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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5A_576/2022  
 
 
Urteil vom 2. August 2022  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Herrmann, Präsident, 
Gerichtsschreiber Möckli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Birstal, St. Jakobstrasse 41, 4132 Muttenz. 
 
Gegenstand 
Beistandswechsel, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht vom 12. Juli 2022 (810 22 145). 
 
 
Sachverhalt:  
Für A.________ besteht eine Beistandschaft. Mit Entscheid vom 22. Juni 2022 ordnete die KESB Birstal einen Wechsel der Beistandsperson an. Auf die Beschwerde von A.________ trat das Kantonsgericht Basel-Landschaft mit Urteil vom 12. Juli 2022 nicht ein, weil sich dieser nicht gegen den Beistandswechsel, sondern gegen die Beistandschaft als solche gewandt hatte; indes leitete es die Eingabe im Sinn eines Gesuches um Aufhebung der Beistandschaft an die KESB weiter. Mit Schreiben vom 21. Juli 2022 wendet sich A.________ an das Bundesgericht. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Der Beschwerdeführer verlangt sinngmäss die Aufhebung der Beistandschaft, da er mehrheitlich im Ausland lebe und das ganze eine Verschwendung von Steuergeldern sei; verantwortlich für alles sei sein Vater, der die Unterschrift auf den Dokumenten gefälscht habe. 
 
Indem sich der Beschwerdeführer nicht gegen die Nichteintretenserwägungen des angefochtenen Entscheides wendet und die Frage des Beistandswechsels nicht thematisiert, sondern eine Aufhebung der Beistandschaft verlangt, bewegt er sich ausserhalb des Anfechtungsgegenstandes, weshalb auf die Beschwerde nicht eingetreten werden kann (BGE 136 II 457 E. 4.2; 136 V 362 E. 3.4.2; 142 I 155 E. 4.4.2). 
 
Indes hat die Vorinstanz die kantonale Eingabe des Beschwerdeführers im Sinn eines Gesuches um Aufhebung der Massnahme an die prüfungszuständige KESB weitergeleitet. Gegen einen allfälligen negativen Entscheid wird dem Beschwerdeführer der Rechtsmittelweg bis an das Bundesgericht offenstehen. 
 
2.  
Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten. 
 
3.  
Angesichts der konkreten Umstände ist auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der KESB Birstal und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 2. August 2022 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Herrmann 
 
Der Gerichtsschreiber: Möckli