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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
9C_56/2009 
 
Urteil vom 28. Januar 2009 
II. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter U. Meyer, Präsident, 
Gerichtsschreiberin Amstutz. 
 
Parteien 
Firma A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
Stiftung Auffangeinrichtung BVG, Zweigstelle Deutschschweiz, Binzstrasse 15, 8045 Zürich, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Berufliche Vorsorge, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. November 2008. 
 
Nach Einsicht 
in die Eingabe der Firma A.________ vom 9. Dezember 2008 (Posteingang Bundesgericht) betreffend Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. November 2008, 
 
in Erwägung, 
dass in der Eingabe vom 9. Dezember 2008 um Erstreckung der Beschwerdefrist ersucht worden ist, 
dass das Bundesgericht das Gesuch mit Schreiben vom 9. Dezember 2008 unter Hinweis auf die Nichterstreckbarkeit der gesetzlichen Rechtsmittelfrist (Art. 47 Abs. 1 BGG) abgelehnt, gleichzeitig aber auf den Fristenstillstand gemäss Art. 46 Abs. 1 lit. c BGG hingewiesen hat, 
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, 
dass die Eingabe vom 9. Dezember 2008 diesen inhaltlichen Mindestanforderungen nicht genügt, da sie keinen rechtsgenüglichen Antrag enthält und den Ausführungen nicht entnommen werden kann, inwiefern die Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG - soweit überhaupt beanstandet - unzutreffend und die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft sein sollen, 
dass innerhalb der nach Lage der Akten spätestens am 3. Dezember 2008 angelaufenen (Art. 44 BGG), vom 18. Dezember 2008 bis 2. Januar 2009 stillgestandenen (Art. 46 Abs. 1 lit. c BGG) und spätestens am Montag, 19. Januar 2009 (Art. 45 Abs. 1 BGG) abgelaufenen Beschwerdefrist keine Verbesserung der Eingabe eingereicht worden ist, 
dass namentlich auch das Schreiben der Firma A.________ vom 15. Januar 2009 keine rechtsgenügliche Beschwerde darstellt, 
dass das Ansetzen einer angemessenen Nachfrist im Sinne des Art. 42 Abs. 5 oder 6 BGG ausser Betracht fällt, da dies nur in den dort spezifisch genannten Fällen zulässig ist, zu denen das - hier gegebene - offensichtliche inhaltliche Ungenügen des Rechtsmittels nicht gehört (vgl. BGE 130 I 312 E. 1.3.1 S. 320, 123 II 359 E. 6b/bb S. 369, 118 Ib 134 E. 2 S. 135, je mit Hinweis; vgl. auch BGE 1C_380/2007 vom 19. Mai 2008, E. 2.4.2 und Urteil 8C_82/2008 vom 4. April 2008), 
dass im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, 
 
erkennt der Präsident: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesverwaltungsgericht und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
Luzern, 28. Januar 2009 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: 
 
Meyer Amstutz