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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
U 130/03 
 
Urteil vom 23. Dezember 2003 
II. Kammer 
 
Besetzung 
Präsident Schön, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter Ursprung; Gerichtsschreiber Widmer 
 
Parteien 
Z.________, 1950, Beschwerdeführer, vertreten durch Advokat Daniel Dietrich, Steinenschanze 6, 4051 Basel, 
 
gegen 
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, Beschwerdegegnerin 
 
Vorinstanz 
Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt, Basel 
 
(Entscheid vom 2. April 2003) 
 
Sachverhalt: 
A. 
Der 1950 geborene Z.________ arbeitete seit April 1995 als Hilfsisoleur bei der Firma X.________ AG und war damit bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch gegen Unfälle versichert. Am 26. September 1995 stürzte er beim Herunterklettern von einem Gerüst auf den Boden. Dabei schlug er mit dem rechten Arm an einen Teil des Gerüsts. Laut Bericht des Dr. med. L.________ vom 13. Oktober 1995 litt der Versicherte nach dem Unfall an einer posttraumatischen Epicondylopathie radial am rechten Ellbogen und einem Schulter-Arm-Syndrom bei zervikalem Blockierungssyndrom. Die SUVA erbrachte die gesetzlichen Leistungen. Nach vorübergehender voller Arbeitsunfähigkeit war Z.________ laut ärztlichem Attest ab 19. Oktober 1995 wieder voll leistungsfähig. Auf den 30. November 1995 wurde er von der Arbeitgeberin entlassen. Am 12. März 1996 liess Z.________ der SUVA einen Rückfall zum Unfall vom 26. September 1995 melden. Am 27. Januar 1997 stürzte er auf den rechten Arm. Nachdem der Versicherte am 8. April 1997 einen weiteren Rückfall zum Unfall vom 26. September 1995 hatte melden lassen, lehnte die SUVA ihre Leistungspflicht mit Verfügung vom 21. April 1997 ab, weil ein Zusammenhang der Beschwerden mit dem Unfall nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit nachgewiesen werden könne, woran die Anstalt mit Einspracheentscheid vom 24. Oktober 1997 festhielt. Die hiegegen erhobene Beschwerde hiess das Versicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt mit Entscheid vom 13. November 1998 teilweise gut und wies die Sache unter Aufhebung des Einspracheentscheides zu weiteren Abklärungen und neuer Verfügung an die SUVA zurück. 
Gestützt auf eine Expertise des Prof. B.________, Chefarzt der Abteilung für Handchirurgie am Spital Y.________, vom 10. Mai 1999, einen Bericht des Dr. A.________, externe psychiatrische Dienste, vom 8. Juli 1999, die Ergebnisse einer kreisärztlichen Untersuchung durch Dr. med. S.________ vom 15. November 1999, die Akten der Invalidenversicherung, Angaben der Firma X.________ AG zum Verdienst des Versicherten sowie Lohnangaben aus ihrer Dokumentation von Arbeitsplätzen (DAP) sprach die SUVA Z.________ für die somatischen Unfallfolgen mit Verfügung vom 6. Oktober 2000 rückwirkend ab 1. Januar 2000 eine Invalidenrente auf der Grundlage einer Erwerbsunfähigkeit von 10 % zu. Gleichzeitig verneinte sie ihre Leistungspflicht für die psychogenen Störungen, weil diese in keinem adäquaten Kausalzusammenhang zum Unfallereignis stünden. Auf Einsprache hin hielt die SUVA mit Entscheid vom 8. Mai 2002 an ihrem Standpunkt fest und wies überdies auch den Antrag von Z.________ auf Zusprechung einer Integritätsentschädigung ab. 
Mit Verfügung vom 17. August 2001 sprach die IV-Stelle Basel-Stadt Z.________ bei einem Invaliditätsgrad von 62 % mit Wirkung ab 1. Januar 1998 eine halbe Invalidenrente zu. Diese Rentenzusprechung wurde vom Eidgenössischen Versicherungsgericht mit Urteil vom 15. Oktober 2003, I 480/02, letztinstanzlich bestätigt. 
B. 
Die gegen den Einspracheentscheid der SUVA vom 8. Mai 2002 eingereichte Beschwerde, mit welcher Z.________ sinngemäss hatte beantragen lassen, es seien ihm eine höhere Invalidenrente und eine Integritätsentschädigung zu gewähren, wies das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ab (Entscheid vom 2. April 2003). 
C. 
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt Z.________ die vorinstanzlich gestellten Rechtsbegehren erneuern. Ferner ersucht er um die Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung. 
Während die SUVA auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Vernehmlassung. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Am 1. Januar 2003 ist das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 in Kraft getreten. Mit ihm sind zahlreiche Bestimmungen im Unfallversicherungsbereich geändert worden. Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtsätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 127 V 467 Erw. 1), und weil ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses des streitigen Einspracheentscheids (hier: 8. Mai 2002) eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 121 V 366 Erw. 1b), sind im vorliegenden Fall die bis zum 31. Dezember 2002 geltenden Bestimmungen anwendbar. 
2. 
Streitig und zu prüfen ist zunächst die Frage, ob zwischen dem Unfall vom 26. September 1995 und dem psychischen Gesundheitsschaden des Beschwerdeführers, der seine Arbeits- und Erwerbsfähigkeit erheblich beeinträchtigt, ein natürlicher und adäquater Zusammenhang besteht. 
2.1 Im Einspracheentscheid vom 8. Mai 2002 hat die SUVA die Rechtsprechung zu dem für die Leistungspflicht der Unfallversicherung zunächst vorausgesetzten natürlichen Kausalzusammenhang zwischen einem Unfall und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) zutreffend dargelegt (BGE 119 V 338 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b). Richtig sind auch die Ausführungen zur Beurteilung des für die Leistungspflicht der Unfallversicherung weiter vorausgesetzten adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen dem Unfall und einer in der Folge einsetzenden psychischen Fehlentwicklung mit Einschränkung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit, namentlich zu den bei mittelschweren Unfällen heranzuziehenden unfallbezogenen Kriterien (BGE 115 V 133, insbesondere S. 140 Erw. 6c). Darauf kann verwiesen werden. 
2.2 Den medizinischen Unterlagen, vor allem dem Bericht des Dr. med. A.________ vom 8. Juli 1999 und den zuhanden der Invalidenversicherung erstatteten Gutachten der Psychiater Dr. W.________ und Dr. I.________ ist zu entnehmen, dass beim Beschwerdeführer nach dem Unfall eine psychische Fehlentwicklung einsetzte, die seine Arbeits- und Erwerbsfähigkeit erheblich einschränkt. Gestützt auf die ärztlichen Angaben kann die Frage, ob es sich bei den heute bestehenden psychischen Gesundheitsstörungen um eine natürliche Folge des versicherten Unfalls handelt, nicht mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit beantwortet werden. Eine Rückweisung der Sache zwecks Einholung eines weiteren Gutachtens erübrigt sich aber; selbst wenn aufgrund zusätzlicher Abklärungen der natürliche Kausalzusammenhang zu bejahen wäre, fehlt es - wie die nachstehenden Erwägungen zeigen - an der Adäquanz des Kausalzusammenhangs. 
3. 
Aufgrund des augenfälligen Geschehensablaufs und der wenig gravierenden Verletzungen ist der Sturz vom 26. September 1995 vom untersten Gerüstboden auf die Füsse und Anschlagen des rechten Arms an einem Teil des Gerüsts im Rahmen der Einteilung, wie sie für die Belange der Adäquanzbeurteilung rechtprechungsgemäss (BGE 115 V 138 Erw. 6) vorzunehmen ist, zu den leichteren Unfällen im mittleren Bereich zu zählen. Die spätere Schilderung des Unfallhergangs gegenüber Prof. B.________ vom 6. Mai 1999, laut welcher der Versicherte aus einer Höhe von 1,8 bis 2 Metern mit der rechten Körperseite auf eine Betonplatte gefallen sein soll, erscheint dem gegenüber schon angesichts des Zeitablaufs seit dem Ereignis wenig glaubwürdig, zumal der Beschwerdeführer die erstgenannte Version einen Monat nach dem Unfall schilderte und ein halbes Jahr später (am 24. April 1996) gegenüber der SUVA bestätigte (vgl. auch BGE 121 V 47 Erw. 2a und 115 V 143 Erw. 8c zu den so genannten Aussagen der ersten Stunde, welchen in der Regel höhere Beweiskraft zukommt als jenen nach Kenntnis einer Ablehnungsverfügung des Versicherers). 
Damit die Adäquanz des Kausalzusammenhangs bejaht werden könnte, müssten die massgebenden unfallbezogenen Kriterien gemäss BGE 115 V 140 Erw. 6c/aa) in gehäufter oder auffallender Weise gegeben oder eines der Kriterien müsste in besonders ausgeprägter Weise erfüllt sein. Dies trifft hier nicht zu: 
Der Unfall ereignete sich weder unter dramatischen Umständen noch ist er als besonders eindrücklich zu bezeichnen. Der Versicherte erlitt keine gravierenden Verletzungen, welche erfahrungsgemäss geeignet wären, eine psychische Fehlentwicklung auszulösen. Wie die Vorinstanz, auf deren Erwägungen in diesem Punkt verwiesen wird, einlässlich und mit zutreffender Begründung dargelegt hat, sind auch die Kriterien des Grades und der Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit sowie der ungewöhnlich langen Dauer der ärztlichen Behandlung nicht gegeben. Das Beschwerdebild war schon kurze Zeit nach dem Unfall psychisch überlagert, wie sich insbesondere aus dem am 12. April 1996 beim SUVA-Kreisarzt eingegangenen Bericht des Dr. med. F.________ und dem Zwischenbericht des Dr. med. L.________ vom 5. September 1996 ergibt, der eine schwere Fixierung der eher unbedeutenden Beschwerden vermutete. Infolge der psychischen Überlagerung ist auch das Kriterium der körperlichen Dauerschmerzen nicht erfüllt. Was sodann das Kriterium der ärztlichen Fehlbehandlung betrifft, hielt Administrativgutachter Prof. B.________ in der Expertise vom 10. Mai 1999 fest, der Arm des Versicherten sei nach dem Unfall möglicherweise allzu früh wieder belastet und es sei in der frühen Vernarbungsphase Kortison gespritzt worden, was die strukturelle Heilung verzögere. So könne sich eine chronische Enthesiopathie entwickeln, die danach einen chronischen Verlauf nehmen könne. Oft geselle sich eine Irritationsneuropathie des Ramus profundus des Nervus radialis hinzu. Nach Auftreten dieser Neuropathie entwickle sich der Verlauf einer Epicondylitis radialis humeri meistens besonders hartnäckig, sodass man mitunter mit nicht-operativen Massnahmen keine definitive Heilung erbringen könne. Prof. B.________ bestätigte abschliessend, dass der starke Verdacht auf das Vorliegen besagter Irritationsneuropathie bestehe. Aufgrund dieser fachärztlichen Darlegungen ist eine Fehlbehandlung ausgewiesen, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmerte. Indessen ist dieses Kriterium nicht in besonders ausgeprägter Weise erfüllt. Aus dem zitierten Gutachten des Prof. B.________ ist namentlich zu schliessen, dass eine Heilung der teilweise iatrogenen Beschwerden mittels eines operativen Eingriffes möglich wäre, die wahrscheinliche Fehlbehandlung somit nicht zu einem irreversiblen Gesundheitsschaden geführt hat. Ob unter den gegebenen Umständen, insbesondere infolge der ärztlichen Fehlbehandlung, ein schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen anzunehmen sind, kann offen bleiben. Denn selbst wenn diese Frage zu bejahen wäre, würde sich nichts daran ändern, dass dem Unfallereignis in Würdigung der objektiven Kriterien für die Entstehung der psychisch bedingten Einschränkung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit keine massgebende Bedeutung zukommt. SUVA und Vorinstanz haben die Adäquanz des Kausalzusammenhangs demnach zu Recht verneint. 
4. 
Zu prüfen bleibt die Höhe des Rentenanspruchs für die somatischen Unfallfolgen. 
4.1 SUVA-Kreisarzt Dr. S.________ nahm im Bericht vom 15. November 1999 zur Arbeitsfähigkeit mit Rücksicht auf die somatischen Unfallrestfolgen in dem Sinne Stellung, dass dem Beschwerdeführer leichte bis knapp mittelschwere wechselbelastende Tätigkeiten bis zur Horizontalen zumutbar seien. Nicht mehr zumutbar seien hingegen repetitive monotone Bewegungen, vor allem Umwendbewegungen, mit dem rechten Arm sowie das Heben und Tragen von Lasten über 10 Kilogramm. Ebenso sollten Schlag- und Vibrationsbelastungen für den rechten Arm und Arbeiten in Zwangshaltung des Oberkörpers vermieden werden. Volle Arbeitsfähigkeit bestünde für Kontroll- und Überwachungsfunktionen, leichte industrielle Produktions- und Montagetätigkeiten, Portierdienste, leichte Archiv- oder Magazinarbeiten, hausinterne Botengänge sowie einfache administrative Tätigkeiten. Ebenso hält der Psychiater Dr. I.________ in dem zuhanden der IV-Stelle erstatteten Gutachten vom 11. Februar 2000 dafür, dass für den Versicherten nur noch eine körperlich leichte Tätigkeit ohne repetitive Kraftanstrengungen der rechten oberen Extremität in Betracht fällt. 
4.2 Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen- und Invalideneinkommen grundsätzlich auf zeitidentischer Grundlage zu erheben sind (BGE 129 V 222 Erw. 4.1 und 4.2). Im vorliegenden Fall ist daher mit Blick auf den Rentenbeginn am 1. Januar 2000 auf die Lohnsituation im Jahre 2000 abzustellen. Hinsichtlich des Valideneinkommens ist wie im Urteil vom 15. Oktober 2003 betreffend das Verfahren des Beschwerdeführers gegen die IV-Stelle Basel-Stadt (I 480/02) für das Jahr 2000 von Einkünften in der Höhe von Fr. 62'250.- auszugehen. 
4.3 Für die Ermittlung des Invalideneinkommens kann nicht auf die Lohnangaben aus der Dokumentation von Arbeitsplätzen (DAP) der SUVA abgestellt werden, da die Voraussetzungen, unter denen dies zulässig ist (zur Publikation in der amtlichen Sammlung bestimmtes Urteil C. vom 28. August 2003, U 35/00 und U 47/00), im vorliegenden Fall nicht erfüllt sind. Namentlich fehlen Angaben über die Gesamtzahl der in Betracht fallenden dokumentierten Arbeitsplätze sowie nähere Feststellungen zum Höchst-, Tiefst- und Durchschnittslohn der entsprechenden Gruppe. 
4.4 Das Invalideneinkommen ist somit anhand der Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) festzusetzen. Dabei ist praxisgemäss auf die standardisierten monatlichen Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abzustellen (BGE 126 V 76 Erw. 3b/bb, 124 V 323 Erw. 3b/aa). 
Im Jahr 2000 belief sich der Durchschnittslohn (Zentralwert) für Männer im Anforderungsniveau 4 (einfache und repetitive Tätigkeiten) im privaten Sektor bei einer Arbeitszeit von 40 Stunden in der Woche auf Fr. 4437.- monatlich (LSE 2000 S. 31 TA1). Nach Umrechnung auf die betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit von 41,8 Stunden (Die Volkswirtschaft 2001, Heft 12, S. 80 Tabelle B 9.2) ergibt sich ein Monatslohn von Fr. 4636.65, entsprechend einem Jahreseinkommen von Fr. 55'640.-. Von diesem Betrag ist nach der Rechtsprechung gegebenenfalls ein behinderungsbedingter Abzug vorzunehmen, der dem Umstand Rechnung trägt, dass der Lohn eines gesundheitlich beeinträchtigten Versicherten in der Regel unter dem Durchschnittswert liegt (BGE 126 V 78 Erw. 5a/aa). Sodann wird nach der Rechtsprechung berücksichtigt, dass weitere persönliche und berufliche Merkmale einer versicherten Person, wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 126 V 78 Erw. 5a/cc). Der Einfluss der erwähnten Merkmale auf das Invalideneinkommen ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen, wobei der Abzug vom statistischen Lohn unter Berücksichtigung aller jeweils in Betracht fallenden Merkmale auf insgesamt höchstens 25 % zu begrenzen ist (BGE 126 V 80 Erw. 5b/bb und cc). 
Aufgrund der gesundheitlichen Einschränkungen und des Alters des 1950 geborenen Versicherten hat das Eidgenössische Versicherungsgericht im erwähnten Urteil vom 15. Oktober 2003 (I 480/02) betreffend den Invalidenrentenanspruch das Invalideneinkommen um 15 % reduziert; aus den gleichen Gründen ist auch im unfallversicherungsrechtlichen Verfahren ein Abzug von 15 % vorzunehmen. 
4.5 Bei einer Reduktion um 15 % resultiert ein Invalideneinkommen von Fr. 47'294.- (Fr. 55'640 x 0,85) und - verglichen mit dem Valideneinkommen von Fr. 62'250.- (Erw. 3.2 hievor) - demzufolge ein Invaliditätsgrad von gerundet 24 % (zur Publikation vorgesehenes Urteil R. vom 19. Dezember 2003; U 27/02). 
5. 
Der Antrag auf Zusprechung einer Integritätsentschädigung entbehrt jeglicher Begründung, weshalb darauf nicht einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 OG; BGE 123 V 336 Erw. 1a mit Hinweisen). 
6. 
Das Verfahren ist kostenlos (Art. 134 OG). Dem Prozessausgang entsprechend hat der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 159 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 135 OG). Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung erweist sich damit als gegenstandslos. 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
In teilweiser Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, soweit darauf einzutreten ist, werden der Entscheid des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt vom 2. April 2003 und der Einspracheentscheid der SUVA vom 8. Mai 2002 dahin abgeändert, dass die SUVA verpflichtet wird, dem Beschwerdeführer ab 1. Januar 2000 eine Invalidenrente auf der Grundlage einer Erwerbsunfähigkeit von 24 % zu bezahlen. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Die SUVA hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 
4. 
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt wird über eine Neuverlegung der Parteikosten für das kantonale Verfahren entsprechend dem Ausgang des letztinstanzlichen Prozesses zu befinden haben. 
5. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. 
Luzern, 23. Dezember 2003 
 
 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
 
Der Präsident der II. Kammer: Der Gerichtsschreiber: