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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
6B_1423/2017  
 
 
Urteil vom 9. Mai 2018  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Denys, Präsident, 
Bundesrichter Rüedi, 
Bundesrichterin Jametti, 
Gerichtsschreiberin Bianchi. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Franz Hollinger, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt, Binningerstrasse 21, 4051 Basel, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Mangelnde Aufmerksamkeit im Strassenverkehr, Rechtsüberholen auf Autobahnen; Anklagegrundsatz, Willkür, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt, Dreiergericht, vom 27. Oktober 2017 (SB.2017.13). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Am 27. Oktober 2017 verurteilte das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt X.________ auf dessen Berufung gegen das Urteil des Strafgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 16. Dezember 2016 wegen mehrfacher Verletzung der Verkehrsregeln zu einer Busse von Fr. 350.-- und auferlegte ihm die Verfahrenskosten von insgesamt Fr. 1'555.30. 
 
B.  
X.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, das appellationsgerichtliche Urteil sei aufzuheben und er freizusprechen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Der Beschwerdeführer rügt im Zusammenhang mit der Verurteilung wegen mangelnder Aufmerksamkeit im Strassenverkehr gemäss Art. 31 Abs. 1 SVG und Art. 3 Abs. 1 VRV eine Verletzung des Anklagegrundsatzes.  
 
1.2. Im Strafbefehl vom 29. April 2016, welcher als Anklageschrift gilt (Art. 356 Abs. 1 StPO), wird dem Beschwerdeführer vorgeworfen, er habe am 30. Mai 2015, um 16:31 Uhr, in Basel den Lieferwagen mit dem Nummernschild yyy von der Autobahneinfahrt Riehenstrasse mit einer Geschwindigkeit von 60-70 km/h auf dem Additionsstreifen über die Autobahn A2 in Fahrtrichtung Schweiz gelenkt. Dabei habe er von Autobahnkilometer 2,9 bis 3,2 während ungefähr drei Sekunden seine Aufmerksamkeit nicht der Strasse zugewendet, sondern dem Mobiltelefon, welches er in der rechten Hand gehalten und bedient habe. Durch sein Verhalten habe er seine Vorsichtspflichten im Strassenverkehr verletzt.  
 
1.3. Nach dem Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion; Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV; Art. 9 und Art. 325 StPO; Art. 6 Ziff. 1 und Ziff. 3 lit. a und b EMRK). Das Gericht ist an den in der Anklage wiedergegebenen Sachverhalt gebunden (Immutabilitätsprinzip), nicht aber an dessen rechtliche Würdigung durch die Anklagebehörde (vgl. Art. 350 StPO). Die Anklage hat die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe im objektiven und subjektiven Bereich genügend konkretisiert sind. Das Anklageprinzip bezweckt zugleich den Schutz der Verteidigungsrechte der beschuldigten Person und dient dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion; BGE 143 IV 63 E. 2.2 S. 65; Urteil 6B_760/2017 vom 23. März 2018 E. 1.3; je mit Hinweisen).  
Die beschuldigte Person muss aus der Anklage ersehen können, wessen sie angeklagt ist. Das bedingt eine zureichende Umschreibung der Tat. Entscheidend ist, dass die betroffene Person genau weiss, welcher konkreter Handlungen sie beschuldigt und wie ihr Verhalten rechtlich qualifiziert wird, damit sie sich in ihrer Verteidigung richtig vorbereiten kann. Sie darf nicht Gefahr laufen, erst an der Gerichtsverhandlung mit neuen Anschuldigungen konfrontiert zu werden (BGE 143 IV 63 E. 2.2 S. 65; Urteil 6B_760/2017 vom 23. März 2018 E. 1.3; je mit Hinweisen). 
 
1.4. Dem Beschwerdeführer wird vorgeworfen, er habe während ungefähr drei Sekunden seine Aufmerksamkeit von der Strasse abgewendet. Ob er seine Aufmerksamkeit während dieser Zeit einem Mobiltelefon oder einem Lasermessgerät zuwandte, ist unter dem Gesichtspunkt des Anklageprinzips belanglos. Wie die Vorinstanz zutreffend erwägt, zielt der Vorwurf auf mangelnde Aufmerksamkeit am Steuer infolge Bedienens eines technischen Geräts während der Fahrt. Unabhängig davon, ob es sich dabei um ein Mobiltelefon oder ein Lasermessgerät handelte, war für den Beschwerdeführer offensichtlich, was ihm vorgeworfen wird. Er wurde vom Vorwurf in keiner Weise überrascht. Eine wirksame Verteidigung war ihm ohne weiteres möglich.  
Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers wird der Strafbefehl auch der Umgrenzungsfunktion des Anklagegrundsatzes klarerweise gerecht. Die Anklageschrift ist nicht Selbstzweck, sondern Mittel zum Zweck der Umgrenzung des Prozessgegenstands und der Information der beschuldigten Person, damit diese die Möglichkeit hat, sich zu verteidigen. Eine Anklageschrift ist kein Urteil. Zudem gilt es dem Umstand Rechnung zu tragen, dass bei Bagatelldelikten wie hier ohnehin weniger hohe Anforderungen an das Anklageprinzip zu stellen sind (Urteil 6B_1401/2016 vom 24. August 2017 E. 1.4; mit Hinweisen). 
 
2.  
 
2.1. Nach Art. 90 Abs. 1 SVG macht sich strafbar, wer die Verkehrsregeln des SVG oder der Vollziehungsvorschriften des Bundesrats verletzt.  
 
2.1.1. Der Fahrzeuglenker muss das Fahrzeug ständig so beherrschen, dass er seinen Vorsichtspflichten nachkommen kann (Art. 31 Abs. 1 SVG). Er muss seine Aufmerksamkeit der Strasse und dem Verkehr zuwenden (Art. 3 Abs. 1 Satz 1 VRV). Er darf beim Fahren keine Verrichtung vornehmen, welche die Bedienung des Fahrzeugs erschwert (Art. 3 Abs. 1 Satz 2 VRV). Er hat ferner dafür zu sorgen, dass seine Aufmerksamkeit insbesondere durch Tonwiedergabegeräte sowie Kommunikations- und Informationssysteme nicht beeinträchtigt wird (Art. 3 Abs. 1 Satz 3 VRV).  
Das Mass der Aufmerksamkeit, die der Fahrzeugführer nach Art. 31 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 VRV der Strasse und dem Verkehr zuzuwenden hat, richtet sich nach den gesamten Umständen, namentlich der Verkehrsdichte, den örtlichen Verhältnissen, der Zeit, der Sicht und den voraussehbaren Gefahrenquellen (BGE 127 II 302 E. 3c; 122 IV 225 E. 2b; 120 IV 63 E. 2a). Eine Verletzung von Art. 3 Abs. 1 Satz 1 und 3 VRV durch die Verwendung von Kommunikations- und Informationssystemen liegt nur vor, wenn die Aufmerksamkeit dadurch auch tatsächlich beeinträchtigt wird (vgl. BGE 120 IV 63 E. 2c). Art. 3 Abs. 1 Satz 2 VRV untersagt demgegenüber explizit jede die Fahrzeugbedienung erschwerende Verrichtung. Gesetz und Verordnung gehen mithin davon aus, dass bestimmte Verrichtungen an sich die notwendige Beherrschung des Fahrzeugs beeinträchtigen und dadurch - im Sinne eines Gefährdungsdelikts - stets zumindest eine abstrakte Gefahr für die übrigen Verkehrsteilnehmer schaffen (BGE 120 IV 63 E. 2a; zum Ganzen: Urteil 6B_894/2016 vom 14. März 2017 E. 3.1) 
 
2.1.2. Aus Art. 35 Abs. 1 SVG wird das Verbot des Rechtsüberholens abgeleitet. Hierbei handelt es sich um eine für die Verkehrssicherheit objektiv wichtige Vorschrift, deren Missachtung eine erhebliche Gefährdung der Verkehrssicherheit mit beträchtlicher Unfallgefahr nach sich zieht und daher objektiv schwer wiegt. Wer auf der Autobahn fährt, muss sich darauf verlassen können, dass er nicht plötzlich rechts überholt wird. Das Rechtsüberholen auf der Autobahn, wo hohe Geschwindigkeiten gefahren werden, stellt eine erhöht abstrakte Gefährdung dar (BGE 142 IV 93 E. 3.2 S. 97; 126 IV 192 E. 3 S. 196 f.; Urteil 6B_227/2015 vom 23. Juli 2015 E. 1.3.2; je mit Hinweisen).  
Überholen liegt vor, wenn ein schnelleres Fahrzeug ein in gleicher Richtung langsamer vorausfahrendes einholt, an ihm vorbeifährt und vor ihm die Fahrt fortsetzt, wobei weder das Ausschwenken noch das Wiedereinbiegen eine notwendige Voraussetzung des Überholens bildet (BGE 142 IV 93 E. 3.2 S. 97; 133 II 58 E. 4 S. 59 f.; 126 IV 192 E. 2a S. 194; Urteil 1C_201/2014 vom 20. Februar 2015 E. 3.5; je mit Hinweisen). 
Eine Ausnahme vom Verbot des Rechtsüberholens sieht Art. 8 Abs. 3 Satz 1 VRV allgemein und Art. 36 Abs. 5 lit. a VRV für Autobahnen "beim Fahren in parallelen Kolonnen" vor. Gestattet ist, rechts an anderen Fahrzeugen unter Wechsel des Fahrstreifens vorbeizufahren (sog. Vorfahren), wenn dies ohne Behinderung des übrigen Verkehrs möglich ist (vgl. Art. 44 Abs. 1 SVG; BGE 142 IV 93 E. 3.3 S. 97; 133 II 58 E. 4 S. 59 f.; je mit Hinweisen). Das Rechtsüberholen durch Ausschwenken und Wiedereinbiegen ist hingegen gemäss Art. 8 Abs. 3 Satz 2 VRV ausdrücklich untersagt. Beim Fahren in parallelen Kolonnen auf Autobahnen darf deshalb in keinem Falle durch Ausschwenken und Wiedereinbiegen rechts überholt werden. Dies ist namentlich der Fall, wenn ein Fahrzeuglenker die Lücken in den parallelen Kolonnen ausnützt, um auf der rechten Fahrbahn zu überholen. Nach der Rechtsprechung setzt paralleler Kolonnenverkehr dichten Verkehr auf beiden Fahrspuren, somit ein längeres Nebeneinanderfahren von mehreren sich in gleicher Richtung bewegenden Fahrzeugreihen voraus (BGE 142 IV 93 E. 3.3 S. 97; 124 IV 219 E. 3a S. 222; Urteil 6B_210/2014 vom 28. Juli 2014 E. 1; je mit Hinweisen). Schliesslich darf der Fahrzeugführer ausnahmsweise rechts an andern Fahrzeugen vorbeifahren auf Einspurstrecken, sofern für die einzelnen Fahrstreifen unterschiedliche Fahrziele signalisiert sind (Art. 36 Abs. 5 lit. b VRV). 
 
2.2. Für das Bundesgericht ist grundsätzlich der vorinstanzlich festgestellte Sachverhalt massgebend (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Beweiswürdigung ist Aufgabe des Sachgerichts (Art. 10 Abs. 2 StPO). Soweit der Sachverhalt und damit die Beweiswürdigung der Vorinstanz bestritten werden, hebt das Bundesgericht ein Urteil nur dann auf, wenn es willkürlich ist, das heisst sich im Ergebnis (Art. 97 Abs. 1 BGG) als schlechterdings unhaltbar erweist, und nicht bereits dann, wenn eine andere Lösung ebenfalls vertretbar erschiene. Für die Anfechtung des Sachverhalts gilt das strenge Rügeprinzip (Art. 42 Abs. 2 i.V.m. Art. 97 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf eine abweichende eigene Darstellung des Geschehens und blosse Kritik am angefochtenen Urteil tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1 S. 253, 317 E. 5.4 S. 324, 369 E. 6.3 S. 375; 140 III 264 E. 2.3 S. 265).  
 
3.  
 
3.1. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Verurteilung wegen mangelnder Aufmerksamkeit im Strassenverkehr gemäss Art. 31 Abs. 1 SVG und Art. 3 Abs. 1 VRV und beanstandet die diesbezügliche vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung.  
 
3.2. Die Vorinstanz erwägt dazu, nicht die Art des bedienten Geräts sei ausschlaggebend, sondern die Auswirkungen der Bedienung des Geräts auf die Aufmerksamkeit des Fahrers. Es sei unbestritten, dass der Beschwerdeführer während rund drei Sekunden ein Lasermessgerät in seiner rechten Hand gehalten und bedient habe, als er auf der Autobahn fuhr. Er habe das Gerät gemäss seinen eigenen Angaben kurz aus der Halterung am Gürtel genommen, abgeschaltet und wieder in die Halterung gesteckt. Dem Überweisungsantrag vom 31. Mai 2015 sei zu entnehmen, dass drei Verkehrspolizisten auf Patrouille mit einem Zivilfahrzeug beobachtet hätten, dass der Beschwerdeführer an einem Mobiltelefon hantiert habe. Er habe dieses in seiner rechten Hand gehalten und seinen Blick während rund drei Sekunden darauf gerichtet und nicht auf den Strassenverkehr. Dies entspreche bei einer Geschwindigkeit von 60-70 km/h einer Strecke von 49,5 bis 57 Metern. Die Vorinstanz erwägt, es möge zutreffen, dass die Polizisten wegen der unterschiedlichen Höhe der Fahrzeuge keine freie Sicht auf die rechte Hand des Beschwerdeführers und den darin befindlichen Gegenstand gehabt hätten. Unbestritten sei jedoch, dass sie den Kopf des Beschwerdeführers hätten sehen können. Dabei hätten sie beobachtet, dass dessen Blick und Aufmerksamkeit nicht nach vorne auf den Verkehr, sondern nach unten gerichtet gewesen sei. Die Geschwindigkeit und das Verkehrsaufkommen auf dem fraglichen Autobahnstück habe grundsätzlich eine stete Aufmerksamkeit und eine erhöhte Bremsbereitschaft des Fahrzeuglenkers erfordert, weswegen die Reaktionszeit zwischen 0,6 und 0,7 Sekunden betragen habe. Die jedenfalls rund 3 Sekunden dauernde Unaufmerksamkeit des Beschwerdeführers bedeute einen Verstoss gegen Art. 31 Abs. 1 SVG und Art. 3 Abs. 1 VRV.  
 
3.3. Was der Beschwerdeführer dagegen vorträgt, ist nicht geeignet, Willkür in der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung darzutun.  
 
3.3.1. Der Beschwerdeführer bringt vor, im Überweisungsantrag vom 31. Mai 2015 finde sich die Bezeichnung "Mobiltelefon" insgesamt vier Mal. Die Polizisten hätten also nicht nur rapportiert, dass der Blick des Beschwerdeführers nach unten gerichtet gewesen sei, sondern auch, dass er ein Mobiltelefon in der Hand hielt.  
Es ist unbestritten, dass die Verkehrspolizisten davon ausgingen, der Beschwerdeführer habe mit einem Mobiltelefon hantiert. Die Vorinstanz stellt fest, der Beschwerdeführer sei durch die Bedienung eines technischen Geräts abgelenkt gewesen. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist unerfindlich, weshalb diese Feststellung willkürlich sein sollte, nur weil er an einem Lasermessgerät und nicht an einem Mobiltelefon hantiert haben soll. 
 
3.3.2. Der Beschwerdeführer bringt vor, die Aussagen des als Zeuge befragten Polizisten seien voller Widersprüche, weshalb nicht darauf abgestellt werden könne. Dieser habe zuerst auf Anfrage bestätigt, dass er die Manipulation am Mobiltelefon gesehen habe. An der erstinstanzlichen Verhandlung habe er dies nicht bestätigen können. Er habe nicht einmal gewusst, welchen Platz im Patrouillenfahrzeug er im fraglichen Zeitpunkt eingenommen habe.  
Die Vorinstanz würdigt die Aussagen des besagten Polizisten und kommt zum Schluss, er habe an der erstinstanzlichen Verhandlung als Zeuge präzisierende und differenzierende Aussagen gemacht. Seine Aussagen seien glaubhaft und enthielten zahlreiche Realitätskriterien. Der Beschwerdeführer legt nicht dar, inwiefern diese Erwägungen schlechterdings unhaltbar sein sollten. 
 
3.3.3. Schliesslich ergeht sich der Beschwerdeführer in einer unzulässigen appellatorischen Kritik am vorinstanzlichen Urteil, wenn er vorträgt, er habe den Blick nicht senken müssen, um das Lasermessgerät aus der Halterung zu nehmen und es abzuschalten.  
 
3.4. Die Verurteilung wegen mangelnder Aufmerksamkeit im Strassenverkehr gemäss Art. 31 Abs. 1 SVG und Art. 3 Abs. 1 VRV verletzt kein Bundesrecht.  
 
4.  
 
4.1. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Verurteilung wegen Rechtsüberholens auf Autobahnen gemäss Art. 35 Abs. 1 SVG und Art. 36 Abs. 5 VRV.  
 
4.2. Die Vorinstanz erwägt, das Überwachungsvideo zeige, dass der Beschwerdeführer auf der Autobahn A2 in Fahrtrichtung Schweiz bei Autobahnkilometer 3,15 mindestens ein Fahrzeug, welches auf der mittleren Spur gefahren sei, rechts überholt habe und dann wenige Meter vor der Ausfahrt Zürcherstrasse vor diesem Fahrzeug auf die mittlere Spur eingebogen sei. Die Spur des Beschwerdeführers sei nur schwach befahren gewesen und auch auf den beiden linken Spuren habe keine derartige Verkehrsverdichtung geherrscht, dass von Kolonnenverkehr auszugehen sei. Der vom Beschwerdeführer benutzte Fahrstreifen habe auf der Höhe des Überholmanövers als Einspurstrecke für die Ausfahrt Zürcherstrasse gedient. Die beiden Fahrstreifen links davon führten weiter Richtung Luzern. Das Rechtsüberholen sei auch nicht gestützt auf Art. 36 Abs. 5 lit. b VRV erlaubt gewesen. Nach dieser Bestimmung sei das Rechtsüberholen auf Einspurstrecken zulässig, sofern für die einzelnen Fahrstreifen unterschiedliche Fahrziele signalisiert sind. Zwar seien unterschiedliche Fahrziele signalisiert gewesen. Die Normalspur und die Überholspur führten weiter Richtung Luzern, während die vom Beschwerdeführer befahrene rechte Spur als Einspurstrecke der Ausfahrt Zürcherstrasse diene. Hätte der Beschwerdeführer beabsichtigt, die Ausfahrt Zürcherstrasse zu nehmen und diese dann auch tatsächlich genommen, wäre ihm das Rechtsüberholen gestattet gewesen. Er habe aber von Anfang an auf die Normalspur wechseln und in Richtung Luzern weiterfahren wollen. Dieses Verhalten werde nicht von Art. 36 Abs. 5 lit. b VRV erfasst, sondern stelle ein nicht erlaubtes Rechtsüberholen dar. Der rechte Streifen sei nicht aufgehoben worden, sondern habe als Einspurstrecke für die Ausfahrt Zürcherstrasse gedient. Zudem habe auf der mittleren Spur anders als im Sachverhalt, der BGE 124 IV 219 zugrunde lag, keine zähfliessende Kolonne vorgelegen. Dem Beschwerdeführer sei die Verursachung einer geringen Gefahr und ein leichtes Verschulden vorzuwerfen. Er hätte links blinken und auf Höhe des Verkehrs mitfahren müssen, da er von Anfang an beabsichtigt gehabt habe, auf die Normalspur zu wechseln. Jedenfalls hätte er nicht beschleunigen und rechts am Fahrzeug vorbeiziehen dürfen. Er habe das Verbot des Rechtsüberholens auf einer Autobahn mindestens eventualvorsätzlich missachtet.  
 
4.3. Was der Beschwerdeführer vorbringt, belegt keine Bundesrechtsverletzung in den vorinstanzlichen Erwägungen.  
 
4.3.1. Nicht einzutreten ist auf die Vorbringen des Beschwerdeführers, soweit er seinen rechtlichen Ausführungen einen von den vorinstanzlichen Feststellungen abweichenden Sachverhalt zugrunde legt, ohne den qualifizierten Begründungsanforderungen zu genügen (vgl. hierzu oben E. 2.2). Dies ist etwa der Fall, wenn er vorträgt, er habe von Autobahnkilometer 2,9 bis 3,1 erfolglos versucht, auf die Normalspur zu wechseln, was ihm wegen dichten Verkehrs nicht gelungen sei.  
 
4.3.2. Der Beschwerdeführer weist auf die verschiedenen Überkopfsignale hin, welche auf dem Überwachungsvideo zu sehen seien. Er legt aber nicht dar, weshalb die Signalisierung die vorinstanzlichen Erwägungen als bundesrechtswidrig erscheinen lassen würden. Dass die für die Autobahn bestimmte Einspurstrecke gleichzeitig die Einspurstrecke der Ausfahrt Zürcherstrasse bildet, ist unbestritten und wird auch von der Vorinstanz so festgestellt.  
 
4.3.3. Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers fand sein Überholmanöver nicht auf einem eigentlichen Beschleunigungsstreifen statt, weshalb auf seine diesbezüglichen Ausführungen nicht näher einzugehen ist.  
 
4.4. Die Verurteilung wegen Rechtsüberholens auf Autobahnen gemäss Art. 35 Abs. 1 SVG und Art. 36 Abs. 5 VRV verletzt kein Bundesrecht.  
 
5.  
Die Beschwerde erweist sich in allen Teilen als unbegründet. Daher ist sie abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang trägt der Beschwerdeführer die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Dreiergericht, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 9. Mai 2018 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Denys 
 
Die Gerichtsschreiberin: Bianchi