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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
5D_196/2014  
   
   
 
 
 
Urteil vom 4. Dezember 2014  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiber Füllemann. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Versicherung Y.________,  
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Bestreitung neuen Vermögens, 
 
Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil vom 27. Oktober 2014 des Obergerichts des Kantons Zürich (I. Zivilkammer). 
 
 
Nach Einsicht  
in die Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil vom 27. Oktober 2014 des Obergerichts des Kantons Zürich, das eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die erstinstanzliche Abschreibung eines Verfahrens betreffend Bestreitung neuen Vermögens (wegen unterbliebener Nachbesserung der unverständlichen, weitschweifigen und ungebührlichen Klage des Beschwerdeführers) abgewiesen hat, soweit es darauf eingetreten ist, 
 
 
in Erwägung,  
dass gegen das in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit ergangene Urteil des Obergerichts mangels Erreichens der Streitwertgrenze (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) und mangels Vorliegens einer Ausnahme gemäss Art. 74 Abs. 2 BGG allein die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen steht, weshalb die Eingabe des Beschwerdeführers als solche entgegengenommen worden ist, 
dass das Gesuch des Beschwerdeführers um vorgängige Bekanntgabe der Namen der am vorliegenden Verfahren mitwirkenden Gerichtspersonen abzuweisen ist, weil diese Namen den amtlichen Publikationen entnommen werden können, 
dass sich die Ausstandsbegehren des Beschwerdeführers gegen "alle vorbefassten ... Bundes-Richterinnen" als missbräuchlich erweisen, weshalb darauf nicht einzutreten ist, 
dass die Verfassungsbeschwerde von vornherein unzulässig ist, soweit der Beschwerdeführer Anträge stellt und Rügen erhebt, die über den Gegenstand des vorliegend allein anfechtbaren Urteils des Obergerichts vom 27. Oktober 2014 hinausgehen oder damit in keinem Zusammenhang stehen, 
dass sodann in einer subsidiären Verfassungsbeschwerde die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte vorzubringen und zu begründen (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG sowie Art. 116 BGG), d.h. anhand der Erwägungen des kantonalen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch diesen Entscheid verletzt sein sollen (BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG), 
dass das Obergericht im Urteil vom 27. Oktober 2014 erwog, zu Recht habe die Vorinstanz die trotz Aufforderung zur Nachbesserung erneut unverständlichen, weitschweifigen und ungebührlichen Eingaben des Beschwerdeführers androhungsgemäss als nicht erfolgt qualifiziert und das Verfahren abgeschrieben (Art. 132 Abs. 1 und 2 ZPO), mit den vorinstanzlichen Erwägungen setze sich der Beschwerdeführer denn auch gar nicht auseinander, die unentgeltliche Rechtspflege könne diesem wegen Aussichtslosigkeit nicht gewährt werden, 
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht rechtsgenüglich auf die obergerichtlichen Erwägungen eingeht, 
dass er erst recht nicht anhand dieser Erwägungen nach den gesetzlichen Anforderungen, d.h. klar und detailliert aufzeigt, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch das Urteil des Obergerichts vom 27. Oktober 2014 verletzt sein sollen, 
dass der Beschwerdeführer ausserdem einmal mehr missbräuchlich prozessiert (Art. 42 Abs. 7 BGG), 
dass somit auf die - offensichtlich unzulässige bzw. keine hinreichende Begründung enthaltende und überdies missbräuchliche - Verfassungsbeschwerde in Anwendung von Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. a bis c BGG nicht einzutreten ist, 
dass mit dem Beschwerdeentscheid das Gesuch des Beschwerdeführers um aufschiebende Wirkung gegenstandslos wird, 
dass dem Beschwerdeführer in Anbetracht der Aussichtslosigkeit der Verfassungsbeschwerde die unentgeltliche Rechtspflege (einschliesslich Rechtsvertretung) nicht gewährt werden kann (Art. 64 Abs. 1 BGG), 
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG) und keine Parteientschädigung zugesprochen erhält, 
dass in den Fällen des Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und das präsidierende Abteilungsmitglied zuständig ist, 
dass sich das Bundesgericht in dieser Sache vorbehält, allfällige weitere Eingaben in der Art der bisherigen, namentlich missbräuchliche Revisionsgesuche ohne Antwort abzulegen, 
 
 
erkennt das präsidierende Mitglied:  
 
1.   
Das Gesuch um vorgängige Bekanntgabe der Namen der Gerichtspersonen wird abgewiesen. 
 
2.   
Auf die Ausstandsbegehren wird nicht eingetreten. 
 
3.   
Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten. 
 
4.   
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (einschliesslich Rechtsvertretung) wird abgewiesen. 
 
5.   
Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
6.   
Dem Beschwerdeführer wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 
 
7.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 4. Dezember 2014 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Escher 
 
Der Gerichtsschreiber: Füllemann