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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
2C_784/2014  
   
   
 
 
 
Urteil vom 24. April 2015  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Zünd, Präsident, 
Bundesrichter Seiler, Donzallaz, 
Gerichtsschreiberin Mayhall. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
vertreten durch Advokat Simon Berger, 
 
gegen  
 
Departement des Innern des Kantons Solothurn. 
 
Gegenstand 
Widerruf der Niederlassungsbewilligung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des 
Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn 
vom 7. Juli 2014. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
 A.________ (Jahrgang 1971) ist in der Schweiz geboren. Er ist italienischer Staatsangehöriger. Im November 2010 heiratete er die schweizerische Staatsbürgerin B.________. Im Juni 2010 kam die gemeinsame Tochter auf die Welt. Seit August 2013 wohnt er bei seinem Vater in U.________. Seine Ehefrau und die Tochter haben ihren Wohnsitz in V.________. 
 
 Während seines Aufenthalts in der Schweiz wurde A.________ im Jahr 1996 wegen qualifizierter und einfacher Zuwiderhandlung gegen das BetmG und das SVG zu 14 Monaten Haft und Fr. 400.-- Busse verurteilt. Zwischen 1997 und 2009 erfolgten infolge von Verstössen gegen das BetmG und das SVG Verurteilungen zu insgesamt 30 Tagen Gefängnis und 120 Tagessätzen Geldstrafe, zu gemeinnütziger Arbeit von 160 Stunden und zu Bussen in der Gesamthöhe von Fr. 2'900.--. Im März 2013 sprach das Strafgericht Basel-Landschaft wegen qualifizierter Widerhandlungen gegen das BetmG, mehrfachen Konsums von Betäubungsmitteln, grober Verletzung von Verkehrsregeln, Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch, mehrfachen Führens eines Motorfahrzeugs trotz Entzug des Führerausweises und Widerhandlungen gegen das Übertretungsstrafgesetz eine Strafe von 18 Monaten Freiheitsstrafe, davon 12 Monate bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von drei Jahren, sowie eine Busse von Fr. 300.-- aus. Dieses Urteil ist rechtskräftig. 
 
B.  
 
 Das Migrationsamt des Kantons Solothurn informierte A.________ in den Jahren 1997 und 1998 darüber, dass in der Schweiz straffällige Ausländer ausgewiesen werden können. 
 
 Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs widerrief das Migrationsamt des Kantons Solothurn namens des kantonalen Departements des Innern mit Verfügung vom 28. März 2014 die Niederlassungsbewilligung von A.________ und forderte ihn auf, die Schweiz zu verlassen. Das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn wies eine dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil vom 7. Juli 2014 ab. 
 
C.  
 
 Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt A.________, das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn vom 7. Juli 2014 sei aufzuheben. Auf einen Widerruf der Niederlassungsbewilligung und eine Wegweisung sei zu verzichten. Zudem sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung zu erteilen. 
 
 Die Vorinstanz, die kantonale Migrationsbehörde und das Staatssekretariat für Migration schliessen auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde. In weiteren, auch unaufgefordert eingereichten Eingaben hält der Beschwerdeführer an seinem Antrag fest. Mit Präsidialverfügung vom 12. September 2014 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung erteilt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wurde unter Einhaltung der gesetzlichen Frist (Art. 100 Abs. 1 BGG) und Form (Art. 42 BGG) eingereicht und richtet sich gegen einen Endentscheid einer letzten oberen kantonalen Instanz (Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2 BGG; Art. 90 BGG) in einer Angelegenheit des öffentlichen Rechts (Art. 82 lit. a BGG).  
 
1.2. Nach Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen Entscheide über ausländerrechtliche Bewilligungen ausgeschlossen, auf deren Erteilung weder das Bundes- noch das Völkerrecht einen Rechtsanspruch einräumen. Grundsätzlich besteht ein Anspruch auf den Fortbestand einer bereits erteilten Niederlassungsbewilligung. Wird die Niederlassungsbewilligung widerrufen, so steht gegen den letztinstanzlichen kantonalen Entscheid die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten offen (BGE 135 II 1 E. 1.2.1 S. 4). Die Beschwerde ist zulässig und der Beschwerdeführer dazu legitimiert (Art. 89 Abs. 1 BGG). Auf die Beschwerde ist, vorbehältlich der Erfüllung der Rüge- und Begründungspflicht, in dem Umfang einzutreten.  
 
1.3. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 und Art. 96 BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), doch prüft es, unter Berücksichtigung der allgemeinen Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Vorbringen, sofern allfällige weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 138 I 274 E. 1.6 S. 280 mit Hinweis). Die Verletzung von Grundrechten sowie von kantonalem und interkantonalem Recht untersucht es in jedem Fall nur insoweit, als eine solche Rüge in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 139 I 229 E. 2.2 S. 232; 134 II 244 E. 2.2 S. 246; 133 II 249 E. 1.4.2 S. 254).  
 
1.4. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt zu Grunde (Art. 105 Abs. 1 BGG), es sei denn, dieser sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG (Art. 105 Abs. 2 BGG). Offensichtlich unrichtig festgestellt ist ein Sachverhalt, wenn er willkürliche Feststellungen beinhaltet (BGE 137 I 58 E. 4.1.2 S. 62). Obwohl nicht ausdrücklich im Gesetz erwähnt, beruht auch eine unvollständige Sachverhaltsfeststellung auf einer Rechtsverletzung. Was rechtserheblich ist, bestimmt das materielle Recht; die unvollständige Erstellung der für die rechtliche Beurteilung massgeblichen Tatsachen stellt demzufolge eine Verletzung materiellen Rechts dar (BGE 136 II 65 E. 1.4 S. 68, 134 V 53 E. 4.3 S. 62; MEYER, Wege zum Bundesgericht - Übersicht und Stolpersteine, ZBJV 146/2010 S. 857).  
 
 Die dem Bundesgericht durch Art. 105 Abs. 2 BGG eingeräumte Befugnis, die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz zu berichtigen oder zu ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung von Art. 95 BGG beruht, entbindet den Beschwerdeführer nicht von seiner Rüge- und Substanziierungspflicht (BGE 133 IV 286 E. 6.2 S. 288). Die betroffene Person muss rechtsgenügend dartun, dass und inwiefern der festgestellte Sachverhalt in diesem Sinne mangelhaft erscheint und die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG); rein appellatorische Kritik an der Sachverhaltsermittlung und an der Beweiswürdigung genügt den Begründungs- bzw. Rügeanforderungen nicht (vgl. BGE 139 II 404 E. 10.1 S. 445 mit Hinweisen). 
 
2.  
 
 Der Beschwerdeführer rügt, die begangenen Drogendelikte seien zur Finanzierung seiner eigenen Betäubungsmittelsucht erfolgt, weshalb sie nicht als schwere Gefährdungen der öffentlichen Sicherheit gewertet werden könnten. Von ihm gehe keine Rückfallgefahr mehr aus, da er sich seit seiner Entlassung aus der Strafanstalt anfangs Februar 2014 vom Drogenkonsum distanziert und sich beruflich integriert habe. 
 
2.1. Kann sich ein Angehöriger eines Mitgliedstaates der EU auf ein aus dem Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit vom 21. Juni 1999 (FZA; SR 0.142.112.681) fliessendes Anwesenheitsrecht berufen, kommt ein Widerruf einer Niederlassungsbewilligung einer Beschränkung der aus dem FZA fliessenden Rechte gleich, weshalb der Bewilligungsentzug den Anforderungen dieses Abkommens zu genügen hat (BGE 139 II 121 E. 5.3 S. 125; Urteil 2C_401/2012 vom 18. September 2012 E. 3.1; KELLERHALS/BAUMGARTNER, Freizügigkeitsabkommen Schweiz-EU, 2007, S. 4, 8). Der Anwendung des FZA steht der später in Kraft getretene Art. 121 BV, insbesondere dessen nicht unmittelbar anwendbare Abs. 3-6, nicht entgegen (vgl. BGE 139 I 16 E. 4 und 5 S. 23 f; 139 I 31 E. 2.3.2 S. 34 am Ende).  
 
2.2. Die Anwendbarkeit des FZA setzt eine abkommensrechtliche Freizügigkeitskonstellation voraus (BGE 131 II 339 E. 2 S. 344). Eine solche kann insbesondere durch die Arbeitnehmereigenschaft begründet werden (Art. 4 FZA in Verbindung mit Art. 6 ff. Anhang I FZA; BGE 131 II 339 E. 2 S. 344; BORGHI, La libre circulation des personnes entre la Suisse et l'UE, 2010, S. 64 ff.; KELLERHALS/BAUMGARTNER, Freizügigkeitsabkommen Schweiz-EU, 2007, S. 4). Gemäss der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung hat der Beschwerdeführer eine Lehre als Automechaniker absolviert. Er stand somit während dieses Zeitraums in einem weisungsgebundenen Abhängigkeitsverhältnis, wobei er eine (tatsächliche und echte) Tätigkeit für einen anderen für eine bestimmte Zeit verrichtete und dafür ein Entgelt bezog, womit er im unionsrechtlichen Sinn als Arbeitnehmer zu qualifizieren war (BGE 140 II 460 E. 4.1.1 S. 466; 131 II 339 E. 3.2 S. 345; Urteil 2C_195/2014 vom 12. Januar 2015 E. 2.2.3, zur Publ. vorg.; MERZ, Le droit de séjour selon l'ALCP et la jurisprudence du Tribunal fédéral, in: RDAF I 2009 S. 270; BORGHI, La libre circulation des personnes entre la Suisse et l'UE, 2010, S. 68 f.).  
 
2.3. Unfreiwillige Arbeitslosigkeit, insbesondere wegen Krankheit, lässt die Arbeitnehmereigenschaft nicht entfallen (Art. 4 FZA in Verbindung mit Art. 6 Ziff. 1 und 6 Anhang I FZA; Urteil 2C_195/2014 vom 12. Januar 2015 E. 2.1.2, zur Publ. vorg.). Ob der Beschwerdeführer, wie im vorinstanzlichen Verfahren geltend gemacht, während den zwei Jahren vor Erlass des angefochtenen Urteils wegen Herzinsuffizienz nicht arbeiten konnte, hat die Vorinstanz sachverhaltsmässig nicht festgestellt. Dieses rechtserhebliche Sachverhaltselement lässt sich der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung nicht entnehmen, weshalb sie sich als unvollständig erweist (E. 1.4). Von einer Aufhebung des angefochtenen Urteils und Rückweisung zur Sachverhaltsergänzung in diesem Punkt an die Vorinstanz ist jedoch abzusehen. Die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens ist deswegen nicht entscheidend (vgl. zu dieser Voraussetzung Art. 97 Abs. 1 BGG; zu Art. 105 Abs. 2 BGG MEYER/DORMANN, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2011, N. 54 zu Art. 105), weil der Widerruf der Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers im Falle einer Anwendbarkeit mit den Anforderungen des FZA vereinbar wäre.  
 
3.  
 
3.1. In Anwendung der Art. 5 Anhang I FZA zu Grunde liegenden Prinzipien ist ein Widerruf einer Niederlassungsbewilligung nur gerechtfertigt, wenn eine hinreichend schwere und gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung vorliegt. Eine strafrechtliche Verurteilung erfüllt dieses Kriterium, wenn die betreffende Person mit der begangenen Tat ein persönliches Verhalten zeigt, das eine künftige Gefährdung als wahrscheinlich erscheinen lässt (Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 64/221/EWG in Verbindung mit Art. 5 Abs. 2 Anhang I FZA). Art. 5 Anhang I FZA steht Massnahmen entgegen, die (allein) aus generalpräventiven Gründen verfügt werden (BGE 136 II 5 E. 4.2 S. 20; 130 II 176 E. 3.4.1 S. 183; 129 II 215 E. 7.1 S. 221 f.; Urteil 2C_194/2014 vom 25. November 2014 E. 2.2; 2C_407/2013 vom 15. November 2013 E. 3.2).  
 
3.2. Nicht nur der Handel mit Betäubungsmitteln, sondern auch deren Verwendung können nach der Rechtsprechung des EuGH eine Gefahr für die Gesellschaft darstellen und besondere Massnahmen zum Schutz der öffentlichen Ordnung gegen Personen ausländischer Staatsangehörigkeit rechtfertigen, welche gegen Vorschriften über Betäubungsmittel verstossen (Urteil des EuGH vom 23. November 2010 C-145/09  Tsakouridis Slg. 2010 I-11979 N. 46 f.; Urteil des EuGH vom 29. April 2004 C-482/01 und C-493/01,  Orfanopoulos und Oliveri Slg. 2004 I-5257 N. 67; Urteil 2C_407/2013 vom 15. November 2013 E. 4.1 und E. 4.2). Die Anforderungen an den Wahrscheinlichkeitsgrad einer künftigen Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit sind nach der möglichen Rechtsgutsverletzung zu differenzieren; je schwerer die befürchtete Rechtsgutsverletzung wiegt, umso niedriger sind die Anforderungen an die Wahrscheinlichkeit einer Rückfallgefahr anzusetzen (BGE 136 II 5 E. 4.2 S. 20; 130 II 176 E. 4.3.1 S. 186; Urteil 2C_903/2010 vom 6. Juni 2011 E. 4.3, nicht publ. in: BGE 137 II 233; Urteil 2C_194/2014 vom 25. November 2014 E. 2.2; 2C_1141/2012 vom 1. Mai 2013 E. 2.1). Massgeblich für die Beurteilung der Rückfallgefahr ist grundsätzlich der Zeitpunkt der Verfügung der aufenthaltsbeendenden Massnahme, es sei denn, dass zwischen ihrem Erlass und der Überprüfung ihrer Rechtmässigkeit in einem Gerichtsverfahren ein längerer Zeitraum liegt (BGE 137 II 233 E. 5.3.1 S. 239; Urteil des EuGH vom 29. April 2004 482/01 und 493/01  Orfanopoulos und Oliveri, Slg. 2004 I-5257 N. 81).  
 
3.3. Mit seiner rechtskräftigen Verurteilung im März 2013 zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten durch das Strafgericht Basel-Landschaft hat der Beschwerdeführer den Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 62 lit. b AuG gesetzt. Der Widerruf erweist sich mit den Vorgaben von Art. 5 Anhang I FZA als vereinbar. Der Beschwerdeführer hat nicht nur während Jahren Heroin konsumiert, sondern damit auch gehandelt bzw. dieses anderen Personen verschafft, womit er die öffentliche Ordnung konkret, unmittelbar und schwer gefährdet hat (Urteil 2C_407/2013 vom 15. November 2013 E. 4.2; Urteil des EuGH vom 23. November 2010 C-145/09  Tsakouridis, Slg. 2010 I-11979 Randnr. 46 f.).  
 
 Im vorinstanzlichen Verfahren machte der Beschwerdeführer geltend, seine Delinquenz sei suchtbedingt. Weder die Hinweise des kantonalen Migrationsamtes auf eine mögliche Ausweisung von straffälligen Ausländern noch die Verurteilungen in der Zeitspanne zwischen 1997 und 2013 vermochten ihn vom Konsum oder vom Handel mit Betäubungsmitteln abzuhalten. Selbst ohne Berücksichtigung des nicht rechtskräftigen Urteils des Strafgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 25. Februar 2014 - auf welches, entgegen der Vorinstanz, nicht abgestellt werden kann (BGE 139 I 145 E. 2.5 S. 150) - hat der Beschwerdeführer mit seinem rechtskräftig beurteilten deliktischen Verhalten gezeigt, dass er weder fähig noch willens ist, vom Betäubungsmittelkonsum abzulassen. Sogar falls einer Abnahme der im bundesgerichtlichen Verfahren erstmals ins Recht gelegten und teilweise nach Erlass des angefochtenen kantonalen Urteils entstandenen Beweismittel zur Untermauerung einer nach Haftentlassung im Februar 2014 eingetretenen Lösung von der Drogensucht das massgebliche Prozessrecht nicht entgegenstände (Art. 99 Abs. 1 BGG; BGE 139 III 120 E. 3.1.2 S. 123; zu den echten Noven 133 IV 342 E. 2.1 S. 344), würde deren Berücksichtigung zu keinem anderen Ergebnis führen, geht doch aus den ins Recht gelegten Beweismitteln eine Drogenabstinzenz des Beschwerdeführers nicht schlüssig hervor. 
 
 Es besteht zusammenfassend eine erhebliche Wahrscheinlichkeit dafür, dass der Beschwerdeführer zur Finanzierung seiner Sucht oder zur Beschaffung von Betäubungsmitteln weitere Delikte begehen wird. Die Vorinstanz konnte somit ohne Verletzung von Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA darauf schliessen, dass vom Beschwerdeführer eine schwere und gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung ausgeht. Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als unbegründet. 
 
4.  
 
 Der Beschwerdeführer rügt, der Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung verletze Art. 8 EMRK und Art. 13 BV. Er könne sich auf diese Grundrechte berufen, weil er trotz Getrenntleben von seiner Ehefrau nach wie vor eine gute Beziehung zu dieser pflege und er sich jedes zweite Wochenende sowie während zahlreicher Nächte unter der Woche um seine Tochter kümmere. Ihre intakte Beziehung könne nicht über Telefon, Internet und Skype aufrecht erhalten werden. 
 
4.1. Das Konventionsrecht begründet grundsätzlich keinen Anspruch darauf, das Familienleben in einem bestimmten Staat verwirklichen zu können (Urteil des  EGMR M.P.E.V. gegen Schweiz vom 8. Juli 2014, § 51). Das entsprechende, in Art. 8 EMRK bzw. in Art. 13 BV geschützte Recht ist berührt, wenn eine staatliche Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigt, ohne dass es dieser von vornherein ohne Schwierigkeiten möglich bzw. zumutbar wäre, das entsprechende Familienleben andernorts zu pflegen (BGE 140 I 145 E. 3.1 S. 147; 139 I 330 E. 2.1 S. 336; 137 I 247 E. 4.1.2 S. 249 f.; 135 I 153 E. 2.1 S. 155). Das in Art. 8 Ziff. 1 EMRK geschützte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens kann tangiert sein, wenn einer ausländischen Person, deren Familienangehörige sich hier aufhalten, die Anwesenheit untersagt und damit deren Zusammenleben vereitelt wird (BGE 139 I 330 E. 2.1 S. 335).  
 
 Der Beschwerdeführer kann sich als hier geborener und aufgewachsener Angehöriger der so genannten zweiten Generation und als Vater einer Tochter mit gefestigtem Aufenthaltsrecht auf Art. 8 EMRK in seiner Ausprägung als kombinierter Schutzbereich von Privat- und Familienleben berufen (vgl. etwa Urteil  Trabelsi, § 46; BGE 130 II 281 E. 3.2.2 S. 287). Angesichts der familiären, sozialen und kulturellen Beziehungen von Ausländern der zweiten Generation ist von einer Verwurzelung in den hiesigen Verhältnissen auszugehen und setzt die Eröffnung des Schutzbereichs dieser konventionsrechtlichen Garantie keine Prüfung einer überdurchschnittlichen, besonderen Integration voraus (BGE 130 II 281 E. 3.2.2 S. 288).  
 
 
4.2.  
 
4.2.1. Ist der Anwendungsbereich von Art. 8 Ziff. 1 EMRK eröffnet, bedeutet dies nur, dass die betreffende Person sich auf diese konventionsrechtliche Garantie berufen kann. Der Schutzbereich von Art. 8 Ziff. 1 EMRK kann jedoch rechtmässig eingeschränkt werden (vgl. für den kombinierten Schutzbereich der konventionsrechtlichen Garantie von Art. 8 EMRK insbesondere Urteil 2C_480/2013 vom 24. Oktober 2013 E. 4.4.5). Für die Rechtfertigung eines solchen Eingriffs ist konventionsrechtlich eine Interessenabwägung erforderlich, welche die individuellen Interessen an der Erteilung bzw. am Erhalt des Anwesenheitsrechts und der öffentlichen Interessen an dessen Verweigerung in Betracht zieht (Art. 8 Ziff. 2 EMRK; GRABENWARTER, Commentary to the European Convention on Human Rights, 2014, N. 42 zu Art. 8 EMRK). Das öffentliche Interesse überwiegt, wenn die Massnahme durch ein "herausragendes soziales Bedürfnis" gerechtfertigt und in Bezug auf das rechtmässig verfolgte Ziel verhältnismässig erscheint bzw. einer "fairen" Interessenabwägung entspricht (BGE 140 I 145 E. 3.1 S. 147; 139 I 330 E. 2.2 S. 336). Die anzuwendenden Kriterien sind: (1) Die Art und Schwere der vom Betroffenen begangenen Straftaten, wobei besonders ins Gewicht fällt, ob er diese als Jugendlicher oder als Erwachsener begangen und es sich dabei um Gewaltdelikte gehandelt hat oder nicht; (2) die Dauer des Aufenthalts im Land; (3) die seit der Tatbegehung verstrichene Zeit und das Verhalten des Betroffenen während dieser; (4) die sozialen, kulturellen und familiären Bindungen zum Aufenthaltsstaat und zum Herkunftsland; (5) sein gesundheitlicher Zustand sowie (6) die mit der aufenthaltsbeendenden Massnahme verbundene Dauer der Fernhaltung (BGE 139 I 145 E. 2.4 S. 149; 139 I 31 E. 2.3.3 S. 35; Urteile des EGMR  Gablishvili gegen Russland vom 26. Juni 2014, § 47;  Kissiwa Koffi gegen Schweiz vom 15. November 2012, § 63;  Maslov gegen Österreich vom 23. Juni 2008, § 57 f.;  Üner gegen Niederlande vom 18. Oktober 2006, § 57).  
 
4.2.2. Das Bundesgericht stuft den Drogenhandel - in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des EGMR, vgl. die Urteile  Gablishvili, § 50;  Koffi, § 65;  Maslov, § 80;  Ezzouhdi gegen Frankreich vom 13. Februar 2001, § 34 ff.;  Dalia gegen Frankreich vom 19. Februar 1998, § 54 - angesichts der Gefährdung der öffentlichen Gesundheit als schwere Straftat ein, welche ein hohes öffentliches Interesse an einer Ausweisung bzw. Fernhaltung des Täters begründet. Der Drogenhandel ist eine der in Art. 121 Abs. 3 BV (Fassung vom 28. November 2010) genannten Anlasstaten, die nach dem Verfassungsgeber dazu führen soll, dass der entsprechende Täter aus der Schweiz ausgewiesen und mit einem Einreiseverbot belegt wird. Diese Sichtweise gilt allerdings nicht für den Konsum. Bereits in der Rechtssache  Ezzouhdi, § 50, unterstrich der EGMR, die Einstufung des Drogenkonsums als schwere Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung könne selbst bei wiederholter Begehung nicht aufrecht erhalten werden (bestätigt in den Urteilen  Maslov, § 80, und  Gablishvili, § 50).  
 
 Nach der Praxis des EGMR überwiegt bei Betäubungsmitteldelikten (ohne Konsum) regelmässig das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts, falls keine besonderen persönlichen oder familiären Bindungen im Aufenthaltsstaat bestehen; ist die betroffene Person ledig und kinderlos, setzt sich tendenziell das öffentliche Fernhalteinteresse durch, sofern das Strafmass drei Jahre Freiheitsstrafe erreicht oder weitere erhebliche Delikte hinzukommen (BGE 139 I 31 E. 2.3.3 S. 35 mit zahlreichen Hinweisen). 
 
4.3. Die nicht im vorinstanzlichen Verfahren geltend gemachten Tatsachen und Beweismittel wie auch die erst nach Erlass des vorinstanzlichen Urteils eingetretenen Sachverhaltselemente sind vom Novenausschluss von Art. 99 Abs. 1 BGG erfasst, weshalb die erstmals eingereichten Beweismittel nicht abgenommen werden können (Art. 99 Abs. 1 BGG; BGE 139 III 120 E. 3.1.2 S. 123; 133 IV 342 E. 2.1 S. 344) und die Interessenabwägung gemäss Art. 8 Ziff. 2 EMRK gestützt auf die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung durchzuführen ist. Die begangenen Rechtsgutsverletzungen und das Verschulden des Beschwerdeführers wiegen schwer, hat er doch mit den Zuwiderhandlungen gegen das BetmG, für welche er in den Jahren 1996 zu einer Strafe von vierzehn Monaten Haft und 2013 zu achtzehn Monaten Freiheitsstrafe verurteilt worden ist, die Gesundheit vieler Menschen gefährdet, was er gewusst oder zumindest in Kauf genommen habe. Diese schwere Rechtsgutsverletzung, sein Verschulden und die 72 offenen Verlustscheine im Umfang von Fr. 78'712.-- sowie die Unterstützung mit Sozialhilfe begründen ein gewichtiges öffentliches Interesse an seiner Ausreise.  
 
 Dieses öffentliche Interesse an seiner Fernhaltung vermag jedoch sein privates Interesse an einem Verbleib in der Schweiz angesichts des Umstandes, dass der Beschwerdeführer hier geboren sowie familiär und sozial ausschliesslich hier verwurzelt ist, nicht zu überwiegen. Zu Gunsten des Beschwerdeführers ist zu berücksichtigen, dass er seine Schulen und seine Ausbildung zum Automechaniker hier absolviert hat. Er hat gearbeitet und trotz des beträchtlichen Werts des Heroins keinen finanziellen Vorteil aus dessen Weitergabe gezogen. Massgeblich ins Gewicht fällt weiter, dass seine vierjährige Tochter in der Schweiz lebt und die Beziehung zu ihr im Falle einer Wegweisung nur noch sehr beschränkt gelebt werden könnte. Der Widerruf der Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers erweist sich angesichts der besonderen Zurückhaltung, die bei Angehörigen der zweiten Generation zu befolgen ist, als unverhältnismässig. 
 
4.4. Der Beschwerdeführer ist allerdings am 25. Februar 2014 durch das Strafgericht Basel-Stadt zu einer weiteren Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt worden. In Abänderung des erstinstanzlichen Urteils erkannte das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt am 15. April 2015 auf 6 Monate Freiheitsstrafe, mit bedingtem Vollzug, wobei der bedingte Strafanteil der teilbedingten Freiheitsstrafe vom 14. März 2013 als nicht vollziehbar erklärt wurde. Die ausgefällte Strafe ist nicht rechtskräftig und sie darf hier nicht in die Interessenabwägung einbezogen werden. Nach Eintritt der Rechtskraft kann die Situation des Beschwerdeführers erneut überprüft werden. Dabei wären jedoch die zu diesem Zeitpunkt herrschenden Umstände zu berücksichtigen; einzubeziehen in die Interessenabwägung wären auch jene, die für den Beschwerdeführer sprechen, namentlich die von ihm behauptete "Kehrtwende" und die berufliche Integration seit der Entlassung aus dem Strafvollzug.  
 
5.  
 
 Die Beschwerde ist gutzuheissen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Verfahrensausgang sind keine Kosten zu erheben (Art. 66 Abs. 4 BGG). Der Kanton Solothurn hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 2'500.-- auszurichten (Art. 68 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung ist gegenstandslos. Die Sache wird zur Neuverlegung der Kosten- und Entschädigungsfolgen an die Vorinstanz zurückgewiesen (Art. 67 und Art. 68 Abs. 5 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
 
1.   
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird, und das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts Solothurn vom 7. Juli 2014 wird aufgehoben. Die Sache wird zur Neuverlegung der vorinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen an die Vorinstanz zurückgewiesen. 
 
2.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.   
Der Kanton Solothurn hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 2'500.-- auszurichten. 
 
4.   
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 24. April 2015 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Zünd 
 
Die Gerichtsschreiberin: Mayhall