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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
1C_574/2016  
   
   
 
 
 
Urteil vom 19. Januar 2017  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Merkli, Präsident, 
Gerichtsschreiber Bopp. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
B.________ AG, 
Beschwerdegegnerin, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Beat Stalder, 
 
Einwohnergemeinde Wilderswil, 
Baubewilligungsbehörde, 
Kirchgasse 31, 3812 Wilderswil, 
 
Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern, 
Rechtsamt, Reiterstrasse 11, 3011 Bern. 
 
Gegenstand 
Baubewilligung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil vom 4. November 2016 des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, Einzelrichterin. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Die B.________ AG betreibt auf der Parzelle Wilderswil Gbbl. Nr. 1804 (Baurecht Gbbl. Nr. 1937) ein Fernheizwerk. Mit Baugesuch vom 3. November 2015 beantragte sie eine Bewilligung für den Ausbau der Heizzentrale mit einer 4-MW-Holzfeuerungsanlage und einer 4-MW-Ölfeuerungsanlage als Redundanz sowie die Erweiterung des Brennstofflagers. Dagegen erhob A.________ Einsprache. Mit Gesamtentscheid vom 8. April 2016 erteilte das Regierungsstatthalteramt Interlaken-Oberhasli die Baubewilligung, wobei es auf die Einsprache nicht eintrat. 
Gegen diesen Entscheid gelangte A.________ an die Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion (BVE) des Kantons Bern. Mit Entscheid vom 14. Juni 2016 wies diese das Rechtsmittel ab, soweit sie darauf eintrat. 
In der Folge erhob A.________ Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Begehren, der BVE-Entscheid und die Baubewilligung seien aufzuheben; es sei der Bauabschlag zu erteilen. Mit Urteil vom 4. November 2016 hat die Einzelrichterin der Verwaltungsrechtlichen Abteilung des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern die Beschwerde abgewiesen, soweit sie darauf eingetreten ist, dies im Wesentlichen mit der Begründung, eine baurechtlich relevante besondere Betroffenheit des Beschwerdeführers sei nicht ersichtlich; seine Einsprachebefugnis sei daher, wie bereits durch die Vorinstanzen zutreffend erwogen, zu verneinen. 
 
2.   
Mit Eingabe vom 5. Dezember (Postaufgabe: 7. Dezember) 2016 führt A.________ Beschwerde ans Bundesgericht, womit er seine früheren Begehren bestätigt. 
Das Bundesgericht hat darauf verzichtet, Vernehmlassungen zur Beschwerde einzuholen. 
 
3.   
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht; insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Dabei prüft das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen. 
Der Beschwerdeführer übt ganz allgemein Kritik am angefochtenen Urteil bzw. am kantonalen Verfahren, indem er seine Einwände gegen das Bauvorhaben wiederholt. Dabei stellt er der dem ausführlichen verwaltungsgerichtlichen Urteil zugrunde liegenden Begründung im Wesentlichen auf appellatorische Weise, jedoch im Lichte der genannten formellen Erfordernisse in rechtlicher Hinsicht nicht zureichend seine Sicht der Dinge gegenüber. Indes legt er nicht dar, inwiefern durch die Entscheidbegründung bzw. das Urteil selbst im Ergebnis Recht im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG verletzt worden sein soll. 
Auf die Beschwerde ist somit bereits mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten, so dass es sich erübrigt, auch noch die weiteren Eintretensvoraussetzungen zu erörtern. Der genannte Mangel ist offensichtlich, weshalb über die vorliegende Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG entschieden werden kann. 
 
4.   
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die bundesgerichtlichen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
Der Beschwerdegegnerin ist durch das vorliegende Verfahren kein Aufwand entstanden und daher keine Parteientschädigung zuzusprechen. 
 
 
 Demnach wird erkannt:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, der Einwohnergemeinde Wilderswil, der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, Einzelrichterin, sowie dem Regierungsstatthalteramt Interlaken-Oberhasli schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 19. Januar 2017 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Merkli 
 
Der Gerichtsschreiber: Bopp