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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
8C_69/2019  
   
   
 
 
 
Urteil vom 29. Januar 2019  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Maillard, Präsident, 
Gerichtsschreiber Grünvogel. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
unbekannt, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
unbekannte Rechtsmaterie (Prozessvoraussetzung), 
 
Beschwerde gegen den Einzelrichterentscheid unbekannter Herkunft vom 4. Dezember 2018. 
 
 
Nach Einsicht  
in die als Einsprache gegen das "Urteil des Einzelrichters vom 4. Dezember 2018" bezeichnete Eingabe vom 8. Januar 2019 (Poststempel), 
in die Verfügung des Bundesgerichts vom 10. Januar 2019 an A.________, worin er 
- aufgefordert worden ist, den angefochtenen Entscheid bis am 25. Januar 2019 beizubringen, anderenfalls die Rechtsschrift wegen Formmangels (fehlende Beilage des angefochtenen Entscheids) unbeachtet bleibe, 
- auf die gesetzlichen Formerfordernisse von Beschwerden hinsichtlich Begehren und Begründung sowie auf die nur innert der Rechtsmittelfrist noch bestehende Verbesserungsmöglichkeit hingewiesen worden ist, 
in die daraufhin von A.________ am 21. Januar 2018eingereichte Eingabe, mit welcher er unkommentiert eine Arbeitsbestätigung sowie ein Schreiben seines Vaters ins Recht legt, 
 
 
in Erwägung,  
dass der vom Gericht gemäss Art. 42 Abs. 5 BGG angezeigte Formmangel der fehlenden Beilage nicht innerhalb der mit Verfügung 10. Januar 2019 angesetzten, am 25. Januar 2019 abgelaufenen (Art. 44-48 BGG) Nachfrist behoben worden ist, 
dass bis dato ebenso wenig eine hinreichende Beschwerdebegründung gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG eingereicht worden ist, 
dass dergestalt ungeachtet dessen, gegen welchen Hoheitsakt er mit seiner Eingabe vom 8. Januar 2018 Beschwerde führen will, darauf im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 BGG nicht einzutreten ist, 
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, 
 
 
erkennt der Präsident:  
 
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
 
3.   
Dieses Urteil dem Beschwerdeführer schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 29. Januar 2019 
 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Maillard 
 
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel