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[AZA 0/2] 
5C.282/2000/bmt 
 
II. Z I V I L A B T E I L U N G ******************************** 
 
 
24. April 2001 
 
Es wirken mit: Bundesrichter Reeb, Präsident der II. Zivilabteilung, 
Bundesrichter Meyer, Ersatzrichter Hasenböhler 
und Gerichtsschreiber Schett. 
 
--------- 
 
In Sachen 
M.________, Kläger und Berufungskläger, vertreten durch Rechtsanwalt Hans Scherrer, Kleinwangenstrasse 7, 6280 Hochdorf, 
 
gegen 
H.________, Beklagte und Berufungsbeklagte, 
 
betreffend 
Abänderung eines Scheidungsurteils, hat sich ergeben: 
 
A.- M.________ reichte am 20. März 1997 Klage beim Amtsgericht Luzern-Land auf Abänderung des Scheidungsurteils vom 17. Juli 1995 ein und verlangte die Aufhebung des persönlichen Unterhaltsbeitrages für die geschiedene Ehefrau H.________ ab 1. September 1996 sowie die Herabsetzung der Unterhaltsbeiträge für die beiden Kinder P.________ (geb. 
1985) und S.________ (geb. 1987) auf je Fr. 500.-- pro Monat. Mit Klage vom 2. Juni 1998 begehrte er weiter, P.________ sei unter seine elterliche Gewalt zu stellen, der Mutter sei ein Besuchsrecht einzuräumen, und diese sei zu verpflichten, einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von Fr. 500.-- zu entrichten. Mit Urteil vom 24. September 1999 hiess das Amtsgericht die Herabsetzungsbegehren teilweise gut, stellte den Sohn P.________ unter die elterliche Gewalt des Vaters und verpflichtete die Mutter zur Zahlung eines monatlichen Unterhaltsbeitrags von Fr. 250.--. 
 
B.- Das Obergericht des Kantons Luzern, an welches M.________ mit Appellation gelangt war, entschied am 29. September 2000 neu. Es verpflichtete den Kläger, der Beklagten folgende monatliche, vorauszahlbare, erstmals am 27. November 1996 anteilmässig fällig gewesene und ab Verfall zu 5% verzinsliche und indexierte Unterhaltsbeiträge zu bezahlen: 
 
 
 
- für sie persönlich je zur Hälfte im Sinne von 
Art. 151 und 152 ZGB: Fr. 560.-- bis 30. April 
1998, danach Fr. 660.-- bis 31. Juli 1998 sowie 
Fr. 1'050.-- ab 1. Juni 1999 bis 31. Juli 2007; 
 
- für die Tochter S.________ Fr. 600.-- bis 
31. Juli 1998 sowie ab 1. Juni 1999; 
 
- für den Sohn P.________ Fr. 600.-- bis 
31. Dezember 1997. 
C.- Gegen dieses Urteil hat M.________ beim Bundesgericht sowohl staatsrechtliche Beschwerde als auch Berufung eingereicht. 
 
Mit der Berufung stellt er die folgenden Rechtsbegehren: 
 
"1. Ziff. 2 und 3 des Urteils des Obergerichts 
Luzern vom 29. September 2000 seien aufzuheben 
und das Ehescheidungsurteil des Amtsgerichts 
Luzern-Land vom 17. Juli 1995 in Sachen der 
Parteien sei in Ziff. 2.3. wie folgt zu ändern: 
 
2.3. Der Kläger hat der Beklagten ab 1. September 
1996 keine Unterhaltsbeiträge für sie 
persönlich mehr zu leisten. 
 
Der Kläger hat der Beklagten für den Sohn 
P.________, geboren 1985, ab 1. September 
1996 bis 31. Dezember 1997 einen monatlich 
vorauszahlbaren Unterhaltsbeitrag von Fr. 
500.-- zuzüglich allfällige Kinderzulagen, und für die Tochter S.________, geboren 1987, ab 1. September 1996 bis 31. Juli 
 
 
1998 und hernach wiederum ab 1. Juni 1999 
einen monatlich vorauszahlbaren, indexierten 
Unterhaltsbeitrag von Fr. 500.--, zuzüglich 
Kinder- oder Ausbildungszulagen zu 
bezahlen. 
 
Die Beklagte habe dem Kläger für den Sohn 
P.________ ab 1. Januar 1998 einen monatlich 
vorauszahlbaren, indexierten Unterhaltsbeitrag 
von Fr. 500.-- zuzüglich 
allfällige Kinder- und Ausbildungszulagen 
zu bezahlen. 
 
2. Eventuell seien Ziff. 2 und 3 des Urteils des 
Obergerichts des Kantons Luzern vom 29. September 
2000 aufzuheben und die Sache zur neuen 
Entscheidung an das Obergericht des Kantons 
Luzern zurückzuweisen. 
 
3. ..." 
 
Weiter ersucht der Kläger um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege. 
D.- Das Obergericht des Kantons Luzern beantragt in seinen Gegenbemerkungen, die Berufung abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. 
 
H.________ hat keine Berufungsantwort eingereicht. 
 
E.- Das Bundesgericht hat die staatsrechtliche Beschwerde mit Urteil vom heutigen Tag abgewiesen, soweit darauf einzutreten war. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
 
1.- Werden wie hier Unterhaltsbeiträge an die geschiedene Ehefrau und die Kinder durch Berufung an das Bundesgericht weitergezogen, so liegt eine vermögensrechtliche Zivilrechtsstreitigkeit im Sinne von Art. 46 OG vor mit der Folge, dass die Zulässigkeit der Berufung vom Streitwert abhängt (BGE 116 II 493 E. 2b). Bei Kapitalisierung der vorliegend zur Diskussion stehenden Unterhaltsbeiträge ist die in der genannten Vorschrift verlangte Streitsumme eindeutig erreicht, sodass aus dieser Sicht die Berufung an die Hand genommen werden kann. 
 
2.- Der Kläger beanstandet zunächst, die Vorinstanz habe bei der Berechnung seines Notbedarfs einerseits zu hohe Einkünfte angenommen und anderseits notwendige Auslagen nicht berücksichtigt. 
a) In Bezug auf die Einkünfte wirft er dem Obergericht vor, es habe ihm für die beiden Monate, als er erwerbslos war, ein fiktives Einkommen von 80% des früheren Durchschnittslohnes angerechnet. 
 
Annahmen der Vorinstanz über hypothetische Geschehensabläufe, die auf Schlussfolgerungen aus konkreten Anhaltspunkten beruhen, sind als Ergebnis von Beweiswürdigung verbindlich. Dies gilt auch für Annahmen über hypothetische Einkommen: ob und gegebenenfalls in welcher Höhe sowie ab welchem Zeitpunkt der Unterhaltspflichtige ein hypothetisches Einkommen zu erzielen vermag, ist eine Frage tatsächlicher Natur, welche der Sachrichter für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich entscheidet (Art. 63 Abs. 2 OG; BGE 126 III 10). Der Kläger ist sich dessen offenbar auch bewusst, weist er doch selber darauf hin, dass er bereits in der staatsrechtlichen Beschwerde gerügt habe, dass seine tatsächlichen Einkünfte unrichtig berechnet worden seien. 
Auf seine praktisch gleichlautenden Beanstandungen in der Berufung kann daher nicht eingetreten werden. 
 
b) aa) Hinsichtlich der Auslagen beanstandet der Kläger vorerst, dass die Vorinstanz für die Zeit vom 1. September 1996 bis zum 30. April 1998 nicht seine effektiven Wohnkosten von Fr. 1'958.-- berücksichtigt, sondern ihm nur einen reduzierten Wohnkostenanteil von Fr. 1'550.-- zugestanden habe. 
 
Ob die tatsächlich aufgewendeten Wohnkosten voll oder nur teilweise in die Bedarfsberechnung aufzunehmen sind, bildet Rechtsfrage (Urteil der II. Zivilabteilung vom 8. Oktober 1997 in Sachen V. gegen V., E. 2a). Vorliegend hat das Obergericht die vom Kläger geltend gemachten Wohnkosten aus mehreren Gründen reduziert. Zum einen hat es berücksichtigt, dass dieser für den grösseren Teil des genannten Zeitraumes weniger Wohnraum für sich in Anspruch genommen habe als seine Lebenspartnerin und deren Kinder. 
Mit dieser Erwägung der Vorinstanz setzt der Kläger sich gar nicht ernsthaft auseinander, was indessen gemäss Art. 55 Abs. 1 lit. c OG unerlässlich ist (BGE 116 II 745 E. 3 S. 748/749). Auf seine allgemein gehaltene Kritik kann daher nicht eingetreten werden. 
 
 
Weiter hat die Vorinstanz der C.________ GmbH, deren Geschäftsführerin die spätere zweite Ehefrau des Klägers war, für das im sog. "Y.________" eingerichtete Büro einen hypothetischen Mietzins von Fr. 200.-- pro Monat angerechnet und um diesen Betrag den Wohnkostenanteil des Klägers reduziert. Auch damit setzt der Kläger sich nicht in einer den Anforderungen von Art. 55 Abs. 1 lit. c OG genügenden Weise auseinander, sodass auf seine Rüge nicht eingetreten werden kann. 
 
Im Zusammenhang mit den Wohnkosten wirft der Kläger dem Obergericht auch vor, es habe sein Argument, dass er während seiner Anstellungen bei der R.________ GmbH bzw. 
bei der A.________ AG zu Hause habe arbeiten müssen und er deshalb auf einen Büroraum angewiesen gewesen sei, unberücksichtigt gelassen. Beide Arbeitsverträge seien nämlich unter der Voraussetzung abgeschlossen worden, dass diese Firmen ihm keine eigenen Büros zur Verfügung stellen müssten. Indessen ist dieser Einwand nicht geeignet, den Entscheid der Vorinstanz als bundesrechtswidrig erscheinen zu lassen. Die Erwägung des Obergerichts, dass die jeweilige Arbeitgeberin dem Kläger entweder Arbeitsräume hätte zur Verfügung stellen oder aber, falls er eigene Räume für seine Arbeit benutzt hätte, ihm dafür eine Entschädigung hätte entrichten müssen, ist nicht zu beanstanden. 
 
Sodann rügt der Kläger als willkürlich, dass das Obergericht ihm beim Grundbetrag nur die Hälfte des Betrages für ein Ehepaar zugestanden, umgekehrt ihm aber nicht einmal die Hälfte der Wohnkosten zugebilligt habe. Dieses Vorbringen ist indessen neu und insoweit unzulässig, sodass darauf nicht eingetreten werden kann (Art. 55 Abs. 1 lit. c OG). 
 
Nach Ansicht des Klägers hat die Vorinstanz gegen die Rechtsgleichheit verstossen, indem sie nicht seinen ganzen Wohnkostenanteil berücksichtigt, dagegen der Beklagten das Recht zugestanden habe, zusammen mit ihrer Tochter ein ganzes Einfamilienhaus zu bewohnen. Indessen betragen die Wohnkosten der Beklagten und ihrer Tochter nur Fr. 667.-- pro Monat, wogegen dem Kläger vom Obergericht monatliche Wohnkosten in der Höhe von Fr. 1'550.-- (statt der von ihm verlangten Fr. 1'958.--) zugestanden wurden. Von einer rechtsungleichen Behandlung kann unter diesen Umständen nicht gesprochen werden. 
 
bb) Weiter beanstandet der Kläger, die Vorinstanz habe die Kinderzulagen zu seinem Einkommen hinzugerechnet, obwohl er diese vollumfänglich habe weitergeben müssen, jedenfalls solange der Sohn P.________ noch nicht bei ihm gelebt habe. 
 
Auch wenn es zutreffen mag, dass die Kinderzulagen für ein Kind, das nicht beim unterhaltsverpflichteten Elternteil lebt, nicht zu dessen Einkommen hinzuzuzählen sind (vgl. dazu Bräm/Hasenböhler, Zürcher Kommentar, N. 79 zu Art. 163 ZGB), so ist der betreffende Einwand nicht geeignet, den angefochtenen Entscheid als bundesrechtswidrig erscheinen zu lassen. Denn selbst wenn die Kinderzulagen bei den Einkünften des Klägers unberücksichtigt blieben, vermag das übrige Einkommen des Klägers die vom Obergericht festgelegten Unterhaltsbeiträge zu rechtfertigen, wobei zu beachten ist, dass bei der Festlegung der Kinderunterhaltsbeiträge dem Sachrichter ein weiter Ermessensspielraum zusteht (Art. 4 ZGB; BGE 107 II 406 E. 2c), in den das Bundesgericht nur mit grosser Zurückhaltung eingreift (BGE 123 III 10 E. 4c/aa S. 13 mit weiteren Hinweisen) und dass vorliegend keine Gründe für eine solche Intervention bestehen. 
 
In diesem Zusammenhang wirft der Kläger der Vorinstanz zudem vor, sie habe in sein Existenzminimum eingegriffen. 
Diese Rüge kann nicht gehört werden, denn sie gründet hauptsächlich darauf, dass das Obergericht dem Kläger keine hypothetische Arbeitslosenentschädigung hätte anrechnen dürfen (E. 2a vorn). 
 
cc) Der Kläger wirft dem Obergericht ferner vor, es habe ihm ab dem 1. Juni 1999 ein fiktives Einkommen von Fr. 2'000.-- pro Monat angerechnet, obwohl er mit der Führung eines Fünfpersonenhaushaltes vollständig ausgelastet sei und er deshalb unmöglich auch noch eine ausserhäusliche Erwerbstätigkeit ausüben könne. Indessen ist bereits ausgeführt worden, dass die Frage, ob der Unterhaltspflichtige ein hypothetisches Einkommen und gegebenenfalls in welcher Höhe zu erzielen vermag, tatsächlicher Natur ist und vom Sachrichter für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich entschieden wird (E. 2a vorn). Der Kläger hat denn auch dieselbe Rüge in der staatsrechtlichen Beschwerde erhoben, sodass auf seine praktisch gleichlautenden Vorbringen in der Berufung nicht eingetreten werden kann. 
 
Weiter trägt der Kläger vor, gemäss den Berechnungstabellen von Schultz-Bosch/Hofmann (Schadenersatz bei Ausfall von Hausfrauen und Müttern im Haushalt, 4. Aufl. 
Karlsruhe) erfordere die Führung eines Haushaltes mit drei schulpflichtigen Kindern in einem alten Bauernhaus mit Garten mindestens 80 Stunden pro Woche. Wenn ihm das Obergericht bei dieser Ausgangslage unterstelle, er könne neben der Haushaltführung noch ein fiktives Einkommen von Fr. 2'000.-- erzielen, verstosse es in krasser Weise gegen das Gebot der Rechtsgleichheit; denn einer Hausfrau wäre unter den gleichen Gegebenheiten nie die Aufnahme einer 50%-igen Tätigkeit zugemutet worden. Die Einwände gehen fehl. 
 
Vom unterhaltspflichtigen geschiedenen Gatten werden besondere Anstrengungen verlangt, damit er durch Einkommenssteigerung (oder durch Einschränkung der eigenen Lebenshaltung) die Entrichtung der ihm auferlegten Unterhaltsbeiträge in bisheriger Höhe zu bewirken vermag (BGE 115 III 103 E. 3b S. 106; Semjud. 1992, S. 129; Bühler/Spühler, Berner Kommentar, N. 74 f. zu Art. 153 ZGB; Hinderling/Steck, Das schweizerische Ehescheidungsrecht, 4. Auflage S. 364; Lüchinger/Geiser, Basler Kommentar, N. 14 zu Art. 153 ZGB; Bräm/Hasenböhler, a.a.O., N. 139 ff. zu Art. 159 ZGB). Auch vom neuen Ehepartner dürfen besondere Anstrengungen verlangt werden, damit der geschiedene Gatte trotz der Lasten der zweiten Ehe die aus seiner früheren Verbindung resultierenden Verpflichtungen erfüllen kann, was selbst aussergewöhnlich hohe Beiträge der erwerbstätigen zweiten Ehefrau des Unterhaltspflichtigen einschliesst (BGE 79 II 137 E. 3a/b S. 140 f.; Bühler/Spühler, a.a.O., N. 74 und Spühler/Frei-Maurer, Ergänzungsband, N. 75, je zu Art. 153 ZGB; Hinderling/Steck, a.a.O., S. 364). Weiter ist bei knappen finanziellen Verhältnissen dem betreuenden Elternteil ab dem 10. Altersjahr des jüngsten Kindes eine Teilzeitbeschäftigung zuzumuten (BGE 115 II 6 E. 3c S. 10; 114 II 301 E. 3d S. 303). 
 
Vorliegend argumentiert der Kläger, seine Funktion als Hausmann erfordere den Einsatz seiner ganzen Arbeitskraft, sodass von ihm unmöglich noch die Ausübung einer ausserhäuslichen Erwerbstätigkeit verlangt werden könne. 
Diese Argumentation läuft im Ergebnis darauf hinaus, dass die zweite Ehefrau und deren Kinder die volle Arbeitskapazität des Klägers für sich beanspruchen könnten mit der Folge, dass die Unterhaltsansprüche der geschiedenen Ehefrau nicht mehr oder nur noch in reduziertem Umfang erfüllt würden. 
Dies verträgt sich mit den dargelegten Grundsätzen nicht, zumal das jüngste der vom Kläger betreuten Kinder das 
13. Altersjahr überschritten hat und auch aus dieser Sicht für den Kläger ein Teilzeiterwerb als zumutbar erscheint. 
Weiter ist zu berücksichtigen, dass die zweite Ehefrau und die im Haushalt lebenden Kinder angesichts ihres Alters den Kläger bei dessen Arbeiten im Haushalt und im Garten durch ihre Mithilfe entlasten können. Schliesslich darf nicht übersehen werden, dass auch die Beklagte einen Haushalt zu führen sowie eine Tochter zu betreuen hat und ihr daneben auch noch eine Erwerbstätigkeit zugemutet wird. Erneut gerät der Kläger mit sich selbst in Widerspruch, wenn er einerseits verlangt, dass seine geschiedene Ehefrau neben der Haushaltführung und Kinderbetreuung ein Vollpensum als Sprachlehrerin zu übernehmen habe, wogegen er sich mit der Rolle des Hausmannes begnügen will. Wenn das Obergericht unter diesen Umständen eine Teilzeitbeschäftigung des Klägers in der Grössenordnung von 50% als zumutbar erachtete, so ist dies nicht bundesrechtswidrig. 
 
dd) Nach Ansicht des Klägers hat das Obergericht Bundesrecht verletzt, weil es bei der Berechnung seines (des Klägers) Einkommens nur gerade die Einkünfte seiner zweiten Ehefrau aus der vermieteten Liegenschaft "Y.________" mit einbezogen hat, ohne gleichzeitig die für den Unterhalt und die Erneuerung dieser Liegenschaft notwendigen Ausgaben zu berücksichtigen. 
 
Obwohl die Frage der Anrechnung der Liegenschaftsunterhaltskosten für das "Y.________" eine Rechtsfrage darstellt, kann darauf nicht eingetreten werden. Denn die Vorinstanz hat nebst den Aufwendungen für den Hypothekarzins, die Versicherungsprämien und die Liegenschaftssteuer keine weiteren Abzüge zugelassen, weil sie vom Kläger nicht näher spezifiziert worden sind. Und der Kläger kann - abgesehen von den Ausnahmen des Art. 63 Abs. 2 OG, die hier jedoch nicht geltend gemacht werden - im Rahmen der Berufung nicht nachholen, was er im kantonalen Verfahren versäumt hat. Zudem hat das Obergericht erwogen, ein Abzug im Umfange von 15 % des Mietzinsertrages für den Gebäudeunterhalt könne in diesem familienrechtlichen Verfahren nicht berücksichtigt werden. Der Einwand, die Steuerbehörden würden solche Abzüge in pauschalierter Form zulassen, genügt den Begründungsanforderungen des Art. 55 Abs. 1 lit. c OG nicht. 
 
ee) Weiter wirft der Kläger dem Obergericht vor, es habe zu Unrecht die besonderen Auslagen (Fr. 390.--) der in seinem Haushalt lebenden drei Kinder für Schulbücher, Sportlager, Schulweg, Reparatur von Fahrrädern, Brillen, Sackgeld etc. nicht zum Notbedarf gerechnet. 
 
Die Vorinstanz hat dazu bemerkt, diese Kosten seien nach der Gerichtspraxis in den Grundbeträgen mitenthalten. 
Dabei hat das Obergericht pro Kind einen Grundbetrag von Fr. 375.-- eingesetzt, was den SchKG-Richtlinien vom 1. Januar 1994 entspricht (Staehelin/Bauer/Staehelin, Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, SchKG II, N. 23 ff. zu Art. 93 SchKG). Mit dieser Erwägung der Vorinstanz setzt der Kläger sich nicht in einer den Anforderungen von Art. 55 Abs. 1 lit. c OG entsprechenden Weise auseinander, vielmehr begnügt er sich mit der pauschalen Behauptung, es sei sofort erkennbar, dass die Argumentation des Obergerichts falsch sei. Mangels hinreichender Begründung ist deshalb auf diese Rüge nicht einzutreten. Immerhin kann beigefügt werden, dass selbst wenn einzelne der vom Kläger genannten Aufwendungen zusätzlich zum Grundbetrag berücksichtigt werden müssten, dies das Gesamtergebnis der Notbedarfsberechnung nicht derart beeinflussen würde, dass der Vorinstanz eine Überschreitung oder ein Missbrauch des ihr bei der Festlegung der Unterhaltsbeiträge naturgemäss zustehenden Ermessens vorgeworfen werden könnte. 
 
 
ff) Soweit der Kläger geltend macht, die Vorinstanz hätte bei der Berechnung seines Notbedarfs einen monatlichen Steuerrückbehalt von Fr. 1'100.-- und nicht nur einen solchen von Fr. 550.-- berücksichtigen müssen, greift er in unzulässiger Weise (Art. 55 Abs. 1 lit. c OG) verbindliche tatsächliche Feststellungen der Vorinstanz an, weshalb seine diesbezüglichen Vorbringen nicht zu hören sind. 
 
gg) Dasselbe gilt für den weiteren Einwand, die geschiedene Ehefrau des Klägers sei ohne weiteres in der Lage, ein Vollpensum als Englischlehrerin zu übernehmen und dabei ein Monatseinkommen von rund Fr. 7'000.-- zu erzielen. 
Auch diese Rüge hat der Kläger in der staatsrechtlichen Beschwerde erhoben; sie ist dort behandelt worden, sodass im Rahmen der Berufung mit Bezug auf die Höhe des hypothetischen Einkommens nicht darauf einzugehen ist. 
 
Ferner bringt der Kläger sinngemäss vor, dass das Obergericht krass Bundesrecht verletzt habe, weil es der Beklagten kein Vollpensum zugemutet habe. Der Einwand geht fehl, und es kann offen gelassen werden, ob er den Begründungsanforderungen des Art. 55 Abs. 1 lit. c OG genügt. Die Vorinstanz hat in diesem Zusammenhang im Wesentlichen ausgeführt, da die Beklagte im Gegensatz zum Kläger die Betreuung der bald 13jährigen Tochter alleine zu bewältigen habe, sei ihr eine Vollzeitstelle nicht zuzumuten. Diese Auffassung ist bundesrechtskonform. Denn das Bundesgericht hat erwogen, dass einem betreuenden Elternteil die Aufnahme einer gewissen Teilzeitarbeit zugemutet werden kann, wenn das jüngste Kind mit zehn Jahren dem Kleinkindalter entwachsen ist (BGE 115 II 6 E. 3c S. 10 mit Hinweisen; bestätigt im Urteil der II. Zivilabteilung vom 1. November 1996, E. 5b/bb). 
 
hh) Der Kläger wirft schliesslich dem Obergericht eine Verletzung von Art. 285 Abs. 1 ZGB vor, weil es die Beklagte nicht dazu verpflichtet habe, an den Unterhalt des Sohnes P.________ monatliche Beiträge von Fr. 500.-- bis Fr. 600.-- zu leisten. Nach der genannten Bestimmung hätten die Kinder Anspruch auf eine den Verhältnissen ihrer Eltern entsprechende Erziehung und Lebensstellung. Die Beklagte sei Eigentümerin eines Einfamilienhauses und verfüge über eine Ausbildung als Englischlehrerin, die es ihr erlaube, monatlich Fr. 7'000.-- zu verdienen. Angesichts dessen hätte sie ohne weiteres zu einem Unterhaltsbeitrag in der genannten Grössenordnung für ihren Sohn P.________ verhalten werden müssen. 
 
Bemessungskriterien für den Kinderunterhaltsbeitrag gemäss Art. 285 Abs. 1 ZGB bilden einerseits der Bedarf und die Lebensstellung des unterhaltsberechtigten Kindes und anderseits die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des unterhaltsverpflichteten Elternteils (BGE 116 II 110 E. 3a S. 112; Hausheer/Spycher, Handbuch des Unterhaltsrechts, Bern 1997, S. 350 Rn 06.95). Hinsichtlich der Leistungskraft der Beklagten unterstellt der Kläger einfach, sie sei ohne weiteres in der Lage, ein Monatseinkommen von Fr. 7'000.-- zu erzielen. Bei der Behandlung der staatsrechtlichen Beschwerde ist indessen dargelegt worden, dass das Obergericht mit sachlich vertretbaren Gründen annehmen durfte, die Beklagte könne monatlich (nur) Fr. 2'000.-- verdienen (E. 3e). 
Mit diesem Einkommen könnte sie ihren Notbedarf von Fr. 2'759.-- ohne den vom Kläger zu leistenden Unterhaltsbeitrag nicht decken. Im Endergebnis finanziert daher die Beklagte den vom Amtsgericht festgelegten und in der zweiten Instanz unangefochten gebliebenen Unterhaltsbeitrag für den Sohn P.________ aus dem vom Kläger zu leistenden persönlichen Unterhaltsbeitrag. Eine Erhöhung des Unterhaltsbeitrages für P.________ hätte demnach einen Eingriff ins Existenzminimum der Beklagten zur Folge. Die Vorinstanz hat bundesrechtskonform gehandelt, wenn sie den Unterhaltsbeitrag für P.________ auf Fr. 250.-- pro Monat belassen hat. 
 
Zusammenfassend erweist die Berufung sich als unbegründet, soweit darauf überhaupt eingetreten werden kann. 
 
3.- Dem Verfahrensausgang entsprechend wird der Kläger kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1 OG). Er hat um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege ersucht. Da es indessen weitgehend schon an den Eintretensvoraussetzungen der Berufung fehlt und im Übrigen das angefochtene Urteil überzeugend begründet ist, war das Rechtsmittel von Anfang an aussichtslos, weshalb dem Gesuch nicht entsprochen werden kann (Art. 152 OG). Hingegen hat der Kläger die Beklagte für das bundesgerichtliche Verfahren nicht zu entschädigen, da keine Berufungsantwort eingereicht worden ist. 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1.- Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist, und das Urteil des Obergerichts des Kantons Luzern (II. Kammer) vom 29. September 2000 wird bestätigt. 
 
2.- Das Gesuch des Klägers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.- Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Kläger auferlegt. 
4.- Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Luzern (II. Kammer) schriftlich mitgeteilt. 
 
_____________ 
Lausanne, 24. April 2001 
 
Im Namen der II. Zivilabteilung 
des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS 
Der Präsident: 
 
Der Gerichtsschreiber: