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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
5C.202/2006 /blb 
 
Urteil vom 16. Februar 2007 
II. zivilrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Raselli, Präsident, 
Bundesrichter Meyer, Marazzi, 
Gerichtsschreiber von Roten. 
 
Parteien 
K.________, 
Kläger und Berufungskläger, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Hans-Peter Jaeger, 
 
gegen 
 
B.B.________, 
B.C.________, 
B.D.________, 
Beklagte und Berufungsbeklagte, 
vertreten durch Advokat Thomas Brunner, 
 
und 
 
U.________, 
V.________, 
W.________, 
Klägerinnen, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Hans-Peter Jaeger. 
 
Gegenstand 
Ungültigkeitsklage, 
 
Berufung gegen das Urteil des Kantonsgerichts Wallis, Zivilgerichtshof I, vom 16. Juni 2006. 
 
Sachverhalt: 
A. 
Die Ehegatten E.________ und W.________, Jahrgang 1918 und 1920, erbauten 1945/47 das Hotel/Restaurant R.________ in S.________. Bei einem späteren Umbau gliederten sie ihrem Betrieb eine Bäckerei mit Backstube an. Eigentümer der Liegenschaft (Parz. Nr. xxx) war E.________. Die Ehegatten wurden Eltern zweier Töchter und zweier Söhne. 
B. 
Ende der Achtzigerjahre des letzten Jahrhunderts beabsichtigten die Ehegatten E.________ / W.________, die Führung ihres Betriebs abzugeben und ihre Nachfolge zu regeln. Vor diesem Hintergrund stehen die nachfolgenden Regelungen: 
B.a Am 21. Mai 1990 schlossen E.________ mit Zustimmung seiner Ehefrau einerseits und K.________ andererseits einen öffentlich beurkundeten Vertrag mit der Überschrift "Erbvorausbezug". Darin trat E.________ die Liegenschaft Nr. xxx an seinen Sohn K.________ ab (Art. 2). K.________ verpflichtete sich, die auf der Liegenschaft lastenden Hypotheken im Betrag von Fr. 457'804.-- zu übernehmen (Art. 3). Die anschliessenden Bestimmungen lauten wie folgt: 
Art. 4 
Investitionen 
Der Bedachte, Herr Dr. K.________, erklärt sich bereit, die baulichen Investitionen und Sanierungsarbeiten zur Erhaltung und Weiterführung des Betriebes im Rahmen des finanziell Möglichen ausführen zu lassen. 
Art. 5 
Erlass der Ausgleichungspflicht 
Aufgrund der nachstehend von Herrn Dr. K.________ auszuführenden Ausgleichszahlungen an seine Geschwister wird die Ausgleichungspflicht im Sinne von Art. 626 ff. ZGB explizit vom Erblasser sowie seiner Ehegattin wegbedungen. 
Art. 6 
Zustimmung der Ehegattin 
[...] 
Art. 7 
Ausgleichszahlungen 
Herr Dr. K.________ leistet an seine Geschwister [Namen] im Zusammenhang mit diesem Erbvorausbezug eine Ausgleichszahlung von insgesamt Fr. 800'000.--, abzüglich der von ihm gemäss vorliegendem Vertrag übernommenen Hypothekarschulden (Art. 3). 
 
Die Geschwister erhalten von diesem Ausgleichsbetrag je einen Drittel. 
 
Diese Zahlungen sind erst beim Tode des zweitversterbenden Elternteils auszuführen. [...] 
Art. 8 
Erbenstellung 
Aufgrund der in Art. 7 hiervor aufgeführten Ausgleichszahlungen ist Herr Dr. K.________ im Verhältnis zu seinen Geschwistern erbrechtlich gleichgestellt. Im Rahmen einer zukünftigen Erbteilung der Nachlässe von Frau und Herrn W.________ und E.________ sind sämtliche Kinder gleichgestellt. 
Als Stipulationswert der Urkunde wurde der Katasterwert der übertragenen Liegenschaft von Fr. 753'798.-- genannt (Art. 11). 
B.b Am 4. Dezember 1992 liessen E.________ mit Zustimmung seiner Ehefrau einerseits und sein Sohn K.________ andererseits eine öffentliche Urkunde über die "Ergänzung und Abänderung eines Erbvorausbezugsvertrages" aufnehmen und vereinbarten was folgt: 
Art. 2 
In Abweichung von den Bestimmungen des Erbvorausbezugsvertrages vom 21. Mai 1990 wird vereinbart, dass Dr. K.________ die Liegenschaft Nr. xxx in S.________ zum Anrechnungswert von Fr. 457'804.-- [in Worten], entsprechend der von ihm übernommenen Hypothek, angerechnet wird. 
Art. 3 
In Abweichung von den Bestimmungen des Erbvorausbezugsvertrages vom 21. Mai 1990 wird vereinbart, dass Dr. K.________ damit seinen Geschwistern [Namen] im Zusammenhang mit dem Erbvorausbezug der Parz. Nr. xxx in S.________ keine Ausgleichszahlungen mehr zu leisten hat. 
 
Der Erlass der Ausgleichungspflicht erfolgt aus der Überlegung, dass Dr. K.________ mit der Übernahme der Hypothek und den seither getätigten Gesamtinvestitionen von ca. Fr. 2'300'000.-- seiner Verpflichtung gemäss Art. 4 des Erbvorausbezugsvertrages vom 21. Mai 1990, den Betrieb durch bauliche Investitionen und Sanierungsarbeiten zu erhalten und weiterzuführen, reichlich nachgekommen ist und dass ihm somit Ausgleichszahlungen bei den nötig gewordenen Investitionen nicht mehr zugemutet werden können. 
 
Die Geschwister [Namen] gelten damit inbezug auf die Parzelle Nr. xxx in S.________ als erbrechtlich gleichgestellt. 
Art. 4 
Im Falle des Verkaufs der Parzelle Nr. xxx wird der Gewinn unter Abzug der getätigten und aufgezinsten Investitionen unter den Erben geteilt. 
 
Auf Wunsch von Herrn E.________ und Frau W.________ erklärt sich Herr Dr. K.________ einverstanden, wenn eine Notwendigkeit besteht, für seine Eltern aufzukommen und sie für ihren Lebensunterhalt finanziell zu unterstützen. 
Die Ehefrau stimmte dem Erbvorausbezugsvertrag und dem Erlass der Ausgleichungspflicht zu (Art. 7). 
B.c Am 27. März 1996 errichtete E.________ eine letztwillige Verfügung. Er nahm Bezug auf die beiden Verträge vom 21. Mai 1990 und vom 4. Dezember 1992 und ordnete Folgendes an: 
Art. 2 
LETZTWILLIGE VERFÜGUNG 
Ich verfüge hiermit auf meinen Tod hin, dass alle meine vier Kinder [Namen] erbrechtlich gleich behandelt werden. Keines der Kinder soll mehr erhalten als das andere. 
 
Mein Sohn K.________ soll den drei andern Kindern [Namen] 1/4 des Wertes als Ausgleich bezahlen, den er durch den Erbvorausbezug vom 21. Mai 1990 erhalten hat. Der Ausschluss der Ausgleichspflicht gemäss Vertrag vom 4. Dezember 1992 soll dabei keine Gültigkeit haben und wird hiermit von mir ausdrücklich widerrufen. 
 
Der Wert des Erbvorausbezuges an meinen Sohn K.________ vom 21. Mai 1990 soll dem effektiven Verkehrswert entsprechen. Mein Sohn K.________ soll von diesem effektiven Verkehrswert die tatsächlich dannzumal bestehenden Schulden sowie die von ihm für den Umbau tatsächlich getätigten und bezahlten Investitionen abziehen können unter Berücksichtigung einer angemessenen Abschreibung. 
Art. 3 
ANFECHTUNG 
Sollte mein Sohn K.________ diese meine letztwillige Verfügung anfechten oder sich den Ausgleichsansprüchen seiner Geschwister ganz oder teilweise widersetzen, dann soll er zu Gunsten meiner Kinder [Namen] auf den Pflichtteil gesetzt werden. 
Einleitend und in einer Schlussbemerkung bekräftigte E.________, dass die beiden öffentlich beurkundeten Verträge nicht seinem damaligen Willen entsprochen hätten. 
C. 
E.________ starb am 14. November 2001. Sein Testament wurde am 22. Januar 2002 behördlich eröffnet. K.________ (fortan: Kläger) erhob am 22./24. Januar 2003 Klage mit dem Begehren, das Testament vom 27. März 1996 für ungültig zu erklären. Seine Mutter und seine beiden Schwestern beteiligten sich am Prozess auf der Seite des Klägers und erklärten, sich dem Urteil zu unterziehen. 
Beklagte sind B.B.________, B.C.________ und B.D.________. Es handelt sich bei ihnen um die gesetzlichen Erben des am 7. Juli 2002 verstorbenen zweiten Sohnes des Erblassers. Die Beklagten schlossen auf Abweisung der Klage und beantragten widerklageweise, die Vereinbarung vom 4. Dezember 1992 infolge Formmangels für nichtig zu erklären. Ihre Begehren in der Schlussdenkschrift lauteten nur mehr auf Feststellung, dass der Kläger im Nachlass seines Vaters auf den Pflichtteil gesetzt und für den Erbvorausbezug ausgleichungspflichtig sei. 
Das Kantonsgericht Wallis erklärte die letztwillige Verfügung des Erblassers vom 27. März 1996 für ungültig, soweit sie den vom Kläger für die Übernahme der Parzelle Nr. xxx zur Ausgleichung zu bringenden Betrag über die Fr. 342'196.-- hinaus auf den Verkehrswert ausdehne und soweit sie den Kläger im Falle der Anfechtung auf den Pflichtteil setze (Dispositiv-Ziff. 1). Als gültig betrachtete das Kantonsgericht damit die letztwillige Verfügung, soweit der Erblasser den Erlass der Ausgleichungspflicht gemäss Vertrag vom 4. Dezember 1992 widerrufen hatte (E. 6a S. 11 f.). Das Kantonsgericht stellte fest, dass der Kläger für die vom Erblasser erhaltene Zuwendung den Beklagten insgesamt Fr. 114'065.35 (= 1/3 von Fr. 342'196.--) auszugleichen habe (Dispositiv-Ziff. 2 des Urteils vom 16. Juni 2006). 
D. 
Mit eidgenössischer Berufung beantragt der Kläger, es sei die letztwillige Verfügung vom 27. März 1996 für ungültig zu erklären und festzustellen, dass Art. 4 der Ergänzung und Abänderung eines Erbvorausbezugsvertrags vom 4. Dezember 1992 verbindlicher Natur sei und vom Erblasser nicht einseitig aufgehoben werden könne. Eventualiter sei die Streitsache zur Ergänzung des Beweisverfahrens an das Kantonsgericht zurückzuweisen. Das Kantonsgericht hat die Akten zugestellt, aber keine Gegenbemerkungen zur Berufung angebracht. Eine Berufungsantwort ist nicht eingeholt worden. 
E. 
Mit Urteil vom heutigen Tag hat die II. zivilrechtliche Abteilung des Bundesgerichts die gleichzeitig gegen das nämliche Urteil erhobene staatsrechtliche Beschwerde des Klägers abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden konnte (5P.348/2006). 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Die Eingabe des Klägers ist als Berufung gemäss Art. 43 ff. OG zu behandeln (E. 1 des Beschwerdeurteils). Neben der Ungültigerklärung der letztwilligen Verfügung stellt der Kläger dem Bundesgericht ein Feststellungsbegehren, das er im kantonalen Verfahren gemäss der Darstellung im angefochtenen Urteil nicht erhoben hat. Es hat daher als neu zu gelten und ist unzulässig (Art. 55 Abs. 1 lit. b OG; BGE 95 II 312 E. 1 S. 315). Mit diesem Vorbehalt kann auf die Berufung eingetreten werden. Formelle Einzelfragen werden im Sachzusammenhang zu erörtern sein. 
2. 
Streitig war im kantonalen Verfahren die Ungültigkeit der letztwilligen Verfügung vom 27. März 1996. Der Erblasser hat darin den vollständigen Erlass der Ausgleichungspflicht gemäss Vertrag vom 4. Dezember 1992 widerrufen und den teilweisen Erlass der Ausgleichungspflicht gemäss Vertrag vom 21. Mai 1990 geändert. Allgemein ist Folgendes vorauszuschicken: 
2.1 Am Anfang ist die Übertragung einer Liegenschaft gestanden. Der Erblasser hat seinem Sohn im Erbvorausbezugsvertrag vom 21. Mai 1990 das Eigentum an der Parzelle Nr. xxx abgetreten. Die Abtretung ist teilweise unentgeltlich erfolgt. Darüber sind sich die Parteien einig. Im Falle der Zuwendung eines Grundstücks mit erheblichem Wert richtet sich die Ausgleichungspflicht nach Art. 626 Abs. 2 ZGB (vgl. BGE 84 II 338 E. 7b S. 349; 131 III 49 E. 4.1.2 S. 55). Die Ausgleichungspflicht besteht, "sofern der Erblasser nicht ausdrücklich das Gegenteil verfügt" (Art. 626 Abs. 2 ZGB). Der Wortlaut der Bestimmung verdeutlicht ihre dispositive Natur. Der Erblasser kann - unter Vorbehalt der Pflichtteilsrechte - die Ausgleichungspflicht ganz oder teilweise erlassen (BGE 126 III 171 E. 2 S. 172; 131 III 49 E. 4.2 S. 56). Das gesetzliche Erfordernis der Ausdrücklichkeit ist auf Grund der konkreten Vertragsbestimmungen erfüllt. 
2.2 Der Erlass der Ausgleichungspflicht ist eine Verfügung von Todes wegen, unterliegt aber nicht den für letztwillige Verfügung und Erbvertrag gesetzlich vorgesehenen Formvorschriften (BGE 118 II 282 E. 3 S. 285 ff.). Die Erklärung des Erblassers, dem Kläger die Ausgleichungspflicht zu erlassen, findet sich in öffentlich beurkundeten Verträgen. Die Auslegung folgt den allgemeinen Grundsätzen. Massgebend ist der übereinstimmende wirkliche Wille der Parteien. Nur wenn eine tatsächliche Willensübereinstimmung unbewiesen bleibt, sind zur Ermittlung des mutmasslichen Willens der Parteien deren Erklärungen auf Grund des Vertrauensprinzips so auszulegen, wie sie nach ihrem Wortlaut und Zusammenhang sowie nach den gesamten Umständen verstanden werden durften und mussten (BGE 132 III 626 E. 3.1 S. 632). Die obligationenrechtlichen Auslegungsregeln gelangen auf formbedürftige Rechtsgeschäfte zur Anwendung (BGE 122 III 361 E. 4 S. 366; für Erbverträge: BGE 127 III 529 E. 3c S. 533; Urteil 5C.109/2004 vom 16. Juli 2004, E. 3.3.1, in: ZBJV 141/2005 S. 107 f.) Der Wortlaut einer Vertragsklausel hat bei der Auslegung nach dem Vertrauensprinzip den Vorrang vor weiteren Auslegungsmitteln, es sei denn, der Wortlaut erweise sich auf Grund anderer Vertragsbedingungen, dem von den Parteien verfolgten Zweck oder weiterer Umstände als nur scheinbar klar (BGE 130 III 417 E. 3.2 S. 425; 129 III 702 E. 2.4.1 S. 707). 
2.3 Im Berufungsverfahren kann das Bundesgericht die objektivierte Vertragsauslegung als Rechtsfrage prüfen. Verbindlich entschiedene Tatfragen betreffen hingegen die Ermittlung des wirklichen Parteiwillens (BGE 132 III 626 E. 3.1 S. 632) und Feststellungen darüber, was im Einzelnen Inhalt der Willenserklärungen war und welches die Umstände des Vertragsschlusses gewesen sind (BGE 131 III 586 E. 4.2.3.1 S. 592) oder was die Parteien dachten, wussten und wollten (BGE 132 III 626 E. 3.1 S. 632). Der Kläger hat dagegen erfolglos staatsrechtliche Beschwerde eingelegt. In der Berufungsschrift erhebt er keine ausnahmsweise zulässigen Sachverhaltsrügen (Art. 63 Abs. 2 Satz 2 und Art. 64 OG). Seine Behauptung, das Bundesgericht könne den inneren Willen des Erblassers als Rechtsfrage prüfen (S. 11 f. Ziff. 28-31), lässt sich weder auf die angeführte Lehre, die das Gegenteil belegt (Eitel, Berner Kommentar, 2004, N. 35 der Vorbem. vor Art. 626 ff. und N. 62 zu Art. 626 ZGB, mit Hinweisen), noch auf die zitierten Entscheide stützen, die die Auslegung von Testamenten und nicht von Verträgen betrifft (BGE 124 III 414 E. 3 S. 417; 79 II 36 E. 1 S. 40). Es geht nicht um die Auslegung einer testamentarischen Erklärung des Erblassers, sondern um die Frage, ob die vom Erblasser an den Kläger gerichtete Erklärung über die Ausgleichungspflicht eine vertragliche Bindung bewirkt hat. Vertragliche Bindung setzt nun aber voraus, dass die Parteien sich entweder tatsächlich übereinstimmend geäussert, verstanden und in diesem Verständnis geeinigt haben (Tatfrage) oder - d.h. wenn sie sich übereinstimmend geäussert, aber abweichend verstanden haben - eine der Parteien nach dem Vertrauensgrundsatz in ihrem Verständnis der gegnerischen Willenserklärung zu schützen und damit die andere Partei auf ihrer Äusserung in deren objektiven Sinn zu behaften ist (Rechtsfrage; vgl. BGE 116 II 695 E. 2a S. 696; 123 III 35 E. 2b S. 39 f.; Piotet, Erbrecht, SPR IV/1, Basel 1978, § 49/II/C S. 350, Anm. 42; Knapp, Les clauses conventionnelles et les clauses unilatérales des pactes successoraux, FS Tuor, Zürich 1946, S. 201 ff., S. 216). 
2.4 Die Erklärung über die Ausgleichungspflicht kann einseitig und damit für den Erblasser frei widerruflich sein, selbst wenn sie in einem Vertrag zwischen Erblasser und Erben enthalten ist, sie kann aber auch Bestandteil der vertraglichen Einigung selbst sein und damit den Erblasser binden, so dass ihr Widerruf unzulässig wäre. In Anlehnung an die Lehre hat die Rechtsprechung die Fallgruppen umschrieben, in denen eine einseitige oder eine den Erblasser vertraglich bindende Erklärung über die Ausgleichungspflicht - Beweis des Gegenteils vorbehalten - zu vermuten ist (vgl. BGE 118 II 282 E. 5 S. 288 f.). Auf die einzelnen Vermutungen wird im Sachzusammenhang zurückzukommen sein. Allgemein wirft der Kläger dem Kantonsgericht vor, es hätte bei Vorliegen einer Vermutung zum Nachteil der Beklagten entscheiden müssen, weil die Beklagten den ihnen obliegenden Gegenbeweis nicht angetreten hätten (S. 18 Ziff. 45; vgl. E. 4.1 des Beschwerdeurteils). Die gerügte Beweislastverteilung wird indessen gegenstandslos, wo das Kantonsgericht - wie hier - zu einem positiven Beweisergebnis gelangt ist. Diesfalls liegt Beweiswürdigung vor, die bundesrechtlich nicht geregelt ist, auch nicht durch Art. 8 ZGB (BGE 130 III 591 E. 5.4 S. 601; 132 III 626 E. 3.4 S. 634). Der Einwand des Klägers erweist sich als unberechtigt. 
2.5 Eine Verletzung seines Beweisführungsanspruchs erblickt der Kläger darin, dass das Kantonsgericht auf Grund der Schlussanträge der Beklagten den Streit- und Prozessgegenstand auf die Feststellung der Ausgleichungspflicht ausgedehnt habe, ohne eine Klärung des Sachverhalts vorzunehmen (S. 26 f. Ziff. 81-84 der Berufungsschrift). 
Streitgegenstand war gemäss dem Begehren des Klägers die Ungültigkeit der letztwilligen Verfügung vom 27. März 1996, d.h. des einseitigen Widerrufs der in den Verträgen vom 21. Mai 1990 und vom 4. Dezember 1992 enthaltenen Erklärungen, mit denen der Erblasser sich - nach Auffassung des Klägers - vertraglich verpflichtet haben soll, dem Kläger die Ausgleichungspflicht zunächst teilweise und alsdann vollständig zu erlassen. Die Ermittlung des Erblasserwillens und die Auslegung der letztwilligen Verfügung und insbesondere der beiden Verträge war auch Thema des Beweisverfahrens, namentlich der Zeugeneinvernahmen (vgl. E.4.3 des Beschwerdeurteils). Dieser Streitgegenstand ergibt sich somit aus den klägerischen Begehren und Sachvorbringen, die für seine Umschreibung hier auch allein massgebend sind (vgl. BGE 122 III 237 E. 1a S. 239). Das Begehren der Beklagten hat diesen Streitgegenstand nicht erweitert und im Übrigen nur auf Feststellung der Ausgleichungspflicht lauten können, weil die Ausgleichszahlungen gemäss Art. 7 Abs. 3 des Vertrags vom 21. Mai 1990 erst beim Tod des zweitversterbenden Elternteils erfolgen sollten und deshalb zu Lebzeiten der Ehefrau des Erblassers ein Leistungsbegehren unzulässig bzw. verfrüht gewesen wäre (vgl. E. 4b S. 10 des angefochtenen Urteils). 
Unter Herrschaft der Verhandlungsmaxime wäre es damit dem Kläger oblegen, dem Gericht den Sachverhalt darzulegen und zu beweisen, der die Beantwortung der Rechtsfrage gestattet hätte, ob die letztwillige Verfügung für ungültig erklärt werden muss, weil die früheren Vertragsklauseln betreffend Ausgleichungspflicht zweiseitig (unwiderruflich) und nicht einseitig (widerruflich) gewesen sind (vgl. BGE 115 II 464 E. 1 S. 465). Der Kläger behauptet nicht, das Kantonsgericht habe die Abnahme von Beweismittelanträgen verweigert, die er im kantonalen Verfahren form- und fristgerecht gestellt habe. Eine Verletzung seines Beweisanspruchs ist damit nicht dargetan (vgl. BGE 114 II 289 E. 2a S. 290; 126 III 315 E. 4a S. 317). Der daherige Einwand des Klägers erweist sich als unbegründet. 
3. 
Eine erste Erklärung des Erblassers über die Ausgleichungspflicht findet sich in Art. 5 und 7 des Erbvorausbezugsvertrags vom 21. Mai 1990 mit dem Kläger. Diese Erklärung hat der Erblasser letztwillig insofern geändert, als die Ausgleichung nicht mehr dem im Vertrag zahlenmässig festgesetzten Anrechnungswert, sondern neu dem effektiven Verkehrswert der Liegenschaft entsprechend erfolgen sollte. 
3.1 In Art. 5 des Vertrags wird auf Grund der gemäss Art. 7 auszuführenden Ausgleichszahlungen des Klägers an seine Geschwister die gesetzliche Ausgleichungspflicht wegbedungen. In Art. 7 wird der Umfang der Ausgleichszahlungen betragsmässig festgelegt. Danach hat der Kläger einen Ausgleichsbetrag von insgesamt Fr. 342'196.-- an seine Geschwister zu bezahlen (= Anrechnungswert von Fr. 800'000.--, abzüglich übernommene Hypothekarschuld von Fr. 457'804.--). In Anbetracht des Wortlauts der Vertragsklauseln kann das kantonsgerichtliche Auslegungsergebnis nicht beanstandet werden, wonach der Erblasser einen teilweisen Erlass der Ausgleichungspflicht in dem Umfang erklärt hat, in dem der Verkehrswert der abgetretenen Liegenschaft den Anrechnungswert übersteigt (E. 4b S. 8 des angefochtenen Urteils). 
3.2 Zu den erwähnten Fallgruppen (E. 2.4 hiervor) gehört der Erlass der Ausgleichungspflicht im Zuwendungsvertrag zwischen dem Erblasser und dem Erben. Beweis des Gegenteils vorbehalten, wird vermutet, der Erlass der Ausgleichungspflicht sei vertraglich und damit nicht mehr einseitig widerruflich, wenn er im Vertrag über die Zuwendung enthalten ist. Er liegt im Interesse des begünstigten Vertragspartners und hat somit für sich die Vermutung der Zweiseitigkeit wie jede andere Vertragsklausel (vgl. BGE 118 II 282 E. 5 S. 288 f.). Letztlich geht es dabei um die Berücksichtigung der Interessenlage der Parteien im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses als einem Element objektivierter Vertragsauslegung (vgl. BGE 122 III 426 E. 5b S. 429; 128 III 265 E. 3a S. 267). Das Kantonsgericht hat auf die Vermutung, aber auch auf die Interessenlage zutreffend abgestellt. Das Interesse des Erblassers hat darin bestanden, dass eine Nachfolgeregelung für den Familienbetrieb gefunden und dessen Erhaltung vorerst gesichert werden konnte, und das Interesse des Klägers als Begünstigten hat darin bestanden, die Liegenschaft in Anbetracht der zu gewärtigenden Kosten der von ihm zugesicherten Betriebssanierung möglichst billig zu übernehmen. Der Beweis des Gegenteils wurde von den Beklagten diesbezüglich nicht erbracht. 
3.3 Als Zwischenergebnis kann festgehalten werden, dass sich der Erblasser am 21. Mai 1990 gegenüber dem Kläger vertraglich verpflichtet hat, ihm die Ausgleichspflicht im erwähnten Umfang und damit teilweise zu erlassen. Der Kläger gelangt zum gleichen Schluss (S. 27 Ziff. 85 der Berufungsschrift). Die Bindung an seine Erklärung bedeutet, dass der Erblasser auf seinen teilweisen Erlass der Ausgleichungspflicht nicht einseitig zurückkommen konnte. Es hätte hiezu eines Vertrags mit dem Kläger bedurft ("actus contrarius": BGE 118 II 282 E. 6 S. 290). Die letztwillige Verfügung vom 27. März 1996 war deshalb für ungültig zu erklären, soweit der Erblasser in Art. 2 Abs. 3 die Ausgleichungspflicht auf den Verkehrswert ausgedehnt und damit den Anrechnungswert gemäss Vertrag vom 21. Mai 1990 abgeändert hat (vgl. E. 4b Abs. 1 S. 9 des angefochtenen Urteils). 
4. 
Eine zweite Erklärung des Erblassers über die Ausgleichungspflicht findet sich in Art. 2 und 3 des Vertrags vom 4. Dezember 1992 mit dem Kläger. Diese Erklärung hat der Erblasser mit seiner letztwilligen Verfügung widerrufen. 
4.1 Die Erklärung des Erblassers vom 4. Dezember 1992, dem Kläger die Ausgleichungspflicht vollständig zu erlassen, ist formell in einen Vertrag betreffend Ergänzung und Abänderung des Vertrags vom 21. Mai 1990 gekleidet. Inhaltlich aber hätte der Erblasser den vollständigen Erlass der Ausgleichungspflicht auch einseitig anordnen können. Denn gegenüber dem Kläger hat sich der Erblasser vermutungsweise nicht verpflichtet, ihm die Ausgleichungspflicht nach dem teilweisen Erlass später nicht vollständig zu erlassen, und die Ausgleichungsgläubiger - die Geschwister des Klägers - waren nicht Parteien des Vertrags vom 21. Mai 1990, so dass nicht vermutet werden kann, der Erblasser habe sich ihnen gegenüber verpflichtet, dem Kläger die Ausgleichungspflicht nicht weitergehend als im vertraglich vorgesehenen Umfang zu erlassen. Das Kantonsgericht hat zutreffend auf die von der Rechtsprechung geschaffenen Vermutungen abgestellt (vgl. BGE 118 II 282 E. 5 S. 288 f. mit Hinweis vorab auf Piotet, a.a.O., § 49/II/C S. 349 f.). Da die Beklagten diesbezüglich den Beweis des Gegenteils nicht erbracht haben, kann die kantonsgerichtliche Folgerung nicht beanstandet werden, der Erblasser habe dem Kläger am 4. Dezember 1992 - einseitig oder sich vertraglich bindend - die Ausgleichungspflicht vollständig erlassen dürfen (E. 4b Abs. 2 S. 9 des angefochtenen Urteils). 
4.2 Es stellt sich damit wiederum die Frage, ob die in einem Vertrag mit dem Begünstigten enthaltene Erklärung des Erblassers, ihm die Ausgleichungspflicht zu erlassen, als einseitig oder als vertraglich und damit bindend zu qualifizieren ist. Das Kantonsgericht hat angenommen, es bestehe keine Vermutung für die Verbindlichkeit des Erlasses vom 4. Dezember 1992, weil dieser im Nachgang zur Zuwendung vom 21. Mai 1990 ergangen sei (E. 4b Abs. 2 S. 9 des angefochtenen Urteils). Die kantonsgerichtliche Auffassung kann nicht geteilt werden. Es besteht kein hinreichender Grund, die Rechtsnatur der Erklärung, die Ausgleichungspflicht teilweise oder ganz zu erlassen, unterschiedlich zu beurteilen je nach dem, ob die Erklärung des Erblassers im Zuwendungsgeschäft mit dem Begünstigten oder sonst in einem Vertrag zwischen Erblasser und Begünstigtem enthalten ist. In seinem Grundsatzurteil hat das Bundesgericht den Fall, dass der Erlass der Ausgleichungspflicht in einem anderen Vertrag enthalten ist, zwar nicht eigens erwähnt (vgl. BGE 118 II 282 E. 5 S. 288 f.). Gemäss der Lehre, auf die dort verwiesen wird, müssen die Fälle jedoch gleich behandelt werden und ist - Beweis des Gegenteils vorbehalten - zu vermuten, der in irgendeinem Vertrag mit dem Begünstigten enthaltene Erlass der Ausgleichungspflicht binde den Erblasser (vgl. Piotet, a.a.O., § 49/II/C S. 350). Insoweit kann dem Kläger darin beigepflichtet werden, dass der vollständige Erlass der Ausgleichungspflicht im Vertrag vom 4. Dezember 1992 zwischen dem Erblasser und dem Kläger als Begünstigtem vermutungsweise zweiseitiger Natur ist und sich der Erblasser damit einseitig unwiderruflich gebunden hat (S. 15 ff. Ziff. 43 und 44 der Berufungsschrift). 
4.3 Mit der Verneinung der Vermutung hat es das Kantonsgericht nicht bewenden lassen. Es hat vielmehr auf die Interessenlage der Vertragsparteien abgestellt und dafürgehalten, der vollständige Erlass der Ausgleichungspflicht sei ausschliesslich und einseitig aus Rücksicht auf die grosse finanzielle Belastung erfolgt, die sich für den Kläger aus den umfangreichen Investitionen ergeben hätten (E. 4b Abs. 2 S. 9 des angefochtenen Urteils). Der Kläger widerspricht dieser Interessenanalyse. 
4.3.1 Es trifft zu, dass die Interessenlage des Erblassers im Zeitpunkt des Vertrags vom 21. Mai 1990 anders war als im Zeitpunkt des Vertrags vom 4. Dezember 1992. Im ersten Zeitpunkt hatte der Erblasser vorab ein erhebliches Interesse daran, dass eine Nachfolgeregelung für den Familienbetrieb gefunden werden konnte, während dieses Ziel im Zeitpunkt des zweiten Vertrags erreicht war. Das Interesse des Klägers dürfte hingegen bei einem späteren Vertrag mit dem Erblasser nicht anders gewesen sein als im Zeitpunkt der Zuwendung, nämlich den Familienbetrieb möglichst günstig zu übernehmen und weiterzuführen. 
Die Beurteilung dieser Interessen der Parteien im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses geht der erwähnten (E. 4.2 soeben) Vermutung vor, die den Bindungswillen aus der Tatsache ableitet, dass der Erlass der Ausgleichungspflicht im Vertrag zwischen dem Erblasser und dem begünstigten Erben enthalten ist (Urteil 5C.256/2004 vom 2. Juni 2005, E. 3.2 mit Hinweisen auf die Lehre, vorab auf Knapp, a.a.O., S. 216 ff.; vgl. auch Piotet, a.a.O., § 28/II/B S. 178 f.; Ghandchi Schmid, Aufhebung von Erbverträgen, ZBGR 85/2004 S. 381 ff., S. 384 ff. Ziff. VI). Angeknüpft wird damit an das deutschen Recht, das zwar für einseitige Klauseln im Erbvertrag eine ausdrückliche Bestimmung enthält (§ 2299 BGB), letztlich aber die selben Auslegungsfragen zu beantworten hat und dabei hauptsächlich auf die Interessen der Vertragsparteien abstellt. Hat danach der Vertragspartner des Erblassers zu Lebzeiten Gegenleistungen versprochen oder Verpflichtungen übernommen, so ist sein Interesse am Erlass der Ausgleichungspflicht stärker zu gewichten, als wenn er dafür nichts entgelten musste. Je grösser dieses Interesse ist, als desto berechtigter erscheint auch das Vertrauen des Vertragspartners, dass sich der Erblasser ihm gegenüber bindend verpflichtet hat, die Ausgleichungspflicht zu erlassen (vgl. Lange/Kuchinke, Lehrbuch des Erbrechts, 4.A. München 1995, S. 446 f.; Musielak, Münchener Kommentar, 2004, N. 3 f. zu § 2278 BGB). 
Diesen Vertrauensschutz macht der Kläger geltend (S. 19 Ziff. 51 und S. 21 Ziff. 59 der Berufungsschrift). 
4.3.2 Der Kläger beruft sich auf seine vertraglich zugesicherten Gegenleistungen, die er in seiner Berufungsschrift tabellarisch darstellt (S. 19 Ziff. 50). Dem vollständigen Erlass der Ausgleichungspflicht gemäss Vertrag vom 4. Dezember 1992 stehen danach seine Verpflichtungen gegenüber, die Geschwister an einem Veräusserungsgewinn zu beteiligen und die Eltern bei Notwendigkeit finanziell zu unterstützen (Art. 4 des Vertrags vom 4. Dezember 1992). 
Das Kantonsgericht hat das Versprechen des Klägers, seine Eltern zu unterstützen, als "vage" bezeichnet. Die Beurteilung kann nicht beanstandet werden. In seiner allgemeinen Formulierung bedeutet das Versprechen keine eigentliche Gegenleistung des Klägers an seine Eltern, sondern entspricht seiner schon von Gesetzes wegen bestehenden Unterstützungspflicht (vgl. Art. 328 f. ZGB). Was der Kläger dagegenhält (vorab S. 22 f. Ziff. 61-65), veranlasst zu keiner abweichenden Beurteilung. 
Der Kläger wendet sodann seine Verpflichtung ein, bei einem Verkauf der Liegenschaft einen allfälligen Gewinn "unter Abzug der getätigten und aufgezinsten Investitionen unter den Erben" (Art. 4 Abs. 1) zu teilen (vorab S. 23 f. Ziff. 66-70). Der Einwand ist unbegründet. Der Kläger hat nach seinen Angaben rund 2.3 Mio. Franken in die Liegenschaft investiert, die er im Jahre 1990 für einen Anrechnungswert von Fr. 800'000.-- übernommen hat. Allein auf Grund dieses Zahlenverhältnisses und der Berechnungsformel durfte das Kantonsgericht davon ausgehen, die Gewinnbeteiligung sei eher theoretisch. Entgegen der Darstellung des Klägers liegt darin keine unzulässige Berücksichtigung der heutigen Immobiliensituation ("ex post"), sondern die Beurteilung der Zahlen im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses am 4. Dezember 1992. Die Verpflichtung zur Gewinnbeteiligung bedeutet somit keine wirkliche Gegenleistung des Klägers. 
4.3.3 Ausdrücklich nicht zu den Gegenleistungen für den vollständigen Erlass der Ausgleichungspflicht gemäss Vertrag vom 4. Dezember 1992 zählt der Kläger seine Investitionen in die Liegenschaft. Die "Sanierung und deren Finanzierung" verzeichnet er in seiner tabellarischen Darstellung als Verpflichtung gemäss Vertrag vom 21. Mai 1990, mit dem der Erblasser ihm die Liegenschaft übertragen und ihn teilweise von der Ausgleichungspflicht befreit hat (S. 19 Ziff. 50). Der Wortlaut des Vertrags vom 21. Mai 1990 lässt daran keine Zweifel. Der vollständige Erlass der Ausgleichungspflicht gemäss Vertrag vom 4. Dezember 1992 kann deshalb nicht nochmals als Entgelt für die getätigten Investitionen betrachtet werden. 
4.3.4 Der Kläger macht weiter geltend, der Vertrag vom 4. Dezember 1992 sei auch im Interesse des Erblassers gestanden. Der Erblasser habe die prekäre wirtschaftliche Lage gekannt und gewusst, dass es dem Kläger finanziell nicht mehr möglich gewesen sei, die vereinbarten Ausgleichszahlungen zu leisten. Um den Familienbetrieb zu erhalten, habe ihm der Erblasser die Ausgleichungspflicht vollständig erlassen (S. 20 f. Ziff. 53-58 der Berufungsschrift). 
Zwischen dem Vertrag vom 4. Dezember 1992 und den Investitionen besteht insofern ein direkter Zusammenhang, als der vollständige Erlass der Ausgleichungspflicht damit begründet wird, dass dem Kläger "Ausgleichszahlungen bei den nötig gewordenen Investitionen nicht mehr zugemutet werden können" (Art. 3 Abs. 2). Es ist deshalb anzunehmen, dass auch beim Abschluss dieses zweiten Vertrags das Interesse des Erblassers, den Familienbetrieb zu erhalten, mitgespielt hat. Dabei darf allerdings nicht übersehen werden, dass aus den Verträgen ein weiteres Interesse hervorgeht, das den Ehegatten offenbar ebenfalls sehr wichtig gewesen ist, nämlich die erbrechtliche Gleichstellung ihrer Kinder, die im Vertrag vom 21. Mai 1990 (Art. 8) und im Vertrag vom 4. Dezember 1992 (Art. 3 Abs. 3) ausdrücklich erwähnt wird. Dass das eine das andere Interesse überwogen hätte, ist nicht erstellt. Es fehlen auch jegliche Anhaltspunkte dafür, die Eltern hätten eines ihrer Kinder bewusst benachteiligen wollen. 
Die zusätzliche Behauptung des Klägers, er hätte die übernommene Liegenschaft zurückübertragen müssen, wenn ihm die Ausgleichungspflicht nicht vollständig erlassen worden wäre, findet nicht nur keine Stütze im angefochtenen Urteil, sondern entbehrt auch der inneren Schlüssigkeit. Es ist weder ersichtlich noch dargetan, wie die verbleibende Ausgleichungsschuld von Fr. 342'196.-- den Kläger im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses vom 4. Dezember 1992 finanziell hätte bedrängen können. Zum einen war sie grundsätzlich erst beim Tod des zweitversterbenden Elternteils zu tilgen und zum anderen sollen die beiden Schwestern des Klägers - nach dessen Angaben (S. 21 Ziff. 57 der Berufungsschrift) - wie auch heute so bereits damals mit einem vollständigen Erlass der Ausgleichungspflicht einverstanden gewesen sein. 
4.3.5 Insgesamt durfte das Kantonsgericht annehmen, weder die Interessen des Klägers auf Grund seiner vertraglich zugesicherten Gegenleistungen noch die Interessen des Erblassers rechtfertigten einen besonderen Vertrauensschutz des Klägers in den Willen des Erblassers, eine vertragliche Bindung einzugehen. 
4.4 Entscheidend hat das Kantonsgericht schliesslich auf den inneren Willen des Erblassers abgestellt und dafürgehalten, auf Grund des Verhaltens des Erblassers habe der Kläger nach Treu und Glauben nicht davon ausgehen dürfen, der Erblasser habe sich zum vollständigen Erlass der Ausgleichungspflicht vertraglich und endgültig verpflichten wollen (E. 4b Abs. 2 S. 9 des angefochtenen Urteils). 
4.4.1 Nach Abweisung der staatsrechtlichen Beschwerde steht für das Bundesgericht verbindlich fest, dass vor dem Beurkundungstermin keine Besprechung des später unterzeichneten Vertrags stattgefunden hat und erst während des Beurkundungstermins Diskussionen geführt worden sind, die den Erblasser über die Gründe für den Vertragsabschluss aufgeklärt haben, hingegen nicht über die rechtlichen Folgen einer Unterzeichnung des Vertrags. Weiter ist davon auszugehen, dass der Erblasser für die am Beurkundungsvorgang Beteiligten erkennbar zum Ausdruck gebracht hat, er wolle dem Kläger die Ausgleichungspflicht eigentlich nicht vollständig erlassen, dass der Erblasser dann aber die entsprechende Erklärung im Vertrag vom 4. Dezember 1992 gleichwohl unterzeichnet hat (E. 4.3.5 des Beschwerdeurteils). Was der Kläger gegen die Beweiswürdigung vorbringt (S. 20 Ziff. 52), ist im Berufungsverfahren nicht zu hören (E. 2.4 hiervor). 
4.4.2 Wie der Kläger zu Recht hervorhebt (S. 24 ff. Ziff. 71-78), besteht keine Feststellung, dass der Erblasser verfügungsunfähig gewesen wäre, und kann die teilweise Klageabweisung auch nicht mit Willensmängeln des Erblassers begründet werden (vgl. E. 5 des Beschwerdeurteils). Dass ein Urteilsfähiger einen Vertrag abschliesst, dessen Inhalt er nicht will, wird im Obligationenrecht unter dem Begriff der sog. Mentalreservation erörtert. Ihr Merkmal besteht darin, dass eine Vertragspartei ohne entsprechenden Geschäfts- und Erklärungswillen, eine bestimmte Erklärung nur zum Schein abgibt, d.h. unter dem geheimen Vorbehalt, sie solle nicht gültig sein. Die abgegebene Erklärung wird nach herrschender Lehre als rechtswirksam betrachtet. Es widerspräche dem Vertrauensprinzip und der Vertragstreue (Art. 2 ZGB), wenn sich der Erklärende auf seinen geheimen Vorbehalt und damit auf die von ihm absichtlich herbeigeführte Diskrepanz zwischen eigenem Willen und abgegebener Erklärung berufen könnte. Der Erklärende ist an den Inhalt seiner Erklärung gebunden, so wie der Empfänger sie nach Treu und Glauben verstehen durfte (vgl. Kramer, Berner Kommentar, 1986, N. 54 zu Art. 1 und N. 107 zu Art. 18 OR; Jäggi/Gauch, Zürcher Kommentar, 1980, N. 93 zu Art. 18 OR; für den Erbvertrag: Piotet, a.a.O., § 35/I S. 218 und § 42/I S. 266/267; Weimar, Berner Kommentar, 2000, N. 53 der Einleitung zu Art. 467-480 ZGB). Da der Vorbehalt des Erblassers gemäss den verbindlichen Feststellungen des Kantonsgerichts für alle am Beurkundungsvorgang Beteiligten erkennbar war, kann die Bindung an den Vertrag somit nicht einfach mit dessen Unterzeichnung durch den Erblasser gerechtfertigt werden. Es ist vielmehr danach zu fragen, wie der Kläger die Erklärung des Erblassers in guten Treuen verstehen durfte (E. 2.3 hiervor). Die Antwort des Kantonsgerichts kann nicht beanstandet werden, der Kläger habe nach Treu und Glauben nicht annehmen dürfen, der Erblasser habe sich zum vollständigen Erlass der Ausgleichungspflicht vertraglich und endgültig verpflichten wollen. Der Kläger hat den Vertrag vom 4. Dezember 1992 vorbereitet und ist als Dr. iur., Advokat und Notar der geschäftserfahrene Teil der Vertragsparteien gewesen. Ihm bzw. der von ihm beigezogenen Urkundsperson hätte es oblegen, den Erblasser über die rechtlichen Folgen der Vertragsunterzeichnung aufzuklären (vgl. E. 4.3.2 und 4.3.3 des Beschwerdeurteils) und dafür zu sorgen, dass sich aus der öffentlichen Urkunde klar ergibt, welche Anordnungen mit vertraglicher Bindung und welche widerruflich getroffen werden (vgl. Escher, Fragen der Formulierung von Ehe- und Erbverträgen und Testamenten, ZBGR 56/1975 S. 1 ff., S. 5; Huber, Bemerkung der Redaktion zu BGE 101 II 305 Nr. 51, ZBGR 58/1977 S. 304; Hrubesch-Millauer, in: Schweizer Vertragshandbuch, Basel 2007, S. 111). 
4.4.3 Nach dem Vertrauensgrundsatz muss sich der Kläger somit den erkennbaren Willen des Erblassers und dessen Vorbehalt, keine vertragliche Bindung einzugehen, entgegenhalten lassen. 
4.5 Als Ergebnis kann festgehalten werden, dass mit Rücksicht auf die Interessen der Vertragsparteien das Vertrauen des Klägers in die erblasserische Willenserklärung, eine vertragliche Bindung einzugehen, nicht als schutzwürdig erscheint (E. 4.3) und dass der Kläger auf Grund des erkennbar geäusserten Vorbehalts nach Treu und Glauben davon ausgehen musste, der Erblasser habe sich zu einem vollständigen Erlass der Ausgleichungspflicht nicht verpflichten wollen (E. 4.4). Die Vermutung vertraglicher Bindung des Erblassers (E. 4.2) durfte insoweit als widerlegt und der Erlass der Ausgleichungspflicht als einseitig betrachtet werden (E. 4.1 soeben). Die Beurteilung des Kantonsgerichts verletzt deshalb kein Bundesrecht, der Erblasser habe mit letztwilliger Verfügung vom 27. März 1996 den vollständigen Erlass der Ausgleichungspflicht gemäss Vertrag vom 4. Dezember 1992 rechtswirksam widerrufen. Darauf aber beschränkt sich auch die Tragweite des Urteils. Entgegen der Annahme des Klägers findet sich nirgends eine - über den Prozessgegenstand (E. 2.5 hiervor) hinausgehende - Feststellung, der Vertrag vom 4. Dezember 1992 sei insgesamt ungültig oder widerrufen worden. 
5. 
Aus den dargelegten Gründen muss die Berufung abgewiesen werden, soweit darauf einzutreten ist. Der Kläger wird damit kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1 OG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 4'000.-- wird dem Kläger auferlegt. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Wallis, Zivilgerichtshof I, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 16. Februar 2007 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: