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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
1C_407/2007 
1C_409/2007 
 
Urteil vom 31. Januar 2008 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Féraud, Präsident, 
Bundesrichter Aemisegger, Reeb, Fonjallaz, Eusebio, 
Gerichtsschreiberin Schoder. 
 
Parteien 
X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin Ursula Graf, 
 
gegen 
 
Y.________, Beschwerdegegnerin, vertreten 
durch Rechtsanwalt Beat Wachter, 
Kantonspolizei Zürich, Fachstelle Häusliche Gewalt, Postfach, 8021 Zürich. 
 
Gegenstand 
Gewaltschutzmassnahmen, 
 
Beschwerden gegen die Verfügungen vom 25. Oktober 2007 und 2. November 2007 des Einzelrichters 
in Strafsachen des Bezirksgerichts Pfäffikon. 
Sachverhalt: 
 
A. 
A.a X.________ wird zur Last gelegt, sich am 19. Oktober 2007 seiner von ihm getrennt lebenden Ehefrau Y.________ angenähert und ihr ohne Vorwarnung an die linke Wange geschlagen zu haben. Die Kantonspolizei Zürich ordnete deshalb gleichentags gestützt auf das zürcherische Gewaltschutzgesetz vom 19. Juni 2006 (GSG/ZH) ein Kontakt- und Rayonverbot bis zum 2. November 2007 zum Schutz von Y.________ an. 
A.b Am 23. Oktober 2007 stellte X.________ ein Gesuch um gerichtliche Beurteilung der am 19. Oktober 2007 gegen ihn verhängten Gewaltschutzmassnahmen. Mit Verfügung vom 25. Oktober 2007 bestätigte der Einzelrichter in Strafsachen des Bezirks Pfäffikon die angeordneten Schutzmassnahmen (Kontakt- und Rayonverbot). 
A.c Y.________ ihrerseits stellte am 23. Oktober 2007 ein Gesuch um Verlängerung der durch die Kantonspolizei am 19. Oktober 2007 angeordneten Schutzmassnahmen. Mit Verfügung vom 29. Oktober 2007 verlängerte der Einzelrichter in Strafsachen des Bezirks Pfäffikon die Schutzmassnahmen provisorisch bis zum 2. Februar 2008. X.________ erhob dagegen Einsprache. Mit Verfügung vom 2. November 2007 wies der Einzelrichter in Strafsachen die Einsprache ab und verlängerte die von der Kantonspolizei am 19. Oktober 2007 angeordneten Schutzmassnahmen definitiv bis zum 2. Februar 2008. 
 
B. 
X.________ hat gegen die Verfügung des Haftrichters vom 25. Oktober 2007 (gerichtliche Beurteilung der polizeilichen Schutzmassnahmen, Verfahrens-Nr. 1C_407/2007) und vom 2. November 2007 (definitive Verlängerung der polizeilichen Schutzmassnahmen, Verfahrens-Nr. 1C_409/2007) Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben. Er beantragt die Aufhebung der angefochtenen Verfügungen, die Übernahme der Kosten beider Verfahren auf die Staatskasse sowie für beide Verfahren die Zusprechung einer angemessenen Parteientschädigung, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Ferner ersucht er um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege im erstinstanzlichen Einspracheverfahren und im bundesgerichtlichen Verfahren. 
 
C. 
Der Haftrichter hat sowohl im Verfahren 1C_407/2007 als auch im Verfahren 1C_409/2007 auf Vernehmlassung verzichtet. Y.________ als private Beschwerdegegnerin liess sich ebenfalls nicht vernehmen. Der Beschwerdeführer machte in beiden Verfahren beim Bundesgericht unaufgefordert eine Eingabe betreffend einer kantonspolizeilichen Zeugenbefragung. Im Verfahren 1C_407/2007 beantragte die Kantonspolizei Zürich Nichteintreten auf die Beschwerde und nahm zu den sie betreffenden Vorwürfen Stellung. Der Beschwerdeführer reichte im Verfahren 1C_407/2007 zur Vernehmlassung der Kantonspolizei unaufgefordert zwei weitere Eingaben ein. 
 
Erwägungen: 
 
1. 
Die Eingaben des Beschwerdeführers richten sich gegen zwei verschiedene Entscheide, stehen jedoch in einem engen sachlichen und prozessualen Zusammenhang. Der Beschwerdeführer stellt in beiden Beschwerden die gleichen Anträge; im Übrigen decken sich seine Begründungen weitgehend. Es rechtfertigt sich deshalb, die Verfahren 1C_407/2007 und 1C_409/2007 in sinngemässer Anwendung von Art. 24 BZP (i.V.m. Art. 71 BGG) zusammenzufassen und durch ein einziges Urteil zu erledigen. 
 
2. 
Bei den angefochtenen Verfügungen des Einzelrichters in Strafsachen (Haftrichter) handelt es sich um Endentscheide einer letzten kantonalen Instanz (Art. 86 Abs. 1 lit. d i.V.m. Art. 130 Abs. 3, Art. 90 BGG). Auf das Zürcher Gewaltschutzgesetz abgestützte Massnahmen werden im öffentlichen Interesse zum Schutz gefährdeter Personen und zur Entspannung einer häuslichen Gewaltsituation angeordnet (vgl. die Weisung des Regierungsrates vom 6. Juli 2005 zum Gewaltschutzgesetz, Amtsblatt des Kantons Zürich 2005, S. 767 ff., 771). Sie sind weder an die Eröffnung eines Strafuntersuchungsverfahrens gebunden noch an die Einleitung eines Zivilverfahrens, namentlich eines Eheschutzverfahrens geknüpft (vgl. die Weisung des Regierungsrats, a.a.O., insbesondere S. 774 und 776 f.). Deshalb entschied das Bundesgericht, dass gegen kantonale Gewaltschutzmassnahmen weder die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 Abs. 1 BGG) noch die Beschwerde in Zivilsachen wegen eines unmittelbaren Zusammenhangs der öffentlich-rechtlichen Angelegenheit mit Zivilrecht (Art. 72 Abs. 2 lit. b BGG) zulässig ist, sondern die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zum Tragen kommt (vgl. die Bundesgerichtsurteile 1C_89/2007 vom 13. Juli 2007, E. 1.1; 1C_219/2007 vom 19. Oktober 2007, E. 1.2). 
 
3. 
3.1 Der Beschwerdeführer rügt als erstes eine Verletzung von in Art. 5 EMRK und Art. 31 BV enthaltenen Verfahrensgarantien bei Freiheitsentzug. Er betrachtet die ihm auferlegten Gewaltschutzmassnahmen als eine unter diese Garantien fallende Einschränkung seiner Bewegungsfreiheit. Dabei seien das Recht auf Information über die Gründe des Freiheitsentzugs in einer ihm verständlichen Sprache (Art. 5 Ziff. 2 EMRK, Art. 31 Abs. 2 BV) sowie das Recht auf unverzügliche Vorführung vor den Richter zwecks persönlicher Anhörung (Art. 5 Ziff. 3 EMRK, Art. 31 Abs. 3 BV) missachtet worden. 
 
3.2 Unter dem Begriff "Freiheitsentziehung" im Sinne von Art. 5 EMRK und Art. 31 BV ist gemäss Rechtsprechung nicht bloss Haft im engen Sinn zu verstehen. Umgekehrt fällt nicht jede Art der Freiheitsbeschränkung unter diese Garantie, sondern nur Freiheitsbeschränkungen von gewissem Ausmass und gewisser Intensität. Allgemein kann Freiheitsentziehung als eine Massnahme der öffentlichen Gewalt umschrieben werden, durch die jemand gegen oder ohne seinen Willen an einem bestimmten, begrenzten Ort für gewisse Dauer festgehalten wird. Bei der Abgrenzung der Freiheitsentziehung von der blossen Beschränkung der Bewegungsfreiheit sind verschiedene Kriterien zu berücksichtigen, vor allem die Art und Weise, die Dauer, das Ausmass und die Intensität der Beschränkung; massgeblich sind die Auswirkungen der zu beurteilenden Massnahme insgesamt (Urteile des EGMR i.S. Storck gegen Deutschland vom 16. Juni 2005, Nr. 61603/00, Ziff. 70; i.S. Guzzardi gegen Italien vom 6. November 1980, Série A, Nr. 39, Ziff. 92; BGE 123 II 193 E. 3b S. 197; Bundesgerichtsurteil vom 15.12.1987 E. 2 = ZBl 89/1988 S. 357). Typische Beispiele sind Untersuchungs- und Auslieferungshaft sowie fürsorgerische Freiheitsentziehung. Auch das mehrere Tage dauernde Festhalten in der internationalen Zone eines Flughafens stellt eine Freiheitsentziehung dar (Urteil des EGMR i.S. Amuur gegen Frankreich vom 25. Juni 1996, Rec. 1996-III; BGE 123 II 193 E. 3c S. 197 ff.). 
 
3.3 Vorliegend wurde der Beschwerdeführer durch die Auferlegung eines Rayon- und Kontaktverbots in seiner persönlichen Freiheit eingeschränkt. Es wird ihm untersagt, bestimmte Orte aufzusuchen und mit der Beschwerdegegnerin Kontakte zu pflegen. Diese Massnahmen sind aber nicht dermassen einschneidend, dass von einer Freiheitsentziehung im oben dargestellten Sinn gesprochen werden könnte. Abgesehen von einem relativ eng begrenzten Gebiet im Umkreis der Wohnung der Beschwerdegegnerin kann er seinen Aufenthaltsort frei wählen, seinen Alltag frei gestalten und ist dabei keinen Kontrollen unterworfen. Diese Art der Freiheitsbeschränkung ist in ihrem Ausmass und in ihrer Intensität nicht vergleichbar mit einer Festhaltung an einem bestimmten Ort (vgl. ebenso die regierungsrätliche Weisung, a.a.O., S. 773). Das Rayon- und Kontaktverbot fällt daher nicht unter den Begriff "Freiheitsentziehung" von Art. 5 EMRK und Art. 31 BV. Die in diesen Bestimmungen enthaltenen Garantien können vorliegend nicht angerufen werden. 
 
4. 
4.1 Der Beschwerdeführer rügt sodann eine Verletzung der aus Art. 6 EMRK und Art. 32 BV fliessenden spezifischen Garantien im Strafverfahren. Die Gewaltschutzmassnahmen seien ohne klaren Geschehensnachweis unter Verletzung der Unschuldsvermutung (Art. 6 Ziff. 2 EMRK, Art. 32 Abs. 1 BV) und ohne Konfrontationseinvernahme mit Belastungs- und Entlastungszeugen (Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK) angeordnet und verlängert worden. Als Eventualstandpunkt macht der Beschwerdeführer geltend, wenn nicht von einer strafrechtlichen Anklage im Sinn von Art. 6 Ziff. 1 EMRK auszugehen sei, müsse das Gewaltschutzgesetz als Ausführungserlass zu Art. 28b ZGB betrachtet werden. Damit könne er sich zumindest auf Art. 8 ZGB berufen, wonach ihm ein Recht auf Beweisabnahme zustehe. 
 
4.2 Der Begriff "strafrechtliche Anklage" im Sinne von Art. 6 EMRK ist autonomer Natur und wird vom Bundesgericht entsprechend der Praxis der Strassburger Organe nach drei Kriterien bestimmt: Massgeblich ist erstens die Zuordnung der Vorschrift im nationalen Recht. Diesem Gesichtspunkt kommt allerdings nur relative Bedeutung zu. Von grösserer Tragweite ist zweitens die Natur der vorgeworfenen Handlung und deren Folgen. Wird als Folge eine Sanktion vorgesehen, die sowohl präventiven als auch vergeltenden Charakter aufweist, so ist die strafrechtliche Natur der Zuwiderhandlung zu bejahen. Als drittes Kriterium ist auf die Schwere der Sanktion abzustellen. Zu ermitteln sind die Auswirkungen der Sanktion auf den konkret Betroffenen (vgl. das Grundsatzurteil des EGMR i.S. Engel gegen die Niederlande vom 8. Juni/23. November 1976, Série A, Nr. 22, Ziff. 82; ferner die Urteile i.S. Öztürk gegen Deutschland vom 21. Februar 1984, Série A, Nr. 73, Ziff. 52; i.S. Campbell und Fell gegen das Vereinigte Königreich vom 28. Juni 1984, Série A, Nr. 80, Ziff. 71; i.S. Ezeh und Connors gegen das Vereinigte Königreich vom 9. Oktober 2003, Rec. 2003-X, Ziff. 90 ff.; BGE 117 Ia 187 E. 4b S. 189; Urteil 2P.50/1992 vom 21. September 1993, E. 3d-f). 
 
4.3 Das Zürcher Gewaltschutzgesetz wird dem Bereich des öffentlichen Rechts zugeordnet, nicht aber als Strafsache qualifiziert. Die Anordnung von Gewaltschutzmassnahmen ist nicht zwingend mit der Einleitung eines Strafverfahrens verbunden. In der Zürcher Gesetzessammlung (Loseblattsammlung, LS) ist das Gewaltschutzgesetz im Ordner "Zivilprozess, Schuldbetreibung und Konkurs, Strafrecht, Strafprozess, Strafvollzug, Opferhilfe" nach den Erlassen über die - dem Verwaltungsrecht zugeordnete - Opferhilfe eingereiht (LS 351). 
 
Das Gewaltschutzgesetz bezweckt den Schutz, die Sicherheit und die Unterstützung von Personen, die durch häusliche Gewalt betroffen sind (§ 1 Abs. 1 GSG/ZH). Anders als im Strafverfahren steht beim Gewaltschutzgesetz nicht das Verhalten der gewalttätigen Person, sondern das Schutzbedürfnis der gefährdeten Person im Vordergrund (vgl. Cornelia Kranich Schneiter/Marlene Eggenberger/Ursula Lindauer, Gemeinsam gegen häusliche Gewalt - Eine Bestandesaufnahme im Kanton Zürich, Zürich 2004, S. 107). Dies zeigt sich deutlich anhand der Rechtsfolgen der Ausübung häuslicher Gewalt (vgl. § 3 Abs. 2 GSG/ZH): Die Polizei kann die gefährdende Person aus der Wohnung oder dem Haus weisen (Wegweisung), ihr untersagen, bestimmte Gebiete zu betreten (Rayonverbot), und ihr verbieten, mit der gefährdeten Person in irgendeiner Form Kontakt aufzunehmen (Kontaktverbot). Die polizeilichen Schutzmassnahmen gelten unter der Strafdrohung von Art. 292 StGB während 14 Tagen (§ 3 Abs. 3 GSG/ZH). Sie können gerichtlich um maximal drei Monate verlängert werden (§ 6 Abs. 3 GSG/ZH). Überdies kann die gefährdende Person zum Schutz der gefährdeten Person in Gewahrsam genommen werden (§ 13 f. GSG/ZH). Die genannten Gewaltschutzmassnahmen sind in ihrer Zielsetzung nicht darauf ausgerichtet, die gewaltausübende Person zu bestrafen, sondern eine konkrete Person in einer bestimmten Gewaltsituation zu schützen (vgl. § 2 Abs. 1 GSG/ZH). Auch die Konsequenzen für die gefährdende Person - die Pflicht zur Einhaltung eines rechtlich gebotenen Verhaltens - sind nicht mit denjenigen einer strafrechtlichen Sanktion vergleichbar. 
 
Die Auferlegung von Gewaltschutzmassnahmen fällt demnach nicht unter den Begriff "strafrechtliche Anklage" im Sinn von Art. 6 EMRK, und es können die spezifischen Garantien im Strafverfahren (Art. 6 Ziff. 2 und 3 EMRK, Art. 32 BV) nicht angerufen werden. 
 
4.4 Mit Teilrevision vom 23. Juni 2006 betreffend den Schutz der Persönlichkeit gegen Gewalt, Drohungen oder Nachstellungen (AS 2007, 137) wurden Art. 28b und weitere Bestimmungen des Zivilgesetzbuches geändert. Die Kantone müssen unter Beachtung von Art. 28b Abs. 4 ZGB als Vollzug dieser Vorschriften die Gerichtsorganisation und das Verfahren regeln. Aus den Materialien zum vom 19. Juni 2006 datierenden Gewaltschutzgesetz ergibt sich aber zweifelsfrei, dass dieses nicht als Ausführungserlass zur Änderung des Zivilgesetzbuches vom 23. Juni 2006 gedacht war (vgl. die Weisung des Regierungsrates, a.a.O., S. 767 ff.). Demnach ist nicht ersichtlich, inwiefern der Beschwerdeführer, was er eventualiter behauptet, aus Art. 8 ZGB für sich Rechte ableiten könnte. Ein Recht auf Beweisabnahme kann der Beschwerdeführer nur gestützt auf Art. 29 BV anrufen. 
 
5. 
5.1 Sodann macht der Beschwerdeführer eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend (Art. 6 Ziff. 1 EMRK, Art. 29 Abs. 2 BV). Er bringt vor, es habe keine mündliche Anhörung stattgefunden und der Antrag der Zeugenbefragung seiner Tochter sei in willkürlicher antizipierter Beweiswürdigung abgelehnt worden. In diesem Zusammenhang rügt er auch eine willkürliche Auslegung und Anwendung des Gewaltschutzgesetzes sowie willkürliche Sachverhaltsermittlung. 
 
5.2 Art. 6 Ziff. 1 EMRK garantiert in Streitigkeiten bezüglich zivilrechtlicher Ansprüche (civil rights) das Recht auf ein faires Verfahren. Der Begriff "civil rights" bezieht sich nach der Rechtsprechung nicht nur auf zivilrechtliche Streitigkeiten im engeren Sinn, sondern betrifft auch Verwaltungsakte einer hoheitlich handelnden Behörde, sofern diese massgeblich in Rechte und Verpflichtungen privatrechtlicher Natur eingreifen (Urteile des EGMR i.S. Klein gegen Deutschland vom 27. Juli 2000, Nr. 33379/96, Ziff. 29; i.S. Mennitto gegen Italien vom 5. Oktober 2000, Rec. 2000-X, Ziff. 23; BGE 130 I 388 E. 5 S. 394 ff., mit zahlreichen Hinweisen). 
 
Der Beschwerdeführer ist in seiner Bewegungsfreiheit im Sinne von Art. 10 Abs. 2 BV eingeschränkt worden. Diese Verfassungsgarantie stellt für sich allein genommen kein "civil right" dar. Mit der Auferlegung von Gewaltschutzmassnahmen (Rayon- und Kontaktverbot) besteht aber die Möglichkeit der Gefährdung des "guten Rufs", wie er vom nationalen Recht durch Art. 28 ff. ZGB und Art. 173 ff. StGB geschützt ist. Der "gute Ruf" stellt grundsätzlich ein "civil right" dar und ist geeignet, in den Anwendungsbereich von Art. 6 Ziff. 1 EMRK zu fallen (Urteil des EGMR i.S. Pieniazek gegen Polen vom 28. September 2004, Nr. 62179/00, Ziff. 18; BGE 130 I 388 E. 5.3 S. 398). 
Der vom Beschwerdeführer angerufene Anspruch auf rechtliches Gehör ist Teilgehalt des allgemeinen Grundsatzes des fairen Verfahrens von Art. 6 Ziff. 1 EMRK und Art. 29 Abs. 1 BV. Er wird auch durch Art. 29 Abs. 2 BV geschützt. Darüber hinaus garantiert Art. 6 Ziff. 1 EMRK die Öffentlichkeit des Verfahrens. Dieser Grundsatz umfasst unter anderem das Recht des Einzelnen, seine Argumente dem Gericht mündlich in einer öffentlichen Sitzung vorzutragen. Die Pflicht zur Durchführung einer öffentlichen Gerichtsverhandlung setzt nach der Rechtsprechung allerdings einen klaren Parteiantrag voraus. Blosse Beweisabnahmeanträge, wie die Durchführung einer persönlichen Befragung, reichen nicht aus (Urteil des EGMR i.S. Hurter gegen die Schweiz vom 15. Dezember 2005, Nr. 53146/99, Ziff. 34; BGE 130 II 425 E. 2.4 S. 431). Der Beschwerdeführer hat keinen Antrag auf Durchführung einer öffentlichen Verhandlung gestellt, sondern lediglich um eine mündliche Anhörung im Sinne eines Beweisantrages ersucht. Art. 6 Ziff. 1 EMRK hat im vorliegenden Zusammenhang daher keine über Art. 29 Abs. 2 BV hinausgehende Bedeutung. 
 
5.3 Zum Anspruch auf rechtliches Gehör gehört das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines in seine Rechtsstellung eingreifenden Entscheides zur Sache zu äussern sowie das Recht auf Abnahme der rechtzeitig und formrichtig angebotenen rechtserheblichen Beweismittel (BGE 127 I 54 E. 2b S. 56). Indessen räumt Art. 29 Abs. 2 BV - entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers - keinen Anspruch auf eine mündliche Anhörung ein (BGE 130 II 425 E. 2.1 S. 428 f.). Auch steht die Verfassungsgarantie einer vorweggenommenen Beweiswürdigung nicht entgegen. Das Gericht kann auf die Abnahme von Beweisen verzichten, wenn es aufgrund bereits abgenommener Beweise seine Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür annehmen kann, seine Überzeugung werde durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert (BGE 131 I 153 E. 3 S. 157). 
 
Der Anspruch auf rechtliches Gehör kann durch kantonales Verfahrensrecht über die Minimalgarantie von Art. 29 Abs. 2 BV hinaus ausgedehnt werden. Nachfolgend ist deshalb zu prüfen, ob das Gewaltschutzgesetz einen über Art. 29 Abs. 2 BV hinausgehenden Anspruch auf mündliche Anhörung und Beweisabnahme garantiert (E. 5.5 bis 5.7 hiernach). Das Bundesgericht überprüft die Verletzung von kantonalem Recht unter dem beschränkten Blickwinkel des Willkürverbots (Art. 95 BGG). 
 
5.4 Nach der bundesgerichtlichen Praxis liegt Willkür vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Das Bundesgericht hebt einen Entscheid jedoch nur auf, wenn nicht bloss die Begründung, sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist; dass eine andere Lösung ebenfalls als vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt nicht (BGE 132 I 175 E. 1.2 S. 177; 131 I 467 E. 3.1 S. 473 f., je mit Hinweisen). 
 
5.5 Der Beschwerdeführer beruft sich auf § 9 GSG/ZH mit der Marginalie "Verfahrensgrundsätze". Die Vorschrift lautet: Das zuständige Gericht entscheidet innert vier Arbeitstagen über Gesuche nach den §§ 5 [= Gesuche um gerichtliche Beurteilung] und 6 [= Gesuche um Verlängerung, Änderung oder Aufhebung der Massnahmen] (Abs. 1). Es stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und fordert unverzüglich die polizeilichen Akten und, sofern ein Strafverfahren eingeleitet wurde, jene der Strafuntersuchung an. Auf Verlangen des Gerichts nehmen die Polizei und die Staatsanwaltschaft zum Gesuch Stellung (Abs. 2). Das Gericht hört die Gesuchsgegnerin oder den Gesuchsgegner nach Möglichkeit an. Es kann auch eine Anhörung der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers anordnen. Es sorgt dafür, dass sich die Parteien vor Gericht nicht begegnen, wenn die gefährdete Person darum ersucht und dem Anspruch der gefährdenden Person auf rechtliches Gehör in anderer Weise Rechnung getragen werden kann (Abs. 3). Beweise können abgenommen werden, soweit sie das Verfahren nicht verzögern (Abs. 4). 
 
Dem Wortlaut von § 9 Abs. 3 GSG/ZH und den Materialien ist nicht eindeutig zu entnehmen, ob der Gesetzgeber eine mündliche Anhörung des Gesuchsgegners oder der Gesuchsgegnerin anstrebte (vgl. dazu die Weisung des Regierungsrats, a.a.O., S. 780). In diesem Fall ist daher vor allem auf die systematische Auslegung abzustellen. Das Gericht hat innert vier Arbeitstagen über Gesuche nach §§ 5 und 6 GSG/ZH zu entscheiden (§ 9 Abs. 1 und 2 GSG/ZH). Bereits diese kurze Frist steht der Einladung zur schriftlichen Stellungnahme der Parteien entgegen. Auch die im Falle einer unterbliebenen Anhörung anzusetzende Frist zur Einsprache, welche gemäss ausdrücklichem Gesetzeswortlaut "schriftlich begründet zu erheben" ist (vgl. § 11 Abs. 2 GSG/ZH), lässt darauf schliessen, dass mit Anhörung im Sinne von § 9 Abs. 3 GSG/ZH die mündliche Anhörung der Parteien gemeint ist. 
§ 9 Abs. 3 GSG/ZH räumt indessen keinen absoluten Anspruch auf mündliche Anhörung ein. Die Vorschrift verlangt eine Anhörung des Gesuchsgegners oder der Gesuchsgegnerin lediglich "nach Möglichkeit" (Satz 1). Das Gericht "kann" auch eine Anhörung des Gesuchstellers oder der Gesuchstellerin anordnen (Satz 2). Immerhin lässt die Formulierung "nach Möglichkeit" darauf schliessen, dass eine mündliche Anhörung des Gesuchsgegners grundsätzlich zu erfolgen hat. 
 
Der angefochtenen Verfügung vom 25. Oktober 2007 liegt das Gesuch des Beschwerdeführers um gerichtliche Beurteilung der am 19. Oktober 2007 verhängten Schutzmassnahmen zugrunde. In der Rolle als Gesuchsteller kann der Beschwerdeführer den Anspruch auf mündliche Anhörung daher nicht geltend machen. Nach Satz 2 von § 9 Abs. 3 GSG/ZH steht es im Ermessen des Haftrichters, ob auch eine Anhörung des Gesuchstellers, welcher von der Polizei bereits mündlich angehört worden ist, durchgeführt wird. Dass eine mündliche Anhörung vor dem Haftrichter im Verfahren der gerichtlichen Beurteilung unterblieb, verstösst daher nicht gegen § 9 Abs. 3 GSG/ZH. 
 
Dagegen war der Beschwerdeführer im Verfahren um Verlängerung der verhängten Massnahmen Gesuchsgegner. Er hätte deshalb gestützt auf § 9 Abs. 3 Satz 1 GSG/ZH grundsätzlich mündlich angehört werden müssen. In der angefochtenen Verfügung vom 2. November 2007 legte der Haftrichter mit keinem Wort dar, dass eine Anhörung des Beschwerdeführers unter den gegebenen Umständen nicht möglich gewesen wäre. Er geht davon aus, dass es in seinem Ermessen liege, ob entweder eine mündliche Anhörung angeordnet oder Frist zur schriftlichen Einsprache angesetzt wird. Diese Auslegung ist mit § 9 Abs. 3 GSG/ZH, der eine Anhörung "nach Möglichkeit" ausdrücklich vorschreibt, nicht vereinbar. Die Gehörsverletzung ist mit der schriftlichen Einsprache indessen geheilt worden, da es sich angesichts der kurzen Verfahrensfristen nicht um einen schwerwiegenden Fehler handelt, das Gesetz selbst die Möglichkeit der Einsprache anstelle der mündlichen Anhörung vorsieht und der Haftrichter im Einspracheverfahren mit gleicher Kognition entscheidet (vgl. BGE 126 I 68 E. 2 S. 72). Eine Verletzung des Verbots der willkürlichen Anwendung kantonalen Rechts liegt zumindest im Ergebnis nicht vor. 
 
5.6 Nach § 9 Abs. 4 GSG/ZH können Beweise abgenommen werden, soweit sie das Verfahren nicht verzögern. Den Materialien ist zu entnehmen, dass grundsätzlich ein Anspruch auf Beweisabnahme besteht, wenn dadurch keine Verfahrensverzögerung entsteht (Weisung des Regierungsrats, a.a.O., S. 780). Es liegen aber keine Anhaltspunkte dafür vor, dass § 9 Abs. 4 GSG/ZH einen über Art. 29 Abs. 2 BV hinausgehenden, absoluten Anspruch auf Beweisabnahme garantiere. Eine antizipierte Beweiswürdigung ist demnach mit § 9 Abs. 4 GSG/ZH grundsätzlich vereinbar. Eine Verletzung des Gehörsanspruchs käme demnach nur in Frage, wenn die antizipierte Beweiswürdigung gegen das Willkürverbot verstösst. 
 
5.7 Gemäss den angefochtenen Verfügungen vom 25. Oktober und vom 2. November 2007 stützte der Haftrichter seine Überzeugung, dass der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin am 19. Oktober 2007 auf dem Parkplatz eines Einkaufszentrums eine Ohrfeige verpasste, im Wesentlichen auf die als glaubhaft bezeichneten Aussagen der Beschwerdegegnerin und auf deren leicht gerötete Wange anlässlich der polizeilichen Einvernahme eineinhalb Stunden nach dem beanzeigten Verhalten. In der Verfügung vom 2. November 2007 nannte der Haftrichter als weiteres Indiz, dass Gewaltanwendung dem Beschwerdeführer nicht wesensfremd sei. 
 
Wie die Akten zeigen, ist diese Würdigung der Beweislage als vertretbar zu betrachten. Entgegen den Behauptungen des Beschwerdeführers sind die Aussagen der Beschwerdegegnerin in der polizeilichen Einvernahme vom 19. Oktober 2007 insgesamt plausibel. Ins Gewicht fällt sodann, dass der Beschwerdeführer in der Vergangenheit gegenüber seiner Ehefrau mehrfach gewalttätig geworden war. Bereits am 10. Juli 2007 wurden gegen ihn Gewaltschutzmassnahmen (Wegweisung, Rayon- und Kontaktverbot) verhängt. In diesem Zusammenhang gab der Beschwerdeführer zu, die Beschwerdegegnerin geohrfeigt zu haben (vgl. act. 6/9/1 = Polizeiprotokoll vom 12. Juli 2007, S. 6). Aufgrund dieser Sachlage durfte der Haftrichter ohne Willkür in vorweggenommener Beweiswürdigung den Antrag des Beschwerdeführers auf Zeugenbefragung seiner Tochter ablehnen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör und das Willkürverbot sind damit nicht verletzt. 
 
6. 
6.1 Schliesslich rügt der Beschwerdeführer eine unverhältnismässige Beschränkung und damit eine Verletzung seiner persönlichen Freiheit (Art. 10 Abs. 2 BV). Seine Ausführungen richten sich nicht gegen das Kontakt-, sondern lediglich gegen das Rayonverbot. 
 
6.2 Nach Art. 10 Abs. 2 BV hat jeder Mensch das Recht auf persönliche Freiheit, insbesondere auf körperliche und geistige Unversehrtheit und auf Bewegungsfreiheit. Das Recht auf persönliche Freiheit ist nicht absolut geschützt, sondern kann eingeschränkt werden, wenn der Eingriff verhältnismässig ist (Art. 36 Abs. 3 BV). Das Verhältnismässigkeitsprinzip besagt, dass die Grundrechtseinschränkung zur Erreichung des angestrebten Ziels geeignet und erforderlich sein muss und dem Betroffenen zumutbar ist (BGE 124 I 107 E. 4c/aa S. 115). Zudem darf die Grundrechtsbeschränkung den Kerngehalt des Grundrechts nicht antasten (Art. 36 Abs. 4 BV). 
 
6.3 Zweck des Rayonverbots ist der Schutz der Beschwerdegegnerin vor Gewaltausübung durch den Beschwerdeführer. Die Anordnung und Verlängerung des Rayonverbots ist geeignet, die Beschwerdegegnerin zumindest im Umkreis ihrer Wohnung vor dem Beschwerdeführer zu schützen. Eine mildere Massnahme ist nicht ersichtlich, zumal gegen den Beschwerdeführer bereits im Juli 2007 Gewaltschutzmassnahmen verhängt wurden. Die Massnahme ist ohne weiteres zumutbar, da das Verhalten des Beschwerdeführers selbst Anlass zu deren Anordnung gab. Der Kerngehalt der persönlichen Freiheit bleibt unangetastet. Das Rayonverbot stellt somit keine unverhältnismässige Einschränkung der persönlichen Freiheit dar. 
 
7. 
Der Beschwerdeführer macht überdies eine Verletzung der Rechtsweggarantie geltend, weil das Zürcher Gewaltschutzgesetz entgegen Art. 86 Abs. 2 BGG als Vorinstanz des Bundesgerichts nicht ein oberes kantonales Gericht einsetzt. Er verkennt, dass den Kantonen gestützt auf Art. 130 Abs. 3 BGG zum Erlass der Bestimmungen über die Zuständigkeit, die Organisation und das Verfahren der Vorinstanzen im Sinne von Art. 86 Abs. 2 BGG, einschliesslich der Bestimmungen zur Gewährleistung der Rechtsweggarantie nach Art. 29a BV, zwei Jahre ab Inkrafttreten des Bundesgerichtsgesetzes am 1. Januar 2007 zur Verfügung stehen. Eine Verletzung von Art. 86 Abs. 2 BGG ist damit auszuschliessen. 
 
8. 
Nach dem Gesagten sind die Beschwerden unbegründet und demzufolge abzuweisen. Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Da die Beschwerdegegnerin keinen Antrag stellte, ist auf die Zusprechung einer Parteientschädigung zu verzichten. Die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege im bundesgerichtlichen Verfahren sind ebenfalls abzuweisen, da in Anbetracht der eingereichten Unterlagen und trotz der allfälligen Unterhaltspflicht gegenüber der Ehefrau keine Bedürftigkeit des Beschwerdeführers auszumachen ist (vgl. Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG). Soweit der Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege im erstinstanzlichen Verfahren verlangt, hätte er rechtsgenüglich vortragen müssen, der Haftrichter habe Art. 29 Abs. 3 BV verletzt. 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Beschwerden werden abgewiesen. 
 
2. 
Die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege werden abgewiesen. 
 
3. 
Die Gerichtskosten für beide Verfahren von insgesamt Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien, der Kantonspolizei Zürich und dem Bezirksgericht Pfäffikon, Einzelrichter in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 31. Januar 2008 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: 
 
Féraud Schoder