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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
U 216/01 
 
Urteil vom 15. Oktober 2003 
II. Kammer 
 
Besetzung 
Bundesrichterin Widmer, Bundesrichter Meyer und Ursprung; Gerichtsschreiber Attinger 
 
Parteien 
Schweizerische National-Versicherungs-Gesellschaft, Steinengraben 41, 4051 Basel, Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
S.________, 1970, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwältin Evalotta Samuelsson, Seefeldstrasse 45, 8008 Zürich 
 
Vorinstanz 
Versicherungsgericht des Kantons Basel-Landschaft, Liestal 
 
(Entscheid vom 7. Februar 2001) 
 
Sachverhalt: 
A. 
Die 1970 geborene S.________ meldete sich im März 1994 zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung an, wobei sie in erster Linie auf eine Opiatabhängigkeit verwies. Diese geht zurück auf die Phase der Adoleszenz, welche von massivem Alkohol- und Cannabiskonsum, Delinquenz und Heimeinweisungen sowie ab 1986/87 von regelmässigem Heroinabusus mit zeitweiligem "Leben auf der Gasse" geprägt war. Als junge Erwachsene finanzierte sie ihren Drogenkonsum teilweise mittels Prostitution. Daneben versuchte sie, sich mit (körperlich oft sehr anspruchsvollen) Gelegenheitsarbeiten (als Heizungsmonteurin, Eisenlegerin, Bauarbeiterin sowie als Serviceangestellte im Gastgewerbe) über Wasser zu halten. Zum Teil bezog sie Arbeitslosenentschädigung, wobei sie den Kontrollvorschriften oft nur ungenügend nachkam. Ende 1992 wurde sie fürsorgeabhängig. Im März 1993 bewarb sie sich um die Aufnahme in ein Methadon-Substitutionsprogramm, in welchem Zusammenhang sie u.a. auch durch die Psychiatrische Klinik X.________ betreut wurde. Von Oktober 1995 bis März 1996 unterzog sie sich im geschützten Rahmen der Genossenschaft Y.________ für integriertes Arbeiten, einem Arbeitstraining in einer Baugruppe. Nach dessen Abbruch trat sie am 25. Mai 1996 im Restaurant E.________ eine Teilzeitstelle (mit etwa 50 %igem Arbeitspensum) als Serviceangestellte an. Auf Grund dieses Arbeitsverhältnisses war sie bei der Schweizerischen National-Versicherungs-Gesellschaft (nachfolgend: National) obligatorisch gegen Unfallfolgen versichert. Mit Verfügung vom 22. Juni 1996 verneinte die IV-Stelle Basel-Stadt einen Anspruch auf berufliche Massnahmen, da "zur Zeit sozialtherapeutische Massnahmen im Vordergrund" stünden, mit denen überhaupt erst die Eingliederungsfähigkeit erreicht werden sollte. Ebenfalls am 22. Juni 1996 wurde S.________ Opfer einer versuchten vorsätzlichen Tötung durch einen Wohnungsnachbarn, der aus einer Distanz von etwa drei Metern einen gezielten Schuss aus einer Faustfeuerwaffe auf sie abgab. Das Projektil drang auf Nabelhöhe in den Bauchraum ein, durchschlug Dünn- und Dickdarm und blieb auf der Höhe des Querfortsatzes des fünften Lendenwirbelkörpers nahe der Nervenwurzel des fünften Rückenmarksegments auf der Höhe des Zentralkanals der Wirbelsäule stecken und konnte wegen des als zu hoch eingeschätzten Risikos einer Verletzung des Wirbelgelenks oder der Nervenwurzel nicht operativ entfernt werden (Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 2. April 1997). Die National kam bezüglich der Schussverletzung für die Heilbehandlung auf und richtete bis zum 31. Januar 1999 ein Taggeld aus. Mit Wirkung ab 1. Februar 1999 verneinte sie einen Rentenanspruch von S.________; hingegen sprach sie ihr eine Integritätsentschädigung von 10 % zu (Verfügung vom 18. März 1999 und Einspracheentscheid vom 22. Juli 1999). Demgegenüber sprach die bereits erwähnte IV-Stelle der Versicherten ab 1. Juni 1997 unter Zugrundelegung eines Invaliditätsgrades von 54 % eine halbe Invalidenrente zu (Verfügung vom 25. Mai 1999). Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. 
B. 
Das Versicherungsgericht des Kantons Basel-Landschaft (heute: Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht) hiess die gegen den Einspracheentscheid der National erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 7. Februar 2001 teilweise gut und verpflichtete den Unfallversicherer (im Hinblick auf den von der IV-Stelle ermittelten Invaliditätsgrad) zur Ausrichtung einer 54 %igen Invalidenrente an S.________ ab 1. Februar 1999. 
C. 
Die National führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag auf Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids. 
 
Während das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Vernehmlassung verzichtet, lässt S.________ die Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragen. Überdies lässt sie um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne der unentgeltlichen Verbeiständung ersuchen. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Am 1. Januar 2003 ist das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 in Kraft getreten. Mit ihm sind zahlreiche Bestimmungen im Unfall- und Invalidenversicherungsbereich geändert worden. Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 127 V 467 Erw. 1), und weil ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses des streitigen Einspracheentscheids (hier: 22. Juli 1999) eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 121 V 366 Erw. 1b), sind im vorliegenden Fall die neuen Bestimmungen nicht anwendbar. 
2. 
Das kantonale Gericht hat im angefochtenen Entscheid die gesetzlichen Bestimmungen und Grundsätze über den Anspruch auf eine Invalidenrente der Unfallversicherung (Art. 18 Abs. 1 UVG in der hier anwendbaren, bis 30. Juni 2001 gültig gewesenen Fassung), den Begriff der Invalidität (Art. 18 Abs. 2 erster Satz UVG) sowie die Bemessung der Invalidität nach der Einkommensvergleichsmethode (Art. 18 Abs. 2 zweiter Satz UVG; BGE 128 V 30 Erw. 1, 104 V 136 Erw. 2a und b) richtig wiedergegeben. Darauf wird verwiesen. 
 
Zutreffend sind auch die vorinstanzlichen Ausführungen zur Bindungswirkung rechtskräftiger Invaliditätsschätzungen anderer Versicherungsträger: So kommt eine von der rechtskräftigen Invaliditätsbemessung für die Invalidenversicherung abweichende Festlegung des Invaliditätsgrades im Unfallversicherungsbereich rechtsprechungsgemäss nur ausnahmsweise und unter der Voraussetzung in Frage, dass dafür triftige Gründe angeführt werden können; eine zwar auch vertretbare - allenfalls sogar gleichwertige - unterschiedliche Ermessensausübung genügt nicht (vgl. BGE 126 V 293 ff. Erw. 2d, 3b und 4c; RKUV 2000 Nr. U 406 S. 402). Nicht als massgeblich zu betrachten ist die Invaliditätsschätzung des einen Sozialversicherungsträgers etwa dann, wenn ihr ein Rechtsfehler oder eine nicht vertretbare Ermessensausübung zu Grunde liegt. Ohne Auswirkungen hat der von einem Unfallversicherer angenommene Invaliditätsgrad auch zu bleiben, wenn dieser bloss auf einem Vergleich beruht. Ferner ist zu beachten, dass eine präzise Bestimmung des Invaliditätsgrades für die Belange der Invalidenversicherung nicht immer nötig ist, genügt es doch wegen der gröberen Rentenabstufung (nur ganze, halbe und Viertelsrenten) für die Leistungsfestsetzung unter Umständen, dass das Erreichen der für die Höhe des Anspruches ausschlaggebenden Grenzwerte von 40 %, 50 % oder 66 2/3 % eindeutig feststeht oder aber klar ausgeschlossen werden kann. In solchen Fällen kommt der von den Organen der Invalidenversicherung vorgenommenen Invaliditätsbemessung für andere Sozialversicherungsträger nur in beschränktem Masse Bedeutung zu (BGE 126 V 292 Erw. 2b mit Hinweisen; AHI 2003 S. 106). Anlass für ein Abweichen von einer bereits rechtskräftigen Invaliditätsschätzung eines andern Versicherers können schliesslich äusserst knappe und ungenaue Abklärungen sowie kaum überzeugende oder nicht sachgerechte Schlussfolgerungen bieten (BGE 126 V 294 Erw. 2d am Ende; RKUV 2000 Nr. U 402 S. 391). Eine für die Invalidenversicherung rechtskräftig gewordene Festsetzung des Invaliditätsgrades ist im unfallversicherungsrechtlichen Beschwerdeverfahren auch dann zu berücksichtigen, wenn deren Rechtskraft erst im Laufe des Rechtsmittelverfahrens eingetreten ist, im Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Einspracheentscheids jedoch noch nicht vorgelegen hatte (vgl. BGE 126 V 295 Erw. 3b; RKUV 2001 Nr. U 410 S. 73). 
3. 
Die Ärzte der Neurologisch-Neurochirurgischen Klinik des Spitals Z.________ führten in ihrem Bericht zuhanden des Vertrauensarztes der National vom 8. Juli 1997 aus, aktuell werde bei der Versicherten keine spezifische Therapie durchgeführt; im Abstand von jeweils drei Monaten erfolgten weiterhin Nachkontrollen. Wegen der auf die Schussverletzung zurückzuführenden Beinparese könne die Beschwerdegegnerin zur Zeit nur etwa eineinhalb Stunden stehen und herumgehen, danach müsse sie sich wieder ausruhen. Als Serviceangestellte im Gastgewerbe bestehe daher eine vollständige Arbeitsunfähigkeit, während "in einer anderen Arbeit (...) aktuell aufgrund der Kraftverhältnisse im linken Bein eine Arbeitsfähigkeit von 50 %, in einer sitzenden Tätigkeit (nach Durchführung von Umschulungsmassnahmen) sogar von 100 %" bestehe. Die Leistungsfähigkeit werde einerseits durch den Funktionszustand des linken Beins, anderseits durch die psychosozialen Umstände bestimmt. Hinsichtlich der Beinlähmung sei auf Grund des bisherigen günstigen Verlaufs in den nächsten Monaten mit einer weiteren, möglicherweise fast vollständigen Rückbildung zu rechnen. Allerdings sei auch eine neuerliche Verschlechterung nicht ausgeschlossen: Weil das Projektil wegen seiner "delikaten Lage" nicht entfernt worden sei, könnten bei einer erneuten Wanderung durch die Kompression des Nervus femoralis oder einer anderen Nervenstruktur wiederum Probleme entstehen. Eineinhalb Jahre später hatte sich die Situation laut den beiden Berichten der genannten Neurologisch-Neurochirurgischen Klinik vom 30. Dezember 1998 (an die IV-Stelle) und vom 6. Januar 1999 (zuhanden des Unfallversicherers) insofern geändert, als sich zwar einerseits eine deutliche Verbesserung der groben Kraft des Musculus iliopsoas sowie des Musculus quadrizeps links eingestellt, anderseits aber durch eine Schmerzausweichreaktion, d.h. auf Grund einer chronischen Fehlbelastung eine sekundäre Problematik im Kniegelenk (wahrscheinlich eine Chondropathia patellae) ausgebildet hätte. Diese sekundäre Schmerzproblematik sei für die aktuelle Behinderung in grösserem Masse verantwortlich als die rein neurogenen Schmerzen auf Grund der Irritation des Nervus femoralis durch das Projektil. Der deutlichen Verbesserung der neurogenen Komponente stünden also die sekundär ausgebildeten Schädigungen des Bewegungsapparates im Bereiche des linken Kniegelenks gegenüber, welche bezüglich der Schmerzen und der Belastbarkeit des linken Beines zu insgesamt unveränderten Verhältnissen geführt hätten. Nach wie vor sei indessen von klar unfallbedingten Folgeschädigungen auszugehen. Mit Bezug auf die Arbeitsunfähigkeit wurden die früheren Feststellungen im Bericht vom 8. Juli 1997 wiederholt und im Hinblick auf ohne vorherige Umschulungsmassnahmen zumutbare Erwerbstätigkeiten dahin gehend präzisiert, dass Arbeiten mit wenig Gehleistung, einer Tragbelastung von nicht mehr als 10 bis 15 kg sowie ohne monotone Körperhaltung der durch die Schussverletzung verursachten Behinderung angepasst seien und noch im Umfange von 50 % ausgeübt werden könnten. Im Zusammenhang mit dem Nachholen einer Berufsausbildung wurde erneut auf die Beeinträchtigung durch die - nicht unfallbedingte - psychosoziale Problematik verwiesen. 
 
Gemäss Bericht der Psychiatrischen Klinik X.________ vom 15. Dezember 1997 hat die Beschwerdegegnerin in ihrer Adoleszenz eine schwere Fehlentwicklung mit Drogenabhängigkeit, Delinquenz und wiederholtem Ausreissen aus Heimen durchgemacht und dabei einen psychosozialen Ordnungsverlust mit einer entsprechenden Milieuschädigung erlitten. Es schienen Züge der Borderline-Persönlichkeitsstörung mit v.a. selbstschädigendem und impulsivem Verhalten vorhanden gewesen zu sein, doch habe die Versicherte diese heute weitgehend kompensiert. Aus psychiatrischer Sicht liege keine nennenswerte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit vor. Neben der somatischen Limitierung im linken Bein werde die berufliche Wiedereingliederung aber sicher auch durch die Persönlichkeitsstruktur und das Verhalten der Beschwerdegegnerin erschwert, indem ihr burschikos rockerhaftes Benehmen und ihre ausgedehnten Tätowierungen gewisse Berufe verunmöglichten. 
4. 
Die Beschwerde führende National macht unter Hinweis auf Art. 28 Abs. 3 UVV geltend, die Leistungsfähigkeit der Beschwerdegegnerin sei bereits vor dem Unfall auf Grund nicht (unfall)versicherter Gesundheitsschädigungen herabgesetzt gewesen. Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades im Unfallversicherungsbereich sei deshalb - in Abweichung zur Invaliditätsbemessung für die Belange der Invalidenversicherung - der Lohn, den die Versicherte auf Grund der vorbestehenden verminderten Leistungsfähigkeit zu erzielen im Stande wäre, dem Einkommen gegenüberzustellen, das sie trotz der Unfallfolgen und der vorbestehenden Beeinträchtigung erzielen könnte. Diesem Einwand, welcher nach Auffassung der National einen triftigen Grund für die ausnahmsweise vorzunehmende Abweichung von der rechtskräftigen Invaliditätsbemessung der IV-Organe darstellt, kann nicht gefolgt werden. Mit Blick auf die hievor angeführten medizinischen Berichte ist - entgegen den Ausführungen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde - vorab eine andauernde Leistungsbeeinträchtigung zufolge der früher geklagten rechtsseitigen Knie- und Fussbeschwerden, der muskulären Verspannungen im Rücken, der durchgemachten (anamnestischen) Hepatitis sowie der Lymphdrüsenprobleme in den Händen zu verneinen. Was die mit dem Methadonprogramm angegangene Opiatabhängigkeit, die auch anderweitige Polytoxikomanie (Nikotin- und Alkoholabusus, THC-Konsum) sowie die damit im Zusammenhang stehende psychosoziale Problematik anbelangt, ist nicht von der Hand zu weisen, dass diese das Leistungsvermögen in erwerblicher Hinsicht erheblich beeinträchtigen. So hatte der IV-Berufsberater in seinem Verlaufsprotokoll Ende Mai 1996 (d.h. unmittelbar vor dem Unfallereignis vom 22. Juni 1996) festgehalten, dass "auch jetzt in den fünf Monaten Arbeitstraining im geschützten Rahmen der Baugruppe keine arbeitsmarkttaugliche Grundarbeitsfähigkeit" habe erreicht werden können. Die IV-Stelle ging indessen offenkundig - in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung (BGE 99 V 28 Erw. 2; AHI 2002 S. 28, 2001 S. 228 ff. Erw. 2b und 4) - davon aus, dass die erwähnte Suchtmittelabhängigkeit an sich keine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG zu begründen vermag, weil - wie sich aus dem in vorstehender Erw. 3 zitierten Bericht der Klinik X.________ vom 15. Dezember 1997 ergibt - nicht erstellt ist, dass eine die Erwerbsfähigkeit beeinträchtigende und damit invalidenversicherungsrechtlich relevante geistige oder körperliche Gesundheitsstörung mit Krankheitswert zur Sucht geführt hat oder als deren Folge eingetreten ist. Was namentlich die psychosozialen Umstände anbelangt, ist kein invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden gegeben, wo die begutachtenden Ärzte - wie hier - im Wesentlichen nur Befunde erheben, welche in ebendiesen psychosozialen (anderweitig auch oft soziokulturellen) Umständen ihre hinreichende Erklärung finden, gleichsam in ihnen aufgehen (BGE 127 V 299). Nach dem bisher Gesagten legte die IV-Stelle ihrer in Rechtskraft erwachsenen Invaliditätsbemessung ausschliesslich die auf die Schussverletzung zurückzuführende somatische Beeinträchtigung der funktionellen Leistungsfähigkeit, d.h. einzig Unfallfolgen zu Grunde. Angesichts des in der Invaliden- und in der obligatorischen Unfallversicherung grundsätzlich übereinstimmenden Invaliditätsbegriffs (BGE 126 V 291 Erw. 2a, 119 V 470 Erw. 2b, je mit Hinweisen) und der daraus abgeleiteten, unter Erw. 2 hievor dargelegten Bindungswirkung rechtskräftiger Invaliditätschätzungen anderer Versicherungsträger hat folglich die National den von der IV-Stelle ermittelten Invaliditätsgrad von 54 % zu übernehmen, es sei denn, der Invaliditätsbemessung der IV-Organe liege ein Rechtsfehler oder eine nicht vertretbare Ermessensausübung zu Grunde. 
5. 
5.1 Die IV-Stelle hat die Invaliditätsschätzung offenbar anhand konkreter Salärangaben vorgenommen und dem Einkommensvergleich einerseits ein ohne invalidisierenden Gesundheisschaden als Serviceangestellte erreichbares sog. Valideneinkommen von Fr. 41'004.- pro Jahr und anderseits ein trotz Behinderung in einer leidensangepassten Erwerbstätigkeit ("z.B. [als im Umfange von 50 % beschäftigte] Betriebsmitarbeiterin in der industriellen Produktion oder [als] Mitarbeiterin Hauspost") zumutbarerweise noch erzielbares jährliches Invalideneinkommen von Fr. 18'850.- zu Grunde gelegt (Rentenverfügung der Invalidenversicherung vom 25. Mai 1999). Abgesehen von der in Erw. 4 hievor widerlegten grundsätzlichen Einwendung des Unfallversicherers gegen das von der IV-Stelle berücksichtigte Valideneinkommen wird dieses in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde insofern anerkannt, als die Annahme der IV-Organe, wonach ohne gesundheitliche Beeinträchtigung als Serviceangestellte ein Jahreseinkommen von Fr. 41'004.- erreichbar wäre, sinngemäss als vertretbare Ermessensausübung bezeichnet wird. Überdies liegt das von der National im streitigen Einspracheentscheid auf jährlich Fr. 18'228.- (Fr. 1519.- x 12) veranschlagte hypothetische Invalideneinkommen sogar leicht unter dem von der IV-Stelle in den Einkommensvergleich mit einbezogenen Betrag von Fr. 18'850.-. Weil sich jedoch den vorliegenden Akten nicht entnehmen lässt, woher die Angaben zu den von den IV-Organen berücksichtigten Vergleichseinkommen stammen, ist im Folgenden die Invaliditätsbemessung der IV-Stelle einer (Ermessens-)Überprüfung anhand eines Einkommensvergleichs auf der Grundlage von statistischen Tabellenlöhnen (standardisierte Monatslöhne gemäss der vom Bundesamt für Statistik im Zweijahresrhythmus herausgegebenen Lohnstrukturerhebung [LSE]) zu unterziehen (BGE 126 V 76 Erw. 3b mit Hinweisen). 
5.2 Da für den Einkommensvergleich nach Art. 28 Abs. 2 IVG zunächst die Verhältnisse im Zeitpunkt des Beginns eines allfälligen Rentenanspruchs (hier: 1. Juni 1997) massgebend sind (BGE 129 V 223 Erw. 4.1 und 4.2; vgl. auch 128 V 174), ist von der LSE 1996 auszugehen. Für das Valideneinkommen ist der in Tabelle TA 1 des Anhangs angeführte zutreffende Zentralwert (Median) für das Gastgewerbe in der Höhe von Fr. 2945.- (standardisierter monatlicher Bruttolohn von Frauen bei Ausübung einfacher und repetitiver Tätigkeiten [Anforderungsniveau 4]) heranzuziehen. Dieser statistische Monatslohn ist - unter Berücksichtigung des Umstandes, dass ihm eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zu Grunde liegt (LSE 1996 S. 5), welche etwas tiefer ist als die 1996 betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit im Gastgewerbe von wöchentlich 42,4 Stunden (Die Volkswirtschaft, 2003 Heft 9, S. 102, Tabelle B 9.2) - auf Fr. 3122.- zu erhöhen. Ferner führt die Beachtung der Nominallohnentwicklung im Gastgewerbe bis 1997 (Steigerung von 0,3 % gegenüber dem Vorjahr; a.a.O., S. 103, Tabelle B 10.2) zu einem Monatslohn von Fr. 3131.- bzw. zu einem Jahreslohn von Fr. 37'572.-. 
 
Was das trotz den Beschwerden im linken Bein zumutbarerweise noch realisierbare Invalideneinkommen anbelangt, ist auf den ebenfalls in der Tabelle TA 1 des Anhangs zur LSE 1996 enthaltenen allgemeinen Zentralwert für sämtliche Wirtschaftszweige des privaten Sektors in der Höhe von Fr. 3455.- (monatlicher Bruttolohn von Frauen, Anforderungsniveau 4) abzustellen. Der angeführte Monatslohn ist - wieder unter Berücksichtigung, dass die ihm zu Grunde gelegte Arbeitszeit von 40 Wochenstunden geringer ist als die im Jahre 1996 betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit (aller Wirtschaftszweige) von wöchentlich 41,9 Stunden (Die Volkswirtschaft, a.a.O, S. 102, Tabelle B. 9.2) - auf Fr. 3619.- zu erhöhen. Die Beachtung der allgemeinen Nominallohnentwicklung (1997 wurden um 0,5 % höhere Löhne als im Vorjahr ausgerichtet; a.a.O., S. 103, Tabelle B 10.2) führt zu einem Monatslohn von Fr. 3637.- bzw. zu einem Jahresverdienst von Fr. 43'644.-, wobei dieser Betrag im Hinblick auf die nur mehr 50 %ige Arbeitsfähigkeit der Beschwerdegegnerin auf Fr. 21'822.- zu halbieren ist. Rechtsprechungsgemäss ist mit einer allfälligen Herabsetzung dieses Tabellenlohnes der Tatsache Rechnung zu tragen, dass persönliche und berufliche Umstände Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 126 V 79 f. Erw. 5b/aa-cc, 124 V 323 Erw. 3b/aa). Im vorliegend zu beurteilenden Fall ist die Beschwerdegegnerin auf dem Arbeitsmarkt in Konkurrenz mit einer Mitbewerberin ohne physische Einschränkungen dadurch benachteiligt, dass sie keine Arbeiten mit längerer Gehleistung ausführen, keine Lasten über 10 bis 15 kg tragen sowie keine Tätigkeiten mit monotoner Körperhaltung verrichten kann; dies wirkt sich auf das Lohnniveau aus. Dasselbe gilt mit Bezug auf den Umstand, dass sie (ohne entsprechende Erfahrungen) in einem neuen Beruf (wieder) im ersten Dienstjahr starten muss. Ebenfalls zu berücksichtigen gilt, dass teilzeitbeschäftigte Frauen in der Regel überproportional weniger verdienen als weibliche Vollzeitangestellte (LSE 1996 S. 14 und Tabellenserie TB; BGE 124 V 323 Erw. 3b/aa). Auf Grund der genannten Gegebenheiten erscheint eine Herabsetzung um insgesamt 15 % oder 20 % als angemessen. Bei diesen Abzügen resultiert ein Invalideneinkommen von Fr. 18'549.- (Fr. 21'822.- x 0,85) bzw. Fr. 17'458.- (Fr. 21'822.- x 0,8) und - im Vergleich mit dem hievor angeführten Valideneinkommen von Fr. 37'572.- - ein Invaliditätsgrad von 51 % bzw. 54 %. 
 
Nach dem Gesagten erweist sich der von der IV-Stelle ermittelte Invaliditätsgrad von 54 % im Rahmen der Ermessensprüfung auf jeden Fall als vertretbar, weshalb für eine abweichende Invaliditätsschätzung des Unfallversicherers kein Raum bleibt. Wie die Vorinstanz zu Recht festgestellt hat, schuldet die National der Beschwerdegegnerin somit ab 1. Februar 1999 eine 54 %ige Invalidenrente. 
6. 
Das Verfahren ist kostenlos (Art. 134 OG). Dem Ausgang des letztinstanzlichen Verfahrens entsprechend steht der obsiegenden, anwaltlich vertretenen Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung zu Lasten der National zu (Art. 135 in Verbindung mit Art. 159 Abs. 1 und 2 OG). Damit ist der Antrag der Beschwerdegegnerin auf Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung gegenstandslos. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Die Schweizerische National-Versicherungs-Gesellschaft hat der Beschwerdegegnerin für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2000.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. 
Luzern, 15. Oktober 2003 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Die Vorsitzende der II. Kammer: Der Gerichtsschreiber: