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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
2A.394/2004 /leb 
 
Urteil vom 9. Juli 2004 
II. Öffentlichrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Hungerbühler, präsidierendes Mitglied, 
Bundesrichter Müller, Bundesrichterin Yersin, 
Gerichtsschreiber Feller. 
 
Parteien 
X.________, 
Beschwerdeführer, vertreten durch Frau Lélia Hamdaoui, 
 
gegen 
 
Migrationsdienst des Kantons Bern, 
Eigerstrasse 73, 3011 Bern, 
Haftgericht III Bern-Mittelland, 
Amthaus, Hodlerstrasse 7, 3011 Bern. 
 
Gegenstand 
Ausschaffungshaft gemäss Art. 13b ANAG
 
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Haftgerichts III Bern-Mittelland vom 30. Juni 2004. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
X.________, geb. 1982, Staatsangehöriger der Elfenbeinküste, stellte, nachdem er unter falscher Identität und ohne Papiere in die Schweiz eingereist war, ein Asylgesuch. Das Bundesamt für Flüchtlinge wies dieses am 17. September 2003 ab und verfügte die Wegweisung, unter Ansetzung einer Ausreisefrist. Mit Urteil der Schweizerischen Asylrekurskommission vom 3. November 2003 wurde diese Verfügung rechtskräftig. X.________ leistete der Ausreiseaufforderung keine Folge. Am 23. Juni 2004 wurde er auf Anweisung des Migrationsdienstes des Kantons Bern von der Polizei angehalten, um den Antritt des auf den 26. Juni 2004 gebuchten Rückfluges nach Abidjan sicherzustellen. X.________ bestieg das Flugzeug nicht. 
 
Am 28. Juni 2004 hiess die Haftrichterin 7 des Haftgerichts III Bern-Mittelland nach mündlicher Verhandlung den vom Ausländer- und Bürgerrechtsdienst der Kantonspolizei Bern gleichentags gestellten Antrag auf Überprüfung der Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft gut und bestätigte die Ausschaffungshaft (schriftliche Ausfertigung des Entscheids vom 30. Juni 2004). 
 
Mit Eingabe in französischer Sprache vom 7. Juli 2004 beantragt X.________ dem Bundesgericht, ihn aus der Ausschaffungshaft zu entlassen und ihm eine neue Ausreisefrist bis zum 4. August 2004 anzusetzen, damit er die Schweiz freiwillig verlassen und die Ausreise in würdiger Weise und auf seine Kosten vorbereiten könne. Er macht geltend, Haft und Ausschaffung seien mit den Menschenrechten nicht vereinbar. 
 
Das Haftgericht hat per Fax das Protokoll der Haftrichterverhandlung vom 28. Juni 2004 sowie den Haftprüfungsantrag des Ausländer- und Bürgerrechtsdienstes eingereicht. Weitere Instruktionsmassnahmen (Schriftenwechsel, Einholen weiterer Akten) sind nicht angeordnet worden. Das Urteil, mit dessen Ausfällung das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos wird, ergeht im vereinfachten Verfahren (Art. 36a OG). 
2. 
2.1 Wurde ein z.B. wegen fehlender Reisepapiere nicht sofort durchführbarer Weg- oder Ausweisungsentscheid eröffnet, so kann die zuständige kantonale Behörde (Art. 13c Abs. 1 ANAG) einen Ausländer mit Zustimmung der zuständigen kantonalen richterlichen Behörde (Art. 13c Abs. 2 ANAG) zur Sicherstellung von dessen Vollzug in Ausschaffungshaft nehmen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind, insbesondere wenn ein gesetzlicher Haftgrund gemäss Art. 13b Abs. 1 ANAG vorliegt. Der Vollzug der Wegweisung darf sich nicht aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen als undurchführbar erweisen (vgl. Art. 13c Abs. 5 lit. a ANAG; BGE 130 II 56 E. 1 S. 58; BGE 125 II 217 E. 1 S. 219 mit Hinweisen); die Haft muss insgesamt verhältnismässig sein (vgl. BGE 130 II 56 E. 4.1.1 S. 59 f.; 126 II 439; 125 I 377 E. 4 S. 383). 
2.2 Zu Recht hat die Haftrichterin festgehalten, dass angesichts der besonderen Verhältnisse (Scheitern des Rückflugs wegen des Verhaltens des Beschwerdeführers) die erfolgte Überschreitung der in Art. 13c Abs. 2 ANAG vorgeschriebenen Frist von 96 Stunden zwischen Haftanordnung und richterlicher Haftprüfung hingenommen werden kann. 
2.3 Die gegen den Beschwerdeführer angeordnete Ausschaffungshaft dient der Sicherstellung des Vollzugs der asylrechtlichen Wegweisung und damit einem gesetzlich vorgesehenen Zweck. Die kantonalen Behörden stützen die Haft auf den Haftgrund von Art. 13b Abs. 1 lit. c ANAG. Nach dessen am 1. April 2004 in Kraft getretener Fassung gemäss Ziff. I/1 des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 2003 über das Entlastungsprogramm (AS 2004 1633) kann der Ausländer in Ausschaffungshaft genommen werden, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass er sich der Ausschaffung entziehen will, insbesondere weil er der Mitwirkungspflicht (unter anderem in Bezug auf die Beschaffung von Reisedokumenten) nicht nachkommt (Haftgrund der "Untertauchensgefahr", auch nach der Gesetzesmodifikation grundsätzlich weiterhin massgebliche Kriterien zusammengefasst in BGE 122 II 49 E. 2a S. 50 f.; s. auch BGE 129 I 139 E. 4.2 S. 146 ff.; 125 II 369 E. 3b/aa S. 375). Nach den für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlichen tatsächlichen Feststellungen der Haftrichterin (vgl. Art. 105 Abs. 2 OG) ist der Beschwerdeführer unter falscher Identität aufgetreten, hat die bereits organisierte Rückreise per Flugzeug durch sein Verhalten vereitelt und hat erklärt, trotz im Asylverfahren verfügter rechtskräftiger Ausreiseverpflichtung nicht ausreisen bzw. nicht in sein Heimatland zurückkehren zu wollen, wobei übrigens nicht ersichtlich ist, wie er auf andere Weise legal in ein anderes Land ausreisen könnte. Der geltend gemachte Haftgrund ist insofern offensichtlich erfüllt. 
 
Der Beschwerdeführer legt Wert darauf, dass konkrete Schritte im Hinblick auf eine bevorstehende Heirat mit einer Schweizer Bürgerin unternommen worden seien. Dazu ist vorab zu bemerken, dass dies die Gültigkeit und Durchsetzbarkeit der Wegweisung nicht dahinfallen lässt. Es liegt kein behördlicher Entscheid über eine (allenfalls zeitlich begrenzte) Anwesenheitsberechtigung vor; unerheblich ist in diesem Zusammenhang die auf dem Ausweis für Asylsuchende angebrachte Gültigkeitsfrist (4. August 2004); auf dem Ausweis ist der Hinweis angebracht, dass der Vollzug der Wegweisung hängig sei. Eine Anwesenheitsberechtigung könnte vor der Ausreise des Beschwerdeführers angesichts von Art. 14 AsylG auch kaum erwirkt werden. Ein ausländerrechtliches Bewilligungsverfahren ist im Übrigen nicht hängig, und erst recht kann auf die Bewilligungsfrage, gleich wie auf die Frage der Rechtmässigkeit der Wegweisung, im Verfahren betreffend Ausschaffungshaft nicht eingegangen werden (vgl. BGE 130 II 56 E. 2 S. 58). Vor Bundesgericht unzulässig ist daher der Antrag auf Ansetzen einer neuen Ausreisefrist. Anzufügen ist, dass es dem Beschwerdeführer auch nach einer Ausschaffung nicht verunmöglicht wird, sich mit seiner Verlobten zu verheiraten (vgl. Urteil 2A.358/2004 vom 23. Juni 2004 E. 2.1.2 und 2.1.3 mit Hinweisen). Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer mit einer Schweizerin verlobt ist, lässt damit die rechtliche und tatsächliche Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs nicht dahinfallen (Art. 13c Abs. 5 lit. a ANAG; zur Abgrenzung s. BGE 122 II 148 E. 3 S. 152 f.). Konkrete Hinweise dafür, dass ein speziell organisierter (begleiteter) Rückflug nicht mit Erfolg organisiert werden könnte, gibt es vorliegend nicht (andere Ausgangslage als in BGE 130 II 56 E. 4 S. 59 ff.). 
2.4 Die Haft erweist sich nach dem Gesagten als verhältnismässig und verletzt in keinerlei Hinsicht Bundesrecht. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist offensichtlich unbegründet und abzuweisen. 
2.5 Entsprechend dem Verfahrensausgang wird der Beschwerdeführer grundsätzlich kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1 OG). In Fällen der vorliegenden Art rechtfertigt es sich jedoch, von der Erhebung einer Gerichtsgebühr abzusehen (Art. 154 und 153a Abs. 1 OG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht 
im Verfahren nach Art. 36a OG
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
2. 
Es werden keine Kosten erhoben. 
3. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Migrationsdienst des Kantons Bern und dem Haftgericht III Bern-Mittelland sowie dem Bundesamt für Flüchtlinge schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 9. Juli 2004 
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber: