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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
1C_114/2014  
   
   
 
 
 
Urteil vom 13. November 2014  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident, 
Bundesrichter Aemisegger, Eusebio, 
Gerichtsschreiber Uebersax. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
vertreten durch Rechtsanwalt Michael Wenger, 
 
gegen  
 
B.________ AG, 
Beschwerdegegnerin, 
vertreten durch Fürsprecher Pierre Fivaz, 
 
Einwohnergemeinde Niederbipp, Bauverwaltung, Dorfstrasse 19, Postfach 116, 4704 Niederbipp,  
Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern, Rechtsamt, Reiterstrasse 11, 3011 Bern.  
 
Gegenstand 
Neubau eines Betriebsgebäudes, 
 
Beschwerde gegen das Urteil vom 30. Januar 2014 des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. Am 7. Februar 2013 reichte die B.________ AG bei der Einwohnergemeinde Niederbipp ein vom 31. Januar 2013 datiertes Baugesuch für den Neubau eines Betriebsgebäudes mit Ausstellungsräumen, Büros, Werkstatt und Lager ein. Das Baugrundstück Gbbl. Nr. 1963 liegt in der Arbeitszone.  
 
A.b. Gegen das Vorhaben erhob A.________, Eigentümer des östlich an die Bauliegenschaft angrenzenden Grundstücks, Einsprache. Mit Gesamtentscheid vom 6. Mai 2013 wies die Einwohnergemeinde Niederbipp die Einsprache ab und erteilte die Baubewilligung.  
 
B.   
Dagegen erhob A.________ Beschwerde bei der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern (BVE). Diese wies die Beschwerde am 13. September 2013 ab. 
 
C.   
Mit Urteil vom 30. Januar 2014 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, eine von A.________ dagegen eingereichte Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat. 
 
D.   
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 5. März 2014 an das Bundesgericht beantragt A.________, das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 30. Januar 2014 aufzuheben und dem Baugesuch vom 7. Februar 2013 den Bauabschlag zu erteilen; eventuell sei die Sache zur Neubeurteilung an das Verwaltungsgericht zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte A.________ um Erteilung der aufschiebenden Wirkung. Zur Begründung macht er im Wesentlichen die willkürliche Feststellung des Sachverhalts, eine Gehörsverletzung, die Missachtung der Zonenordnung (mangelnde Zonenkonformität) sowie einen Verstoss gegen das Umweltschutzrecht des Bundes geltend. 
 
E.   
Die B.________ AG schliesst auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Die Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion sowie das Verwaltungsgericht des Kantons Bern stellen unter Verzicht auf weitere Ausführungen Antrag auf Abweisung der Beschwerde. Die Einwohnergemeinde Niederbipp hat auf eine Stellungnahme verzichtet. 
 
F.   
Mit Vernehmlassung vom 17. Juni 2014 führt das Bundesamt für Umwelt BAFU aus, dass aus seiner Sicht das Urteil des Verwaltungsgerichts mit der Umweltgesetzgebung des Bundes vereinbar sei. 
 
G.   
A.________ und die B.________ AG haben sich beide nochmals zur Sache geäussert und halten im Wesentlichen an ihren Standpunkten fest. 
 
H.   
Mit Verfügung vom 7. April 2014 wies der Präsident der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichts das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung ab. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Gestützt auf Art. 82 lit. a BGG beurteilt das Bundesgericht Beschwerden gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts. Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um einen kantonal letztinstanzlichen Endentscheid (vgl. Art. 86 Abs. 1 lit. d und Art. 90 BGG) im Bereich des Raumplanungs- und Baurechts, das zum öffentlichen Recht zählt und vom Anwendungsbereich der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht ausgenommen ist (vgl. Art. 83 ff. BGG e contrario; BGE 133 II 249 E. 1.2 S. 251.  
 
1.2. Der Beschwerdeführer war an den vorinstanzlichen Verfahren beteiligt und ist als Eigentümer des Nachbargrundstücks von der Streitsache direkt betroffen. Er ist damit gemäss Art. 89 Abs. 1 BGG zur Beschwerde legitimiert (vgl. 137 II 30 E. 2.2.2 S. 33).  
 
1.3. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), prüft die bei ihm angefochtenen Entscheide aber grundsätzlich nur auf Rechtsverletzungen hin, die von den Beschwerdeführern geltend gemacht und begründet werden (vgl. Art. 42 Abs. 2 BGG). Erhöhte Anforderungen an die Begründung gelten, soweit die Verletzung von Grundrechten (einschliesslich der willkürlichen Anwendung von kantonalem Recht) gerügt wird (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 133 II 249 E. 1.4.2 S. 254 mit Hinweisen). Die Beschwerdeschrift genügt diesen Anforderungen.  
 
1.4. Nach Art. 105 Abs. 1 BGG legt das Bundesgericht seinem Urteil den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt zugrunde, es sei denn, dieser sei offensichtlich unrichtig, d.h. willkürlich, erhoben worden oder beruhe auf einem erheblichen Verstoss gegen Verfahrensrecht (vgl. Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG).  
 
1.5. Mit der Beschwerde an das Bundesgericht kann, von hier nicht interessierenden weiteren Möglichkeiten abgesehen, nur die Verletzung von Bundesrecht und von kantonalem Verfassungsrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a und c BGG). Dies prüft das Bundesgericht frei. Hingegen überprüft es die Anwendung des übrigen kantonalen Rechts lediglich auf Willkür (gemäss Art. 9 BV) hin.  
 
2.  
 
2.1. Der Beschwerdeführer rügt, das Verwaltungsgericht habe den rechtserheblichen Sachverhalt willkürlich und nur unvollständig festgestellt, weil die Lärmimmissionen der geplanten Anlage nie genau ermittelt und insbesondere kein Lärmgutachten eingeholt worden sei. Darin liege auch eine Gehörsverletzung. Zugleich erweise sich das Bauvorhaben aus dem gleichen Grund als nicht zonenkonform, womit der Beschwerdeführer zumindest sinngemäss einen Verstoss gegen Art. 22 Abs. 2 lit. a RPG geltend macht.  
 
2.2. Eine offensichtlich unrichtige bzw. willkürliche Sachverhaltsfeststellung liegt vor, wenn diese widersprüchlich oder aktenwidrig ist oder auf einem offensichtlichen Versehen beruht bzw. klarerweise den tatsächlichen Verhältnissen widerspricht (vgl. etwa das Urteil des Bundesgerichts 1C_485/2013 vom 3. Dezember 2013 E. 4.2).  
 
2.3. Die Parteien haben im verwaltungs- sowie im verwaltungsgerichtlichen Verfahren Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV). Dazu gehört, dass die Behörde alle erheblichen und rechtzeitigen Vorbringen der Parteien würdigt und die ihr angebotenen Beweise abnimmt, wenn diese zur Abklärung des Sachverhalts tauglich erscheinen. Umgekehrt folgt daraus, dass keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliegt, wenn ein Gericht auf die Abnahme beantragter Beweismittel verzichtet, weil es auf Grund der bereits abgenommenen Beweise seine Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür in vorweggenommener (antizipierter) Beweiswürdigung annehmen kann, dass seine Überzeugung durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert würde (BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236 f. mit Hinweisen).  
 
2.4. Beim geplanten Betriebsgebäude handelt es sich um eine neue ortsfeste Anlage gemäss Art. 7 Abs. 7 des Bundesgesetzes vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG; SR 814.01). Nach Art. 7 Abs. 1 der Lärmschutz-Verordnung vom 15. Dezember 1986 (LSV; SR 814.41) müssen die Lärmemissionen einer neuen ortsfesten Anlage gemäss den Anordnungen der Vollzugsbehörde so weit begrenzt werden, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist (lit. a); sodann dürfen die von der Anlage allein erzeugten Lärmimmissionen die Planungswerte nicht übersteigen (lit. b). Nach Art. 36 Abs. 1 LSV ermittelt die Vollzugsbehörde die Aussenlärmimmissionen ortsfester Anlagen oder ordnet deren Ermittlung an, wenn sie Grund zur Annahme hat, dass die massgebenden Belastungsgrenzwerte überschritten sind oder ihre Überschreitung zu erwarten ist.  
 
2.5. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist die Behörde zur Durchführung eines Beweis- und Ermittlungsverfahrens verpflichtet, ohne dass ihr insoweit noch ein Ermessensspielraum zusteht, wenn Grund zur Annahme besteht, dass die Belastungsgrenzwerte überschritten werden. Dabei dürfen keine hohen Anforderungen an die Wahrscheinlichkeit einer Überschreitung der Planungswerte gestellt werden. Setzt die Erteilung der Baubewilligung eine positive Prognose zur Einhaltung der Planungswerte voraus, so sind weitere Ermittlungen in Form einer Lärmprognose (im Sinne von Art. 25 Abs. 2 erster Satz und Art. 36 ff. LSV) schon dann geboten, wenn eine Überschreitung der Planungswerte möglich erscheint bzw. beim aktuellen Kenntnisstand nicht ausgeschlossen werden kann (BGE 137 II 30 E. 3.4 S. 36 f. mit Hinweis).  
 
2.6. Grundlage für die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz bildeten ein Fachbericht vom 25. März 2013 sowie die Stellungnahme der kantonalen Fachstelle beco Berner Wirtschaft vom 24. Juni 2013. Diese beiden Dokumente liegen in den Akten. Namentlich beurteilte das beco den geplanten Betrieb als absolut nicht lärmintensiv. Lediglich der Güterumschlag, der aus sechs bis sieben Lastwagenbewegungen pro Woche bestehe, verursache Aussenlärmimmissionen. Der Beschwerdeführer hält diese Zahl für völlig verfehlt. Da der Betrieb auch eine Reparaturwerkstätte enthalte, sei mit deutlich mehr "Testfahrten mit Landmaschinen" und entsprechendem Verkehrslärm zu rechnen. Das Verwaltungsgericht konnte sich für seine Einschätzung aber nicht nur auf die beiden genannten Fachberichte stützen, sondern auch auf aktenkundige Unterlagen, wonach es sich bei der Beschwerdegegnerin in erster Linie um ein Handelsunternehmen von Landmaschinen handelt, das Servicearbeiten nur als marginale Nebentätigkeit ausführt und lediglich ausnahmsweise Testfahrten ausserhalb des Gewerbegebäudes vornimmt. Die entsprechenden Feststellungen der gerichtlichen Vorinstanz sind mithin nicht offensichtlich unrichtig.  
 
2.7. Angesichts der im Gebäudeinnern stattfindenden Werkstattarbeiten, der geringen Anzahl von Lastwagenbewegungen und seltenen Testfahrten ausserhalb des Gebäudes sowie der grundsätzlich unbestrittenen Empfindlichkeitsstufe III am Immissionsort kann eine massgebliche Überschreitung der Planungswerte beim heutigen Kenntnisstand ausgeschlossen werden. Damit braucht es keine weiteren Abklärungen. Weder sind die tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts unvollständig noch verstiess dieses im Sinne einer Gehörsverletzung gegen den Anspruch des Beschwerdeführers auf weitere Beweisabnahme.  
 
2.8. Gleichzeitig erweist sich der im Zusammenhang mit den behaupteten Lärmimmissionen erhobene Vorwurf mangelnder Zonenkonformität als unbegründet.  
 
2.9. Mit dem Verwaltungsgericht ist allerdings davon auszugehen, dass die Lärmsituation und die Zonenkonformität im Rahmen eines Baubewilligungsverfahrens neu zu beurteilen wären, sollte es in Zukunft zu einer baubewilligungspflichtigen Nutzungsänderung der Anlage kommen.  
 
3.  
 
3.1. Der Beschwerdeführer beanstandet weiter, das Verwaltungsgericht habe das Parkplatzregime des Bauvorhabens zu Unrecht als rechtmässig beurteilt.  
 
3.2. Art. 16 Abs. 1 des bernischen Baugesetzes vom 9. Juni 1985 (BauG; BSG 721.0) verlangt für Neubauten eine ausreichende Anzahl von Abstellplätzen namentlich für Motorfahrzeuge. Für die Bestimmung der erforderlichen Anzahl von Parkplätzen sind grundsätzlich die Bandbreiten nach Art. 52 der bernischen Bauverordnung vom 6. März 1985 (BauV; BSG 721.1) massgeblich (Art. 17 BauG i.V.m. Art. 49 ff. BauV). Danach müssten für das hier zu beurteilende Bauprojekt mindestens 17 Parkplätze erstellt werden, was grundsätzlich nicht umstritten ist. Nach Art. 54 BauV können besondere Verhältnisse ein Abweichen von der Bandbreite rechtfertigen. Solche Ausnahmen sind namentlich zulässig, wenn die Anzahl Arbeitsplätze im Verhältnis zur Geschossfläche bei industriellen Produktionsbetrieben oder Lagerhallen einen von der Bandbreite abweichenden Bedarf erkennen lässt (Art. 54 lit. b BauV). Art. 1 des Baureglements der Gemeinde Niederbipp (GBR) sieht sodann für die Arbeitszone vor, dass Autoabstellplätze unterirdisch zu realisieren sind, wenn die Zahl von 15 Abstellplätzen übertroffen wird.  
 
3.3. Das Bundesgericht prüft die Auslegung und Anwendung der kantonalen und kommunalen Vorschriften nur auf Willkür hin (vgl. E. 1.5). Nach der ständigen Praxis des Bundesgerichts liegt Willkür in der Rechtsanwendung vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Das Bundesgericht hebt einen Entscheid jedoch einzig auf, wenn nicht bloss die Begründung, sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist. Dass eine andere Lösung ebenfalls als vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt nicht (BGE 134 II 124 E. 4.1 S. 133; 132 I 175 E. 1.2 S. 177; 131 I 467 E. 3.1 S. 473 f.; je mit Hinweisen).  
 
3.4. Das Verwaltungsgericht stellte darauf ab, dass das fragliche Gebäude mit einer Bruttogeschossfläche von 1650 m² grösstenteils aus einer Lagerhalle, einer Werkstatt und einem Ausstellungsraum bestehe. Zudem sei die Beschwerdegegnerin am fraglichen Standort mit maximal sieben Beschäftigten gleichzeitig im nicht kundenintensiven Importhandel tätig, weshalb von einem deutlich unterdurchschnittlichen Parkplatzbedarf im Sinne von Art. 54 lit. b BauV auszugehen sei. Da für den anstehenden Bedarf elf Parkplätze ausreichen würden, entfalle auch die Pflicht zur Erstellung unterirdischer Abstellplätze.  
 
3.5. Diese Beurteilung der Vorinstanz steht im Einklang mit den auf den Akten beruhenden und insofern ausreichenden Sachverhaltsfeststellungen. Ergänzende Beweisabnahmen sind aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht erforderlich. Der angefochtene Entscheid verletzt hinsichtlich der Parkplatzregelung des strittigen Bauprojekts weder krass die anwendbaren kantonalen und kommunalen Bestimmungen noch verstösst er gegen den Gerechtigkeitsgedanken. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist daher nicht willkürlich.  
 
4.  
 
4.1. Schliesslich rügt der Beschwerdeführer, der angefochtene Entscheid verletze das Gewässerschutzrecht des Bundes. Konkret macht er geltend, die geplante Sickeranlage reiche nicht aus, um eine Gewässerverunreinigung zu verhindern. Die in der Baubewilligung enthaltenen Auflagen genügten nicht, die, aus Sicht des Beschwerdeführers, erhebliche Abweichung von den Richtlinien zur Regenwasserentsorgung des Verbands Schweizer Abwasser- und Gewässerschutzfachleute (VSA) zu rechtfertigen. Überdies führe die Beschwerdegegnerin auf den Aussenflächen Service-Arbeiten an Garten- und Landmaschinen durch, weshalb es fraglich sei, ob die Sickermulde überhaupt gebaut werden dürfe.  
 
4.2. Nach Art. 7 des Bundesgesetzes vom 24. Januar 1991 über den Schutz der Gewässer (GSchG; SR 814.20) muss verschmutztes Abwasser behandelt werden; es darf nur mit Bewilligung der kantonalen Behörde in ein Gewässer eingeleitet oder der Versickerung zugeführt werden (Abs. 1). Nicht verschmutztes Abwasser ist nach den Anordnungen der kantonalen Behörde versickern zu lassen (Abs. 2 erster Satz). Von bebauten oder befestigten Flächen abfliessendes Niederschlagswasser gilt in der Regel als nicht verschmutztes Abwasser, wenn es von Dachflächen oder Strassen, Wegen und Plätzen stammt, auf denen keine erheblichen Mengen von Stoffen, die Gewässer verunreinigen können, umgeschlagen, verarbeitet und gelagert werden, und wenn es bei der Versickerung im Boden ausreichend gereinigt wird (Art. 3 Abs. 3 lit. a und b der Gewässerschutzverordnung vom 28. Oktober 1998 [GSchV; SR 814.201]).  
 
4.3. Das Baugrundstück der Beschwerdegegnerin befindet sich im Gewässerschutzbereich A.  
 
4.3.1. Das Bauprojekt sieht vor, das anfallende Regenabwasser der Dachflächen in einer Sickermulde mit vorgeschaltetem Absatzbecken aufzufangen und dort mit einer Versickerungsleistung von 5 l/min und m² versickern zu lassen. Da es sich beim Dachabwasser um nicht verschmutztes Abwasser handelt, widerspricht dessen Versickerung in der dafür vorgesehenen Sickermulde dem Bundesrecht nicht. Das Verwaltungsgericht durfte dabei davon ausgehen, dass die geplante Versickerungsleistung nach den Erfahrungswerten der Gemeinde und des Amts für Wasser und Abfall des Kantons Bern ausreichend ist. Der Beschwerdeführer bringt jedenfalls keine überzeugenden Gründe dafür vor, weshalb diese Einschätzung bundesrechtswidrig sein sollte. Dies muss umso mehr gelten, als der Beschwerdegegnerin die Auflage gemacht wurde, zur Sicherstellung einer fachgerechten Versickerung eine hydrogeologisch geschulte Fachperson beizuziehen.  
 
4.3.2. Gemäss dem Bauvorhaben ist sodann die Versickerung des Regenabwassers der Verkehrs- und Parkflächen seitlich über eine Oberbodenpassage mit einer Humusschicht von mindestens 30 cm geplant. Die entsprechenden Auflagen der Baubewilligung sehen vor, dass es verboten ist, auf den Verkehrs- und Platzflächen Unfall-, Pannen- oder Altfahrzeuge, Fahrzeugteile oder ausgediente Sachen abzustellen, Unterhalts- oder Reparaturarbeiten durchzuführen oder Fahrzeuge zu waschen. Ebenfalls untersagt sind die Verwendung, die Lagerung und der Umschlag von wassergefährdenden Stoffen. Beim von solchen Flächen abfliessenden Regenabwasser handelt es sich demnach ebenfalls um nicht verschmutztes Abwasser. Die vorgesehene seitliche Versickerung über eine Oberbodenpassage mit einer Humusschicht von mindestens 30 cm genügt daher den Anforderungen des Bundesrechts.  
 
4.4. Auch das mit dem Bauvorhaben geplante Abwasserregime verletzt somit Bundesrecht nicht.  
 
5.   
Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. 
Bei diesem Verfahrensausgang wird der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1, Art. 65 BGG). Überdies hat er die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren angemessen zu entschädigen (Art. 68 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Der Beschwerdeführer hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 4'000.-- zu entschädigen. 
 
4.   
Dieses Urteil wird den Parteien, der Einwohnergemeinde Niederbipp, der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Umwelt schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 13. November 2014 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Fonjallaz 
 
Der Gerichtsschreiber: Uebersax