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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
8C_163/2008 
 
Urteil vom 8. August 2008 
I. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Ursprung, Präsident, 
Bundesrichter Lustenberger, Frésard, 
Gerichtsschreiberin Fleischanderl. 
 
Parteien 
M.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Viktor Györffy, Gartenhofstrasse 15, 8004 Zürich, 
 
gegen 
 
IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 11. Januar 2008. 
 
Sachverhalt: 
 
A. 
A.a Der aus dem Kosovo stammende und 1991 als Asylbewerber in die Schweiz eingereiste M.________, geb. 1956, meldete sich am 3. Dezember 2001 unter Hinweis auf die Folgen eines am 14. Dezember 2000 erlittenen Sturzes (Verletzungen an beiden Ellbogen) bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Umschulung, Rente) an. Die IV-Stelle des Kantons Zürich holte u.a. Berichte des Spitals X.________ vom 7. September, 2. Oktober und 28. November 2001 sowie 25. April 2002 ein und verfügte gestützt darauf nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens am 26. März 2003 die Leistungsablehnung. Als Begründung führte sie an, der Versicherte könne in einer seinem Leiden angepassten Tätigkeit, welche ihm nach ärztlicher Aussage vollumfänglich zumutbar sei, auch ohne berufliche Massnahmen ein rentenausschliessendes Einkommen erzielen; infolge seines fremdenpolizeilichen Status bzw. seiner Aufenthaltssituation - und damit aus invaliditätsfremden Gründen - sei es ihm indessen verwehrt, einer derartigen erwerblichen Beschäftigung nachzugehen und seine Arbeitsfähigkeit zu verwerten. Daran hielt sie auf Einsprache hin fest (Einspracheentscheid vom 19./21. Mai 2003). Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 30. Januar 2004 ab. Das Eidgenössische Versicherungsgericht, an welches M.________ die Sache weiterziehen liess, hiess die Verwaltungsgerichtsbeschwerde in dem Sinne gut, dass es den angefochtenen kantonalen Entscheid sowie den Einspracheentscheid der IV-Stelle aufhob und die Sache an die Verwaltung zurückwies, damit diese, nach Abklärungen im Sinne der Erwägungen, über den Anspruch des Versicherten auf berufliche Eingliederungsmassnahmen neu befinde (Urteil I 147/04 vom 19. August 2004). 
A.b Nachdem die IV-Stelle ergänzende Erhebungen vorgenommen hatte, ihr namentlich die Verfügung des Bundesamtes für Flüchtlinge (BFF) vom 30. September 2004, wonach M.________ die vorläufige Aufnahme vorerst für eine Dauer von zwölf Monaten bewilligt wurde (vgl. auch Beschluss der Schweizerischen Asylrekurskommission [seit 1. Januar 2007: Bundesverwaltungsgericht] vom 5. Oktober 2004), sowie Auskünfte des Amtes für Wirtschaft und Arbeit, Arbeitsbewilligungen, des Kantons Zürich (AWA) vom 25. November 2005 zur Kenntnis gebracht worden waren, wies sie das Leistungsbegehren auf Umschulung manges Vorliegens der entsprechenden Voraussetzungen (Invaliditätsgrad von lediglich 15 %; Möglichkeit, auch ohne zusätzliche Ausbildung einen geeigneten und zumutbaren Arbeitsplatz zu finden [fehlende Gleichwertigkeit]) mit Verfügung vom 1. März 2006 erneut ab, woran sie mit Einspracheentscheid vom 8. Januar 2007 festhielt. 
 
B. 
Die dagegen eingereichte Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich ab (Entscheid vom 11. Januar 2008). 
 
C. 
M.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und beantragen, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids sei die Sache an das kantonale Gericht zurückzuweisen, damit dieses, nach Vornahme zusätzlicher Abklärungen, neu entscheide. Ferner ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Prozessführung und Verbeiständung). 
 
Während die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde schliesst, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherungen auf eine Vernehmlassung. 
 
Erwägungen: 
 
1. 
1.1 Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zu Grunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und kann deren Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). 
1.2 
1.2.1 Mit Blick auf diese Kognitionsregelung ist auf Grund der Vorbringen in der Beschwerde ans Bundesgericht zu prüfen, ob der angefochtene kantonale Gerichtsentscheid in der Anwendung der massgeblichen materiell- und beweisrechtlichen Grundlagen (u.a.) Bundesrecht, Völkerrecht oder kantonale verfassungsmässige Rechte verletzt (Art. 95 lit. a-c BGG), einschliesslich einer allfälligen rechtsfehlerhaften Tatsachenfeststellung (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 2 BGG). Hingegen hat unter der Herrschaft des BGG eine freie Überprüfung des vorinstanzlichen Entscheids in tatsächlicher Hinsicht zu unterbleiben (ausser wenn sich die Beschwerde gegen einen - im hier zu beurteilenden Fall indessen nicht anfechtungsgegenständlichen - Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung richtet; Art. 97 Abs. 2 BGG). Ebenso entfällt eine Prüfung der Ermessensbetätigung nach den Grundsätzen zur Angemessenheitskontrolle (BGE 126 V 75 E. 6 S. 81 zu Art. 132 lit. a OG [in der bis 30. Juni 2006 gültig gewesenen Fassung]). 
1.2.2 Im Rahmen der Invaliditätsbemessung - insbesondere bei der Ermittlung von Gesundheitsschaden, Arbeitsfähigkeit und Zumutbarkeitsprofil sowie bei der Festsetzung der Vergleichseinkommen (Einkommen, welches die versicherte Person ohne Gesundheitsschädigung hätte erzielen können [Valideneinkommen]; Einkommen, welches sie trotz Gesundheitsschädigung bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage zumutbarerweise noch zu erzielen vermöchte [Invalideneinkommen]) - sind zwecks Abgrenzung der (für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlichen) Tatsachenfeststellungen von den (letztinstanzlich frei überprüfbaren) Rechtsanwendungsakten der Vorinstanz weiterhin die kognitionsrechtlichen Grundsätze heranzuziehen, wie sie in BGE 132 V 393 E. 3 S. 397 ff. für die ab 1. Juli bis 31. Dezember 2006 gültig gewesene Fassung von Art. 132 des nunmehr aufgehobenen OG entwickelt wurden. 
 
2. 
2.1 Streitig und zu prüfen ist, ob ein Anspruch des Beschwerdeführers auf berufliche Eingliederungsmassnahmen in Form von Umschulung besteht (vgl. zur Arbeitsvermittlung: Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 23. Februar 2007). Das kantonale Gericht hat die hierfür einschlägigen Rechtsgrundlagen (Art. 17 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 IVV; BGE 118 V 7 E. 1c/cc S. 14; vgl. auch BGE 130 V 488, SVR 2006 IV Nr. 15 S. 53, E. 2, I 18/05, und Urteil I 147/04 vom 19. August 2004, E. 3 und 4) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen. 
 
2.2 Zu ergänzen ist, dass das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles regelmässig auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses des streitigen Einspracheentscheids eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 130 V 445 E. 1.2 S. 446 mit Hinweisen). Tatsachen, die den Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung bilden (BGE 121 V 362 E. 1b S. 366). Der Eintritt gesundheitlich bedingter Umschulungsbedürftigkeit ist, entsprechend dem System des leistungsspezifischen Invaliditätseintritts (Art. 4 Abs. 2 IVG), ein besonderer Versicherungsfall (vgl. E. 3.1 und 3.2 des erwähnten Urteils I 147/04). Ob die Voraussetzungen hierfür gegeben sind, d.h. eine Invalidität im Sinne des Art. 17 IVG vorliegt, bestimmt sich nach den tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen zur Zeit des Erlasses des Einspracheentscheids (Urteil I 209/06 vom 30. Januar 2007, E. 1.3.2 mit Hinweis; hier: 8. Januar 2007). Ferner ist unter Umschulung rechtsprechungsgemäss grundsätzlich die Summe der Eingliederungsmassnahmen berufsbildender Art zu verstehen, die notwendig und geeignet sind, der vor Eintritt der Invalidität bereits erwerbstätig gewesenen versicherten Person eine ihrer früheren annähernd gleichwertige Erwerbsmöglichkeit zu vermitteln. Dabei bezieht sich der Begriff der "annähernden Gleichwertigkeit" nicht in erster Linie auf das Ausbildungsniveau als solches, sondern auf die nach erfolgter Eingliederung zu erwartende Verdienstmöglichkeit. In der Regel besteht nur ein Anspruch auf die dem jeweiligen Eingliederungszweck angemessenen, notwendigen Massnahmen, nicht aber auf die nach den gegebenen Umständen bestmöglichen Vorkehren. Denn das Gesetz will die Eingliederung lediglich so weit sicherstellen, als diese im Einzelfall notwendig, aber auch genügend ist (BGE 130 V 488 E. 4.2 S. 489 f. mit Hinweisen; Urteile I 210/05 vom 10. November 2005, E. 3.3.1, und I 73/04 vom 30. September 2004, E. 2.2). 
 
3. 
3.1 Nach den für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz (vgl. E. 1 hievor), welche im Wesentlichen auf den von der Beschwerdegegnerin auf das Rückweisungsurteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 147/04 vom 19. August 2004 hin getätigten zusätzlichen Abklärungen in beruflich-erwerblicher sowie aufenthaltsrechtlicher Hinsicht beruhen, hatte der Beschwerdeführer von 1962 bis 1970 die Primarschule und anschliessend bis 1974 das Gymnasium im Kosovo besucht. Seit 1972 spielte er ausserdem in professionellem Umfang Handball. Bis 1980 lebte er, nachdem ein nach Schulabschluss aufgenommenes Wirtschaftsstudium offenbar abgebrochen worden war, ausschliesslich von den sportlich generierten Einkünften. Von 1980 bis 1988 arbeitete er, während er weiterhin seiner Handballkarriere nachging, teilzeitlich bei einer Bauunternehmung. 1988 gab er seine sportliche Laufbahn schliesslich auf und war in der Folge in verschiedenen Buchhaltungsbranchen (Debitoren, Kreditoren, Lohnabrechnungswesen und Kreditabteilung) als Sachbearbeiter tätig. Nach seiner Einreise als Asylsuchender in die Schweiz am 23. Dezember 1991 beschäftigte er sich von Juni bis September 1995 als landwirtschaftlicher Mitarbeiter bei der in Y.________ domizilierten Firma Z.________ und von Oktober 1995 bis Juli 1996 halbtags im Rahmen eines Beschäftigungsprogrammes in der Buchhaltung der Organisation O.________. Im Übrigen übte er bis zu seinem Unfall im Dezember 2000 keine weitere Erwerbstätigkeit aus. Mit Verfügung des BFF vom 30. September 2004 erhielt der Beschwerdeführer den Status eines vorläufig Aufgenommenen (vgl. auch Beschluss der Schweizerischen Asylrekurskommission vom 5. Oktober 2004). 
 
3.2 Vor diesem Hintergrund kann, wovon auch das kantonale Gericht ausgeht, als erstellt angesehen werden, dass der Beschwerdeführer jedenfalls als Profisportler bzw. (angelernter) kaufmännischer Sachbearbeiter im Kosovo ein ökonomisch relevantes Erwerbseinkommen im Sinne der Rechtsprechung erzielt hat (vgl. dazu namentlich E. 6.1.2 des Urteils I 147/04 vom 19. August 2004), welches grundsätzlich Anspruch auf Umschulungsmassnahmen gemäss Art. 17 IVG zu begründen vermag. Zu klären bleibt damit die Frage, ob die weiteren hierfür erforderlichen Voraussetzungen gegeben sind. So gilt eine versicherte Person u.a. erst dann als invalid nach Art. 17 IVG, wenn sie wegen der Art und Schwere des eingetretenen Gesundheitsschadens im bisherigen Beruf und in den für sie ohne zusätzliche berufliche Ausbildung offen stehenden noch zumutbaren Erwerbstätigkeiten eine bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbseinbusse von etwa 20 % erleidet (BGE 130 V 488 E. 4.2 S. 490, 124 V 108 E. 2b S. 110 f., je mit Hinweisen; SVR 2006 IV Nr. 15 S. 53, E. 2, I 18/05). Hinsichtlich der Invaliditätsbemessung gilt es vorliegend zu beachten, dass das Eidgenössische Versicherungsgericht in seinem (Rückweisungs-)Urteil I 147/04 vom 19. August 2004 (E. 5) die unbestritten gebliebene vorinstanzliche Feststellung, wonach der Beschwerdeführer nach Lage der medizinischen Akten als Folge der anlässlich des Unfalles vom 14. Dezember 2000 zugezogenen Verletzungen nurmehr - wenn auch vollzeitlich - eine seiner Behinderung angepasste, körperlich leichte erwerbliche Beschäftigung ausüben kann, bestätigt hat. Davon ist nachstehend auszugehen. 
3.2.1 Bei der Festsetzung des Valideneinkommens ist, worauf bereits im Urteil I 147/04 (E. 6.1.1) hingewiesen wurde, entscheidend, was die versicherte Person im massgebenden Zeitpunkt - hier im Jahre 2007 (vgl. E. 2.2 hievor) - nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte, wobei die Einkommensermittlung so konkret wie möglich zu erfolgen hat und deshalb in der Regel auf den letzten Lohn abzustellen ist, der vor Eintritt des Gesundheitsschadens erzielt wurde. Zu Recht unbestritten und, da auf einer Würdigung der in E. 3.1 hievor dargelegten tatsächlichen Verhältnissen beruhend, auch nur in den genannten Schranken überprüfbar ist die vorinstanzliche Annahme, dass in casu kein derartiger (hypothetischer) Verdienst existiert, der als Valideneinkommen herangezogen werden könnte. Es ist deshalb auf Erfahrungs- und Durchschnittswerte (Tabellenlöhne) zurückzugreifen (vgl. AHI 1999 S. 237, E. 3; Urteil I 97/00 vom 29. August 2002, E. 1.2). In Anbetracht der konkreten Umstände (fehlende sprachliche Kenntnisse, in der Schweiz erforderliche berufliche Abschlüsse bzw. Erfahrung, Arbeitserlaubnis, Alter etc.) ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im hier relevanten Beurteilungszeitpunkt (noch) in einer Hilfsarbeiterfunktion tätig gewesen wäre. Mangels Anhaltspunkten, welche auf eine längerfristige Betätigung des Beschwerdeführers in den - unterdurchschnittlich entlöhnten - Bereichen Gartenbau bzw. Landwirtschaft schliessen liessen, sowie angesichts dessen, dass den vorläufig aufgenommenen Ausländern im Kanton Zürich ein weites Spektrum von Branchen zur Verfügung steht (Land-, Forst- und Bauwirtschaft, Spitäler, Betriebe zur Nahrungsmittelherstellung, Gastgewerbe, Wäschereien, Abfallbewirtschaftung etc.; Urteile I 147/04 vom 19. August 2004, E. 6.1.1, und I 793/02 vom 15. Juli 2003, E. 4.1 mit Hinweisen), ist das Valideneinkommen, ausgehend von der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) des Jahres 2004, nicht gestützt auf eine branchenspezifische Zahl, sondern nach dem Zentralwert der standardisierten Bruttolöhne "Total" zu bestimmen. Dieser beläuft sich für männliche, mit einfachen und repetitiven Aufgaben (Anforderungsniveau 4) beschäftigte Arbeitnehmer im privaten Sektor auf Fr. 4'588.- (Tabelle TA1, S. 53), woraus sich in Berücksichtigung einer durchschnittlichen betriebsüblichen Arbeitszeit im Jahre 2007 von 41,7 Wochenstunden (Die Volkswirtschaft, 7/8/2008, S. 90, Tabelle B9.2) sowie der massgebenden Nominallohnerhöhung (2005: 0,85 %, 2006: 1,1 %, 2007: 1,7 %; Die Volkswirtschaft, a.a.O., S. 91, Tabelle B10.2, Männer [BGE 129 V 408]) ein hypothetischer Verdienst von Fr. 4'959.60 monatlich und Fr. 59'515.20 jährlich ergibt. 
3.2.2 Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist vorliegend bedeutsam, dass der Beschwerdeführer nach Eintritt des Gesundheitsschadens im Dezember 2000 keine neue Erwerbstätigkeit mehr aufgenommen hat. Es sind somit ebenfalls statistische Lohnangaben heranzuziehen (vgl. BGE 129 V 472 E. 4.2.1 S. 475 mit Hinweisen). Da die Regelung, wonach vorläufig aufgenommene Ausländer im Kanton Zürich grundsätzlich nur in bestimmten Branchen erwerbstätig sein dürfen, laut Auskunft des AWA vom 25. November 2005 für den Beschwerdeführer auf Grund seiner gesundheitlichen Einschränkung nach Vorlage eines Arztzeugnisses vor Stellenantritt aufgehoben werden kann, stehen ihm prinzipiell sämtliche Erwerbszweige offen. Dem Invalideneinkommen ist somit auch der Totalwert gemäss Tabelle TA1 der LSE 2004 zu Grunde zu legen (und um die Faktoren Arbeitszeit sowie Nominallohnerhöhung bezogen auf das Vergleichsjahr 2007 zu bereinigen). Die Frage, ob und gegebenenfalls in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, bestimmt sich sodann auf Grund sämtlicher persönlicher und beruflicher Umstände des konkreten Einzelfalles (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad), welche nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen sind, wobei der maximal zulässige Abzug auf 25 % limitiert ist (BGE 126 V 75 E. 5b/cc S. 80; AHI 2002 S. 67, E. 4, I 82/01). Die Vorinstanz hat im - aufgehobenen - Entscheid vom 30. Januar 2004 (E. 4.2) einen leidensbedingten Abzug vom statistischen Lohn von 20 % als angemessen erachtet, weil die Mehrzahl der das Invalideneinkommen beeinflussenden persönlichen und beruflichen Merkmale beim Beschwerdeführer erfüllt seien. Dem kann nicht beigepflichtet werden. Während die invaliditätsfremden Gesichtspunkte (Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie) auch bei der Festsetzung des - ebenfalls statistisch erhobenen - Valideneinkommens nicht ausser Acht gelassen werden dürften, sofern auf Grund derer mit einem niedrigeren Gehalt zu rechnen wäre, und sie deshalb überhaupt nicht oder aber bei beiden Vergleichsgrössen gleichmässig zu beachten wären (ZAK 1989 S. 456; Urteile I 793/02 vom 15. Juli 2003, E. 4.2, und I 97/00 vom 29. August 2002, E. 3), ist eine im Vergleich zu Vollzeiterwerbstätigen mit einer Teilzeitbeschäftigung verbundene proportionale Lohnminderung (vgl. LSE 2004, Tabelle T6*, S. 25) nicht ausgewiesen, da dem Beschwerdeführer eine seinen Ellbogenbeschwerden angepasste Tätigkeit vollzeitig zumutbar ist. Eine allfällige - nicht bereits durch die Annahme einer vom Tätigkeitsfeld her nur noch eingeschränkt möglichen beruflichen Einsatzfähigkeit berücksichtigte - leidensbedingte Einbusse wird schliesslich mit dem von der Verwaltung vorgenommenen Abzug in Höhe von 15 % (vgl. Verfügung vom 1. März 2006) grosszügig abgegolten. 
 
3.3 Nach dem Gesagten ist der Versicherte in seiner Erwerbsfähigkeit gesundheitlich nicht in einem den Anspruch auf Umschulung begründenden Masse eingeschränkt. Es kann daher offen bleiben, ob, wie von der Beschwerdegegnerin im Rahmen ihres Einspracheentscheids vom 8. Januar 2007 ausgeführt, entsprechende Eingliederungsvorkehren auch infolge Fehlens des im weiteren vorausgesetzten Elements der "annähernden Gleichwertigkeit" abzulehnen wären (vgl. E. 2.2 in fine hievor). Der vorinstanzliche Entscheid erweist sich demnach im Ergebnis als rechtens, weshalb sich eine Rückweisung erübrigt. 
 
4. 
Die Gerichtskosten werden dem unterliegenden Beschwerdeführer auferlegt (Art. 65 Abs. 4 lit. a in Verbindung mit Art. 66 Abs. 1 BGG). Gleichzeitig wird ihm die unentgeltliche Rechtspflege (Prozessführung [Art. 64 Abs. 1 BGG]; Verbeiständung [Art. 64 Abs. 2 BGG]) gewährt, da die hiefür erforderlichen Bedingungen (Bedürftigkeit, Nichtaussichtslosigkeit der Beschwerde, Gebotenheit der Verbeiständung) gegeben sind (BGE 125 V 201 E. 4a S. 202 und 371 E. 5b S. 372, je mit Hinweisen). Es wird indessen ausdrücklich auf Art. 64 Abs. 4 BGG aufmerksam gemacht, wonach die begünstigte Partei der Gerichtskasse Ersatz zu leisten haben wird, wenn sie später dazu im Stande ist. 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2. 
Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt. 
 
3. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, indes vorläufig auf die Gerichtskasse genommen. 
 
4. 
Rechtsanwalt Viktor Györffy, Zürich, wird als unentgeltlicher Anwalt des Beschwerdeführers bestellt, und es wird ihm für das bundesgerichtliche Verfahren aus der Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 2'000.- ausgerichtet. 
 
5. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
Luzern, 8. August 2008 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: 
 
Ursprung Fleischanderl