingereichten Erdgeschoss-Plan vom 15. Juli 2015 und dem bewilligten Erdgeschoss-Plan vom 9. September 2015, auf welchem diese kaum mehr erkennbar sind, abgeleitet hat, die beiden Fahrzeuge seien "wegradiert" worden. Der Beschwerdeführer vermag denn auch keine nachvollziehbare Erklärung dafür zu erbringen, weshalb sich die beiden Pläne insoweit unterschieden haben. Es hält vor dem Willkürverbot stand, wenn die Vorinstanz unter diesen Umständen das Vorbringen der Gemeinde, wonach der Beschwerdeführer während des Baubewilligungsverfahrens auf die unzulässige nördliche Zufahrt zum Carport hingewiesen worden sei, für plausibel beurteilt. Die Vorinstanz durfte deshalb willkürfrei davon ausgehen, dass sich die bewilligten Baugesuchspläne diesbezüglich zumindest als ungenau erweisen würden, und diesen Umstand zu Ungunsten des Beschwerdeführers würdigen.  
Soweit der Beschwerdeführer aus dem Ausführungsplan vom 21. Februar 2016, auf dem die Stahlstützen des Carports so erstellt wurden, dass eine Zufahrt von Osten möglich ist, etwas zu seinen Gunsten ableiten will, kann ihm nicht gefolgt werden. Im das konnexe Verfahren betreffenden Urteil 1C_581/2022 vom 25. April 2023 in E. 4.3 wird festgehalten, dass die Vorinstanz nicht in Willkür verfallen ist, indem sie das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach es sich bei der tatsächlich realisierten Ausführung lediglich um eine Übergangslösung gehandelt habe, als nicht plausibel erachtete. 
 
4.2.2. Nach dem Gesagten durfte die Vorinstanz somit davon ausgehen, dass keine (wesentlich) veränderten Verhältnisse vorgelegen haben, die einen teilweisen Widerruf der Verkehrsanordnung rechtfertigen würden (vgl. Art. 107 Abs. 5 Satz 2 SSV und § 23 Abs. 1 VRG/TG).  
 
4.3. Es ist auch nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz das öffentliche Interesse an der Beibehaltung der beiden Parkplätze in der blauen Zone höher gewichtete als das private Interesse des Beschwerdeführers an der Gewährleistung einer nördlichen Zufahrt zum Carport.  
 
4.3.1. Die Vorinstanz begründet das öffentliches Interesse an der Bereitstellung von öffentlichem Parkierungsraum bzw. der Beibehaltung der beiden Parkplätze in der blauen Zone damit, dass öffentliche Parkplätze in der Politischen Gemeinde Gottlieben "Mangelware" darstellten. Inwieweit diese Sachverhaltsfeststellung offensichtlich unhaltbar bzw. willkürlich sein soll, legt der Beschwerdeführer nicht dar. Indem er neuerlich Gegenteiliges behauptet, wiederholt er lediglich die bereits im vorinstanzlichen Verfahren vorgebrachten Argumente, ohne sich im Einzelnen mit den Ausführungen der Vorinstanz auseinanderzusetzen. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, es bestehe ein öffentliches Interesse an der Aufhebung der öffentlichen Parkplätze, da diese am aktuellen Standort zu einer Missachtung der Verkehrsvorschriften, insbesondere des beidseitigen Fahrverbots im Bereich seines Wohnhauses, führen würden, hat die Vorinstanz bereits im angefochtenen Entscheid schlüssig entkräftet. Die Behauptung des Beschwerdeführers, wonach die Vorinstanz mit keinem Wort auf seine diesbezüglichen Vorbringen eingegangen sei, ist unzutreffend.  
Im Übrigen begnügt sich der Beschwerdeführer damit, vorzubringen, in der näheren Umgebung seien genügend alternative Standorte für Parkfelder vorhanden, die verkehrstechnisch als geeigneter zu beurteilen wären. Er zeigt jedoch weder in konkreter Weise einen geeigneten Ersatzstandort auf, noch legt er in einer den Begründungs- und Rügeanforderungen rechtsgenüglicher Weise (Art. 106 Abs. 2 BGG) dar, inwiefern die diesbezüglich gegenteiligen Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz offensichtlich unhaltbar sein sollen. Es genügt vor Bundesgericht nicht, nur die eigenen abweichenden Einschätzungen den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz gegenüberzustellen; es bedarf vielmehr einer substanziierten Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Erwägungen. 
 
4.3.2. Die Vorinstanz relativierte zudem das private Interesse des Beschwerdeführers an der Gewährleistung einer nördlichen Zufahrt zum Carport mit der Begründung, dass die Nutzung des Carports mit einer Zufahrt von Osten her ohne Weiteres möglich sei. Dies habe sich sowohl anlässlich des vorinstanzlichen Augenscheins vom 28. November 2019 vor der DBU als auch anlässlich des verwaltungsgerichtlichen Augenscheins vom 29. Juni 2022 gezeigt. Der Beschwerdeführer vermag auch in diesem Zusammenhang nicht rechtsgenüglich aufzuzeigen, inwieweit die diesbezüglichen Sachverhaltsfeststellungen offensichtlich unrichtig oder rechtsverletzend sein sollten (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG). Er wiederholt lediglich das bereits im vorinstanzlichen Verfahren vorgebrachte Argument, dass durch die Zufahrt von Osten nicht zwei grössere Fahrzeuge im Carport abgestellt werden könnten, ohne dies näher zu begründen. Damit kommt der Beschwerdeführer seiner qualifizierten Rüge- und Begründungspflicht nicht nach (Art. 106 Abs. 2 BGG).  
 
5.  
Der Beschwerdeführer rügt weiter eine Verletzung der Eigentumsgarantie und einen Verstoss gegen Treu und Glauben infolge eines faktischen bzw. "versteckten" Widerrufs der Baubewilligung. Beide Rügen setzen voraus, dass mit der Baubewilligung eine Nordzufahrt zum Carport bewilligt worden wäre. Da dies gemäss willkürfreier Feststellung der Vorinstanz aber gerade nicht der Fall ist (vgl. E. 4.2.1 hiervor und Urteil 1C_581/2022 vom 25. April 2023 E. 4.3), ist auf diese Rügen nicht weiter einzugehen. Im Übrigen beziehen sich die Vorbringen des Beschwerdeführers auf das Baubewilligungsverfahren bzw. die von der Politischen Gemeinde Gottlieben verweigerte Herstellung des vermeintlich bewilligten Zustands (vgl. Gegenstand des konnexen Verfahrens 1C_581/2022) und liegen somit ohnehin ausserhalb des vorliegenden Streitgegenstands. 
 
6.  
Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Den in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegenden Behörden steht keine Parteientschädigung zu (vgl. Art. 68 Abs. 3 BGG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 
 
4.  
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Politischen Gemeinde Gottlieben, dem Departement für Bau und Umwelt des Kantons Thurgau und dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 25. April 2023 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Kneubühler 
 
Die Gerichtsschreiberin: Dillier