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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
1P.212/2002 /sta 
 
Urteil vom 23. Juli 2002 
I. Öffentlichrechtliche Abteilung 
 
Bundesgerichtsvizepräsident Aemisegger, Präsident, 
Bundesrichter Catenazzi, Fonjallaz, 
Gerichtsschreiber Forster. 
 
X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Advokat 
Dr. Urs Pfander, Bäumleingasse 2, Postfach, 4001 Basel, 
 
gegen 
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt, Binningerstrasse 21, Postfach, 4001 Basel, 
Strafgericht Basel-Stadt, Schützenmattstrasse 20, 4003 Basel. 
 
Art. 8, 9, 30 und 32 BV, Art. 6 EMRK und Art. 14 UNO-Pakt II (Wiederaufnahme des Strafverfahrens), 
 
Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Beschluss des Strafgerichts Basel-Stadt vom 14. März 2002. 
 
Sachverhalt: 
A. 
Mit Urteil vom 21. August 1998 sprach das Strafgericht Basel-Stadt X.________ der mehrfachen sexuellen Handlungen mit einem Kind sowie der mehrfachen Schändung schuldig und verurteilte ihn zu 18 Monaten Gefängnis bedingt sowie zur Bezahlung von Schadenersatz und Genugtuung an das Opfer. Das Strafurteil erwuchs am 31. August 1998 in Rechtskraft. 
B. 
Am 14. Februar 2002 stellte X.________ das Begehren, es sei das Strafverfahren gegen ihn wieder aufzunehmen. Zur Begründung verwies er auf das von ihm eingeholte Gutachten ("psychologische Stellungnahme") von Prof. Dr. Y.________, aus dem sich seiner Ansicht nach neue entscheiderhebliche Tatsachen ergäben. Mit Beschluss vom 14. März 2002 wies das Strafgericht Basel-Stadt das Wiederaufnahmebegehren ab. 
C. 
Gegen den Beschluss des Strafgerichtes gelangte X.________ mit staatsrechtlicher Beschwerde vom 18. April 2002 an das Bundesgericht. Er beantragt die Aufhebung des angefochtenen Entscheides. 
 
Die Staatsanwaltschaft bzw. das Strafgericht des Kantons Basel-Stadt beantragen mit Vernehmlassungen vom 3. bzw. 13 Mai 2002 je die Abweisung der Beschwerde. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Die staatsrechtliche Beschwerde ist nur zulässig, wenn die behauptete Rechtsverletzung nicht sonstwie durch Klage oder Rechtsmittel beim Bundesgericht oder einer andern Bundesbehörde gerügt werden kann (Art. 84 Abs. 2 OG). 
 
Art. 397 StGB schreibt vor, dass die Kantone gegenüber Urteilen, die auf Grund des Strafgesetzbuches ergangen sind, wegen erheblicher Tatsachen oder Beweismittel, die dem Gericht zur Zeit des früheren Verfahrens nicht bekannt waren, die Wiederaufnahme des Verfahrens zu Gunsten des Verurteilten gestatten (vgl. BGE 125 IV 298 E. 2b S. 301). Eine analoge Rechtsweggarantie ergibt sich auch aus den verfassungsmässigen Minimalgarantien von Art. 29 Abs. 1 und 2 BV (vgl. BGE 127 I 133 E. 6 S. 137). Die Strafprozessordnung des Kantons Basel-Stadt gewährleistet ein entsprechendes ausserordentliches Rechtsmittel (vgl. § 189 Abs. 1 lit. d StPO/BS). 
 
Erheblich sind neue Tatsachen oder Beweismittel, wenn sie geeignet sind, die Beweisgrundlage des früheren Urteils so zu erschüttern, dass aufgrund des veränderten Sachverhalts ein wesentlich milderes Urteil möglich ist oder ein (Teil-)Freispruch in Betracht kommt (BGE 122 IV 66 E. 2a S. 67; 120 IV 246 E. 2b S. 248; 116 IV 353 E. 2a S. 356, je mit Hinweisen). Ob eine Tatsache oder ein Beweismittel dem Sachrichter bekannt war oder neu ist, stellt eine Tatfrage dar. Das gleiche gilt für die Frage, ob eine allfällige neue Tatsache oder ein neues Beweismittel geeignet ist, das ergangene Strafurteil zu erschüttern (BGE 122 IV 66 E. 2a S. 67; 116 IV 353 E. 2b S. 356, je mit Hinweisen; vgl. auch BGE 125 IV 298 E. 2b S. 302). Entsprechende Fragen der Beweiswürdigung sind grundsätzlich mit staatsrechtlicher Beschwerde anfechtbar (vgl. BGE 127 I 133 E. 5 S. 136 f.; 125 IV 298 E. 2b S. 302; 116 IV 353 E. 2b S. 356). 
2. 
Im angefochtenen Entscheid wird erwogen, es handle sich bei der "psychologischen Stellungnahme" von Prof. Dr. Y.________ vom 18. Januar 2002, auf die sich der Beschwerdeführer zur Begründung seines Wiederaufnahmebegehrens beruft, um ein von ihm selbst eingeholtes Privatgutachten. Anlass zu einer Wiederaufnahme könne nur dann gegeben sein, wenn die Expertise "neue Tatsachen nachweist oder darzutun vermag, dass die tatsächlichen Annahmen im früheren Urteil ungenau oder falsch waren". Die im Gutachten "aufgeworfenen Fragen der Aussagetüchtigkeit" des im Tatzeitpunkt dreieinhalb- bis vierjährigen Opfers bzw. der "suggestiven Einflüsse" auf dessen beweisrelevante Äusserungen hätten "bereits in der Hauptverhandlung vom 19. - 21. August 1998 ein zentrales Prozessthema" gebildet. Das Gutachten enthalte "keine neuen Tatsachen". Vielmehr übe der Experte "bloss (appellatorische) Kritik an den Ausführungen des in der Gerichtsverhandlung als Sachverständiger beigezogenen Psychotherapeuten" Z.________ sowie "an der im Urteilsprotokoll wiedergegebenen kurzen mündlichen Begründung". "Was die auf Video festgehaltene Geste" des Opfers betrifft, "auf welche die Strafkammer ihren Schuldspruch stützte", habe der Privatgutachter Professor Y.________ "im Übrigen ausdrücklich eingeräumt, dass deren Verständnis stark von der subjektiven Sichtweise des Interpreten abhängt". Mangels Nachweises neuer entscheiderheblicher Tatsachen sei das Wiederaufnahmebegehren "nach § 192 Abs. 1 StPO/BS ohne weiteres Verfahren abzuweisen". 
3. 
Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe nach Eintritt der Rechtskraft des Strafurteils ein psychologisches Gutachten bei Prof. Dr. Y.________ in Auftrag gegeben. Die Expertise vom 18. Januar 2002 komme zum Schluss, dass es "wenig wahrscheinlich" sei, dass das Opfer "aufgrund seiner kognitiven Entwicklung im Zeitpunkt seiner ersten Aussagen, d.h. im Alter von 3,7 Jahren, überhaupt aussagetüchtig war". Bestimmte Äusserungen seien "derart inkonsistent, dass deutlich" werde, dass sie sich "nicht auf konkrete Erinnerungen beziehen". Ausserdem lägen "eine Vielzahl von Faktoren vor, die allfällige suggestive Einflüsse" auf das Kind "wirksam werden liessen", zumal zwischen dem Kind und seinen Eltern "eine Vielzahl von Gesprächen über die fraglichen Ereignisse" stattgefunden habe. Die "vom Sachverständigen Z.________ gemachten Aussagen" würden "durch keinerlei wissenschaftlichen Kenntnisse gestützt". Die vom erkennenden Strafgericht anlässlich der mündlichen Urteilsbegründung "als massgebliches Wahrheitskriterium eingestufte Geste" des Opfers sei "vielfältig interpretierbar" bzw. "als Kriterium für die Unterscheidung von erlebnisgestützten und nicht erlebnisgestützten Aussagen nicht tauglich". Dass das Strafgericht das Wiederaufnahmegesuch dennoch abgelehnt habe, beruhe auf willkürlichen Tatsachenfeststellungen und willkürlicher Anwendung des kantonalen Prozessrechtes. Indem dem Beschwerdeführer die Revision zu Unrecht verweigert worden sei, würden gleichzeitig seine in Art. 32 Abs. 2 BV gewährleisteten Verteidigungsrechte (sowie weitere Grundrechte) verletzt. 
4. 
Wie in Erwägung 1 bereits dargelegt, handelt es sich bei der Frage, ob das im Revisionsverfahren Vorgebrachte neu und erheblich sei, um eine Frage der Beweiswürdigung (vgl. BGE 125 IV 298 E. 2b S. 302; 122 IV 66 E. 2a S. 67; 116 IV 353 E. 2b S. 356, je mit Hinweisen). 
 
Willkür im Sinne von Art. 9 BV liegt vor, wenn der angefochtene kantonale Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 127 I 38 E. 2a S. 41; 125 II 10 E. 3a S. 15, 129 E. 5b S. 134; 124 I 208 E. 4a S. 211; 124 IV 86 E. 2a S. 88, je mit Hinweisen). Wird mit staatsrechtlicher Beschwerde eine willkürliche Beweiswürdigung gerügt, reicht es jedoch nicht aus, wenn der Beschwerdeführer zum Beweisergebnis frei plädiert und darlegt, wie seiner Auffassung nach die vorhandenen Beweise richtigerweise zu würdigen gewesen wären, wie er dies in einem appellatorischen Verfahren mit freier Rechts- und Tatsachenüberprüfung tun könnte. Er muss gemäss ständiger Rechtsprechung zu Art. 90 Abs. 1 lit. b OG vielmehr aufzeigen, inwiefern die angefochtene Beweiswürdigung die Verfassung dadurch verletzen sollte, dass sie im Ergebnis offensichtlich unhaltbar wäre (vgl. BGE 127 I 38 E. 3c S. 43; 125 I 71 E. 1c S. 76; 124 I 208 E. 4a in fine S. 211, je mit Hinweisen). 
5. 
Neu sind Tatsachen und Beweismittel, die dem Gericht zur Zeit des früheren Verfahrens nicht bekannt waren, d.h. ihm überhaupt nicht in irgendeiner Form zur Beurteilung vorlagen (vgl. BGE 122 IV 66 E. 2a S. 67; 120 IV 246 E. 2a S. 248; 116 IV 353 E. 3a S. 357, je mit Hinweisen). Zwar lag das hier streitige Privatgutachten im damaligen Strafverfahren noch nicht vor. Das allein lässt es jedoch nicht als "neues" Beweismittel erscheinen. Dies um so weniger, als Vorbringen in privat eingeholten Expertisen in prozessualer Hinsicht grundsätzlich als Parteibehauptungen zu betrachten sind (vgl. BGE 127 I 73 E. 3f/bb S. 82). Anders zu entscheiden hiesse, dass es einem Verurteilten frei stünde, Streitfragen, welche im Strafverfahren bereits beurteilt worden sind, jederzeit erneut und in appellatorischer Weise zum Gegenstand eines Revisionsverfahrens erheben zu können, indem er diesbezüglich einfach ein "neues" Privatgutachten einreicht bzw. neue Parteibehauptungen aufstellt. Dies aber widerspräche dem Sinn und Zweck des ausserordentlichen Rechtsmittels der Revision (vgl. BGE 127 I 133 E. 6 S. 137 f.). Entscheidend erscheint vielmehr, was im Wiederaufnahmeverfahren gestützt auf das fragliche Beweismittel konkret (inhaltlich) vorgebracht wird. Dabei ist zwischen echten neuen Fakten und blosser Kritik an der Würdigung bereits vorliegender Beweisergebnisse zu unterscheiden (vgl. BGE 122 IV 66 E. 2b S. 68). 
5.1 Im vorliegenden Fall bestreitet der Beschwerdeführer nicht, dass sich die von ihm nachträglich eingeholte Expertise von Prof. Dr. Y.________ im Kernpunkt (bzw. soweit sie überhaupt entscheiderhebliche Darlegungen enthält) mit Fragen befasst, die bereits ausführlich Prozessthema des Strafverfahrens bildeten. Dies gilt namentlich für die Problematik der Glaubwürdigkeit bzw. Interpretation der Äusserungen des kindlichen Opfers. Das Privatgutachten äussert sich somit zu Tatsachen und Beweisgrundlagen, welche dem Sachrichter bereits bekannt waren. Daran ändert auch das Vorbringen nichts, es handle sich um ein Fachgutachten, das sich auf wissenschaftliche (psychologische) Erkenntnisse stützt. Mit der Rüge, einzelne Beweisergebnisse seien vom Strafrichter in ihrer psychologischen Bedeutung unterschätzt bzw. unzutreffend gewürdigt worden, werden keine neue Fakten vorgebracht, welche eine Revision erlauben. Vielmehr wird damit appellatorische Kritik an der Beweiswürdigung geübt (vgl. BGE 122 IV 66 E. 2b S. 68). Dass der Beschwerdeführer die Urteilsbegründung als "schlicht unhaltbar" bezeichnet, vermag daran nichts zu ändern. 
5.2 Darüber hinaus legt der Beschwerdeführer auch nicht dar, inwiefern die Feststellungen des Privatgutachters in der Weise erheblich wären, dass sie zu einem (Teil-)Freispruch bzw. zu einem wesentlich milderen Strafmass führen müssten (vgl. BGE 122 IV 66 E. 2a S. 67; 120 IV 246 E. 2b S. 248; 116 IV 353 E. 2a S. 356, je mit Hinweisen). Die geltend gemachten Umstände, wonach das Kind bei seinen ersten Aussagen erst knapp vier Jahre alt war und dass die Eltern mit ihm über die fraglichen Vorfälle gesprochen haben, wirken sich im dargelegten Sinne nicht entscheiderheblich aus. Dies um so weniger, als der Privatgutachter (mit Recht) nicht die Auffassung vertritt, die Äusserungen des Kindes seien beweisrechtlich zum Vornherein unglaubwürdig bzw. unverwertbar gewesen. Dass er aus psychologischer Sicht gewisse Zweifel an der "Aussagetüchtigkeit" des kindlichen Opfers (bei dessen ersten Aussagen) äussert, stellt im vorliegenden Fall keine erhebliche neue Tatsache dar, welche eine Wiederaufnahme des Strafverfahrens rechtfertigt. Analoges gilt für die appellatorische Kritik des Beschwerdeführers an den Feststellungen der Fachperson Z.________ bzw. an der mündlichen Urteilsbegründung des Strafgerichtes. 
5.3 Nach dem Gesagten hält die im angefochtenen Entscheid vertretene Auffassung, die neu eingereichte Expertise enthalte keine entscheiderheblichen neuen Gesichtspunkte, vor dem Willkürverbot der Bundesverfassung stand. 
5.4 Willkürfrei erscheint in diesem Zusammenhang auch die Anwendung des kantonalen Prozessrechtes. Der Beschwerdeführer legt dar, unter welchen Voraussetzungen das kantonale Prozessrecht die Behandlung von Wiederaufnahmegesuchen im ordentlichen bzw. im "abgekürzten" Verfahren vorsieht. Zwar macht er geltend, die anwendbare Prozessordnung führe zu ungerechtfertigten unterschiedlichen Behandlungen, da im vereinfachten Verfahren keine Vernehmlassung der Prozessgegnerschaft eingeholt, keine öffentliche Verhandlung durchgeführt und der Rechtsmittelweg eingeschränkt werde. Er legt jedoch nicht dar, inwiefern die Anwendung der kantonalen Prozessvorschriften durch das Strafgericht geradezu unhaltbar erschiene. 
 
§ 192 Abs. 1 StPO/BS bestimmt, dass Wiederaufnahmebegehren im vereinfachten Verfahren behandelt werden, wenn "die geltend gemachten Tatsachen oder Beweismittel schon im rechtskräftigen Urteil gewürdigt" oder die Revision aufgrund der gleichen Vorbringen bereits früher abgelehnt wurde, oder wenn "die geltend gemachten Wiederaufnahmegründe offensichtlich ungenügend" erscheinen. Wie dargelegt, äussert sich das vom Beschwerdeführer nachträglich eingeholte Privatgutachten zu Beweisergebnissen, die bereits im rechtskräftigen Strafurteil gewürdigt worden sind. Es ist daher nicht willkürlich, wenn das Strafgericht gestützt auf § 192 Abs. 1 StPO/BS das abgekürzte Verfahren durchgeführt hat. Es kann offen bleiben, ob es darüber hinaus sachlich vertretbar erschiene, die vorgebrachten Wiederaufnahmegründe auch als "offensichtlich ungenügend" zu beurteilen. 
6. 
Die vom Beschwerdeführer zusätzlich erhobenen Rügen (namentlich der Verletzung von Art. 8, Art. 30 und Art. 32 Abs. 2 - 3 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK sowie Art. 14 UNO-Pakt II) haben im vorliegenden Zusammenhang keine über das bereits Dargelegte hinausgehende selbständige Bedeutung, zumal der geltend gemachte Rechtsweganspruch bzw. die Wahrnehmung von Verteidigungsrechten im Revisionsverfahren laut gesetzlicher Vorschrift (Art. 397 StGB, § 189 Abs. 1 lit. d StPO/BS) den Nachweis entscheiderheblicher neuer Fakten voraussetzt. Art. 30 Abs. 1 BV gewährleistet denn auch ausdrücklich den "durch Gesetz" vorgesehenen Rechtsweg. Im Übrigen bestreitet der Beschwerdeführer nicht, dass gegen das Strafurteil die einschlägigen eidgenössischen Rechtsmittel zur Verfügung standen und dass eine blosse Rechtskontrolle grundrechtskonform erscheint (vgl. BGE 124 I 92 ff.). 
7. 
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. 
 
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 OG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt. 
3. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt und dem Strafgericht Basel-Stadt schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 23. Juli 2002 
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: