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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
2A.551/2003 /kil 
 
Urteil vom 21. November 2003 
II. Öffentlichrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Wurzburger, Präsident, 
Bundesrichter Hungerbühler, Müller, 
Gerichtsschreiber Hugi Yar. 
 
Parteien 
X.________, 
Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecher 
Markus Weber, Laurenzenvorstadt 79, Postfach, 
5001 Aarau, 
 
gegen 
 
Migrationsamt des Kantons Aargau, Bahnhofstrasse 86/88, Postfach, 5001 Aarau, 
Rekursgericht im Ausländerrecht des Kantons Aargau, Bahnhofstrasse 70, Postfach, 5001 Aarau. 
 
Gegenstand 
Widerruf der Niederlassungsbewilligung; Familiennachzug, 
 
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen das Urteil des Rekursgerichts im Ausländerrecht des Kantons Aargau vom 17. Oktober 2003. 
 
Das Bundesgericht stellt fest und zieht in Erwägung: 
1. 
Mit Urteil vom 17. Oktober 2003 wies das Rekursgericht im Ausländerrecht des Kantons Aargau eine Beschwerde des aus Mazedonien stammenden X.________ (geb. 1968) gegen den Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung ab; gleichzeitig stellte es fest, dass damit dem Familiennachzugsgesuch für die ausserehelich geborenen Kinder und deren mazedonische Mutter und heutige Gattin von X.________ "jegliche Grundlage" fehle. X.________ beantragt, diesen Entscheid aufzuheben, seine Niederlassungsbewilligung nicht zu widerrufen und das Migrationsamt des Kantons Aargau anzuweisen, auf das Familiennachzugsgesuch einzutreten. 
2. 
Seine Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und kann ohne Weiterungen im vereinfachten Verfahren nach Art. 36a OG erledigt werden: 
2.1 Die Niederlassungsbewilligung kann widerrufen werden, wenn der Ausländer sie durch falsche Angaben oder wissentliches Verschweigen wesentlicher Tatsachen erschlichen hat (Art. 9 Abs. 4 lit. a ANAG; SR 142.20). Der Widerruf setzt voraus, dass der Betroffene wissentlich falsche Angaben gemacht oder wesentliche Tatsachen verschwiegen hat, in der Absicht, gestützt darauf den Aufenthalt oder die Niederlassung bewilligt zu erhalten (Urteil 2A.432/2002 vom 5. Februar 2003, E. 2.1; BGE 112 Ib 473 E. 3b S. 475 f.). Nach Art. 3 Abs. 2 ANAG ist der Ausländer verpflichtet, der Behörde wahrheitsgetreu über alles Auskunft zu geben, was für den Bewilligungsentscheid massgebend sein kann. Hiervon ist er selbst dann nicht befreit, wenn die Fremdenpolizeibehörde die fragliche Tatsache bei gebotener Sorgfalt selbst hätte ermitteln können (Urteil 2A.366/1999 vom 16. März 2000, E. 3d). Wesentlich sind dabei nicht nur Umstände, nach denen die Fremdenpolizei ausdrücklich fragt, sondern auch solche, von denen der Gesuchsteller wissen muss, dass sie für den Bewilligungsentscheid relevant sind (Urteile 2A.374/2001 vom 10. Januar 2002, E. 3, und 2A.366/1999 vom 16. März 2000, E. 3a [mit weiteren Hinweisen]). Dazu gehört etwa die Absicht der Nichtfortsetzung der bisherigen bzw. der Begründung einer neuen Ehe (vgl. letzterwähntes Urteil, E. 3c) oder die Tatsache, dass der Betroffene aussereheliche Kinder hat (Urteil 2A.511/2001 vom 10. Juni 2002, E. 3.3 - 3.5, veröffentlicht in: Pra 2002 Nr. 163; Urteil 2A.432/2002 vom 5. Februar 2003, E. 3.4.3 in fine). Ein Erschleichen der Niederlassungsbewilligung kann nach der Praxis auch darin liegen, dass die Angaben, auf die sich die Behörden bei der seinerzeitigen Erteilung der Aufenthaltsbewilligung gestützt hatten oder die bei späteren Verlängerungen der Aufenthaltsbewilligung oder bei der Erteilung der Niederlassungsbewilligung mangels anderer Angaben immer noch als massgebend betrachtet werden durften, falsch oder unvollständig waren. Es ist nicht erforderlich, dass die Bewilligung bei richtigen und vollständigen Angaben notwendigerweise zu verweigern gewesen wäre (Urteil 2A.432/2002 vom 5. Februar 2003, E. 3.5, mit Hinweisen). Immerhin ist die kantonale Behörde ihrerseits verpflichtet, vor Erteilung der Niederlassungsbewilligung "das bisherige Verhalten des Ausländers nochmals eingehend zu prüfen" (Art. 11 Abs. 1 ANAV; SR 142.201). Das Vorliegen eines Widerrufsgrunds führt zudem nicht zwingend dazu, dass diese auch tatsächlich zu widerrufen ist; es muss beim entsprechenden Entscheid vielmehr jeweils den besonderen Umständen des Einzelfalls angemessen Rechnung getragen werden (BGE 112 Ib 473 E. 4 und 5 S. 477 ff.; Urteil 2A.432/2002 vom 5. Februar 2003, E. 3.5). 
2.2 Das Verwaltungsgericht hat diese Rechtsprechung nicht verkannt und sie im konkreten Fall korrekt angewandt: Der Beschwerdeführer heiratete seine Schweizer Ehefrau am 24. Januar 1996; seit Juni 1999 lebten die beiden getrennt. Die mit seiner heutigen Ehefrau gezeugten Kinder wurden am 15. Juni 1995 und am 26. April 1998 geboren, ohne dass der Beschwerdeführer die zuständigen Behörden je über deren Existenz informiert hätte. Am 16. Januar 2001 reichte er die "Verfallsanzeige (Ausweis B)" ein; dabei wies er zwar auf die Trennung von seiner schweizerischen Gattin hin, die Geburt seiner beiden ausserehelichen Kinder zeigte er indessen wiederum nicht an. Damit machte er in einem objektiv wesentlichen Punkt unvollständige Angaben, was er wissen musste, liegt es doch auf der Hand, dass wegen des Rechts auf Familiennachzug (vgl. Art. 17 Abs. 2 ANAG) die Existenz minderjähriger Kinder bei der Erteilung einer Niederlassungsbewilligung von Bedeutung ist (Urteil 2A.511/2001 vom 10. Juni 2002, E. 3.6). Die Kenntnis des betreffenden Umstands - zwei Kinder innerhalb von drei Jahren von ein und derselben mazedonischen Mutter und heutigen Gattin des Beschwerdeführers bei Trennung von der schweizerischen Ehefrau vor Ablauf der 5 Jahre gemäss Art. 7 ANAG - hätte ohne weiteres Anlass zu näheren Abklärungen der tatsächlichen familiären Situation gegeben, was der Beschwerdeführer offenbar ahnte, hat er doch trotz Kenntnis der entsprechenden Möglichkeiten auch darauf verzichtet, seinen Sohn und seine Tochter für die Kinderzulagen hier anzumelden. Der Beschwerdeführer hat die Behörden damit über einen wesentlichen Punkt getäuscht und seine Niederlassungsbewilligung im Sinne von Art. 9 Abs. 4 lit. a ANAG erschlichen, weshalb diese widerrufen werden durfte. Die entsprechende Massnahme war nicht unverhältnismässig, nachdem er sich erst seit rund 7 ½ Jahren rechtmässig in der Schweiz aufhielt, er heute mit jener Landsmännin verheiratet ist, mit der er vor und während der Ehe mit seiner Schweizer Partnerin zwei Kinder gezeugt hat, und er mit den kulturellen und gesellschaftlichen Gepflogenheiten in seinem Heimatland, wo sich seine heutige engere Familie aufhält, nach wie vor bestens vertraut ist. 
2.3 Was der Beschwerdeführer hiergegen einwendet, überzeugt nicht: Soweit er geltend macht, die Ehe mit seiner schweizerischen Partnerin sei nicht rechtsmissbräuchlich eingegangen oder aufrecht erhalten worden, verkennt er, dass das Verwaltungsgericht diese Frage offen gelassen hat, und sie auch hier nicht zu prüfen ist, nachdem sich der angefochtene Entscheid bereits aus einem anderen Grund als bundesrechtskonform erweist. Zwar versucht der Beschwerdeführer verschiedene Differenzen zu den vom Bundesgericht beurteilten und vom Verwaltungsgericht zitierten Fällen herauszuarbeiten, doch beschlagen diese nicht den entscheidwesentlichen Punkt, wonach er bewusst die Existenz zweier ausserehelicher Kinder verschwiegen hat, was bei Kenntnis durch das Migrationsamt zu Abklärungen über die tatsächlichen familiären Verhältnisse geführt hätte (Urteil 2A.511/2001 vom 10. Juni 2002, E. 3.6). Ob und wann der Beschwerdeführer und seine heutige Gattin beschlossen haben zusammenzuleben bzw. ob es sich bei der Geburt des zweiten Kindes tatsächlich nur um die Folgen eines vereinzelten "Seitensprungs" gehandelt hat, ist im vorliegenden Zusammenhang nicht entscheidend; es kommt - wie dargelegt - nicht darauf an, ob bei richtiger Angabe die Bewilligung zwingend zu verweigern gewesen wäre oder nicht. Schliesslich geht auch der Einwand fehl, das Feld "Bemerkungen" im Formular "Verfallsanzeige (Ausweis B)" beziehe sich lediglich auf die berufliche Situation; es handelt sich dabei vielmehr um eine optisch abgegrenzte eigene Rubrik, wo der Betroffene gegebenenfalls für den Bewilligungsentscheid relevante weitere Fakten aufführen kann und muss (vgl. Urteil 2A.432/2002 vom 5. Februar 2003, E. 3.4.3). 
3. 
Für alles Weitere ist auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Urteil zu verweisen (Art. 36a OG). Mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache selber wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos. Dem Verfahrensausgang entsprechend wird der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 153 und Art. 153a OG). Parteientschädigungen sind nicht geschuldet (vgl. Art. 159 OG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht 
im Verfahren nach Art. 36a OG
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt. 
3. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Migrationsamt und dem Rekursgericht im Ausländerrecht des Kantons Aargau sowie dem Bundesamt für Zuwanderung, Integration und Auswanderung schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 21. November 2003 
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: