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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
2C_634/2018  
 
 
Urteil vom 5. Februar 2019  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Seiler, Präsident, 
Bundesrichter Zünd, 
nebenamtlicher Bundesrichter Berger, 
Gerichtsschreiber Errass. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
vertreten durch Rechtsanwalt Stephan A. Buchli, 
 
gegen  
 
Migrationsamt des Kantons Zürich, 
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich. 
 
Gegenstand 
Widerruf der Niederlassungsbewilligung EU/EFTA, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 4. Abteilung, vom 5. Juni 2018 (VB.2018.00036). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
A.________ wurde 1977 in der Schweiz geboren. Er ist italienischer Staatsangehöriger und verfügt in der Schweiz über eine Niederlassungsbewilligung. Seit 2000 wurde er wiederholt strafrechtlich verurteilt, insbesondere: 
 
- mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 15. November 2000 wegen mehrfachen Raubs und mehrfacher Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (BetmG; SR 812.121) zu 30 Monaten Gefängnis unter Aufschub des Vollzugs zugunsten einer ambulanten Behandlung für Rauschgiftsüchtige; 
- mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 4. September 2002 wegen mehrfachen Raubs sowie dessen teilweise vollendeten Versuchs, Hehlerei, einfacher Körperverletzung sowie mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes zu vier Jahren Zuchthaus unter Aufschub des Vollzugs zugunsten einer stationären Massnahme für Rauschgiftsüchtige; 
- mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich Sihl vom 24. September 2008 wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand, mehrfacher Verletzung von Verkehrsregeln, pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall, Führens eines nicht betriebssicheren Fahrzeugs sowie Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je Fr. 80.-- sowie einer Busse von Fr. 400.--; 
- mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 7. April 2011 wegen mehrfachen, teilweise versuchten Raubs zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren unter Aufschub des Vollzugs zugunsten einer stationären Massnahme (Suchtbehandlung); 
- mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern vom 17. Februar 2014 wegen fahrlässiger Verursachung einer Feuersbrunst zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je Fr. 20.--; 
- mit Urteil des Bezirksgerichts Dielsdorf vom 10. November 2015 wegen Raubs und Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten unter Aufschub zugunsten einer stationären Massnahme (Suchtbehandlung). 
 
B.  
Am 19. Juni 2001 drohte die Direktion für Soziales und Sicherheit des Kantons Zürich A.________ die Ausweisung aus der Schweiz an. Am 4. November 2003 verwarnte ihn das Migrationsamt des Kantons Zürich erneut ausländerrechtlich. Am 30. Januar 2017 widerrief das Migrationsamt die Niederlassungsbewilligung von A.________ und setzte ihm Frist zum Verlassen der Schweiz bis 30. April 2017. 
Einen Rekurs dagegen wies die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich am 15. November 2017 in der Hauptsache ab und setzte A.________ Frist zum Verlassen der Schweiz bis zum 14. Februar 2018. Eine gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, nachdem der Abteilungspräsident am 22. Januar 2018 angeordnet hatte, dass eine Wegweisungsvollstreckung bis auf weiteres zu unterbleiben habe, am 5. Juni 2018 ab, soweit sie nicht gegenstandslos geworden war; eine Kammerminderheit hätte die Beschwerde gutgeheissen und A.________ ausländerrechtlich verwarnt. Das Verwaltungsgericht setzte A.________ eine Ausreisefrist bis zum 31. Juli 2018 bzw. - im Fall einer erfolglosen Anfechtung seines Entscheids vor Bundesgericht - einen Monat seit Zustellung eines den Wegweisungspunkt nicht ändernden bundesgerichtlichen Endentscheids an. 
 
C.  
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 30. Juli 2018 beantragt A.________, das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 5. Juni 2018 aufzuheben, vom Widerruf der Niederlassungsbewilligung abzusehen und ihn ausländerrechtlich zu verwarnen; eventualiter sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung ans Verwaltungsgericht zurückzuweisen. Mit subsidiärer Verfassungsbeschwerde beantragt der Beschwerdeführer, für den Fall einer Abweisung seiner Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten sei ihm eine neue Ausreisefrist von sechs Monaten anzusetzen; eventualiter sei die Angelegenheit im Fall der Abweisung der subsidiären Verfassungsbeschwerde zur Neubeurteilung der Ausreisefrist ans Verwaltungsgericht zurückzuweisen. 
Die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich und das Verwaltungsgericht haben darauf verzichtet, sich zur Beschwerde zu äussern. Das Migrationsamt des Kantons Zürich und das Staatssekretariat für Migration (SEM) haben sich nicht vernehmen lassen. 
Mit Verfügung vom 3. August 2018 hat der Abteilungspräsident der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung der Eingabe antragsgemäss aufschiebende Wirkung beigelegt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Gegen den Widerruf der Niederlassungsbewilligung steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht offen (BGE 135 II 1 E. 1.2.1 S. 4). Da die Eingabe des durch den angefochtenen Entscheid in schutzwürdigen eigenen Interessen betroffenen (Art. 89 Abs. 1 BGG) Beschwerdeführers auch die weiteren Zulässigkeitsvoraussetzungen erfüllt (vgl. Art. 42, Art. 82 lit. a i.V.m. Art. 86 Abs. 1 lit. d und Art. 100 Abs. 1 BGG), ist auf seine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten einzutreten.  
 
1.2. Soweit der Beschwerdeführer seine Einwendungen gegen den Vollzug der Wegweisungsverfügung rechtsgenügend begründet und verfassungsbezogen beanstandet (vgl. Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BV) und diese nicht bereits Gegenstand der Verhältnismässigkeitsprüfung des Entscheids über den Widerruf der Niederlassungsbewilligung bilden, sind sie im Rahmen der Beurteilung der gleichzeitig erhobenen subsidiären Verfassungsbeschwerde zu behandeln (vgl. Urteil 2C_204/2018 vom 9. September 2018 E. 1.3 mit Hinweis).  
 
2.  
 
2.1. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 95 lit. a und Art. 106 Abs. 1 BGG). Immerhin prüft es, unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; vgl. BGE 134 II 244 E. 2.1 S. 245 f.), grundsätzlich nur die geltend gemachten Vorbringen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254). Das Bundesgericht ist nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich potentiell stellenden Fragen zu beantworten, wenn diese nicht mehr in sein Verfahren eingebracht werden (BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254). Eine qualifizierte Rügepflicht gilt hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten und von kantonalem sowie interkantonalem Recht. Das Bundesgericht geht auf entsprechende Rügen nur ein, wenn sie in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet werden (vgl. Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 133 II 249 E. 1.4.2 S. 254; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287). Mit ungenügend motivierten Einwänden und bloss allgemein gehaltener, appellatorischer Kritik am angefochtenen Entscheid bzw. an der Sachverhaltsfeststellung oder der Beweiswürdigung setzt es sich nicht weiter auseinander.  
 
2.2. Den Sachverhalt übernimmt das Bundesgericht grundsätzlich so, wie die Vorinstanz ihn festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Sachverhaltsfeststellung kann nur als unzutreffend kritisiert bzw. vom Bundesgericht von Amtes wegen berichtigt oder ergänzt werden, falls sie sich in einem entscheidwesentlichen Punkt als offensichtlich unrichtig oder unvollständig erweist, was von der beschwerdeführenden Partei wiederum detailliert begründet aufzuzeigen ist. Zur Sachverhaltsfeststellung gehört auch die auf Indizien gestützte Beweiswürdigung (BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 265 ff.).  
 
3.  
 
3.1. Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz zunächst vor, sie habe den massgeblichen Sachverhalt in verschiedener Hinsicht offensichtlich unrichtig und/oder unvollständig festgestellt. So habe sie zwar zutreffend festgestellt, dass er vor der Geburt seines Sohnes einen ersten Rückfall in den Drogenkonsum gehabt habe. Sie habe indessen nicht berücksichtigt, dass er von sich aus versucht habe, diesen in einer Klinik aufzuarbeiten und erst die belastende emotionale Situation im Zusammenhang mit der schwierigen Geburt seines Sohnes ihn letztlich dazu gebracht habe, wieder mit dem Heroinkonsum und damit zusammenhängend mit Straftaten anzufangen. Nur unzureichend berücksichtigt habe die Vorinstanz zudem, dass ihm das Bezirksgericht schon mit Beschluss vom 25. November 2014 betreffend Verlängerung der stationären Massnahme trotz der kurz vorher am 20. Oktober 2014 begangenen letzten Delikte unter Substitution von Drogen (und nicht etwa unter totaler Drogenfreiheit) eine gute Prognose gestellt habe. Auch die überaus positiven Berichte seit seinem Eintritt in die Anstalt B.________ am 2. Juli 2015 (insbesondere die Äusserungen seiner Therapeutin und der verantwortlichen Personen vom Amt für Justizvollzug), welche einhellig die Meinung verträten, dass er sich ausserordentlich positiv entwickelt und stabilisiert habe, seien offensichtlich ungenügend berücksichtigt worden. Nicht hinreichende Beachtung gefunden habe auch der Umstand, dass er seit nunmehr zwei Jahren bei der C.________ AG in einer Vollzeitanstellung arbeite. Gänzlich unbeachtet sei schliesslich geblieben, dass er sich aktiv um eine Sanierung seiner Schulden bemühe und über ein günstiges Umfeld verfüge.  
 
3.2. Die Vorinstanz hat die Bemühungen des Beschwerdeführers, insbesondere nach seinen letzten Delikten vom 20. Oktober 2014, aber auch schon nach seinen vorherigen Verurteilungen, sich von der Drogensucht zu lösen und nicht mehr straffällig zu werden, ausführlich gewürdigt. Sie hat dabei insbesondere entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers die von den zuständigen Strafvollzugsbehörden sowie von seiner Therapeutin abgegebenen sehr positiven Prognosen ausführlich wiedergegeben und seine Entwicklung seit dem Eintritt in die Anstalt B.________ gebührend gewürdigt. Die entsprechenden Rügen der offensichtlich unrichtigen bzw. unvollständigen Sachverhaltsfeststellung erweisen sich damit, soweit sie überhaupt als ausreichend substanziiert erscheinen, als unbegründet. Aber auch die übrigen Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend den Auslöser für seinen Rückfall in die Drogensucht und damit verbunden die Begehung von Straftaten, seine jetzigen Bemühungen zur Schuldensanierung sowie sein günstiges Umfeld sind nicht geeignet, die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz als offensichtlich unrichtig oder unvollständig erscheinen zu lassen. Insgesamt hat die Vorinstanz alle relevanten Umstände berücksichtigt.  
Die Vorwürfe des Beschwerdeführers betreffen denn auch weniger die Sachverhaltsfeststellung als vielmehr die Würdigung seiner Bewährungsbemühungen durch die Vorinstanz im Hinblick auf eine allenfalls heute noch von ihm ausgehende tatsächliche und aktuelle Gefahr, die ein Grundinteresse der Gesellschaft in der Schweiz berührt (vgl. Art. 5 Abs. 2 Anhang I des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit [Freizügigkeitsabkommen, FZA; SR 0.142.112.681] in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 f. der Richtlinie 64/221/EWG des Rats der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft vom 25. Februar 1964 zur Koordinierung der Sondervorschriften über die Einreise und den Aufenthalt von Ausländern, soweit sie aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit gerechtfertigt sind [ABl P 56 vom 4. April 1964 S. 850]). Ob die Vorinstanz diesbezüglich eine zutreffende Prognose aufgestellt und ob sie von einem zutreffenden Begriff der für einen Entzug der Niederlassungsbewilligung vorauszusetzenden, vom Beschwerdeführer ausgehenden Gefährdung der öffentlichen Ordnung ausgegangen ist, ist indessen nicht eine Frage der Sachverhaltsfeststellung, sondern der rechtlichen Beurteilung (siehe dazu nachstehend E. 4 und 5). 
 
4.  
 
4.1.  
 
4.1.1. Die Niederlassungsbewilligung kann widerrufen werden, wenn die ausländische Person zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe, d.h. zu einer solchen von mehr als einem Jahr, verurteilt worden ist (Art. 63 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 62 lit. b AIG (SR 142.20; bis zum 1. Januar 2019: AuG [AS 2007 5437] in der zeitlich massgeblichen Fassung; BGE 139 I 31 E. 2.1 S. 32; Urteil 2C_204/2018 vom 9. September 2018 E. 4.1). Der Widerrufsgrund gilt auch bei Niederlassungsbewilligungen ausländischer Personen, die sich seit mehr als 15 Jahren ununterbrochen und ordnungsgemäss in der Schweiz aufhalten (Art. 63 Abs. 2 AuG).  
 
4.1.2. Dieser Widerrufsgrund bildet zudem Voraussetzung für den Widerruf von EU/EFTA-Niederlassungsbewilligungen (vgl. Art. 2 Abs. 2 AIG; Art. 5 und 23 Abs. 2 der Verordnung vom 22. Mai 2002 über die Einführung des freien Personenverkehrs [VEP; SR 142.203]). Dabei sind jedoch zusätzlich die Vorgaben von Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA zu beachten. Gemäss dieser Bestimmung dürfen die durch das Abkommen gewährten Rechtsansprüche "nur durch Massnahmen, die aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit gerechtfertigt sind, eingeschränkt werden". Nach Art. 3 der Richtlinie 64/221/EWG - auf welche Art. 5 Abs. 2 Anhang I FZA verweist - darf bei Massnahmen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit ausschliesslich das persönliche Verhalten der betreffenden Person ausschlaggebend sein; strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne Weiteres diese Massnahmen begründen. Rechtsprechungsgemäss darf daher eine strafrechtliche Verurteilung nur insoweit als Anlass für eine Massnahme herangezogen werden, als die ihr zugrunde liegenden Umstände ein persönliches Verhalten erkennen lassen, das eine gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung darstellt. Art. 5 Anhang I FZA steht somit Massnahmen entgegen, die (allein) aus generalpräventiven Gründen verfügt werden. Insoweit kommt es wesentlich auf das Rückfallrisiko an (BGE 136 II 5 E. 4.2 S. 20).  
Verlangt wird eine nach Art und Ausmass der möglichen Rechtsgüterverletzung zu differenzierende, hinreichende Wahrscheinlichkeit, dass der Ausländer auch künftig die öffentliche Sicherheit und Ordnung stören wird. Die Bejahung einer Rückfallgefahr setzt nicht voraus, dass ein Straftäter mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit wieder delinquieren wird; ebensowenig kann für die Verneinung einer Rückfallgefahr verlangt werden, dass überhaupt kein Restrisiko einer Straftat besteht (Urteil 2C_765/2018 vom 21. September 2018 E. 3.2.1). Je schwerer die befürchtete bzw. vernünftigerweise absehbare Verletzung wichtiger Rechtsgüter wiegt, umso weniger ist die Möglichkeit eines Rückfalls freizügigkeitsrechtlich hinzunehmen (BGE 139 II 121 E. 5.3 S. 125 f.; Urteil 2C_765/2018 vom 21. September 2018 E. 3.2.1 mit Hinweis). Als schwerwiegend gelten etwa Beeinträchtigungen der physischen, psychischen und sexuellen Integrität Dritter (vgl. zur Beeinträchtigung der sexuellen Integrität insbes. Urteil des EuGH vom 22. Mai 2012 C-348/09 P.I. Rz 28 f.), der qualifizierte Drogenhandel aus rein pekuniären Motiven (siehe dazu Urteil 2C_1008/2016 vom 14. November 2017 E. 4.3 sowie Urteil des EuGH vom 23. November 2010 C-145/09 Tsakouridis Rz. 46 f.) und die organisierte Kriminalität sowie Terrorismus oder Menschenhandel (BGE 139 II 121 E. 6.3 S. 130 f.; Urteil 2C_765/2018 vom 21. September 2018 E. 3.2.1 mit Hinweis). 
 
4.2. Der Widerruf muss verhältnismässig sein (Art. 5 Abs. 2 BV; Art. 96 AIG; Art. 8 Ziff. 2 EMRK). Massgebliche Kriterien sind grundsätzlich die Schwere des Delikts, wobei besonders ins Gewicht fällt, ob diese Taten als Jugendlicher oder als Erwachsener begangen wurden und ob es sich dabei um Gewaltdelikte handelte, das Verschulden des Betroffenen, der seit der Tat vergangene Zeitraum und das Verhalten des Betroffenen während diesem, der Grad seiner Integration bzw. die sozialen, kulturellen und familiären Bindungen zum Aufenthaltsstaat und zum Heimatstaat, die Dauer der bisherigen Anwesenheit, die ihm und seiner Familie drohenden Nachteile, insbesondere unter gesundheitlichen Aspekten, sowie die mit der aufenthaltsbeendenden Massnahme verbundene Dauer der Fernhaltung (BGE 139 I 16 E. 2.2.1 S. 19, E. 2.2.2 S. 20; 139 I 31 E. 2.3.1 S. 33, E. 2.3.3 S. 34 f.). Keines dieser Elemente ist für sich allein ausschlaggebend; erforderlich ist eine Würdigung der gesamten Umstände im Einzelfall (BGE 135 II 110 E. 2.1 S. 112).  
Die Niederlassungsbewilligung eines Ausländers, der sich schon seit langer Zeit im Land aufhält, soll praxisgemäss nur mit Zurückhaltung widerrufen werden. Dies gilt angesichts ihrer besonderen Verwurzelung in den hiesigen Verhältnissen vor allem für ausländische Personen der zweiten Generation (Urteil 2C_877/2017 vom 26. September 2018 E. 3.2). Bei schweren Straftaten, Rückfall und wiederholter Delinquenz besteht - überwiegende private oder familiäre Bindungen vorbehalten - auch in diesen Fällen ein schutzwürdiges öffentliches Interesse daran, die Anwesenheit des Ausländers zur Aufrechterhaltung der Ordnung bzw. Verhütung von (weiteren) Straftaten zu beenden (BGE 139 I 16 E. 2.2.1 S. 19 f.; Urteile 2C_50/2018 vom 14. August 2018 E 3.2.3 und 2C_532/2017 vom 26. März 2018 E. 2.2; ebenso die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zur wiederholten Delinquenz von erwachsenen Personen, vgl. Urteil des EGMR Joseph Grant gegen Grossbritannien vom 8. Januar 2009 [Nr. 10606/07] § 39; Entscheid des EGMR Shala gegen Deutschland vom 22. Januar 2013 [Nr. 15620/09] §§ 28, 34; Urteil des EGMR Trabelsi gegen Deutschland vom 13. Oktober 2011 [Nr. 41548/06] §§ 58, 67 sowie Urteil des EGMR i.S. Salija gegen Schweiz vom 10. Januar 2017 [Nr. 55470/10] §§ 36 ff.). 
 
5.  
 
5.1. Der damals schwer drogensüchtige Beschwerdeführer verübte zwischen April 1999 und Februar 2000 15 Raubüberfälle in verschiedenen Lebensmittelgeschäften, wobei er jeweils ein Messer oder die Attrappe einer Faustfeuerwaffe mit sich führte und dafür einsetzte, seine Opfer gefügig zu machen (abgeurteilt im Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 15. November 2000). Im Zeitraum vom März 2001 bis Juni 2001 führte er sodann sieben Raubüberfälle auf Tankstellenshops aus, bei denen er wiederum seine Opfer mit der Attrappe einer Faustfeuerwaffe (Softairgun) bedrohte (Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 4. Dezember 2002). Nach einer längeren deliktfreien Phase (Entlassung aus der stationären Massnahme am 23. April 2004) verursachte der Beschwerdeführer, nachdem er wieder Drogen konsumiert hatte, mit dem Personenwagen seiner damaligen Ehefrau einen Verkehrsunfall; danach setzte er, ohne anzuhalten und die Polizei zu benachrichtigen, seine Fahrt fort (vgl. Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 24. September 2008). Von September 2007 bis November 2009 verübte er sodann wiederum rund 24 Raubüberfälle, wobei er erneut zwar meist keine körperliche Gewalt anwendete, jedoch jeweils ein Messer und später einen Pfefferspray auf sich trug (Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 7. April 2011). Nachdem der Beschwerdeführer in der Folge die im Rahmen einer für ihn angeordneten stationären Massnahme durchgeführte Suchtbehandlung abgebrochen bzw. sich dieser entzogen hatte, entriss er während seiner Flucht am 20. Oktober 2014 zwei Frauen die Handtasche, um das darin befindliche Bargeld zu behändigen. Eine der beiden Frauen wehrte sich, woraufhin der Beschwerdeführer auf sie einschlug, in Richtung ihres Kopfes kickte und heftig an der Tasche riss; dadurch erlitt die Betroffene Schürfungen und Prellungen. Am 10. Dezember 2015 wurde der Beschwerdeführer für diese Taten vom Bezirksgericht Dielsdorf wegen Raubs und Diebstahls mit einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten bestraft. Der Widerrufsgrund ist somit offensichtlich erfüllt.  
 
5.2.  
 
5.2.1. Aufgrund der Zahl und Schwere der vom Beschwerdeführer begangenen Delikte besteht ein sehr grosses öffentliches Interesse daran, seine Anwesenheit in der Schweiz zu beenden. Dabei hat die Vorinstanz entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht verkannt, dass die beiden Delikte, welche zur letzten Verurteilung am 10. Dezember 2015 führten, zumindest etwas weniger schwer wiegen wie die vorangegangenen Deliktserien. Sie hat indes zu Recht hervorgehoben, dass es sich jedenfalls auch dabei nicht um einfache Diebstähle handelte, sondern um Entreissdiebstähle und der Beschwerdeführer bei einem dieser Diebstähle angesichts der Gegenwehr des Opfers körperliche Gewalt einsetzte. Damit hat die Vorinstanz den Umstand, dass der Beschwerdeführer bei seinen Taten nicht besonders gewalttätig vorgegangen ist, zureichend gewürdigt. Dass es sich bei den vom Beschwerdeführer begangenen Delikten um schwerwiegende Taten handelt und im Hinblick auf einen allfälligen Rückfall des Beschwerdeführers ein grosses öffentliches Interesse an der Beendigung seines Aufenthalts in der Schweiz besteht, unterliegt keinem Zweifel.  
 
5.2.2. Fraglich kann höchstens sein, ob heute vom Beschwerdeführer noch eine (Rück-) Fallgefahr ausgeht, welche aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit die Beendigung seines Aufenthalts in der Schweiz zu begründen vermag.  
 
5.2.2.1. Hinsichtlich der Rückfallgefahr ist, wie bereits erwähnt (oben E. 4.1.2), die Möglichkeit eines Rückfalls freizügigkeitsrechtlich umso weniger hinzunehmen, je schwerer die befürchtete bzw. vernünftigerweise absehbare Verletzung wichtiger Rechtsgüter wiegt (BGE 139 II 121 E. 5.3 S. 125 f.; Urteil 2C_765/2018 vom 21. September 2018 E. 3.2.1 mit Hinweis). Das Gewicht der begangenen Straftaten korreliert somit mit dem Wahrscheinlichkeitsmassstab, der an die Prognose erneuter Straffälligkeit zu stellen ist: Bei gewichtigeren Straftaten genügt eine geringere Wahrscheinlichkeit der erneuten Strafbegehung, um eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu begründen. Bei den vom Beschwerdeführer begangenen Delikten handelt es sich um Taten, durch welche die physische und psychische Integrität Dritter erheblich beeinträchtigt wurde, so dass ausländerrechtlich somit höchstens ein minimales Rückfallrisiko in Kauf genommen werden kann.  
 
5.2.2.2. In diesem Zusammenhang macht der Beschwerdeführer geltend, die Vorinstanz habe, obwohl sämtliche Berichte von Fachpersonen, welche mit ihm seit Beginn der letzten stationären Massnahme zusammengearbeitet hätten, und alle Entscheide, insbesondere auch diejenigen des Amts für Justizvollzug, äusserst positiv ausgefallen seien, vor allem gestützt auf weit zurückliegende Sachverhalte, eine Rückfallgefahr angenommen, welche auch im Licht von Art. 5 Abs. 2 Anhang I FZA eine Beendigung seines Aufenthalts in der Schweiz zu rechtfertigen vermöge.  
Straf- und Ausländerrecht verfolgen unterschiedliche Zielsetzungen: Ausländerrechtlich steht der Sicherheitsaspekt im Vordergrund, strafrechtlich die verschuldensabhängige Sanktionierung verpönten Verhaltens und die Reintegration des Täters oder der Täterin (Urteile 2C_410/2018 vom 7. September 2018 E. 5.4.5 und 2C_935/2017 vom 17. Mai 2018 E. 3.4). Die Ausländerbehörden sind nicht an die Einschätzung der Strafbehörden hinsichtlich der Rückfallgefahr gebunden - auch wenn sie diese sinnvollerweise in ihre Beurteilung miteinbeziehen werden -, da das Ausländerrecht zum Schutz der Gesellschaft hinsichtlich des noch hinzunehmenden Risikos strengere Anforderungen stellt als das Strafrecht (BGE 140 I 145 E. 4.3 S. 150; 137 II 233 E. 5.2.2 S. 536 f.). Die Vorinstanz hat ausführlich die Deliktsgeschichte des Beschwerdeführers und insbesondere dessen bisherige Rückfälle nach bei ihm durchgeführten stationären Massnahmen dargelegt. Dabei hat sie zutreffend darauf hingewiesen, dass ihm auch schon bei den früheren stationären Massnahmen jeweils gute Prognosen gestellt wurden und es ihm auch tatsächlich gelang, während eines längeren Zeitraums drogen- und deliktfrei zu leben, es jedoch in der Folge zu Rückfällen in die Drogensucht und wiederum zu schwerwiegenden Delikten kam. Es ist daher nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz trotz guter Prognosen, des Umstands, dass der Beschwerdeführer seit 25. Juli 2016 über eine Anstellung verfügt und ein günstiges Umfeld (Familie, Freundin) hat, bei der nunmehr dritten stationären Behandlung dennoch auf eine im Licht von Art. 5 Abs. 2 Anhang 1 FZA relevante Rückfallgefahr geschlossen hat. In diesem Zusammenhang gilt es höchstens noch zu erwägen, ob beim Beschwerdeführer in seiner gesamten aktuellen Lebenssituation davon ausgegangen werden kann, dass ihm eine eigentliche "biographische Kehrtwende" gelungen ist, deren definitiver Erfolg durch eine Beendigung seines Aufenthalts in der Schweiz und die Heimkehr in sein Heimatland in einem ihm nicht zumutbaren Ausmass gefährdet würde (vgl. dazu E. 6.3). 
 
6.  
Dem so begründeten erheblichen öffentlichen Interesse daran, dass der Beschwerdeführer das Land verlässt, sind seine privaten Interessen gegenüber zu stellen. 
 
6.1. Der Beschwerdeführer ist in der Schweiz geboren und hier als jüngstes von fünf Geschwistern aufgewachsen. Seine Eltern sowie mindestens drei seiner Geschwister leben in der Schweiz. Er hat hier sämtliche Schulen besucht und eine dreijährige Lehre als Automonteur absolviert. In den folgenden Jahren arbeitete er - mit längeren Unterbrüchen der Erwerbslosigkeit - auf dem Bau, als Hilfselektriker, Allrounder, Cheminéebauer oder "Umbauer" für verschiedene Arbeitgeber. Seit dem 25. Juli 2016 ist er als Hilfsmonteur angestellt. Sozial und beruflich ist er daher - wie die Vorinstanz zutreffend feststellte - gut integriert. Der Beschwerdeführer ist geschieden, sein Kind ist unter die elterliche Sorge der Mutter gestellt, wobei dem Beschwerdeführer ein Besuchs- und teilweises Betreungsrecht zukommt, was die Vorinstanz ebenfalls korrekt gewichtet hat. Er lebt sodann in gemeinsamem Haushalt wieder in einer Beziehung mit einer Schweizer Bürgerin - allerdings ist er noch nicht verheiratet. Das nicht unwesentliche Gewicht der privaten Interessen wird vermindert durch die Schulden, die der Beschwerdeführer in der Höhe von ca. Fr. 120'000.-- hat. Positiv ist aber zu vermerken, dass der Beschwerdeführer sich um eine Schuldensanierung bemüht.  
 
6.2. Zu berücksichtigen ist ferner, dass der Beschwerdeführer nie in einem anderen Land als der Schweiz gelebt hat und für ihn eine Wegweisung zweifellos mit einer grossen Härte verbunden ist. Der Beschwerdeführer kennt sein Heimatland indes immerhin von Ferienaufenthalten her und spricht italienisch. Insofern sind dem Beschwerdeführer Sprache, Kultur und Gepflogenheiten seines Heimatlandes bekannt, eine soziale und berufliche Integration in Italien, solange er keinen Rückfall in die Drogensucht erleidet, durchaus möglich. Inwiefern diese Einschätzung auf offensichtlich unrichtigen, d.h. willkürlichen sachverhaltlichen Annahmen beruhen bzw. selbst unhaltbar sein soll (Art. 97 Abs. 1 i.V.m. Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 139 lII 404 E. 10.1 S. 445 mit Hinweisen), legt der Beschwerdeführer nicht, jedenfalls nicht ausreichend substanziiert dar. Von seinem Heimatland aus kann der Beschwerdeführer auch den Kontakt zu seinem Kind weiterhin aufrechterhalten - allerdings während einer gewissen Zeit nur telefonisch und elektronisch sowie durch Ferienbesuche.  
 
6.3. Die Unverhältnismässigkeit der Beendigung seines Aufenthalts in der Schweiz bemängelt der Beschwerdeführer letztlich vor allem auch deshalb, weil damit, selbst wenn das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung und seine sämtlichen privaten Interessen am Verbleiben in der Schweiz gegeneinander abgewogen würden, das öffentliche Interesse an der Ausreise nicht überwiege, weil er dadurch massiv destabilisiert werde und dann allenfalls mit einem Rückfall in die Drogensucht zu rechnen sei. Bei einem Verbleiben in der Schweiz könne hingegen aufgrund der bestehenden guten Prognose damit gerechnet werden, dass eine sehr gute Chance bestehe, dass er in Zukunft hier deliktfrei werde leben können.  
 
6.3.1. Im Zusammenhang mit der Problematik der prospektiv abzuschätzenden Rückfallgefahr, insbesondere bei Ausländern, die in der Schweiz geboren sind oder hier schon sehr lange leben, hat das Bundesgericht in verschiedenen neueren Entscheiden unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismässigkeit der Massnahme dem Umstand eine besondere Bedeutung beigelegt, welche Zukunftsaussichten für den Betroffenen bei einem Verbleib in der Schweiz konkret bestehen, d.h. ob und inwiefern dieser die sich aus den strafrechtlichen Sanktionen und aus den allfälligen ausländerrechtlichen Verwarnungen ergebenden Lehren gezogen hat und er hinsichtlich seines Lebensplans und seines künftigen Verhaltens eine deutliche Änderung glaubhaft und nachvollziehbar dartut ("biographische Kehrtwende"). Hat der Ausländer im Zeitpunkt des Entscheids über die Beendigung seines Aufenthalts in der Schweiz beruflich Fuss gefasst und nunmehr seinen Weg gefunden, ist es unverhältnismässig (Verletzung des Übermassverbots, d.h. eines sachgerechten und zumutbaren Verhältnisses von Mittel und Zweck), ihm nach einem langjährigen Aufenthalt in der Schweiz die Niederlassungsbewilligung zu widerrufen und ihn damit zu zwingen, die hiesige soziale, kulturelle, sprachliche und absehbar auch wirtschaftliche bzw. berufliche Verwurzelung aufzugeben. Die ausländerrechtliche aufenthaltsbeendende Massnahme soll keine zusätzliche Strafe sein; sie dient vielmehr der Sicherheit der Allgemeinheit vor der von einer bestimmten ausländischen Person potentiell ausgehenden (Rückfall-) Gefahr (vgl. Urteile 2C_1118/2016 vom 26. April 2017 E. 4.3; 2C_112/2017 vom 14. September 2017 E. 3.2 und 3.3; 2C_633/2017 vom 2. Mai 2018 E. 4.5; 2C_877/2017 vom 26. September 2018 E. 3.4.1 und 3.4.2 [jeweils "biographische Kehrtwende" verneint]; 2C_116/2017 vom 3. Oktober 2017 E. 4.2 und 4.3; 2C_532/2017 vom 26. März 2018 E. 5.1 und 5.2; 2C_50/2018 vom 14. August 2018 E. 5.1 ["biographische Kehrtwende" bejaht]; vgl. dazu auch VALERIO PRIULI, Die biographische Kehrtwende, in: dRSK, publiziert am 22. Januar 2018).  
 
6.3.2. Der Sache nach beruft sich der Beschwerdeführer auf diese Rechtsprechung, wenn er ausführt, ihm sei es nach Absolvierung einer (weiteren) stationären Massnahme nunmehr gelungen, beruflich und privat Fuss zu fassen und es bestehe deshalb bei ihm eine sehr gute Legalprognose, während im Fall seiner Rückkehr nach Italien das Risiko, dass er wieder einen Rückfall in die Drogensucht erleide und damit verbunden (zur Drogenbeschaffung) wiederum deliktisch tätig werden könnte, als ungleich höher einzuschätzen sei.  
Das Bundesgericht hat das Vorliegen einer biographischen Kehrtwende zwar in seiner jüngsten Rechtsprechung verschiedentlich geprüft und in einzelnen Fällen auch bejaht (siehe oben E. 6.3.1 i.f.). In diesen Verfahren ging es indessen jeweils um erheblich jüngere Ausländer, die anders als der Beschwerdeführer nicht schon mehrfache Versuche unternommen hatten, ihren Lebenswandel grundlegend zu verändern. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer im Verhältnis zu den Sachverhalten, die in den angeführten Entscheiden zu beurteilen waren, eine erheblich längere Deliktskarriere hinter sich hat und es sich bei den von ihm verübten Delikten (Raubüberfälle mit dem angedrohtem Einsatz gefährlicher Waffen), auch wenn er dabei niemanden schwerwiegend körperlich verletzte, um schwerwiegende Taten handelte; es ist notorisch, dass die konkrete Androhung von Waffengewalt für die Betroffenen tiefgehende traumatische Folgen hat. Für derart schwerwiegende Taten ist aus migrationsrechtlicher Sicht höchstens ein sehr geringes Rückfallrisiko in Kauf zu nehmen. Das bedeutet aber auch, dass an den Nachweis einer biographischen Kehrtwende sehr hohe Anforderungen zu stellen sind. Für den Fall des Beschwerdeführers bedeutet dies, dass bei ihm zwar durchaus Indizien dafür bestehen, dass er eine grundlegende Änderung in seinem Lebenswandel vollzogen hat (bzw. noch vollzieht). Es ist für ihn zu hoffen, dass ihm diese Wende in seinem Leben gelingt und er in Zukunft deliktfrei leben kann. Zurzeit kann jedoch angesichts des Gewichts der bisherigen deliktischen Tätigkeit des Beschwerdeführers sowie des Umstands, dass viele dieser Delikte Rückfälle nach scheinbar gelungener Drogenentwöhnung waren, (noch) nicht angenommen werden, dass ihm die definitive Abkehr von seiner bisherigen Lebensführung gelungen ist und von ihm keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung mehr ausgeht. Zurzeit überwiegt angesichts der Schwere und Vielzahl seiner Taten auch angesichts seiner Bemühungen, seinen Lebenswandel grundlegend zu verändern, (noch) das Interesse an der Beendigung seines Aufenthalts in der Schweiz. Immerhin scheint vor diesem Hintergrund auch eine spätere Rückkehr des Beschwerdeführers in die Schweiz, wenn ihm denn die definitive Abkehr von Drogensucht und deliktischer Tätigkeit gelingt, gestützt auf den ihm als EU/EFTA-Bürger zustehenden Anspruch auf Freizügigkeit nicht ausgeschlossen. Darüber ist hier freilich nicht zu befinden. 
 
7.  
Zusammenfassend erweisen sich die privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib in der Schweiz wegen seiner langen Anwesenheit insgesamt als bedeutend. Aufgrund der erheblichen, über einen langen Zeitraum verübten schweren Delinquenz und der nicht auszuschliessenden Rückfallgefahr überwiegen sie aber nicht das sicherheitspolizeiliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung. Der angefochtene Entscheid verletzt daher weder Konventions- noch Bundesrecht. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. 
 
8.  
 
8.1. Mit subsidiärer Verfassungsbeschwerde verlangt der Beschwerdeführer, ihm sei für den Fall einer Abweisung seiner Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eine neue Ausreisefrist von sechs Monaten anzusetzen; eventualiter sei die Angelegenheit im Fall der Abweisung der subsidiären Verfassungsbeschwerde zur Neubeurteilung der Ausreisefrist ans Verwaltungsgericht zurückzuweisen. Zur Begründung macht er namentlich geltend, die von den kantonalen Instanzen verfügten Ausreisefristen seien unterschiedlich lang ausgefallen. Während das Migrationsamt und die Sicherheitsdirektion jeweils eine Frist von drei Monaten angeordnet hätten, habe das Verwaltungsgericht lediglich eine Frist von etwas mehr als einem Monat bzw. exakt einen Monat nach einem seinen Entscheid bestätigenden Urteil des Bundesgerichts angesetzt. Aus der Ansetzung derart unterschiedlich langer Fristen erhelle, dass das Verwaltungsgericht die Ausreisefrist nicht aufgrund der konkreten Umstände des vorliegenden Einzelfalls, sondern nach Gutdünken und damit willkürlich angesetzt habe. Wegen seines langen Aufenthalts in der Schweiz sei eine Ausreise nicht innert einer kurzen Frist organisierbar (Notwendigkeit, arbeitsrechtliche und mietrechtliche Verpflichtungen einzuhalten); zudem seien bei der Organisation der Ausreise seine sonstigen aktuellen Verhältnisse (gute Legalprognose nach entsprechender Therapie, Aufrechterhaltung der Bewährungschancen durch Gewährleisten bewährungsfreundlicher Randbedingungen auch nach der Ausreise) zu berücksichtigen. Angemessen sei daher die Ansetzung einer Frist von sechs Monaten.  
 
8.2. Der Entscheid über die Ausreisefrist betrifft eine Modalität des Wegweisungsvollzugs, sodass die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unzulässig ist (Art. 83 lit. c Ziff. 4 BGG) und als bundesrechtliches Rechtsmittel die subsidiäre Verfassungsbeschwerde zur Verfügung steht. Der Beschwerdeführer ist durch die Ansetzung einer (als zu kurz gerügten) Ausreisefrist im Sinne von Art. 115 lit. b BGG zur Verfassungsbeschwerde legitimiert (dazu Urteil 2C_200/2017 vom 14. Juli 2017 E. 1.2.3 und 1.2.4). Auch die übrigen Eintretensvoraussetzungen (Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2, Art. 100 Abs. 1, Art. 42 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 106 Abs. 2 sowie Art. 114 und 117 BGG) sind erfüllt.  
 
8.3.  
 
8.3.1. Gemäss Art. 64d Abs. 1 AIG ist mit der Wegweisungsverfügung eine angemessene Ausreisefrist zwischen sieben und dreissig Tagen anzusetzen; das Gesetz schreibt vor, dass eine längere Ausreisefrist anzusetzen oder die Ausreisefrist zu verlängern ist, wenn besondere Umstände wie die familiäre Situation, gesundheitliche Probleme oder eine lange Aufenthaltsdauer dies erfordern. Im Fall des Beschwerdeführers sind keine familiären Beziehungen im Spiel. Auch gesundheitliche Probleme sind nicht aktenkundig; zu beachten ist allenfalls der Umstand, dass er weiterhin auf Drogensubstitutionmittel angewiesen sein könnte und die Weiterführung der Therapie organisiert werden muss. Im Vorgrund steht bei ihm aufgrund der Akten der Aspekt der langen Aufenthaltsdauer; er ist 1977 in der Schweiz geboren und hat sein gesamtes bisheriges Leben hier verbracht.  
Die allgemeine Lebenserfahrung legt nahe, dass eine geordnete Beendigung des Aufenthalts in einem Fall wie jenem des Beschwerdeführers - in der Regel - länger als einen Monat beansprucht. Es geht namentlich darum, bestehende Arbeits- oder Mietverhältnisse zufriedenstellend auflösen zu können. Die von Art. 64d Abs. 1 AIG vorgesehene Möglichkeit, ausnahmsweise eine Ausreisefrist von über 30 Tagen anzusetzen, dient aber nicht dazu, den Ausländer, für den rechtskräftig festgestellt ist, dass er keinen gültigen Anwesenheitstitel (mehr) hat und ausreisen muss, erst auf den Zeitpunkt zur Ausreise zu verpflichten, da er alle hiesigen Angelegenheiten abschliessend geregelt hat und etwa eine allenfalls vielmonatige Kündigungsfrist für die Auflösung eines langjährigen Mietvertrags mit langen Kündigungsfristen einhalten kann (vgl. Urteil 2D_36/2017 vom 24. Oktober 2017 E. 2.4). Die Erstreckung der Ausreisefrist weit über den gesetzlichen Regelrahmen von sieben bis dreissig Tage hinaus darf nicht dazu dienen, dem weggewiesenen Ausländer faktisch eine Bewilligungsverlängerung zu gewähren. Im Zusammenhang mit der Frage der Angemessenheit der Ausreisefrist ist sodann von Bedeutung, ab wann der Ausländer damit rechnen muss, das Land verlassen zu müssen. Diese Möglichkeit hat er wohl schon ab dem Zeitpunkt des erstinstanzlichen Wegweisungsentscheids in Betracht zu ziehen, wobei von ihm allerdings vor Eintritt der Rechtskraft nicht erwartet werden muss, dass er auch schon nicht rückgängig zu machende organisatorische Massnahmen trifft. Hingegen ist ihm zuzumuten, dass er ab dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme von der Rechtskraft des Wegweisungsentscheids die für die Ausreise notwendigen Vorkehrungen trifft und nicht tatenlos eine Fristansetzung abwarten darf (Urteile 2D_32/2018 vom 25. Juni 2018 E. 2 und 2D_36/2017 vom 24. Oktober 2017 E. 2.3). 
 
8.3.2. Vor diesem Hintergrund erweist es sich als unhaltbar, dass das Verwaltungsgericht, nachdem sowohl das Migrationsamt als auch die Sicherheitsdirektion die Ausreisefrist für den Beschwerdeführer auf drei Monate festgesetzt hatten, nunmehr eine Ausreisefrist von bestenfalls nur wenig mehr als einem Monat (Zustellung des Urteils der Vorinstanz am 25. Juni 2018 - Ausreisefrist bis 31. Juli 2018 bzw. 30 Tage nach einem allfälligen abweisenden Entscheid des Bundesgerichts) festgesetzt hat. Der Beschwerdeführer musste zwar schon nach dem Entscheid des Migrationsamt vom 30. Januar 2017 und umso mehr nach dem Entscheid der Sicherheitsdirektion vom 15. November 2017 damit rechnen, dass er die Schweiz werde verlassen müssen. Hingegen durfte er auch, jedenfalls angesichts der nicht offenbaren Aussichtslosigkeit seiner Beschwerde ans Verwaltungsgericht, davon ausgehen, dass dieses im Fall einer Abweisung seines Rechtsmittels nicht ohne Weiteres eine erheblich kürzere Ausreisefrist ansetzen, sondern die infolge seines sehr langen Aufenthalts in der Schweiz vor einer Ausreise zu erledigenden Angelegenheiten (Auflösung von Miet- und Arbeitsverträgen) durch Ansetzung einer ausreichenden Ausreisefrist angemessen berücksichtigen werde. Zwar muss bei der Festlegung der Ausreisefrist nicht auf neu - insbesondere während eines Rechtsmittelverfahrens - eingegangene Verpflichtungen Rücksicht genommen werden; solche Verpflichtungen geht der Ausländer in Kenntnis der drohenden Aufenthaltsbeendigung ein und das Risiko, diese nicht innert der dafür vorgesehenen Fristen beendigen zu können, fällt dementsprechend auch in seine Risikosphäre. Bei einem derart langen Aufenthalt wie bei dem 1977 in der Schweiz geborenen Beschwerdeführer, der sein gesamtes bisheriges Leben hier verbracht hat, muss aber nach der allgemeinen Lebenserfahrung davon ausgegangen werden, dass er für die Regelung seiner Angelegenheiten vor der Ausreise einen längeren Zeitraum als 30 Tage benötigt. Indem das Verwaltungsgericht die von seinen Vorinstanzen jeweils auf drei Monate angesetzte Ausreisefrist auf - im besten Fall - wenig mehr als einen Monat herabgesetzt hat, hat es somit offensichtlich unhaltbar entschieden. Dementsprechend ist die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gutzuheissen. Der angefochtene Entscheid ist in diesem Punkt aufzuheben und die Angelegenheit ist - die Länge einer angemessenen Ausreisefrist hängt von den konkreten Umständen ab und ist daher nicht vom Bundesgericht festzusetzen - zur Ansetzung einer neuen, der Situation des Beschwerdeführers angemessenen Ausreisefrist an die Vorinstanz zurückzuweisen (vgl. so schon Urteil 2C_200/2017 vom 14. Juli 2017 E. 4.3).  
 
9.  
Im Ergebnis ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten abzuweisen. Die subsidiäre Verfassungsbeschwerde ist gutzuheissen. Das angefochtene Urteil ist in Bezug auf die angesetzte Ausreisefrist aufzuheben, und die Sache ist zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen (Art. 107 Abs. 2 BGG). Bei diesem Verfahrensausgang mit teilweisem Obsiegen trägt der Beschwerdeführer reduzierte Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Er hat Anspruch auf teilweisen Ersatz seiner Parteikosten durch den Kanton Zürich (Art. 68 Abs. 1 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wird abgewiesen. 
 
2.   
Die subsidiäre Verfassungsbeschwerde wird gutgeheissen. Dispositiv Ziff. 2 des angefochtenen Entscheids wird aufgehoben und die Sache wird zur Ansetzung einer neuen Ausreisefrist an die Vorinstanz zurückgewiesen. 
 
3.   
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.   
Der Kanton Zürich schuldet dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 1'250.--. 
 
5.   
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 5. Februar 2019 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Seiler 
 
Der Gerichtsschreiber: Errass