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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
5A_753/2013  
   
   
 
 
 
Urteil vom 14. Oktober 2013  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiber Zbinden. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Y.________, 
Beschwerdegegnerin, 
 
Betreibungsamt Z.________.  
 
Gegenstand 
Pfändung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, obere kantonale Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung, vom 26. September 2013. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Am 14. August 2013 erliess das Betreibungsamt Z.________ in der gegen X.________ (Beschwerdeführerin) angehobenen Betreibung Nr. xxx eine Pfändungsurkunde, welche die Beschwerdeführerin erfolglos beim Kreisgericht St. Gallen, untere kantonale Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung, anfocht (Entscheid vom 3. September 2013). Mit Entscheid vom 26. September 2013 trat das Kantonsgericht St. Gallen, obere kantonale Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung, auf eine dagegen erhobene Beschwerde nicht ein. Die Beschwerdeführerin gelangt gegen diesen ihr am 3. Oktober 2013 zugestellten Entscheid mit Eingabe vom 7. Oktober 2013 an das Bundesgericht und ersucht sinngemäss um dessen Aufhebung und um Weisung an die Vorinstanz, auf die bei ihr erhobene Beschwerde einzutreten. Es sind keine Vernehmlassungen eingeholt worden. 
 
2.   
 
2.1. Die Vorinstanz hat erwogen, Beschwerden nach Art. 17 ff. SchKG hätten einen Antrag und eine Begründung zu enthalten, auf welche Voraussetzung in der Rechtsmittelbelehrung ausdrücklich hingewiesen werde. An die Begründung dürften allerdings keine zu hohen Anforderungen gestellt werden. Laut den Ausführungen der unteren Aufsichtsbehörde enthalte die Eingabe der Beschwerdeführerin weder einen Antrag noch eine Darstellung des Sachverhalts noch eine Begründung und erfülle daher die erwähnten Begründungsanforderungen nicht. Die Beschwerdeführerin setze sich mit den Erwägungen der unteren Aufsichtsbehörde nicht auseinander. Bereits aus diesem Grund sei auf die Beschwerde nicht einzutreten. Im Übrigen sei es im schweizerischen Betreibungsrecht möglich, eine Betreibung einzuleiten, ohne dass der Betreibende seine Forderung nachweisen müsse. Der Zahlungsbefehl als Grundlage des Vollstreckungsverfahrens könne gegen jedermann erwirkt werden, unabhängig davon, ob tatsächlich eine Schuld bestehe oder nicht. Wolle der Schuldner die materielle Begründetheit der Forderung bestreiten, müsse er Rechtsvorschlag gegen den Zahlungsbefehl erheben. Mit der Beschwerde gegen die Pfändungsurkunde könne die Schuld nicht bestritten werden.  
 
2.2. In der Beschwerde ist in Auseinandersetzung mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 134 II 244 E. 2.1 S. 245), wobei eine allfällige Verletzung verfassungsmässiger Rechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn solche Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 135 III 232 E. 1.2 S. 234).  
 
2.3. Die Beschwerdeführerin geht in ihrer Eingabe an das Bundesgericht überhaupt nicht auf die Erwägungen der Vorinstanz ein und zeigt nicht einmal ansatzweise auf, inwiefern die Vorinstanz Bundesrecht verletzt haben könnte.  
 
2.4. Auf die nicht begründete und damit offensichtlich unzulässige Beschwerde ist somit im vereinfachten Verfahren (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG) durch das präsidierende Mitglied der Abteilung unter Kostenfolge für die Beschwerdeführerin (Art. 66 Abs. 1 BGG) nicht einzutreten.  
 
 
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Betreibungsamt Z.________ und dem Kantonsgericht St. Gallen, obere kantonale Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 14. Oktober 2013 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Escher 
 
Der Gerichtsschreiber: Zbinden