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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
5A_176/2008/bnm 
 
Urteil vom 26. März 2008 
II. zivilrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Raselli, Präsident, 
Gerichtsschreiber Füllemann. 
 
Parteien 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Z.________ AG, 
Betreibungsamt A.________, 
Beschwerdegegnerinnen. 
 
Gegenstand 
Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist. 
 
Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen das Urteil vom 21. Februar 2008 der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs (Kanton Solothurn). 
 
Nach Einsicht 
in die Beschwerde gemäss Art. 72ff. BGG gegen das Urteil vom 21. Februar 2008 der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs, die ein Gesuch des Beschwerdeführers vom 11. Januar 2008 um Wiederherstellung der versäumten Rechtsvorschlagsfrist abgewiesen hat, 
 
in Erwägung, 
dass die Aufsichtsbehörde erwog, Bezirksweibel Y.________ habe die am 31. Mai 2007 an den Beschwerdeführer persönlich erfolgte Zustellung des Zahlungsbefehls vom 14. Mai 2007 auf dem Zahlungsbefehl bescheinigt (Art. 72 Abs. 2 SchKG), diese Bescheinigung erbringe nach Art. 8 Abs. 2 SchKG den vollen Zustellbeweis, ausserdem habe der Weibel die Zustellung noch einmal mit Brief vom 11. Januar 2008 (recte: 23. Januar 2008) unterschriftlich bestätigt, sodann sei die Wiederherstellung der versäumten Rechtsvorschlagsfrist ausgeschlossen, weil die vom Beschwerdeführer behauptete Arbeitsabwesenheit in Berlin kein unverschuldetes Hindernis darstelle, das nach Art. 33 Abs. 4 SchKG die Wiederherstellung erlauben würde, der Beschwerdeführer hätte sich im Hinblick auf das befristete Arbeitsverhältnis im Ausland entsprechend organisieren müssen, 
dass die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95f. BGG) verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG), 
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift (entsprechend den altrechtlichen Begründungsanforderungen des Art. 55 Abs. 1 lit. c OG: Botschaft vom 28. Februar 2001 zur Totalrevision der Bundesrechtspflege, BBl 2001 S. 4207ff., Ziff. 4.1.2.4 zu Art. 39 Entwurf, S. 4294) auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften (Botschaft, a.a.O. Ziff. 2.2.4, S. 4232) und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 116 II 745 E. 3 S. 749), 
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift (entsprechend den altrechtlichen Begründungsanforderungen des Art. 90 Abs. 1 lit. b OG: Botschaft, a.a.O. Ziff. 4.1.2.4 zu Art. 39 Entwurf, S. 4294) klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind (BGE 130 I 258 E. 1.3 S. 261f.), 
dass im vorliegenden Fall der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht rechtsgenüglich auf die entscheidenden Erwägungen der Aufsichtsbehörde eingeht, indem er auch vor Bundesgericht die Zustellung des Zahlungsbefehls bestreitet, 
dass er erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand dieser Erwägungen aufzeigt, inwiefern das Urteil der Aufsichtsbehörde vom 21. Februar 2008 rechts- oder verfassungswidrig sein soll, 
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist, 
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG), 
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist, 
 
erkennt der Präsident: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 26. März 2008 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Raselli Füllemann