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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
6F_6/2007 /hum 
 
Urteil vom 10. August 2007 
Strafrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Wiprächtiger, präsidierendes Mitglied, 
Bundesrichter Ferrari, Mathys, 
Gerichtsschreiberin Arquint Hill. 
 
Parteien 
X.________, 
Gesuchsteller, 
 
gegen 
 
Staatsanwaltschaft I des Kantons Uri, Postfach 933, 6460 Altdorf UR, 
Obergericht des Kantons Uri, Strafrechtliche Abteilung, Postfach 449, 6460 Altdorf UR. 
 
Gegenstand 
 
Revision des Urteils des Bundesgerichts vom 
1. Juni 2007 (6B_110/2007). 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Mit Urteil vom 1. Juni 2007 trat das Bundesgericht auf eine von X.________ gegen einen Entscheid des Obergerichts des Kantons Uri vom 12. Februar 2007 erhobene Beschwerde nicht ein (Verfahren 6B_110/2007). 
 
X.________ stellt ein Revisionsgesuch. Er beantragt, das bundesgerichtliche Urteil vom 1. Juni 2007 zu revidieren und das Urteil des Obergerichts des Kantons Uri vom 12. Februar 2007 aufzuheben. 
2. 
Entscheide des Bundesgerichts erwachsen am Tag ihrer Ausfällung in Rechtskraft (Art. 61 BGG). Eine weitere Überprüfung der Streitsache ist an sich ausgeschlossen; das Gericht kann auf sein Urteil nur zurückkommen, wenn einer der im Gesetz abschliessend aufgezählten Revisionsgründe (Art. 121 - 123 BGG) vorliegt. Revisionsgründe sind ausdrücklich geltend zu machen und in der Gesuchsbegründung ist aufzuzeigen, inwiefern mit dem zu revidierenden Urteil ein solcher gesetzt worden sein soll (s. Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG). 
 
Der Gesuchsteller kritisiert einzig die Sachverhaltsfeststellungen, wie sie dem kantonalen Urteil vom 12. Februar 2007 zugrunde gelegt worden sind, und wirft dem Obergericht unter Berufung auf die Unschuldsvermutung Willkür in der Beweiswürdigung vor. Hingegen nennt er keinen der gesetzlichen Revisionsgründe, und seinen Darlegungen lässt sich auch nicht entnehmen, inwiefern ein solcher vorliegen könnte. Das Revisionsgesuch erweist sich damit als offensichtlich unzulässig, und es ist darauf nicht einzutreten. 
3. 
Die Gerichtskosten sind dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 800.-- wird dem Gesuchsteller auferlegt. 
3. 
Dieses Urteil wird dem Gesuchsteller, der Staatsanwaltschaft I des Kantons Uri und dem Obergericht des Kantons Uri, Strafrechtliche Abteilung, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 10. August 2007 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Das präsidierende Mitglied: Die Gerichtsschreiberin: