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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
2C_540/2016  
   
   
 
 
 
Verfügung vom 4. August 2016  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Seiler, Präsident, 
Gerichtsschreiber Feller. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, Beschwerdeführer, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dominik Zillig, 
 
gegen  
 
Amt für Migration und Integration des Kantons Aargau. 
 
Gegenstand 
Widerruf der Niederlassungsbewilligung und Wegweisung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau, 2. Kammer, vom 11. Mai 2016. 
 
 
Nach Einsicht  
in die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten von A.________ vom 13. Juni 2016 gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau vom 11. Mai 2016 betreffend Widerruf der Niederlassungsbewilligung und Wegweisung, 
in das Schreiben des Vertreters der Beschwerdeführerin vom 2. August 2016, womit er unter Hinweis auf die Verfügung vom 21. Juli 2016 (Ansetzung einer Nachfrist zur Bezahlung des Kostenvorschusses) erklärt, dass er nach Rücksprache mit seinem Klienten die Beschwerde vom 13. Juni 2016 zurückziehe, 
 
 
in Erwägung,  
dass gemäss Art. 32 Abs. 1 und 2 BGG der Abteilungspräsident als Einzelrichter über die Abschreibung von Verfahren zufolge Gegenstandslosigkeit, Rückzugs oder Vergleichs entscheidet, 
dass das Verfahren gestützt auf die Rückzugserklärung vom 2. August 2016 abgeschrieben werden kann, 
dass die entstandenen Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (vgl. Art. 66 Abs. 1 erster Satz sowie Abs. 2 und 3 BGG), 
 
 
 verfügt der Präsident:  
 
1.   
Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Diese Verfügung wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 2. Kammer, und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 4. August 2016 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Seiler 
 
Der Gerichtsschreiber: Feller