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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
4A_537/2009 
 
Verfügung vom 9. Februar 2010 
I. zivilrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichterin Rottenberg Liatowitsch, als Instruktionsrichterin, 
Gerichtsschreiber Gelzer. 
 
Parteien 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
vertreten durch Fürsprecher Dr. Peter Hollinger, 
 
gegen 
 
X.________, 
Beschwerdegegnerin, 
vertreten durch Rechtsanwalt Philipp Matthias Bregy. 
 
Gegenstand 
Mieterausweisung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Bezirksgerichts Leuk und Westlich-Raron vom 14. Oktober 2009. 
In Erwägung, 
dass die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 29. Januar 2010 ihre Beschwerde in Zivilsachen und ihre subsidiäre Verfassungsbeschwerde zurückzog, 
dass diese Beschwerden demnach im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG abzuschreiben und die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 3 BGG), 
 
dass in der Sache keine Vernehmlassung eingeholt wurde und dem Antrag der Beschwerdegegnerin auf Abweisung des Gesuchs um aufschiebende Wirkung nicht entsprochen wurde, weshalb der Beschwerdegegnerin keine Parteientschädigung zuzusprechen ist, 
 
verfügt die Instruktionsrichterin: 
 
1. 
Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde in Zivilsachen und der subsidiären Verfassungsbeschwerde abgeschrieben. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3. 
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 
 
4. 
Diese Verfügung wird den Parteien und dem Bezirksgericht Leuk und Westlich-Raron schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 9. Februar 2010 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Die Instruktionsrichterin: Der Gerichtsschreiber: 
 
Rottenberg Liatowitsch Gelzer