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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
9C_257/2018  
   
   
 
 
 
Urteil vom 26. März 2018  
 
II. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin, 
Gerichtsschreiberin Dormann. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Ausgleichskasse des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Alters- und Hinterlassenenversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 20. Dezember 2017 (IV.2017.01172). 
 
 
Nach Einsicht  
in die Beschwerde vom 21. März 2018 (Poststempel) gegen den gemäss postamtlicher Bescheinigung am 17. Januar 2018 an A.________ ausgehändigten E ntscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 20. Dezember 2017, 
 
 
in Erwägung,  
dass die Beschwerde aufgrund obiger Feststellungen nicht innert der nach Art. 100 Abs. 1 BGG 30-tägigen, gemäss Art. 44-48 BGG am 16. Februar 2018 abgelaufenen Rechtsmittelfrist eingereicht worden ist, 
dass der Beschwerdeführer zwar "gesundheitliche Gründe" für die Verspätung geltend macht, indessen nicht weiter ausführt, weshalb fristgerechtes Handeln (objektiv) unmöglich gewesen sein soll (vgl. Art. 50 BGG; AMSTUTZ/ARNOLD, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2011, N. 5 und 14 zu Art. 50 BGG), 
dass zudem die Vorinstanz auf das Wiedererwägungsgesuch (resp. die "Beschwerde") des Beschwerdeführers vom 29. Oktober 2017 nicht eingetreten ist und die Sache zur Behandlung an die Ausgleichskasse des Kantons Zürich überwiesen hat, 
dass bei vorinstanzlichen Nichteintretensentscheiden eine Beschwerde ohne Darlegung, weshalb das kantonale Gericht auf ein bei ihm eingereichtes Rechtsmittel hätte eintreten sollen, keine sachbezogene und damit keine rechtsgenügliche Begründung aufweist (vgl. 42 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 123 V 335; 118 Ib 134; ARV 2002 Nr. 7 S. 61 E. 2), 
dass der Beschwerdeführer auch nicht ansatzweise darlegt, weshalb das kantonale Gericht auf seine Eingabe vom 29. Oktober 2017 hätte eintreten sollen, 
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, 
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, 
 
 
erkennt die Präsidentin:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, der IV-Stelle des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 26. März 2018 
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Pfiffner 
 
Die Gerichtsschreiberin: Dormann