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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
U 87/06 
 
Urteil vom 24. März 2006 
IV. Kammer 
 
Besetzung 
Präsident Ursprung, Bundesrichter Schön und Frésard; Gerichtsschreiber Jancar 
 
Parteien 
W.________, Fürsprech, Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn, Amthaus 1, 4500 Solothurn, Beschwerdegegner 
 
(Verfügung vom 4. Januar 2006) 
 
Sachverhalt: 
A. 
Fürsprecher W.________ vertrat H.________ (nachfolgend Versicherter) im Beschwerdeverfahren gegen einen Einspracheentscheid der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) vom 28. Mai 2003, mit dem sie die Versicherungsleistungen per 1. Juli 2002 eingestellt und das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung im Einspracheverfahren abgelehnt hatte. Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn ab (Dispositiv-Ziffer 1); weiter verneinte es den Anspruch auf eine Parteientschädigung für das kantonale Verfahren (Dispositiv-Ziffer 2) sowie auf unentgeltliche Verbeiständung für das Einspracheverfahren und für das kantonale Verfahren (Dispositiv-Ziffer 3; Entscheid vom 30. April 2004). In teilweiser Gutheissung der hiegegen eingereichten Verwaltungsgerichtsbeschwerde hob das Eidgenössische Versicherungsgericht Dispositiv-Ziffer 3 dieses Entscheides sowie Dispositiv-Ziffer 2 des Einspracheentscheides der SUVA vom 28. Mai 2003 auf. Es wies die Sache an die SUVA zurück, damit sie im Sinne der Erwägungen über den Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung für das Einspracheverfahren entscheide; die Vorinstanz wurde angewiesen, über den Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung für das kantonale Verfahren entsprechend dem Ausgang des letztinstanzlichen Prozesses zu befinden (Urteil vom 14. Juli 2005; Prozess U 199/04). 
 
Am 5. August 2005 reichte Fürsprecher W.________ dem kantonalen Gericht eine Kostennote vom 4. August 2005 über den Betrag von Fr. 2267.85 ein, der ein Honorar von Fr. 2011.67 (11,83333 Std. à Fr. 170.-), Auslagen von Fr. 96.- und eine Mehrwertsteuer von Fr. 160.18 (7,6 %) zu Grunde lagen. Mit Verfügung vom 16. August 2005 setzte dieses das Honorar als unentgeltlicher Rechtsbeistand auf pauschal Fr. 1500.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) fest. Die hiegegen erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde hiess das Eidgenössische Versicherungsgericht in dem Sinne gut, als es die Verfügung aufhob und die Sache an die Vorinstanz zurückwies, damit sie im Sinne der Erwägungen verfahre und über die Höhe der Parteientschädigung im kantonalen Verfahren neu entscheide. Zur Begründung wurde ausgeführt, es sei nicht nachvollziehbar, in welchen Punkten die Vorinstanz die Kostennote als unangemessen erachte. Insbesondere sei unklar, welchen Stundenansatz sie veranschlage und von welchem Stundenaufwand sie ausgehe (Urteil vom 25. November 2005; Prozess U 359/05). 
B. 
Mit Verfügung vom 4. Januar 2006 setzte das kantonale Gericht das Honorar des W.________ als unentgeltlicher Rechtsbeistand auf total Fr. 1566.65 (8 Std. à Fr. 170.- Aufwand; Fr. 22.- Porto/Telefone, Fr. 74.- Kopien und Fr. 110.65 Mehrwertsteuer) fest. 
C. 
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt Fürsprecher W.________ die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Festsetzung seines Honorars auf Fr. 2267.85 inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer. 
 
Das kantonale Gericht schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Die bundesrechtliche Verfügungsgrundlage (vgl. Art. 5 VwVG in Verbindung mit Art. 97 Abs. 1 und Art. 128 OG) ist gegeben. Sodann ist der unentgeltliche Rechtsbeistand legitimiert, gegen die Festsetzung seines Honorars durch das kantonale Sozialversicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde zu führen (BGE 110 V 363 Erw. 2; SVR 2002 ALV Nr. 3 S. 5 Erw. 1 [Urteil W. vom 11. Juni 2001, C 130/99]; Urteil W. vom 25. November 2005 Erw. 1, U 359/05). Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist somit einzutreten. 
2. 
Die angefochtene Verfügung hat nicht die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen zum Gegenstand. Das Eidgenössische Versicherungsgericht prüft daher nur, ob das vorinstanzliche Gericht Bundesrecht verletzte, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt wurde (Art. 132 in Verbindung mit Art. 104 lit. a und b sowie Art. 105 Abs. 2 OG). 
3. 
Art. 29 Abs. 3 BV räumt jeder Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, unter bestimmten Voraussetzungen einen Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ein. Gemäss Art. 61 lit. f ATSG muss im Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht das Recht, sich verbeiständen zu lassen, gewährleistet sein (Satz 1). Wo die Verhältnisse es rechtfertigen, wird der Beschwerde führenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt (Satz 2). 
 
Art. 61 lit. f ATSG hat an dem bis 31. Dezember 2002 in alt Art. 108 Abs. 1 lit. f UVG für den Bereich der obligatorischen Unfallversicherung gewährleisteten Recht auf unentgeltliche Verbeiständung inhaltlich nichts geändert, weshalb die bisherige Rechtsprechung dazu sowie zur Bemessung der Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes weiterhin anwendbar ist (erwähntes Urteil U 359/05 Erw. 3; vgl. auch SVR 2004 AHV Nr. 5 S. 17 Erw. 2.1 [Urteil D. vom 21. August 2003, H 106/03]). 
4. 
4.1 Die Bemessung der Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes ist mangels bundesrechtlicher Bestimmung dem kantonalen Recht überlassen (Kieser, ATSG-Kommentar, Art. 61 Rz 92), mit welchem sich das Eidgenössische Versicherungsgericht grundsätzlich nicht zu befassen hat (Art. 128 OG in Verbindung mit Art. 97 Abs. 1 OG und Art. 5 Abs. 1 VwVG). Es darf die Höhe der Entschädigung nur daraufhin überprüfen, ob die Anwendung der für ihre Bemessung einschlägigen kantonalen Bestimmungen, sei es bereits aufgrund ihrer Ausgestaltung oder aber aufgrund des Ergebnisses im konkreten Fall (RKUV 1993 Nr. U 172 S. 144 Erw. 4b), zu einer Verletzung von Bundesrecht geführt hat (Art. 104 lit. a OG). Dabei fällt praktisch nur das früher aus alt Art. 4 Abs. 1 BV abgeleitete, nunmehr in Art. 9 BV verankerte Willkürverbot in Betracht (BGE 125 V 408 Erw. 3a mit zahlreichen Hinweisen; SVR 2001 AHV Nr. 4 S. 11 Erw. 2 [Urteil L. vom 14. März 2000, H 133/99]). Nach der Rechtsprechung, die auch unter der Herrschaft des Art. 9 BV gilt (SVR 2001 AHV Nr. 4 S. 12 Erw. 2 am Ende), ist eine Entschädigung dann willkürlich, wenn sie eine Norm oder einen klaren und unumstrittenen Rechtsgrundsatz offensichtlich schwer verletzt, sich mit sachlichen Gründen schlechthin nicht vertreten lässt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 125 V 409 Erw. 3a mit Hinweisen). Willkür kann in zwei Erscheinungsformen auftreten, nämlich als klare und schwere Verletzung kantonalen Rechts über die Bemessung der Entschädigung oder als schlechthin unhaltbare Betätigung in dem vom Bundes- und kantonalen Recht eröffneten Ermessensbereich (AHI 1999 S. 183 Erw. 3a am Ende mit Hinweis). Im letzteren Fall kann die Festsetzung eines Anwaltshonorars wegen Verletzung von Art. 9 BV oder Art. 29 Abs. 3 BV nur aufgehoben werden, wenn sie ausserhalb jedes vernünftigen Verhältnisses zu den mit Blick auf den konkreten Fall notwendigen anwaltlichen Bemühungen steht und in krasser Weise gegen das Gerechtigkeitsgefühl verstösst (Urteil X. vom 22. Juni 2000 Erw. 2b in fine, 1P.201/2000). Willkür liegt schliesslich nur vor, wenn nicht bloss die Begründung eines Entscheides, sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist (BGE 129 I 9 Erw. 2.1, 58 Erw. 4, 127 I 41 Erw. 2a; zu alt Art. 4 Abs. 1 BV ergangene, weiterhin geltende Rechtsprechung: BGE 125 I 168 Erw. 2a, 125 II 15 Erw. 3a, 124 I 316 Erw. 5a, 124 V 139 Erw. 2b, je mit Hinweisen; erwähntes Urteil U 359/05 Erw. 4.1). 
4.2 
4.2.1 Praxisgemäss (vgl. die Zusammenfassung der Rechtsprechung in SVR 2000 IV Nr. 11 S. 31 Erw. 2b) ist dem erstinstanzlichen Gericht bei der Bemessung der Entschädigung ein weiter Ermessensspielraum einzuräumen (BGE 114 V 87 E. 4b; ZAK 1989 S. 254 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Ermessensmissbrauch (Art. 104 lit. a OG) liegt vor, wenn die Behörde zwar im Rahmen des ihr eingeräumten Ermessens bleibt, sich aber von unsachlichen, dem Zweck der massgebenden Vorschriften fremden Erwägungen leiten lässt oder allgemeine Rechtsprinzipien, wie das Verbot der Willkür oder rechtsungleicher Behandlung, das Gebot von Treu und Glauben sowie den Grundsatz der Verhältnismässigkeit verletzt (BGE 123 V 152 Erw. 2 mit Hinweisen; AHI 1999 S. 184 Erw. 3b; Rhinow/Krähenmann, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Ergänzungsband zur 6. Aufl., Nr. 67 B II/a S. 211). 
 
Im Rahmen seines Ermessens hat das erstinstanzliche Gericht für die Bestimmung der Höhe des Anwaltshonorars die Wichtigkeit und Schwierigkeit der Streitsache, den Umfang der Arbeitsleistung und den Zeitaufwand des Anwaltes zu berücksichtigen (BGE 114 V 87 Erw. 4b; vgl. Art. 2 Abs. 1 des Tarifs über die Entschädigungen an die Gegenpartei für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht vom 16. November 1992, SR 173.119.2). 
4.2.2 Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat die relativ weite Bandbreite, innerhalb der die Entschädigung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes oder eine Parteientschädigung je nach der kantonalen Anwaltsgebühren-Regelung willkürfrei festgesetzt werden kann, auf Fr. 160.- bis Fr. 320.- (inkl. Mehrwertsteuer und zuzüglich seitherige Teuerung) pro Arbeitsstunde beziffert (SVR 2002 ALV Nr. 3 S. 6 Erw. 4c mit Hinweisen). Daran hat sich seither nichts geändert (erwähntes Urteil U 359/05 Erw. 4.2 mit Hinweisen). 
4.3 Nach der Rechtsprechung muss der Entscheid über die zu entrichtende Parteientschädigung in der Regel nicht begründet werden. Um überhaupt eine sachgerechte Anfechtung zu ermöglichen (vgl. hiezu BGE 124 V 181 Erw. 1a mit Hinweisen), wird eine Begründungspflicht jedoch angenommen, wenn sich das Gericht nicht an vorgegebene Tarife oder gesetzliche Regelungen hält oder sofern von einer Partei aussergewöhnliche Umstände geltend gemacht werden (BGE 111 Ia 1; ZAK 1986 S. 134 Erw. 2a) oder schliesslich wenn das Gericht den Rechtsvertreter zur Einreichung einer Kostennote auffordert und die Parteientschädigung abweichend von der Kostennote auf einen bestimmten, nicht der üblichen, praxisgemäss gewährten Entschädigung entsprechenden Betrag festsetzt (nicht veröffentlichtes Urteil S. vom 23. März 1995, U 181/94). Diese Grundsätze sind auch anzuwenden, wenn der Rechtsvertreter die Kostennote ohne vorgängige richterliche Aufforderung einreicht. Nichts anderes gilt im Zusammenhang mit dem Honorar des unentgeltlichen Rechtsbeistandes (SVR 2003 IV Nr. 32 S. 98 Erw. 4.1 mit Hinweisen [Urteil M. vom 22. Mai 2003, I 30/03]; erwähntes Urteil U 359/05 Erw. 4.3). 
5. 
Die Verordnung über das Verfahren vor dem Versicherungsgericht und über die Organisation und das Verfahren des Schiedsgerichts in der Kranken- und Unfallversicherung des Kantons Solothurn vom 22. September 1987 enthält keine Regelung betreffend die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung, weshalb gemäss § 1 Abs. 3 das Gesetz über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen (Vewaltungsrechtspflegegesetz, VRG) gilt. Nach § 76 VRG gelten für die unentgeltliche Rechtspflege und den unentgeltliche Rechtsbeistand die Bestimmungen der Zivilprozessordnung (ZPO) sinngemäss. 
 
§ 112 Abs. 2 Satz 1 ZPO bestimmt bezüglich der Kostenfestsetzung einzig, dass bei Unterliegen der Partei mit unentgeltlichem Rechtsbeistand die Kostenforderung ihres Anwaltes vom Gericht festzusetzen ist. Im Übrigen gilt der kantonale Gebührentarif (GebT) als ergänzendes Recht (§ 115 ZPO). 
 
Nach § 180 GebT hat die zur Kostenforderung berechtigte Partei die Kostennote bei der Erledigung der Hauptsache unentgeltlich zu den Akten zu geben. Der Richter setzt die Parteientschädigung fest. Wird die Kostennote nicht eingereicht, so bestimmt er die Parteientschädigung nach § 181 (vgl. auch erwähntes Urteil U 359/05 Erw. 5.1 und Urteil B. vom 13. März 2003 Erw. 4.2, I 738/02). § 181 Abs. 1 GebT statuiert, dass im Verfahren vor dem Einzelrichter, im Untersuchungsverfahren und im Verwaltungsgerichtsverfahren der Richter die Parteientschädigung nach dem Umfang der Bemühungen, der Wichtigkeit und Schwierigkeit der Sache und den Vermögensverhältnissen der Parteien in einer Pauschalsumme festsetzt. 
6. 
6.1 In der Kostennote vom 4. August 2005 machte der Beschwerdeführer bei einem Stundenhonorar von Fr. 170.- einen Zeitaufwand von 11,83333 Std. (710 Min.) geltend, der sich wie folgt zusammensetzte: 90 Min. Besprechungen (20 Min. am 4. Juni, je 30 Min. am 6. Juni und 15. Juli sowie 10 Min. am 23. Juli 2003), 50 Min. Aktenstudium, 20 Min. Studium von Gesetz und Praxis, 250 Min. Beschwerde am 6. August 2003, 180 Min. Replik am 22. Oktober 2003, 30 Min. Urteilsbesprechung, 20 Min. Telefonate mit dem Gericht und 70 Min. Korrespondenz (je 10 Min. mit SUVA und Ausgleichskasse sowie 50 Min. mit der Vorinstanz). 
6.2 In der Verfügung vom 4. Januar 2006 hat die Vorinstanz erwogen, angesichts der Umstände (Komplexität der Sachverhalts- und Rechtsfragen, erforderlicher Zeitaufwand, Synergieeffekt bezüglich Einspracheverfahren) erscheine es als angemessen, für das vorinstanzliche Verfahren entsprechend dem Ausgang des letztinstanzlichen Prozesses einen Aufwand von 8 Std. à Fr. 170.- sowie Fr. 22.- für Porto/Telefone und Fr. 74.- für Kopien, total Fr. 1566.65 (inkl. Fr. 110.65 Mehrwertsteuer), zu entschädigen. 
6.3 Der Beschwerdeführer macht geltend, beanstandet werde einzig die Kürzung des Zeitaufwands von 11,8333 auf 8 Std. Diesbezüglich sei die Begründung so dürftig und nicht nachvollziehbar, dass das rechtliche Gehör erneut verletzt worden sei. Der Begründung fehle jegliche Sachbezogenheit, weshalb sie willkürlich sei. Es könne nicht nachvollzogen werden, in welchen Punkten sein Arbeitsaufwand nicht gerechtfertigt gewesen sein soll. Die Begründung nehme insbesondere nicht Bezug auf die Kostennote und den Arbeitsrapport. Ziehe man vom vorinstanzlich zugestandenen Betrag von Fr. 1566.65 die Auslagen inkl. die entsprechende Mehrwertsteuer ab, resultiere ein Honorar inkl. Mehrwertsteuer von Fr. 1463.35.-. Auf Grund seines berechtigten Aufwands von 11,8333 Std. ergebe dies ein Stundenhonorar von nur Fr. 123.65, was massiv unter der zulässigen Bandbreite liege. Der von der Vorinstanz behauptete Synergieeffekt zwischen Einsprache- und Beschwerdeverfahren sei nicht gegeben. Er habe die Einsprache nicht bloss umgestalten und als Beschwerde einreichen können, sondern habe vielmehr den Sachverhalt nachvollziehbar darstellen und auf den Einspracheentscheid und dessen Begründung eingehen müssen. Zudem habe er auf die zwischen der Zustellung des Einspracheentscheides und der Beschwerdeeinreichung erhaltenen IV-Verfügungen eingehen müssen. Damit sei vom Synergieeffekt nicht viel übrig geblieben. Die Beschwerdeabfassung habe 250 Min. bzw. 4,166 Std. gedauert. Im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels habe er eine Replik einreichen müssen, die neue Argumente beinhaltet habe. Die Vorinstanz habe nicht dargelegt, weshalb die dafür eingesetzten drei Std. ungerechtfertigt gewesen seien sollen. Dazu seien insgesamt fünf Besprechungen mit dem Versicherten gekommen. Hiebei sei es einmal um den Grundsatzentscheid der Beschwerdeerhebung gegangen. Danach habe er die IV-Akten beiziehen und studieren müssen. Es sei kein unnötiger und sachfremder Aufwand verursacht worden, weshalb er vollumfänglich zu entschädigen sei. 
7. 
Mit dem Hinweis auf die Kriterien der Komplexität der Sachverhalts- und Rechtsfragen, des erforderlichen Zeitaufwands sowie des Synergieeffekts bezüglich des Einspracheverfahrens hat die Vorinstanz hinreichend dargelegt, gestützt auf welche Überlegungen sie auf die von ihr festgesetzte Entschädigung gekommen ist. Das Stundenhonorar wurde auf Fr. 170.- festgesetzt. Aus der Reduktion des geltend gemachten Zeitaufwandes von 11,83333 auf 8 Std. geht hervor, welche Position der Kostennote in welchem Umfang beanstandet wurde (Erw. 6.1 f. hievor). Eine Verletzung der Begründungspflicht liegt mithin nicht vor (vgl. auch SVR 2002 ALV Nr. 3 S. 5 f. Erw. 3b; Urteil Y. vom 6. Mai 2002 Erw. 4b, B 61/01; unveröffentlichtes Urteil S. vom 23. März 1995 Erw. 1b, U 181/94). 
8. 
Der vom kantonalen Gericht veranschlagte Stundenansatz von Fr. 170.- ist unbestritten und nicht zu beanstanden (Ew. 4.2.2 hievor). Die vorinstanzliche Beschwerde vom 6. August 2003 umfasste 12½ Seiten. Umstritten war die Kausalität zwischen einem vom Versicherten am 5. September 1999 erlittenen Unfall (Radiusschaftfraktur am rechten Unterarm) und seinen psychischen Beschwerden sowie die Zumutbarkeit einer zweiten Operation (osteosynthetische Stabilisierung der Radiusschaftfraktur). Es stellten sich keine besonders schwierigen Rechtsfragen. Mit Blick auf den zu beurteilenden Sachverhalt kann von einem relativ einfachen bis durchschnittlichen Fall gesprochen werden, der einen erfahrenen Anwalt nicht vor besondere Schwierigkeiten stellt (vgl. auch BGE 111 V 50 Erw. 5b; SVR 2002 ALV Nr. 3 S. 7 Erw. 4d). Der Aufwand für das Studium der Akten sowie von Gesetz und Praxis (70 Min.) und für das Abfassen der Beschwerde (4 Std. 10 Min.) ist nicht zu beanstanden, zumal der Beschwerdeführer die zwischen dem Einspracheentscheid vom 28. Mai 2003 und der Beschwerde erlassene Verfügung der Invalidenversicherung vom 11. Juli 2003 und die damit im Zusammenhang stehenden Akten zu verarbeiten hatte (vgl. auch Urteile L. vom 22. September 2004 Erw. 5.2, I 322/04, und K. vom 18. Juni 2003 Erw. 3.2, C 291/02). 
 
Die 7½-seitige Replik vom 22. Oktober 2003 enthielt indessen keine umfangreichen neuen Aspekte, weshalb der dafür geltend gemachte Aufwand von erneut 3 Std. als übermässig erscheint. Gleiches gilt für die vor der Beschwerdeerhebung erfolgten vier Besprechungen des Beschwerdeführers mit dem Versicherten, zumal er ihn bereits im vorausgegangenen Einspracheverfahren vertreten hatte. Da der Beschwerdeführer die unentgeltliche Verbeiständung beantragt hatte, hätte er sich zudem auf das Wesentliche, für das vorinstanzliche Verfahren effektiv Erforderliche beschränken müssen (vgl. auch Urteil F. vom 21. Dezember 2005 Erw. 7.2, I 529/05). 
 
Wenn der Beschwerdeführer für das vorinstanzliche Verfahren mit insgesamt Fr. 1566.65 entschädigt wurde, dann deckt dies die effektiv entstandenen Anwaltskosten möglicherweise nur zum Teil, und die Entschädigung mag auch sonst als niedrig erscheinen, zumal die Wichtigkeit der Streitsache nicht als gering einzustufen ist. Entscheidend ist indessen, dass das Ergebnis - die Zusprechung von knapp 70 % der verlangten Entschädigung von Fr. 2267.85 - in Anbetracht der vom Beschwerdeführer geleisteten Bemühungen nicht derart rechtsfehlerhaft erscheint, dass ein Ermessensmissbrauch oder Willkür bejaht werden könnte (Erw. 4.2.1 hievor; vgl. auch Urteil U. vom 26. Juli 2005 Erw. 4.4, U 433/04, und erwähntes Urteil I 322/04 Erw. 5.2). 
9. 
Streitigkeiten im Zusammenhang mit der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung unterliegen grundsätzlich nicht der Kostenpflicht, weshalb keine Gerichtskosten zu erheben sind (SVR 2002 ALV Nr. 3 S. 7 Erw. 5). 
Da der Beschwerdeführer unterliegt, hat er keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 159 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 135 OG). 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Bundesamt für Gesundheit zugestellt. 
Luzern, 24. März 2006 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
 
Der Präsident der IV. Kammer: Der Gerichtsschreiber: