Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
2A.741/2005 /leb 
 
Urteil vom 21. Dezember 2005 
II. Öffentlichrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Merkli, Präsident, 
Bundesrichter Hungerbühler, Müller, 
Gerichtsschreiber Feller. 
 
Parteien 
A.________ GmbH, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
Stiftung Auffangeinrichtung BVG, Zweigstelle Deutschschweiz, Postfach 2855, 8022 Zürich, 
Beschwerdegegnerin, 
Eidgenössische Beschwerdekommission der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge, route de Chavannes 35, 
1007 Lausanne. 
 
Gegenstand 
Kostenvorschuss, 
 
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen die Zwischenverfügung der Eidgenössischen Beschwerdekommission der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge, vom 
8. Dezember 2005. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Die A.________ GmbH, X.________, erhob am 1. Juli 2005 bei der Eidgenössischen Beschwerdekommission der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge Beschwerde gegen eine Verfügung der Stiftung Auffangeinrichtung BVG, Zweigstelle Deutschschweiz, vom 14. Juni 2005. Der Präsident der Beschwerdekommission forderte die A.________ GmbH mit Zwischenverfügung vom 8. Dezember 2005 zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 900.-- innert 20 Tagen ab Erhalt dieser Zwischenverfügung auf, unter Androhung des Nichteintretens bei Säumnis. 
 
Mit (Verwaltungsgerichts-)Beschwerde vom 17. Dezember 2005 beantragt die A.________ GmbH, die Zwischenverfügung vom 8. Dezember 2005 sei vollumfänglich "abzuweisen" (d.h. aufzuheben). 
 
Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen angeordnet worden. Das Urteil ergeht im vereinfachten Verfahren (Art. 36a OG). 
2. 
2.1 Angefochten ist nicht eine Endverfügung, sondern eine dieser vorausgehende Zwischenverfügung. Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde anfechtbar sind nur Zwischenverfügungen, die einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können (Art. 97 OG in Verbindung mit Art. 5 und 45 Abs. 1 VwVG). Auch bei den in Art. 45 Abs. 2 VwVG als selbständig anfechtbar bezeichneten Zwischenverfügungen gilt grundsätzlich als Voraussetzung der Zulässigkeit einer Beschwerde, dass der Beschwerdeführer im konkreten Einzelfall einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil erleiden kann (vgl. BGE 127 II 132 E. 2a S. 136, mit Hinweisen). Gegen Zwischenverfügungen, mit welchen zwecks Sicherstellung der mutmasslichen Verfahrenskosten ein Kostenvorschuss verlangt wird, verbunden mit der Ankündigung, im Unterlassungsfall auf das erhobene Rechtsmittel nicht einzutreten, ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde unter diesem Aspekt grundsätzlich zulässig (BGE 128 V 199 E. 2 S. 201 ff.). Ob dies wirklich in jedem Fall, so etwa auch dann gilt, wenn es einer Partei ohne weiteres möglich wäre, den Kostenvorschuss zu leisten, und sie nicht geltend macht, sie sei dazu (aus finanziellen Gründen) nicht in der Lage, mag dahingestellt bleiben, da der Verwaltungsgerichtsbeschwerde aus nachfolgenden Gründen ohnehin kein Erfolg beschieden ist. 
2.2 Gemäss Art. 108 Abs. 2 OG hat die Beschwerdeschrift die Begehren (Anträge) und deren Begründung zu enthalten. Antrag und Begründung müssen sachbezogen sein, d.h. sie müssen sich auf den Gegenstand und die entscheidwesentlichen Erwägungen der anzufechtenden Verfügung beziehen. Genügt die Rechtsschrift diesen Anforderungen nicht, wird auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht eingetreten. 
 
Gegenstand der angefochtenen Zwischenverfügung vom 8. Dezember 2005 bildet allein die der Beschwerdeführerin auferlegte Verpflichtung, einen Kostenvorschuss zu bezahlen. Mit der vorliegenden Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann ausschliesslich die Aufhebung dieser Zwischenverfügung beantragt werden. Nicht zu hören ist die Beschwerdeführerin, soweit sich ihre Ausführungen auf ihre vor der Vorinstanz gestellten Anträge bzw. sonstwie auf die Erledigung der vor der Vorinstanz hängigen Beschwerde beziehen. 
 
Die Beschwerdeführerin beantragt nicht nur die Aufhebung der Zwischenverfügung vom 8. Dezember 2005, sondern sie stellt den Antrag auf Gutheissung ihrer den materiellen Rechtsstreit betreffenden Begehren, was nicht zulässig ist. Was die Begründung des einzig zulässigen Antrags auf Aufhebung der Zwischenverfügung betrifft, nimmt die Beschwerdeführerin allein (rudimentär) Bezug auf den vor der Vorinstanz hängigen Rechtsstreit. Mit der für die Zwischenverfügung allein massgeblichen Rechtsfrage, nämlich mit der Anwendung von Art. 63 Abs. 4 VwVG im Beschwerdeverfahren vor der Vorinstanz, setzt sie sich nicht auseinander. Damit fehlt eine sachbezogene Begründung i.S. von Art. 108 Abs. 2 OG, und auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist nicht einzutreten. 
 
Ergänzend bleibt festzustellen, dass die Verwaltungsgerichtsbeschwerde, könnte darauf eingetreten werden, ohne weiteres abzuweisen wäre: Gemäss Art. 63 Abs. 4 VwVG erhebt die Beschwerdeinstanz vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten; zu dessen Leistung setzt sie unter Androhung des Nichteintretens eine angemessene Frist. Dass die Vorinstanz der Beschwerdeführerin in ihrem prozessabschliessenden Entscheid Kosten auferlegen könnte, kann nicht ausgeschlossen werden. Inwiefern die Auferlegung eines Kostenvorschusses von Fr. 900.-- im Hinblick auf diese mutmasslichen Verfahrenskosten bundesrechtswidrig sein könnte, ist nicht ersichtlich. 
 
2.3 Entsprechend dem Verfahrensausgang sind die bundesgerichtlichen Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 156 in Verbindung mit Art. 153 und 153a OG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht 
im Verfahren nach Art. 36a OG
1. 
Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird nicht eingetreten. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, der Eidgenössischen Beschwerdekommission der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge sowie dem Bundesamt für Sozialversicherung schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 21. Dezember 2005 
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: