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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
9F_16/2013 {T 0/2}  
   
   
 
 
 
Urteil vom 28. Februar 2014  
 
II. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Kernen, Präsident, 
Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Glanzmann, 
Gerichtsschreiber R. Widmer. 
 
Verfahrensbeteiligte 
B.________, vertreten durch Rechtsanwältin Fiona Forrer, 
Gesuchstellerin, 
 
gegen  
 
IV-Stelle des Kantons Zürich,  
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, 
Gesuchsgegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung, 
 
Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 9C_170/2010 vom 8. Mai 2010. 
 
 
In Erwägung,  
dass das Bundesgericht mit Urteil vom 18. Mai 2010 (9C_170/2010) die Beschwerde der 1954 geborenen B.________ abgewiesen hat, mit welcher diese die Aufhebung des Entscheides des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 31. Dezember 2009 (betreffend Einstellung der Viertelsrente der Invalidenversicherung per 1. April 2005) und die Zusprechung einer ganzen Invalidenrente beantragt hatte, 
dass B.________ mit Eingabe vom 11. Dezember 2013 unter Beilage eines polydisziplinären Gutachtens des Instituts X.________ vom 5. September 2013, um Revision des Urteils des Bundesgerichts vom 18. Mai 2010 und gleichzeitig um Sistierung des Verfahrens bis zum Entscheid der Invalidenversicherung über ihre Neuanmeldung sowie um die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege ersucht, 
dass sie nachträglich einen Bericht des Psychiaters PD Dr. med. S.________ vom 2. Januar 2014 einreicht, 
dass das Bundesgericht das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mit Verfügung vom 14. Januar 2014 abgewiesen und festgehalten hat, über das Gesuch um Sistierung des Verfahrens werde nach allfälliger Einzahlung des Kostenvorschusses entschieden, 
dass gemäss Art. 6 Abs. 1 BZP in Verbindung mit Art. 71 BGG das Verfahren aus Gründen der Zweckmässigkeit ausgesetzt werden kann, insbesondere wenn das Urteil von einer Entscheidung in einem anderen Rechtsstreit beeinflusst werden kann, 
dass das vorliegende Verfahren die Frage zum Gegenstand hat, ob das Urteil des Bundesgerichts vom 18. Mai 2010 in Revision zu ziehen ist, was davon abhängt, ob einer der gesetzlichen Revisionsgründe gegeben ist, 
dass somit zu prüfen ist, ob die Voraussetzungen für eine Revision des ursprünglichen Urteils vom 18. Mai 2010 erfüllt sind, wogegen die materiellen Aspekte des Rechtsstreits wie Diagnose sowie Grad und Dauer von Arbeitsunfähigkeit und Invalidität in diesem Zusammenhang mit Blick auf das rechtskräftige Urteil vom 18. Mai 2010 unerheblich sind, 
dass eine Verfahrenssistierung nicht zweckmässig erscheint, ist doch das Urteil im vorliegenden Revisionsprozess nicht vom Entscheid der Invalidenversicherung über die zwischenzeitlich offenbar erfolgte Neuanmeldung der Gesuchstellerin zum Rentenbezug, sondern von formellen Gesichtspunkten abhängig, 
dass dem Gesuch um Sistierung des vorliegenden Verfahrens somit nicht stattzugeben ist, 
dass nach Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG die Revision in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten u.a. verlangt werden kann, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind, 
dass nach der zum analogen Art. 137 lit. b OG ergangenen, gemäss BGE 134 III 45 E. 2.1 S. 47 weiterhin gültigen Rechtsprechung "neue" Tatsachen solche sind, die sich bis zum Zeitpunkt, da im Hauptverfahren noch tatsächliche Vorbringen prozessual zulässig waren, verwirklicht haben, jedoch dem Revisionsgesuchsteller trotz hinreichender Sorgfalt nicht bekannt waren (sog. unechte Noven), wogegen echte Noven, also Tatsachen, die sich erst nach Ausfällung des zu revidierenden Urteils zugetragen haben, ausgeschlossen sind, 
dass die neuen Tatsachen ferner erheblich, d.h. geeignet sein müssen, die tatbeständliche Grundlage des angefochtenen Urteils zu verändern und bei zutreffender rechtlicher Würdigung zu einer anderen Entscheidung zu führen, 
dass neue Beweismittel entweder dem Beweis der die Revision begründenden neuen erheblichen Tatsachen oder dem Beweis von Tatsachen zu dienen haben, die zwar im früheren Verfahren bekannt gewesen sind, aber zum Nachteil der Gesuch stellenden Person unbewiesen geblieben sind, 
dass ein Beweismittel erheblich ist, wenn anzunehmen ist, es hätte zu einem anderen Urteil geführt, falls das Gericht im Hauptverfahren davon Kenntnis gehabt hätte, wobei ausschlaggebend ist, dass das Beweismittel nicht bloss der Sachverhaltswürdigung, sondern der Sachverhaltsermittlung dient (Urteile 8F_4/2010 vom 24. März 2011; 8F_8/2009 vom 3. Dezember 2009 E. 1.2; 9F_2/2008 vom 29. April 2008 E. 2; BGE 110 V 138 E. 2 S. 141, 108 V 170 E. 1 S. 171), 
dass sich die Gesuchstellerin auf ein polydisziplinäres Gutachten des Instituts X.________ vom 5. September 2013 beruft, dessen Zulässigkeit als neues Beweismittel gemäss Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG schon deswegen fraglich erscheint, weil es mehr als drei Jahre nach dem Urteil des Bundesgerichts vom 18. Mai 2010 verfasst wurde (vgl. dazu Urteil 4A_144/2010 vom 28. September 2010 E. 2.2), 
dass die Frage, ob das Gutachten entgegen dem klaren Wortlaut von Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG als neues Beweismittel zugelassen werden könnte, jedoch offen bleiben kann, da das Revisionsgesuch aus anderen, nachfolgend dargelegten Gründen abzuweisen ist, 
dass die Expertise des Instituts X.________ vom 5. September 2013 nicht der Ermittlung des medizinischen Sachverhalts dient, sondern eine neue Würdigung des seit langem bekannten Sachverhalts vornimmt, wie sich auch den Ausführungen im Revisionsgesuch in aller Deutlichkeit entnehmen lässt, stehen doch auch laut Revisionseingabe allein die Auswirkungen des psychischen Gesundheitsschadens der Versicherten auf ihre Arbeits- und Erwerbsfähigkeit zur Diskussion, während ein bisher unbekanntes somatisches oder psychisches Leiden nicht geltend gemacht oder gar nachgewiesen wird, 
dass schliesslich in Fällen, in welchen der Revisionsgrund eine materielle Anspruchsvoraussetzung betrifft, deren Beurteilung massgeblich auf Schätzung oder Beweiswürdigung beruht, auf Elementen also, die notwendigerweise Ermessenszüge aufweisen, eine vorgebrachte neue Tatsache nicht erheblich ist, wenn sich das Neue im Wesentlichen in (differenzial-) diagnostischen Überlegungen erschöpft, also auf der Ebene der medizinischen Beurteilung anzusiedeln ist (vgl. das zur Revision nach Art. 53 Abs. 1 ATSG ergangene Urteil 9C_555/2012 vom 13. Februar 2013), wie dies hier zutrifft, 
dass es sich auch beim nachträglich aufgelegten Bericht des PD Dr. med. S.________ vom 2. Januar 2014 nicht um eine neue Tatsache oder ein neues Beweismittel im Sinne der zitierten Rechtsprechung handelt, 
dass die Gerichtskosten dem Verfahrensausgang entsprechend der unterliegenden Gesuchstellerin aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG), 
 
 
erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Das Sistierungsgesuch wird abgewiesen. 
 
2.   
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen. 
 
3.   
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Gesuchstellerin auferlegt. 
 
4.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 28. Februar 2014 
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Kernen 
 
Der Gerichtsschreiber: Widmer